Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.511/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-11-2019-2C_511-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1907 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_511/2019

Urteil vom 28. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00048).

Sachverhalt:

A.

Die chinesische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1979) ist in Österreich
niederlassungsberechtigt. Sie hielt sich ab Februar 2009 wiederholt
rechtswidrig in der Schweiz auf und ging einer nicht bewilligten
Erwerbstätigkeit nach. Eine gegen sie verhängte Einreisesperre versuchte sie
durch Vortäuschen einer falschen Identität und wiederholtes Erschleichen von
Kurzaufenthaltsbewilligungen zu umgehen. Zudem beschäftigte sie mehrfach nicht
über eine Arbeitsbewilligung verfügende Ausländerinnen in von ihr geführten
Erotikclubs. Aufgrund dieser Verstösse wurde sie mehrfach zu Geldstrafen und
Bussen verurteilt.

Seit April 2013 ist A.A.________ mit dem Schweizer Staatsbürger B.A.________
(geboren 1952) verheiratet. Nachdem die Einreisesperre aufgehoben wurde, reiste
sie im Juni 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn
(C.A.________, geboren 2012).

Mit Schreiben vom 22. September 2016 gewährte das Migrationsamt des Kantons
Zürich A.A.________ das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Kind. Das
Migrationsamt führte an, sie lebe - obschon sie am Ehewillen festhalte - seit
dem 1. April 2016 von ihrem Ehemann getrennt. Wichtige Gründe für das
Getrenntleben seien nicht vorhanden. Der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann sei mit der Aufgabe der
räumlichen Gemeinschaft entfallen. Im von A.A.________ unterzeichneten Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. November 2016 ist als
Aufenthaltszweck "Hausfrau mit Kind (CH-Bürger) " vermerkt. Am 10. November
2016 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer
Sohn ausgestellt. Diese wurde letztmals verlängert bis Juni 2018.

B.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________, da der Aufenthaltszweck entfallen sei
und kein nacheheliches Aufenthaltsrecht bestehe. Abklärungen hätten ergeben,
dass sich ihr Sohn bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Schweiz
aufhalte. Es setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2018 an.

Per 31. Mai 2018 meldete sich A.A.________ zusammen mit ihrem Ehemann und dem
gemeinsamen Kind nach Landquart ab. Der Kanton Graubünden verweigerte aufgrund
des im Kanton Zürich hängigen Widerrufsverfahrens sowie des getrübten
strafrechtlichen Leumunds von A.A.________ die Bewilligung des Kantonswechsels.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung des Departements für
Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden vom 2. August 2018 bis
zum rechtskräfigen Abschluss des Widerrufsverfahrens sistiert.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26. Februar
2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 29. November 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
stellte eine Gehörsverletzung fest und gewährte A.A.________ umfassende
Akteneinsicht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Akten des
Migrationsamts. Mit Urteil vom 17. April 2019 wies es die Beschwerde ab.

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 5. Juni 2019 erhebt A.A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Migrationsamt des
Kantons Zürich zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht sie um Beizug der
vorinstanzlichen Akten und um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht mit
anschliessender Fristeinräumung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.
Ausserdem sei das Migrationsamt aufzufordern, ihr den in der Verfügung vom 26.
Februar 2018 angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
genau zu bezeichnen resp. eine Kopie des Entscheids zu edieren.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde
und verzichtet im Übrigen, ebenso wie die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das
Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin, die mit einem
Schweizer verheiratet ist, macht einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31.
Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG])
geltend. Sie beruft sich ausserdem auf den Schutz ihres Privat- und
Familienlebens und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen
Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315;
136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
mit welcher der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird,
einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der
Beschwerdeführerin unter dem Titel "Härtefall" aufgeführten Argumente den
umgekehrten Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Sohn betreffen und unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gewürdigt werden. Die Erteilung einer
Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner Härtefall)
ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit
sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen
kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von
Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils
rechtsgenügend begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Begründung ihrer Rechtsschrift
auf Aspekte, die Gegenstand der Prüfung eines Bewilligungsanspruchs und im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen sind.
Darüber hinaus macht sie keine der subsidiären Verfassungsbeschwerde
zugänglichen Vollzugshindernisse geltend. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu
gewähren und ihr die Möglichkeit einzuräumen, danach die Beschwerdebegründung
zu ergänzen. Den gleichlautenden Antrag stellte sie bereits im Verfahren vor
der Vorinstanz. Diese gewährte ihr umfassende Einsicht in die Akten des
Migrationsamts und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im
angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz eine Gehörsverletzung im
Verwaltungsverfahren fest, die sie indes mit der Gewährung der umfassenden
Akteneinsicht und darauf folgenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin
als geheilt erachtete. Die Beschwerdeführerin rügt, das Migrationsamt habe ihr
nur pro forma das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung gewährt. Dies stelle eine schwerwiegende, nicht heilbare
Verletzung ihrer Verfahrensrechte dar.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur.
Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE
144 I 11 E. 5.3 S. 17). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f.; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz stellte fest, die Sicherheitsdirektion habe von ihr neu in das
Verfahrensdossier aufgenommene Aktenstücke dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nicht zugestellt und ihm auch deren Aufnahme in die
Verfahrensakten nicht angezeigt. Sie führte zutreffend aus, dass darin eine
Gehörsverletzung zu erblicken sei, welche indes nicht schwer wiege. Die
Beschwerdeführerin erhielt vor Verwaltungsgericht die umfassende Möglichkeit
zur Akteneinsicht sowie Gelegenheit, zu den Akten Stellung zu nehmen. Da das
Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen umfassend
überprüfen kann (§ 50 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG/ZH; LS 175.2]),
betrachtete es die Gehörsverletzung zu Recht als geheilt. Die diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Urteil sind nicht zu beanstanden und lassen keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Die Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

Den im Verfahren vor Bundesgericht wiederholten Antrag, es sei ihr
Akteneinsicht und die Möglichkeit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu
gewähren, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Sie präzisiert auch nicht, in
welche Akten sie Einsicht wünscht. Nachdem seit der ihr gewährten, umfassenden
Akteneinsicht lediglich Dokumente hinzukamen, deren Autorin oder Adressatin sie
war, dürften ihr sämtliche das Verfahren betreffende Akten bereits bekannt
sein. Es ist mithin nicht ersichtlich, welches Interesse sie an der pauschal
beantragten erneuten Akteneinsicht haben könnte. Dem entsprechenden, nicht
begründeten Antrag ist nicht stattzugeben.

2.2. Weiter stellt die Beschwerdeführerin den bereits im vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Antrag, es sei ein in der Verfügung des Migrationsamts vom
26. Februar 2018 angeführter, nicht publizierter Entscheid des
Verwaltungsgerichts genau zu bezeichnen resp. eine Kopie des Entscheids zu
edieren. Auch diesen Antrag begründet sie nicht. Die Vorinstanz hat den Antrag
abgelehnt und erwogen, die Zitierung unpublizierter Entscheide sei nicht
unüblich und ohne Weiteres zulässig. Soweit ein Entscheid mangels Publikation
nicht allgemein verfügbar sei, könne er (in anonymisierter Form) bei derjenigen
Gerichtsinstanz bezogen werden, welche den Entscheid erlassen habe. Damit sei
das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt. Die Beschwerdeführerin hält diesen
Erwägungen nichts entgegen und lässt ihren Antrag unbegründet. Der fragliche
Entscheid wurde vom Migrationsamt im Zusammenhang mit der Frage nach dem
Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AIG) und der Zumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Wohnort zitiert. Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, die diesbezüglichen Kriterien seien von den vorangehenden Instanzen
unklar oder falsch wiedergegeben worden. Im Übrigen ist der Entscheid in der
erstinstanzlichen Verfügung mit der Verfahrensnummer zitiert, sodass eine
genauere Bezeichnung für eine Urteilsbestellung nicht notwendig ist. Der Antrag
ist abzuweisen.

2.3. Im Rahmen der Beschwerdebegründung stellt die Beschwerdeführerin weiter
den Antrag, es seien act. 179 und 180 (recte: 176 und 177) des Migrationsamts
aus den Verfahrensakten zu entfernen, da sie in rechtswidriger Weise unter
Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben worden seien. Die Vorinstanz
hatte den entsprechenden Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine allfällige
Verletzung strafprozessualer Vorschriften würde die Verwertbarkeit im
ausländerrechtlichen Verfahren nicht unbedingt ausschliessen. Die
entsprechenden Aktenstücke seien aber ohnehin nicht entscheidwesentlich.

Es trifft zu, dass im Strafverfahren nicht zugelassene Beweise im
Administrativverfahren nicht ohne Weiteres verwertbar sind (vgl. BGE 139 II 95
E. 3.1 ff. S. 100 ff.). Allerdings ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die fraglichen Aktenstücke in
irgendeiner Weise Einfluss auf den Entscheid hatten, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Es handelt sich bei act. 176 und 177 um
polizeiliche Einvernahmeprotokolle aus einer unterdessen offenbar eingestellten
Strafuntersuchung. Soweit in den vorinstanzlichen Erwägungen auf die
Straffälligkeit der Beschwerdeführerin verwiesen wird, betrifft dies einzig
bereits abgeschlossene Strafverfahren, wobei die Vorinstanz ausdrücklich darauf
hinwies, dass noch laufende Strafuntersuchungen ausgeblendet wurden. Die
Einvernahmeprotokolle sind für den vorliegenden Entscheid nicht von Bedeutung,
sodass offen bleiben kann, ob sie im Administrativverfahren verwertet werden
dürften (vgl. Urteil 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 6.2).

2.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bezüglich der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Sohn anstatt beim Ehemann finde sich
nichts in den Akten, obwohl hierzu ein Verfahren mit Verfügung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs hätte stattfinden müssen. Falls solche Akten
existierten, liege eine schwere Gehörsverletzung vor, da diese nicht einsehbar
seien.

Diese Ausführungen sind unzutreffend: In den Akten des Migrationsamts befindet
sich ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben vom 22. September
2016 mit dem Titel "Erteilung Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Schweizer Kind nach räumlicher Trennung vom Ehegatten", worin der
Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass keine wichtigen Gründe für das
Getrenntleben vorhanden seien und dass das Migrationsamt beabsichtige, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Kind zu erteilen, wozu ihr
mit dem genannten Schreiben das rechtliche Gehör gewährt werde. Weiter findet
sich in den Akten das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. November 2016, in welchem als
Aufenthaltszweck "Hausfrau mit Kind (CH-Bürger) " vermerkt ist. Die genannten
Dokumente befinden sich bei den ordentlich paginierten Akten des
Migrationsamts, in welche die Beschwerdeführerin letztmals im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich Einsicht erhalten hat. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.

3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter
Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AIG), oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das
Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom
Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche
Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher
familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Von
einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die
Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne
einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht
jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis
des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember
2010 E. 2.3.1).

3.2. Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der
Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
["nachehelicher Härtefall"]). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen
Grund zum Verbleib im Land bilden; es ist dabei jeweils die Gesamtsituation zu
würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform
anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung,
ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgestellt werden (vgl.
Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3).

4.

4.1. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war die
Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnsitznahme im Kanton Zürich parallel an
diversen Adressen in Österreich in den Bezirken Feldkirch und Dornbirn
gemeldet. Bis im Sommer 2018 besuchte ihr Sohn im österreichischen Lustenau den
Kindergarten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass er zumindest ab
September 2016 bis Mitte 2018 ganz überwiegend in Österreich gelebt habe. Erst
unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs habe die Beschwerdeführerin
ihren Sohn Mitte 2018 in Lustenau ab- und in Rümlang bzw. später in Landquart
zum Kindergartenbesuch angemeldet. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sich
weiterhin im österreichischen Lustenau aufhalte, und es bestünden Zweifel an
der tatsächlichen Betreuung durch die Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Beziehung zum Ehemann stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin lebe spätestens seit dem 1. April 2016 unter der Woche
grösstenteils an ihrem Arbeitsort Mastrils und damit weitgehend getrennt von
ihrem Ehemann. Hierfür seien keine wichtigen Gründe ersichtlich.

4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz nicht überprüft
habe, ob sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Entgegen den vorinstanzlichen
Behauptungen sei die eheliche Wohngemeinschaft nicht per 1. April 2016
aufgegeben worden. Ihr Wochenaufenthalt in Mastrils sei beruflich bedingt: Das
Einkommen des Ehemannes habe nicht ausgereicht, sie habe das frühere
Etablissement nicht weiterführen können und entsprechende Etablissements in der
Umgebung von Zürich seien zu teuer. Ausserdem habe sie zuvor Wochenaufenthalt
in Brugg gehabt, was seitens der Behörden nicht beanstandet worden sei resp.
nicht dazu geführt habe, dass die eheliche Wohngemeinschaft bezweifelt worden
wäre.

4.2.1. Bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG trifft die
Betroffenen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG), da es dabei in der Regel um Umstände aus
ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden. Es
darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AIG beruft, dartut und soweit
möglich anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft
fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben.
Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die
verschiedenen Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall
zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen,
zumal mit der Nichtanwendung von Art. 49 AIG ein allenfalls weitreichender
Eingriff in eine tatsächlich noch gelebte familiäre Beziehung (Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV) verbunden sein kann (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteil
2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass
die Organisation der Ehe in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten ist
(Urteil 2C_131/2015 vom 11. September 2015 E. 4.4.4 mit Hinweisen).

4.2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz weder die
Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft bestritt noch wichtige Gründe für die
getrennten Wohnorte geltend machte, bestand für die Vorinstanz kein Anlass zu
diesbezüglichen näheren Ausführungen oder gar weiteren Abklärungen. Gemäss
ihren Angaben in der Beschwerde übernachtet die Beschwerdeführerin drei- bis
viermal pro Woche in Mastrils. Ausserdem ist bzw. war sie gemäss dem von der
Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt zumindest seit September 2016
an verschiedenen Orten in Österreich angemeldet, wozu sie sich nicht äussert.
Damit erfüllt sie das Erfordernis des Zusammenwohnens mit ihrem Ehemann (Art.
42 Abs. 1 AIG) nicht (mehr), sodass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte
vorliegen müssten (Art. 49 AIG). Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe in ihrer
jeweiligen Verfügung mit der Begründung, dass die Berufstätigkeit beider
Ehegatten nicht an einen bestimmten Ort innerhalb der Schweiz gebunden sei und
es dem Ehemann möglich gewesen wäre, sich um eine Anstellung in der Nähe des
Arbeitsorts der Beschwerdeführerin zu bemühen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und
legt nicht dar, dass resp. weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, mit der
Familie näher an ihren Arbeitsort zu ziehen. Die Anmeldung ihrer Familie im
Kanton Graubünden erfolgte erst kurz nach dem Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und vermutlich aus ausländerrechtlichen Gründen, sodass
sie für die Frage der getrennten Wohnorte nicht von Bedeutung ist. Dass, wie
die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneut ausführt, die örtliche Trennung
arbeitsbedingt wegen der hohen Mietpreise in Zürich erfolgt sei, reicht für die
Annahme wichtiger Gründe für die Auflösung der Wohngemeinschaft nicht aus.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem vorgebrachten Umstand,
dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen worden sei, als sie sich als
Wochenaufenthalterin in Brugg angemeldet habe, nichts zu ihren Gunsten
ableiten, zumal seitens der Migrationsbehörden zu keinem Zeitpunkt ein
wichtiger Grund für die Auflösung der Wohngemeinschaft festgestellt wurde.
Ohnehin begründet der Umstand, dass ein Aufenthaltstitel zuvor nicht widerrufen
bzw. verlängert wurde, kein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf einen
allfälligen späteren Widerruf. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
aufgrund des festgestellten Sachverhalts berechtigterweise davon ausging, die
eheliche Wohngemeinschaft sei aufgehoben worden und es seien keine wichtigen
Gründe i.S.v. Art. 49 AIG ersichtlich.

4.3. Einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (erfolgreiche Integration
nach mindestens drei Jahren Ehegemeinschaft) macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend. Hingegen beruft sie sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und die
schützenswerte Beziehung zu ihrem Schweizer Sohn. Sie bringt vor, ihre
Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe die einzige Möglichkeit eröffnet,
die Betreuung ihres Sohnes sicherzustellen. Sein Lebensmittelpunkt sei jedoch
nicht verlegt worden. Er habe sich die ganze Zeit in Rümlang befunden, auch
wenn er tagsüber teilweise in Österreich und in Landquart resp. Mastrils
gewesen sei.

4.3.1. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es scheint trotz
möglicher Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Betreuung kaum
glaubhaft, dass für den damals vierjährigen Sohn in der Umgebung von Zürich
keine Betreuungsmöglichkeit zu finden gewesen sein soll. Als geradezu
realitätsfremd ist sodann die Behauptung zu bezeichnen, ihr Sohn sei - obwohl
er dort regelmässig den Kindergarten besuchte - lediglich tagsüber in
Österreich gewesen, und sein Lebensmittelpunkt habe sich nach wie vor in
Rümlang befunden. In ihren weiteren Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen gegenüber, ohne begründete Sachverhaltsrügen
vorzutragen. Soweit diese appellatorische Kritik vor Bundesgericht überhaupt
gehört werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor), vermag sie die vorinstanzlichen
Erwägungen nicht infrage zu stellen.

4.3.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2
EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das
private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag
das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik
regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und
seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2)
wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende
Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen
der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2.3 S.
99; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis
des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR
El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und
46). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen
(vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der
Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im
Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die
Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der
Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK
hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (vgl. BGE 143 I
21 E. 5.5.2 S. 30 mit Hinweisen; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E.
4.3). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein - wesentliches - Element
unter anderen (wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung,
Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und
Freiheiten anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend.

4.3.3. Angesichts der vorinstanzlich festgestellten Tatsache, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin zumindest von September 2016 bis Mitte 2018 in Österreich
lebte, ist nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Vielmehr
scheint fraglich, ob er abgesehen von der Staatsangehörigkeit überhaupt einen
engen Bezug zur Schweiz hat. Ebenso unklar bleibt, ob eine tatsächlich gelebte,
enge und intakte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn besteht, was
die Vorinstanz berechtigterweise infrage stellte. Sollte der Sohn tatsächlich
wieder in der Schweiz leben, würde eine allfällige Rückkehr nach Österreich
zusammen mit seiner Mutter nicht gegen das Kindeswohl verstossen, zumal er so
in eine ihm bekannte Umgebung zurückkehren könnte, wo er bereits den
Kindergarten besuchte und damit eine prägende Zeit seiner Kindheit verbrachte.
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führt somit jedenfalls nicht zur
Trennung einer engen affektiven Beziehung zwischen Mutter und Sohn. Die
Beziehung kann - wie vermutlich bereits in der Vergangenheit - in Österreich
gelebt werden. Aus der Schweizer Staatsangehörigkeit ihres Sohnes kann die
Beschwerdeführerin unter diesen Umständen kein Anwesenheitsrecht ableiten. Es
besteht kein wichtiger persönlicher Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würde.

5.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub