Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.510/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_510/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft,

Baudirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Direktzahlungen 2016, 2017, 2018; unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
16. April 2019 (B-1519/2019).

Erwägungen:

1.

Im Rekursverfahren vor der Baudirektion des Kantons Zürich betreffend vom Amt
für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich am 21. Februar 2018 verweigerte
landwirtschaftliche Direktzahlungen 2017 für den Betrieb von A.________ fällte
die Baudirektion des Kantons Zürich am 18. Januar 2019 zwei Entscheide:
Einerseits wies sie mit "Rekursentscheid" den Rekurs vom 23. März 2018 in der
Sache selbst ab, wogegen die Betroffene mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte (dort Verfahren B-903/2019); andererseits
hiess die Baudirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren mit "Zwischenentscheid" gut, wies aber das Gesuch um
unentgeltlichen Rechts beistand ab. Auch dagegen wurde Beschwerde erhoben
(zuerst an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Sache
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches
diesbezüglich das Verfahren B-1519/2019 eröffnete).

Mit Urteil vom 16. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren
B-1519/2019 die Beschwerde von A.________ gut. Es hob den Zwischenentscheid der
Baudirektion in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung
gut und wies die Baudirektion im Sinne der Erwägungen an, A.________ für das am
23. März 2018 bei ihr anhängig gemachte kantonale Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu erteilen. In den Erwägungen wies das
Bundesverwaltungsgericht seine Vorinstanz an, den Vorschlag der Betroffenen für
den beizuziehenden Rechtsanwalt zu berücksichtigen. Zudem wies es darauf hin,
dass es "auch im konnexen Hauptsachenverfahren B-903/2019 einen entsprechenden
Entscheid treffen wird, sofern die Vorinstanz bis dahin ihren Entscheid in der
Hauptsache nicht zur erneuten Durchführung des Verfahrens unter Wahrung des
Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Wiedererwägung zieht (Art. 58
Abs. 1 VwVG) ".

Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangt A.________ unter Bezugnahme auf das
bundesverwaltungsgerichtliche Urteil an das Bundesgericht. Sie beantragt im
Wesentlichen, das Bundesgericht habe die Baudirektion anzuweisen, im Rahmen
einer Gesamtsicht eine Lösung betreffend ihre Ansprüche auf Direktzahlungen
2016/17/18 zu finden.

2.

2.1. Das Bundesgericht ist nur zuständig zur Beurteilung von Fragen, über die
eine der in Art. 86 Abs. 1 BGG erwähnten Vorinstanzen befunden hat. Vorinstanz
ist hier das Bundesverwaltungsgericht; nur was von diesem entschieden wurde,
kann Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein. Zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

2.2. Das angefochtene Urteil erging im Verfahren B-1519/2019, welches einzig
die Frage zum Gegenstand hat, ob die Baudirektion der Beschwerdeführerin im
dortigen Rekursverfahren nebst der Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten auch die Verbeiständung durch einen unentgeltlichen
Rechtsanwalt hätte zugestehen müssen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Rekursverfahren bejaht und festgestellt hat, dass dieses (angesichts von Ziff.
1 des Urteilsdispositivs in Verbindung mit den Erwägungen) unter Mitwirkung
eines Rechtsanwalts weitergeführt werden muss, hat es ihren das Verfahren
B-1519/2019 beschlagenden Begehren vollumfänglich entsprochen. Die
Beschwerdeführerin wird durch das Urteil vom 16. April 2019 in keinerlei
Hinsicht beschwert und hat kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung.

Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Lösung im Sinne einer Gesamtsicht
über mehrere Jahre anstrebt, betrifft dies den nicht entschiedenen materiellen
Rechtsstreit (Zusprechung von Direktzahlungen). Dieser bildet Gegenstand des
Verfahrens B-903/2019 und dürfte, jedenfalls was das Jahr 2017 betrifft,
nochmals zur Beurteilung an die Baudirektion zurückgehen. Ob in diesem Rahmen
weitere Jahre in die Prüfung miteinbezogen werden können oder müssen, ist nicht
hier zu entscheiden. Was das Jahr 2018 betrifft, wäre ein erstinstanzlicher
Entscheid des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich
erforderlich; ob ein solcher schon vorliegt und gegebenenfalls bei der
Baudirektion angefochten wurde, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. In Bezug
auf das Jahr 2016 scheint (folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin)
ein Rekursentscheid der Baudirektion vom 12. Dezember 2017 vorzuliegen, der
offenbar zunächst nicht angefochten wurde. Ob diesbezüglich
Fristwiederherstellungsgründe vorliegen könnten (und der Entscheid betreffend
das Jahr 2016 im Rahmen der Beschwerde vom 23. März 2019 gegen den das Jahr
2017 betreffenden materiellen Rekursentscheid vom 18. Januar 2019 verbunden mit
einem gültigen Fristwiederherstellungsgesuch mit angefochten wurde; s. zu den
Modalitäten Art. 24 Abs. 1 VwVG), und welche Konsequenzen dies für welche
Behörde (Bundesverwaltungsgericht, evtl. auch Baudirektion) hätte, ist nicht
hier zu prüfen.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen das Urteil B-1519/2019
nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um
Kostenbefreiung gegenstandslos. Was das Gesuch betrifft, der Beschwerdeführerin
auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
steht dem entgegen, dass die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG);
die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zwecks Nachreichung einer
verbesserten Rechtsschrift fiele nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ausser
Betracht.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos wird, abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller