Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.515/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_515/2019

Urteil vom 9. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch SwissLegal asg.advocati Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Bruno
Bauer,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen Sektion Zollfahndung Zürich,

Oberzolldirektion (OZD).

Gegenstand

Abgabennachforderung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 18. April 2019 (A-983/2018).

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenüber A.________ eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verstösse gegen die Zoll- und
Mehrwertsteuergesetzgebung bei der Einfuhr von fünf Pferden zwischen 2010 und
2015. Am 19. Oktober 2016 erliess die Behörde eine Nachforderungsverfügung
(inkl. Vezugszins) über den Gesamtbetrag von Fr. 74'454.45.

1.2. Nach erfolgloser Beschwerde an die Oberzolldirektion gelangte A.________
an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat sein Rechtsmittel teilweise
gutgeheissen und die Nachforderung (Zollabgaben und Einfuhrsteuern) auf
insgesamt Fr. 40'007.05 (zuzüglich Verzugszins) reduziert; im Übrigen hat es
die Beschwerde abgewiesen.

1.3. Am 31. Mai 2019 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er stellt den Antrag, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019 aufzuheben; von einer
Abgabennachforderung sei abzusehen. Eventuell sei die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4. Es sind zwar die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen, nicht
aber behördliche Vernehmlassungen eingeholt worden, da die Angelegenheit im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu beurteilen ist.

2.

2.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art.
82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt
werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die massgeblichen Rechtsvorschriften umfassend
wiedergegeben und zutreffend angewandt, wie auch die sich darauf beziehende
Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 - 2.5.3; E. 4.1 - 4.3 des angefochtenen Urteils).
In Bezug auf die Zollabgaben hat es festgehalten, dass die für eines der fünf
Pferde nachbelastete Abgabe schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr
strittig war (vgl. E. 5.1 ebenda). Wegen unrechtmässiger Inanspruchnahme des
Verfahrens für eine vorübergehende Verwendung (statt demjenigen für eine
endgültige Einfuhr) hat das Gericht sodann eine Abgaben-Nachforderung als
gerechtfertigt erachtet (vgl. E. 6 dort), die vor Bundesgericht nicht mehr
bestritten wird. Es erübrigt sich somit, auf diese Punkte weiter einzugehen.

4.

Angefochten wird die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch insoweit,
als sie die nachgeforderte Einfuhrsteuer für die fünf Pferde zum Gegenstand
hat. Dafür hat die Vorinstanz sich insbesondere auf Art. 54 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20)
gestützt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Eidgenössische Zollverwaltung die
Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel
an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen.

4.1. In Anwendung von Art. 54 Abs. 4 MWSTG schätzte die zuständige
Zollkreisdirektion für die fünf Pferde in jedem einzelnen Fall ermessensweise
einen beträchtlich höheren Verkehrswert und forderte entsprechende
Einfuhrsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 54'291.05 nach. Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Schätzungen nach eingehender und
sorgfältiger Überprüfung in drei von fünf Fällen vollumfänglich bestätigt, in
den beiden restlichen Fällen korrigiert und die erhobenen
Steuer-Nachforderungen entsprechend auf insgesamt Fr. 24'671.05 reduziert (vgl.
oben E. 1.2).

4.2. Die Vorinstanz hat geurteilt, dass es in allen Fällen gerechtfertigt war,
Ermessensschätzungen vorzunehmen.

4.2.1. Sie hat festgehalten, dass im Fall von drei Einfuhren jegliche
Zollanmeldung unterblieben war und bei zwei Pferden das für den
Beschwerdeführer günstigere Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
unrechtmässig in Anspruch genommen wurde. Aufgrund der verfügbaren Indizien
hatten die Behörden Anlass, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
Verstösse gegen die Zoll- sowie die Mehrwertsteuergesetzgebung zu eröffnen und
im Rahmen dieser Untersuchung beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung
vorzunehmen. Diese Durchsuchung förderte unbestrittenermassen ein Kassabuch
(sog. blaues Buch) zutage, in das der Beschwerdeführer für sämtliche Pferde
präzise und verbindliche handschriftliche Notizen eingetragen hatte. Gestützt
darauf durften die Behörden teilweise deutlich höhere Verkehrswerte annehmen,
wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt und
bundesrechtskonform geurteilt hat.

4.2.2. Gegen die Berechtigung der Ermessensschätzung wendet der
Beschwerdeführer nichts wirklich Stichhaltiges ein. Er argumentiert im
Wesentlichen, es könne nicht sein, dass das besagte Kassabuch sowohl die
Ursache als auch die Grundlage für die vorgenommene Ermessensschätzung
dargestellt habe.

Eine solche Argumentation verkennt zuerst einmal, was zur Hausdurchsuchung
geführt hat, im Rahmen derer das Kassabuch überhaupt erst zutage gefördert
wurde. Der Beschwerdeführer bringt nichts gegen die Berechtigung oder die
Ursachen dieser Durchsuchung vor. Fehl geht weiter seine Behauptung, er habe
sich gegenüber den Zollbehörden jederzeit transparent verhalten und in allen
Verfahrensphasen die von ihm geforderten Informationen mitgeteilt. Dem steht
entgegen, dass er bei drei Einfuhren keinerlei Angaben machte, in Bezug auf
zwei Tiere das falsche (und für ihn günstigere) Zollverfahren gewählt hatte und
insgesamt den Behörden genügenden Anlass bot, eine Strafuntersuchung zu
eröffnen und in diesem Rahmen eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.

4.3. Weiter hat die Vorinstanz die von der Zollkreisdirektion vorgenommene und
von der Oberzolldirektion vollumfänglich bestätigte Ermessensschätzung mit
eingehender Begründung (vgl. S. 23 - 38 des angefochtenen Urteils) sorgfältig
überprüft, um Pferd für Pferd zu differenzierten und spezifischen
Einzelergebnissen zu gelangen. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
kann ohne weiteres bestätigt werden, unter vollumfänglicher Verweisung auf
seine Begründung.

4.3.1. Dagegen müsste der Beschwerdeführer zuerst einmal dartun können, dass
die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz (bzw. die den von ihr präzise
überprüften Ermessensschätzungen zugrunde liegenden Faktenfeststellungen)
geradezu offensichtlich unzutreffend wären (vgl. oben E. 2.2). Das gelingt ihm
jedoch nicht einmal ansatzweise. Ebenso wenig vermag er geltend zu machen, dass
das Bundesverwaltungsgericht aus seinen Feststellungen und Schätzungen
rechtliche Schlüsse gezogen hätte, die gegen Bundesrecht verstossen würden.

4.3.2. Sorgfältig und überzeugend hat die Vorinstanz sich auch mit den Angaben
des Beschwerdeführers in dessen Kassabuch auseinandergesetzt. Als gänzlich
ungenügend (vgl. oben E. 2.2) und inhaltlich in keiner Weise stichhaltig
erweist sich die pauschale Einwendung des Beschwerdeführers, seine
Aufzeichnungen im Kassabuch seien - gelinde gesagt - nur wirre
Gedankenspielereien gewesen und als solche klar erkenntlich ohne jede
Verbindlichkeit (vgl. dazu eingehend und überzeugend E. 7.2.2 des angefochtenen
Entscheids).

Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen Angaben eingehend befasst und sie
für jedes der fünf Pferde auf zutreffend unterschiedliche Weise verwertet. Es
ist nicht ersichtlich und keineswegs dargetan, dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsermittlung (bzw. die betragliche Ermessensschätzung) als geradezu
willkürlich oder der daraus gezogene rechtliche Schluss als bundesrechtswidrig
zu beurteilen wäre.

4.3.3. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er
einwendet, anstelle seines Kassabuches hätten die Behörden bei allfälligen
Unsicherheiten betreffend den Wert der Pferde auf Experten-Schätzungen
abstellen und dabei auch die von ihm eingereichten tierärztlichen
Bescheinigungen berücksichtigen müssen. Aus diesen Bescheinigungen würde sich
für drei Pferde aufgrund teilweise schwerwiegender gesundheitlicher
Beeinträchtigungen ein jeweils deutlich geringerer Verkehrswert ergeben, so
dass die entsprechenden Nachforderungen nicht gerechtfertigt seien.

Nun hat sich die Vorinstanz aber entgegen den vorgebrachten Einwendungen auch
mit den eingereichten tierärztlichen Zeugnissen sorgfältig und Pferd für Pferd
differenziert auseinander gesetzt (vgl. E. 7.4 S. 35 - 38 des angefochtenen
Entscheids). Nicht ersichtlich und in keiner Weise dargetan ist, dass diese
Beweiswürdigung geradezu offensichtlich unzutreffend wäre und sich die daraus
abgeleiteten rechtlichen Schlüsse als bundesrechtswidrig erweisen würden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
BGG abzuweisen und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Zollkreisdirektion Schaffhausen,
der Oberzolldirektion (OZD) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter