Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.509/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_509/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch BDO AG,

Martin Häuselmann und Adrian Schurter,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2004-2007; Nachsteuern,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.
April 2019 (100.2019.42/43U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz im Kanton
Bern. In den Steuerjahren 2004 bis 2007 war er Partner der in der Rechtsform
der Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei B.________ mit Sitz in
U._________. Im Juli 2009 führte das Steueramt des Kantons Zürich bei
B.________ eine Buchprüfung durch. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons
Bern (nachfolgend: die kantonale Steuerverwaltung) vom Steueramt des Kantons
Zürich über die Ergebnisse dieser Buchprüfung in Kenntnis gesetzt worden war,
eröffnete sie am 17. September 2012 für die rechtskräftig veranlagten
Steuerperioden 2004 bis 2007 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen
den Steuerpflichtigen.

A.b. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 13. Juli 2015 rechnete die
kantonale Steuerverwaltung dem Einkommen des Steuerpflichtigen für die
Steuerjahre 2004 bis 2007 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen in
folgender Höhe auf:

         2004          2005          2006           2007

Fr. 19'299.-- Fr. 55'334.-- Fr. 26'308.-- Fr. 242'976.--

 

Entsprechend erhob sie folgende Nachsteuern (zzgl. Verzugszins) :

+--------------------------------------------------------------------------+
|                    |        2004|         2005|        2006|         2007|
|--------------------+------------+-------------+------------+-------------|
|Direkte Bundessteuer|Fr. 2'219.50|Fr. 7'299.60 |Fr. 3'132.35|Fr. 32'062.80|
|--------------------+------------+-------------+------------+-------------|
|Kantonssteuer       |Fr. 3'831.30|Fr. 10'681.55|Fr. 4442.70 |Fr. 47'359.50|
|--------------------+------------+-------------+------------+-------------|
|Gemeindesteuer      |Fr. 1'928.15|Fr. 5'400.70 |Fr. 2'232.50|Fr. 23'831.65|
|--------------------+------------+-------------+------------+-------------|
|Kirchensteuer       |Fr. 230.40  |Fr. 645.25   |Fr. 266.70  |Fr. 2'847.10 |
+--------------------------------------------------------------------------+
 

Mit separaten Einspracheentscheiden, ebenfalls vom 13. Juli 2015, auferlegte
die kantonale Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen wegen vollendeter,
eventualvorsätzlicher beziehungsweise grobfahrlässig begangener
Steuerhinterziehungen in den Jahren 2004 bis 2007 Steuerbussen von Fr.
88'889.85 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 38'301.70 für die
direkte Bundessteuer.

B.

B.a. Sowohl die Nachsteuer- als auch die Strafsteuerentscheide focht der
Steuerpflichtige am 10. August 2015 bei der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern (nachfolgend: Steuerrekurskommission) an. Diese sistierte in der Folge das
Nachsteuerverfahren.

B.b. Mit Entscheid vom 2. August 2016 wies die Steuerrekurskommission die
Rechtsmittel betreffend die Steuerbussen ab und erhöhte mit Blick auf das
Steuerjahr 2007 das Strafmass. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(nachfolgend: das Verwaltungsgericht) hiess die dagegen erhobenen Beschwerde
mit Urteil vom 12. Juni 2018 gut, soweit das Steuerjahr 2004 betroffen war; im
Übrigen wies es sie ab.

Eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 erhobene
Beschwerde von A.________ behandelt das Bundesgericht im Verfahren 2C_683/2018.

B.c. Wegen drohender Verjährung hob die Vizepräsidentin der
Steuerrekurskommission am 4. Juni 2018 die Sistierung des Nachsteuerverfahrens
auf und führte die Instruktion weiter.

Einer Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen die Aufhebung der Sistierung war
kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September
2018). Mit Entscheiden vom 19. Dezember 2018 hiess die Steuerrekurskommission
Rekurs und Beschwerde betreffend die Nachsteuern der Jahre 2006 und 2007 in
geringem betraglichem Umfang gut; im Übrigen ergingen Abweisungsentscheide.

C.

C.a. Der Steuerpflichtige focht die Entscheide der Steuerrekurskommission in
der Folge mit einer einzigen Rechtsschrift beim Verwaltungsgericht an und
beantragte verfahrensrechtlich die Sistierung des Nachsteuerverfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens.

Materiell strittig war im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch die Aufrechnung
folgender Posten: Erlös aus der Überführung eines Personenwagens aus dem
Geschäftsvermögen ins Privatvermögen (Fr. 13'500.-- im Jahr 2005),
unrechtmässig geltend gemachter Reise- und Repräsentationsaufwand (Fr.
20'385.-- im Jahr 2005, Fr. 1'253.-- im Jahr 2006, Fr. 11'472.-- im Jahr 2007)
und Privatanteil Spesen (je Fr. 6'000.-- für die Jahre 2004, 2005, 2006 und
2007).

C.b. Mit Urteil vom 24. April 2019 wies das Verwaltungsgericht das
Sistierungsbegehren des Steuerpflichtigen ab. Materiell hiess es die Beschwerde
in Bezug auf die Überführung des Personenwagens aus dem Geschäftsvermögen ins
Privatvermögen gut; entsprechend hob es die Entscheide der
Steuerrekurskommission, soweit das Steuerjahr 2005 betreffend, sowohl für die
Kantons- und Gemeindsteuern als auch für die direkte Bundessteuer auf und wies
die Sache insoweit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern
zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- auferlegte
es zu 4/5 dem Steuerpflichtigen. Die Kosten für die Verfahren vor der
Steuerrekurskommission von Fr. 3'000.-- auferlegte es hingegen vollumfänglich
dem Steuerpflichtigen. Parteikosten wurden keine gesprochen.

D.

D.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Mai 2019
(Verfahren 2C_509/2019) gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht.

Er beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 24. April 2019 und die Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der
Nachsteuerbeträge an die Steuerverwaltung. Eventualiter ersucht er um
Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter
gleichzeitiger Anweisung, das Verfahren bis zum Abschluss des vor Bundesgericht
hängigen Steuerstrafverfahrens zu sistieren.

D.b. Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung
der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf einen Antrag
in der Sache.

D.c. Einen Sistierungsantrag des Steuerpflichtigen hat das Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 6. Juni 2019 abgewiesen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern
einerseits und der direkten Bundessteuer anderseits ein gemeinsames Urteil
erlassen, was zulässig ist, soweit die streitige Rechtsfrage - wie hier -
übereinstimmend geregelt ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der
Beschwerdeführer dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift anficht
(BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

1.2. Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich reformatorisch (Art. 107 Abs.
2 BGG). Entsprechend darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107
Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteile 2C_295/2018 vom 6. Februar
2019 E. 1.2; 2C_459/2017 vom 9. März 2018 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren
sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung
auszulegen. Geht aus der Begründung zweifelsfrei hervor, was die
beschwerdeführende Partei anstrebt und wie nach erfolgter Rückweisung
vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3
S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019;
2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.3.1).

Der Beschwerdeführer stellt kassatorische Anträge auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung an die
Steuerverwaltung beziehungsweise die Vorinstanz; die Zulässigkeit solcher
Anträge ist nach dem oben Ausgeführten zweifelhaft. Legt man die Anträge
allerdings im Lichte der Beschwerdebegründung aus, können sie gerade noch so
verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Erhebung von (in der
Beschwerde konkretisierten) herabgesetzten Nachsteuern verlangt. Damit liegt
ein zulässiges Rechtsbegehren vor.

1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geben nicht zu Bemerkungen Anlass (vgl.
Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89
Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] bzw. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]), zumal es sich auch beim Teilrückweisungsentscheid betreffend die
Steuerperiode 2005 um einen Endentscheid handelt, welcher der Steuerverwaltung
keinen Entscheidungsspielraum belässt, sondern einzig der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG).

1.4.1. Die Anwendung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht von Amtes wegen
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit
uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S.
180). Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale
Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das
Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen
Gestaltungsspielraum belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3
Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt sich die Kognition auf die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots
(Art. 9 BV).

1.4.2. Die Auslegung und Anwendung rein kantonalen Gesetzesrechts kann das
Bundesgericht nicht als solche überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit.
a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt sich die
Überprüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3
S. 96); im Vordergrund steht auch hier eine allfällige Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV, BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).

1.4.3. Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter
Einschluss der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche
Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE
144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den
gleichen Voraussetzungen kann die beschwerdeführende Partei die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn eine Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

1.6. Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Verfahren neue Beweismittel
ein, die belegen sollen, dass er für seine ehemalige Lebenspartnerin und
heutige Klientin C.________ in den Jahren 2018 und 2019 Projekte in Costa Rica
bzw. V.________ begleitet hat. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer
damit behauptete Tatsache nicht von Belang ist für die vorliegend
interessierende Frage, ob der in den Jahren 2004 bis 2007 geltend gemachte
Aufwand (vollumfänglich) geschäftsmässig begründet war, sind diese Beweismittel
auch prozessual nicht zulässig: Soweit es sich um Beweismittel handelt, die
erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind (echte Noven), sind sie
zum vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. BGE 139 III
120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344); soweit es sich hingegen um
grundsätzlich zulässige unechte Noven handelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern
erst der angefochtene Entscheid Anlass geboten hat, sie zum Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens zu machen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E.
4.4.3 S. 129). Die Beweismittel sind aus dem Recht zu weisen.

II. Formelle Rügen

2.

Der Beschwerdeführer rügt unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, dass
die Steuerrekurskommission die Sistierung des Nachsteuerverfahrens aufgehoben
hat, obwohl das Steuerstrafverfahren noch beim Verwaltungsgericht und später
dann beim Bundesgericht hängig war. Unrechtmässig sei auch gewesen, dass das
Verwaltungsgericht seinen Sistierungsantrag abgewiesen habe, obwohl das
Steuerhinterziehungsverfahren vom Bundesgericht noch nicht rechtskräftig
beurteilt gewesen sei, zumal im bundesgerichtlichen
Steuerhinterziehungsverfahren die Möglichkeit einer Rückweisung bestehe. Die
von der Vorinstanz und der Steuerrekurskommission verweigerte Sistierung des
Verfahrens habe die Möglichkeit begründet, dass unzulässige Beweismittel in das
Steuerstrafverfahren Eingang finden könnten.

2.1. In einem Nachsteuerverfahren sind Steuerpflichtige verpflichtet, der
Steuerbehörde die notwendigen Informationen und Unterlagen mitzuteilen (Art.
126 DBG, Art. 42 StHG). Demgegenüber ist das Steuerstrafverfahren -
einschliesslich des Steuerhinterziehungsverfahrens - als strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren; es gilt daher das
aus dieser Bestimmung abgeleitete Verbot des Selbstbelastungszwangs ("nemo
tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.2 S. 52 f.).

2.2. Aus dem nemo-tenetur-Grundsatz und der dazu ergangenen Rechtsprechung
(vgl. Urteile des EGMR i.S. Chambaz gegen Schweiz vom 5. April 2012, Nr. 11663/
04, §§ 38 ff., 50 ff.; J.B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001, Nr. 31827/96,
Recueil CourEDH 2001-III, §§ 44 ff., 63 ff.) ergibt sich, dass Beweismittel aus
einem Nachsteuerverfahren für das Strafverfahren nur dann verwendet werden
dürfen, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen
Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 183 Abs. 1bis DBG;
Art. 57a Abs. 2 StHG). Hingegen ergeben sich aus dem nemo-tenetur-Grundsatz
keine Vorgaben für die Gestaltung des Nachsteuerverfahrens, und zwar unabhängig
davon, ob dieses vor, parallel oder nach dem Steuerstrafverfahren durchgeführt
wird. Die hypothetische Möglichkeit, dass die Behörden im Strafverfahren die
gültigen Gesetzesbestimmungen bzw. die anwendbaren Verfahrensgarantien
missachten, ist für das Veranlagungsverfahren nicht schädlich und begründet
insofern keine "Vorwirkung" des nemo-tenetur-Grundsatzes (vgl. zum Ganzen BGE
144 II 427 E. 2.3.3 S. 434; Urteil 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4).

Zumindest für das hier in Frage stehende Nachsteuerverfahren kann der
Beschwerdeführer aus dem nemo-tenetur-Grundsatz damit nichts für sich ableiten.
Selbst wenn Beweismittel aus dem Steuerhinterziehungsverfahren in das
Nachsteuerverfahren Eingang gefunden hätten, wäre dies unter dem Gesichtspunkt
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unproblematisch. Soweit der Beschwerdeführer umgekehrt
geltend machen will, es bestehe die Gefahr, dass Beweismittel, die im
Nachsteuerverfahren unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen bzw. einer Busse wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben
worden sind, auch ins Steuerhinterziehungsverfahren Eingang finden könnten,
betrifft dies allein das Steuerstrafverfahren und ist hier nicht zu vertiefen.
Dass die Vorinstanz im Nachsteuerverfahren Art. 183 Abs. 1bis DBG und Art. 227
Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG/BE; BSG 661.11) verletzt hat,
ist zum vornherein ausgeschlossen, zumal die genannten Bestimmungen einzig das
Steuerstrafverfahren betreffen.

2.3. Was das Verfahren vor Bundesgericht betrifft, ist der Schriftenwechsel im
Steuerhinterziehungsverfahren schon vor der Hängigkeit des Nachsteuerverfahrens
abgeschlossen worden; damit bestand während des gesamten Rechtsmittelverfahrens
- sowohl vor den kantonalen Instanzen wie auch vor Bundesgericht - nie die
Möglichkeit, dass Informationen aus dem Nachsteuerverfahren Eingang ins
Steuerhinterziehungsverfahren hätten finden können. Ausstandsgründe wegen
Vorbefassung (Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG) können im bundesgerichtlichen
Nachsteuerverfahren schon deshalb nicht vorliegen, weil es nicht unzulässig
wäre, in diesem Verfahren auf Tatsachen abzustellen, die im
Steuerstrafverfahren erhoben und prozessual rechtzeitig (Art. 99 Abs. 1 BGG)
zum Prozessstoff des Nachsteuerverfahrens gemacht worden sind. Aber auch im
parallel geführten Strafsteuerverfahren bestehen keine Ausstandsgründe: Selbst
unter der Hypothese, dass unter Androhung von Nachteilen erhobene Beweismittel
aus dem Nachsteuerverfahren unzulässigerweise ins Steuerstrafverfahren Eingang
gefunden hätten, wäre es Sache des erkennenden Gerichts, über ein allfälliges
Verwertungsverbot zu entscheiden. Von Strafrichterinnen und Strafrichtern kann
erwartet werden, dass sie unzulässige von zulässigen Beweismitteln zu
unterscheiden vermögen und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf
Letztere zu stützen (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; Urteil 1B_491/2017 vom 5.
April 2018 E. 4.5).

2.4. In der von den Vorinstanzen verweigerten Sistierung des Verfahrens
erblickt der Beschwerdeführer ausserdem eine willkürliche Anwendung von Art. 38
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989
(VRPG/BE; BSG 155.21) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV). Worin die damit geltend gemachten Verfassungsverletzungen bestehen
sollen, geht aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht hervor. Der
Beschwerdeführer wird den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG (vgl. E. 1.4.3 hiervor) insoweit nicht gerecht; auf die genannten Rügen ist
nicht weiter einzugehen.

3.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem sie seinen Antrag auf
persönliche Einvernahme abgewiesen hat. Eine Gehörsverletzung erblickt er auch
darin, dass die Vorinstanz den gleichlautenden Entscheid der
Steuerrekurskommission geschützt hat.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind,
damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E.
5.1 S. 293). Daraus folgt insbesondere der Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und
formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1
S. 434; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., mit Hinweisen). Dies verbietet dem Richter
aber nicht, Beweisanträge abzuweisen, wenn er aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E 3.3 S. 64, mit
Hinweis).

3.2. Den Antrag auf eine persönliche Einvernahme vor der Vorinstanz und der
Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer seiner eigenen Darstellung
zufolge gestellt, um darlegen zu können, dass die in den Jahren 2004 bis 2007
geltend gemachten Aufwendungen geschäftsmässig begründet gewesen seien. Beide
Instanzen haben den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern eine mündliche Einvernahme gegenüber den aktenkundigen
schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers einen Mehrwert schaffen könne.

Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wohl wird in dem vom Beschwerdeführer
angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018
festgehalten, es erscheine widersprüchlich, einer schriftlichen Erklärung kaum
Beweiswert zuzumessen, gleichzeitig aber auch eine Zeugenbefragung zu
verweigern (a.a.O., E. 2.6). Anders als in jenem Fall haben die Vorinstanz und
die Steuerrekurskommission den schriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers
jedoch nicht den Beweiswert abgesprochen, sondern aufgrund der darin
enthaltenen Widersprüche und der mangelnden Substanziierung geschlossen, eine
mündliche Aussage werde an den bereits getroffenen Feststellungen nichts ändern
können. Hinzu kommt, dass vorliegend - anders als im Verfahren 2C_546/2017 -
nicht die Einvernahme von Drittpersonen beantragt wurde, die weder Anlass noch
Gelegenheit hatten, sich vorgängig schriftlich ins Verfahren einzubringen;
vielmehr ging es um die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, dem
im Verlaufe des Verfahrens zahlreiche Möglichkeiten gewährt wurden, seinen
Standpunkt schriftlich einzubringen. Von diesen Möglichkeiten hat der
Beschwerdeführer mit der Einreichung "detaillierter Erläuterungen" (vgl.
Beschwerde, Ziff. 46) auch hinlänglich Gebrauch gemacht. Davon abgesehen hätte
eine mündliche Einvernahme zudem auch deshalb kaum neue Erkenntnisse
versprochen, weil die relevanten Geschehnisse lange Zeit zurückliegen; wenn der
Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Beschwerde zur Entlastung von
widersprüchlichen (schriftlichen) Darstellungen explizit darauf hinweist, es
seien "mehr als zehn Jahre vergangen" (vgl. Beschwerde, Ziff. 60), relativiert
er den möglichen Beweiswert einer mündlichen Einvernahme gleich selbst.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Antrag auf persönliche Einvernahme abgewiesen und den
gleichlautenden Entscheid der Steuerrekurskommission geschützt hat. Eine
Verletzung von Art. 115 DBG beziehungsweise Art. 158 Abs. 4 StG/BE ist ebenso
wenig ersichtlich, wie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.

III. Direkte Bundessteuer

4.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe mit Blick auf die Festsetzung
der Nachsteuerforderung teilweise zu Unrecht von geschäftsmässig nicht
begründetem Aufwand aus.

4.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Für die Frage, ob neue
Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist
der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Ein Verschulden des
Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung
der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der
Veranlagung an (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1; 2C_1023/2013 vom
8. Juli 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Einkünfte der Kollektivgesellschaft werden ihren Teilhabern
anteilsmässig persönlich zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 DBG) und unterliegen der
Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 1 DBG). Um die Höhe des Einkommens der
Kollektivgesellschafter zu bestimmen, ist an die nach kaufmännischen
Grundsätzen zu erstellenden Jahresrechnungen (vgl. Art. 552 Abs. 2 in
Verbindung mit aArt. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR [SR 220] in der bis zum 31. Dezember
2012 gültigen Fassung [AS 2002 S. 949]) anzuknüpfen (vgl. die Verweisung von
Art. 18 Abs. 3 auf Art. 58 DBG). Ausgangspunkt bildet der Saldo der
Erfolgsrechnung der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 85 Abs. 2 lit. a StG/BE); es gilt
mithin das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (BGE 137 II 353 E. 6.2
S. 360 f.). Nach diesem Prinzip bilden Bilanz und namentlich Erfolgsrechnung
die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung, wenn bei ihrer Errichtung
nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und
sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung
zu beachten sind (BGE 137 II 354 E. 6.2 S. 359 f.). Vorzunehmen ist eine
steuerliche Korrektur des handelsrechtlich korrekt ausgewiesenen Reingewinns
namentlich auf allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden (Art. 58 Abs. 1 lit. b
DBG).

4.3. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet,
wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem unmittelbaren
und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33; 113
lb 114 E. 2c S. 118 f.; Urteil 2C_795/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2, in: RDAF
2017 II 69 und StR 2016, S. 631 ff.). Was nach kaufmännischer Auffassung in
guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als
geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein
Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser
Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung
zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c S. 118 f.; Urteil 2P.153/2002
vom 29. November 2002 E. 3.2, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31). Nicht zum
geschäftsmässig begründeten Aufwand zählen jedoch Aufwendungen, welche die
Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand der an ihr beteiligten
Personen (bzw. diesen nahestehenden Personen) erbracht hat. Es ist steuerlich
unzulässig, solche Ausgaben unter dem Vorwand von Geschäfts- oder
Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand zu verbuchen (Urteile 2C_273+274/
2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2, in: StE 2013 B 93.5 27; 2P.195/2005 vom 16.
Februar 2006 E. 3.2; 2P.250/2004 vom 13. Juni 2005 E. 3.2, in: RtiD 2005 II S.
514; 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2 in fine, in: StE 2003 B 72.14.2
Nr. 31; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 111 zu Art. 58
DBG). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten
Sphäre des Inhabers zugute kommen (Urteil 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E.
2.2.2). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind,
ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil
vorzunehmen (vgl. Urteil 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3; vgl. YVES NOËL,
in: Commentaire Romand LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 27 DBG).

4.4. Im Recht der direkten Bundessteuer liegt die Beweisführungslast aufgrund
der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1
DBG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person
einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Urteil 2C_416/2013
und weitere vom 5. November 2013 E. 10.2.2, nicht publ. in: BGE 140 I 68, aber
in: RDAF 2014 II S. 40, StR 69/2014 S. 152). Sie muss alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG).

Bezüglich der objektiven Beweislast gilt auch im Steuerrecht in Anlehnung an
Art. 8 ZGB der Grundsatz, dass jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit
hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt einen Vorteil für
sich ableiten will. Für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen oder
mehren, ist demnach die Steuerverwaltung beweisbelastet, für Tatsachen, die den
Steueranspruch aufheben oder mindern, der Steuerpflichtige (BGE 140 II 248 E.
3.5 S. 252; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266; 121 II 273
E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 2C_1104/2015 vom 2. Mai 2017
E. 2.4). Entsprechend tragen selbständig Erwerbende oder juristische Personen
die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und
geschäftsmässig begründet ist (Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG;
Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG; Urteile 2C_232+233/2015 vom 20.
August 2015 E. 5.1; 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015 E. 2.3; 2C_554/2013 vom 30.
Januar 2014 E. 2.4).

4.5. Erfüllt ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten
(vgl. E. 4.4 hiervor) nicht oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130
Abs. 2 DBG). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist für eine
Ermessensveranlagung nicht erforderlich (Urteile 2C_799+800/2017 vom 18.
September 2018 E. 3.1; 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 2;
2C_279/2011, 2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StE 2012 B 93.5 Nr.
26).

Anfechten kann der Steuerpflichtige die Ermessensveranlagung nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit. Die Einsprache ist zu begründen und muss
allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der
Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine
Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine
Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten
Mitwirkungshandlungen nachholen - also eine nicht eingereichte Steuererklärung
bzw. fehlende Belege nachträglich vorlegen - müssen, um die Einsprache genügend
zu begründen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der
Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden (Urteile
2C_799+800/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2; 2C_504/2010 vom 22. November
2011 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 143).

Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer
richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten
Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse
beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die
zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre
Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht
nicht eingreifen (Urteile 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3;
2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: StE 2012 B 93.5 Nr.
26).

4.6. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reise- und
Repräsentationsaufwand sind verschiedene Einzelpositionen strittig, auf die
nachfolgend jeweils gesondert einzugehen ist. Zu beantworten ist dabei die
Frage, ob die fraglichen Aufwendungen für sich genommen geschäftsmässig
begründet waren. Dass der Beschwerdeführer für den Aufbau der Niederlassung
seiner Kanzlei in W.________ im Allgemeinen intensives und konsequentes
Marketing insbesondere im sog. UNHI-Kundensegment betrieben hat, ist nicht von
Belang. Unbeachtlich ist auch, dass er nach eigener Darstellung namhafte
Marketingkosten ausschliesslich privat bezahlt haben will. Nach dem Prinzip der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz (vgl. E. 4.2 hiervor) muss er sich auf den
vorgelegten Büchern behaften lassen (vgl. Urteil 2C_958/2016 vom 2. August 2018
E. 5.2).

4.6.1. Strittig sind zunächst Flugkosten von Fr. 7'205.--, die der
Beschwerdeführer gestützt auf eine Rechnung einer Klientin (der D.________) vom
22. April 2006 vom Geschäftsergebnis des Steuerjahres 2006 zum Abzug gebracht
hat. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die
Rechnung enthalte keine Angaben zur Flugdestination, zum Datum und zu den
Reisenden; für seine Behauptung, die Flugkosten seien im Zusammenhang mit den
von den Steuerbehörden grundsätzlich als geschäftsmässig anerkannten Kosten für
eine der Mandatserhaltung mit der D.________ dienende Woche Heliskiing in
Kanada angefallen, lägen keine Beweise vor. Der Beschwerdeführer bringt gegen
diese Würdigung vor, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine
Kundin ihm Flugkosten für eine private Reise in Rechnung stellen würde. Nachdem
er unbestrittenerweise zur massgeblichen Zeit den Geschäftsführer der
D.________ nach Kanada begleitet habe, bestehe kein Anlass für die Annahme, die
Rechnung könnte für eine andere Reise ausgestellt worden sein. Die Würdigung
der Vorinstanz sei deshalb willkürlich.

Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Seine Behauptung, die
Aufwendungen für die Flugreise seien tatsächlich angefallen und geschäftsmässig
begründet gewesen, ist zwar nicht zum vornherein unplausibel, zumal der
Beschwerdeführer irgendwie nach Kanada gelangt sein muss, und dem
Geschäftsergebnis (abgesehen von den umstrittenen Fr. 7'205.--) keine weiteren
zeitlich passenden Reisekosten belastet wurden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
blosse Möglichkeit, dass sich die Dinge so verhalten, wie der Beschwerdeführer
sie schildert, genügt im Nachsteuerverfahren jedoch - anders als in einem
Steuerstrafverfahren - angesichts der hier vorherrschenden Beweislastverteilung
nicht. Dokumentarische Nachweise für seine Behauptung legt der Beschwerdeführer
nicht vor; auch legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die von
ihm vorgelegte Quittung seiner Kunden geradezu willkürlich gewürdigt hätte
(vgl. zur Kognition des Bundesgerichts E. 1.5 hiervor). Mit der Vorinstanz ist
deshalb davon auszugehen, es liege kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass
die Kosten von Fr. 7'205.-- in unmittelbarem Zusammenhang zu der von der
Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründet anerkannten Heliskiing-Woche in
Kanda gestanden haben. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit hat der
Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.4 hiervor).

4.6.2. Im Streit liegen weiter vom Beschwerdeführer zum Abzug gebrachte
Auslagen von Fr. 10'360.40 für einen Flug von der Schweiz nach Costa Rica am 2.
August 2005 sowie den Rückflug am 11. August 2005. Die Vorinstanz stellt in
diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe die Reise nach Costa Rica
mit seiner damaligen Lebenspartnerin angetreten. Auch wenn er zu ihr neben der
privaten Beziehung eine Geschäftsbeziehung unterhalten habe, sei ein objektiver
Zusammenhang der Reise zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit nicht ersichtlich.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Lebenspartnerin privat auf eine
Geschäftsreise begleitet habe, ohne dass den dafür aufgewendeten Kosten
geschäftlich betrachtet angemessene Einnahmen gegenübergestanden hätten. Damit
liege kein geschäftsmässig begründeter Aufwand vor. Selbst unter der Annahme,
dass die Ausgaben einen gewissen beruflichen Nutzen für ihn gehabt hätten, sei
dieser als dermassen gering einzustufen, dass die Ausgaben dem Privatbereich
zuzuordnen wären. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz
habe die ihr vorliegenden Beweismittel unvollständig und einseitig gewürdigt;
es sei aufgrund seiner Ausführungen vor der Vorinstanz geradezu augenfällig,
dass die Marketingkosten in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu den mit seiner Klientin erzielten Umsätzen stünden.

Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er zeigt nicht auf,
welche Beweismittel von der Vorinstanz unvollständig oder einseitig gewürdigt
worden seien; auch unterlässt er es, konkret zu substanziieren, aufgrund
welcher Beweismittel zu schliessen wäre, dass die Reise nach Costa Rica für ihn
persönlich einen Geschäftszweck erfüllt hätte. Stattdessen behauptet er
(sinngemäss), der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei falsch und
verweist pauschal auf Dokumente, die sich bei den Vorakten befinden sollen. Ein
solches Vorgehen genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Mit der Vorinstanz
ist deshalb davon auszugehen, der Zweck der Reise nach Costa Rica habe im
Wesentlichen darin bestanden, seine damalige Lebenspartnerin auf eine
Geschäftsreise zu begleiten. Einer solchen Reise fehlt es aber offensichtlich
an einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang zur hier allein
massgebenden Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist
folglich zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten Auslagen nicht
geschäftsmässig begründet gewesen seien.

4.6.3. Umstritten ist weiter, ob Übernachtungs- und Konsumationskosten von Fr.
2'689.55 und Fr. 130.50 für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
V.________ vom 30. September bis 2. Oktober 2006 geschäftsmässig begründet
gewesen seien. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Zweck der Reise und den
involvierten Klienten gemacht; auch im Rechtsmittelverfahren habe er diese
Widersprüche nicht entkräften können. In diesem Lichte schützte sie die
Erwägung der Steuerrekurskommission, dass eine Reise nach V.________ an einem
Wochenende typischerweise in den Bereich der privaten Lebens-haltung falle.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Feststellungen der Vorinstanz seien
teilweise klar akten- und tatsachenwidrig. Auf welche Akten er sich bezieht,
geht aus seiner Beschwerde jedoch nicht hervor. Insoweit genügen die Rügen des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.5
hiervor) nicht, um von der Feststellung der Vorinstanz abzuweichen. Überdies
verkennt der Beschwerdeführer, dass er die geschäftsmässige Begründetheit der
Aufwendungen nicht bloss "glaubhaft" zu machen, sondern im Sinne eines
Vollbeweises nachzuweisen hatte. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz
willkürfrei davon ausgehen, dass der Wochenendaufenthalt nicht der Erzielung
geschäftlicher Umsätze diente.

4.6.4. Strittig sind schliesslich die von der Vorinstanz auf den Reise- und
Repräsentationsspesen pauschal ausgeschiedenen Privatanteile von Fr. 6'000.--
für die Steuerjahre 2004, 2005, 2006 und 2007. Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid in diesem Zusammenhang damit, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, auf den Repräsentations- und teilweise auch auf den Reisespesen
Privatanteile auszuscheiden. Die den strittigen Auslagen zugrunde liegenden
Buchungsbelege enthielten teilweise nur unzureichende Angaben zum
geschäftlichen Zweck. Nachträgliche Erklärungsversuche des Beschwerdeführers
seien wenig konkret ausgefallen. Soweit die eingeladenen Personen durch
Initialen vermerkt worden seien, habe der Beschwerdeführer überdies für
(angeblich) verschiedene Klienten mehrfach denselben Buchstaben verwendet.
Aufgrund der unzureichenden Informationen könne nicht beurteilt werden, in
welchem Umfang die geltend gemachten Auslagen tatsächlich geschäftsmässig
begründet gewesen seien. Bei dieser Sachlage sei es zulässig, einen
geschäftsmässig nicht begründeten Privatanteil zu schätzen und aufzurechnen,
zumal der Kontext verschiedener Einladungen auf einen (zumindest auch) privaten
Hintergrund schliessen lasse und der Beschwerdeführer auf gewissen Positionen
zwar Privatanteile verbucht, auf notwendigerweise zugehörigen Positionen jedoch
darauf verzichtet habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer der Buchhaltung
der Kollektivgesellschaft Auslagen belastet habe, die (auch) der privaten
Lebenshaltung zugehörig erschienen (NZZ-Abonnement, privater
Cablecom-Anschluss, Billag-Gebühren). Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer
nicht vor und sei auch nicht ersichtlich, dass die Schätzung der Privatanteile
sachwidrig erfolgt wäre.

Der Beschwerdeführer wiederholt im vorliegenden Verfahren seinen Standpunkt,
die pauschale Aufrechnung nicht ausgeschiedener Privatanteile sei unzulässig.
Nachdem die Vorinstanz jedoch willkürfrei festgestellt hat, aufgrund der
aktenkundigen Unterlagen könne nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die
geltend gemachten Reise- und Repräsentationsspesen tatsächlich geschäftsmässig
begründet gewesen seien, waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation
(vgl. E. 4.5 hiervor) vorliegend erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf die
Vorschriften zur objektiven Beweislast Bezug nimmt, verkennt er, dass bezüglich
der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation gerade keine
Beweislosigkeit vorherrschte. Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht hervor,
inwiefern die von der Vorinstanz zur Schätzung herangezogene Methode ein
offen-sichtlich unrichtiges Ergebnis ergäbe; entgegen den Darlegungen in der
Beschwerde begründet die Vorinstanz ihren Entscheid nämlich nicht damit, dass
bei Geschäftsessen Privatanteile für die eigene Konsumation auszuscheiden
gewesen wären.

4.7. Die von der Vorinstanz bestätigte Aufrechnung geschäftsmässig nicht
begründeten Aufwands ist damit entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Auffassung bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

IV. Kantons- und Gemeindesteuern

5.

Art. 206 Abs. 1 StG/BE regelt in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 1 StHG die
Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren gleich wie Art. 151 Abs. 1 DBG für
die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2C_972+973/2015 vom 30. März 2016 E. 4).
Auch die Hinzurechnung geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands zu dem aus
selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Einkommen eines
Kollektivgesellschafters ist im hier anwendbaren kantonalen Steuerrecht gleich
geregelt, wie im DBG (Art. 12 Abs. 1 StG/BE, Art. 21 Abs. 1 StG/BE in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StHG, Art. 85 Abs. 2 lit. b StG/BE). Die
Vorinstanz hat daher den Nachsteuergrund für die Kantons- und Gemeindesteuern
ebenfalls zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

V. Kosten und Entschädigung im kantonalen Verfahren

6.

Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch
dahingehend, als ihm für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission die
Kosten vollumfänglich überbunden wurden. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche
Verfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugestanden worden.

6.1. Nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten richtet sich
die Kostenverlegung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission sowie die
Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren
nach dem Gesetz des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21). Das Bundesgericht prüft die
Anwendung dieses Erlasses durch die kantonalen Behörden grundsätzlich nur unter
dem Blickwinkel der Willkür (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass das
Bundesgericht seinen Vorinstanzen bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren einen grossen Beurteilungsspielraum
einräumt (vgl. Urteil 2C_867/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 5.3).

6.2. Die Vorinstanz hatte in ihrem Verfahren angesichts der teilweisen
Gutheissung darüber zu befinden, ob - und allenfalls inwiefern - die Kosten für
das Verfahren vor der Steuerrekurskommission neu zu verlegen seien. Anwendbar
war insoweit Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE. Nach dieser Bestimmung werden die
Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das
prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die
besonderen Umstände rechfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die
Vorinstanz erwog bei der Anwendung dieser Vorschrift, der Beschwerdeführer habe
erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Belege eingereicht, die auf eine
korrekte Ausbuchung des Geschäftsfahrzeugs schliessen liessen. Weil er
entscheidwesentliche Tatsachen damit verspätet vorgebracht habe, müsse er auch
für die vor der Steuerrekurskommission entstandenen Verfahrenskosten aufkommen.

Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung einwendet, überzeugt nicht.
Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Steuerrekurskommission auf
Basis der ihr vorliegenden Akten (Schreiben vom 8. Oktober 2018 und
Blankobestätigung der BDO AG) zum (letztlich) richtigen Schluss hätte gelangen
können, dass der Erlös aus der Überführung des Personenwagens aus dem
Geschäfts- ins Privatvermögen korrekt verbucht worden war. Diese Information
ergab sich vielmehr erst aus den Dokumenten, die der Beschwerdeführer in
Ausfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
einreichte (vgl. die detaillierte Gewinnverteilungstabelle, die
Kostenstellenauswertung, die Jahresrechnung der Kollektivgesellschaft sowie die
Erklärung, dass es sich beim Konto Nr. 13 um einen Zusammenzug der
Erfolgsbuchungen handelt). Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen,
dass er die Dokumente nicht schon früher erhältlich machte. Eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist
jedenfalls nicht ersichtlich.

6.3. Für eine allfällige Parteikostenentschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren war auf Art. 108 Abs. 3 VRPG zurückzugreifen, wonach die
unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen hat, sofern
nicht deren prozessuales Verhalten oder die besondere Umstände eine andere
Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an
das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Nach bernischem
Verwaltungsverfahrensrecht umfasst der Parteikostenbegriff den durch die
berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG
/BE); bei aufwendigen Verfahren kann Privaten, die ihren Prozess selber geführt
haben, eine angemessene Parteientschädigung zuerkannt werden (Art. 104 Abs. 2
VRPG/BE). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, eine
Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG/BE sei auf Verfahren
beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch erheblichen persönlichen
Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen habe. Diese
Voraussetzungen seien - was das Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffe -
nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer erachtet diese Feststellung als widersprüchlich. Inwiefern
aber geradezu Willkür (vgl. zu diesem Massstab E. 1.4.2 und 1.5 hiervor)
vorliegen soll, ist nicht ersichtlich: Zwar ist der Beschwerdeführer als Anwalt
in eigener Sache tätig geworden und hat im vorinstanzlichen Verfahren neben
umfangreichen Schriftensätzen ein Privatgutachten von Rechnungslegungsexperten
eingereicht. Allerdings konnte er sich dabei massgeblich auf die bereits vor
der Steuerrekurskommission eingereichten Schriftensätze abstützen. Die
Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung überdies zutreffend darauf hin, der
hohe Arbeitsaufwand sei nicht der Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens
geschuldet gewesen, sondern im Wesentlichen auf die weitschweifigen und nur zum
Teil sachbezogenen Ausführungen in den Rechtsschriften zurückzuführen. Im
Übrigen überzeugt auch das Argument der Vorinstanz, dass eine
Parteientschädigung unbillig gewesen wäre, nachdem es dem Beschwerdeführer als
Anwalt und Notar ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich über die
Buchhaltungsvorgänge der Kollektivgesellschaft frühzeitig ins Bild zu setzen
und sich spätestens im Einspracheverfahren um eine umfassende Aufklärung der
Umstände zu bemühen.

6.4. Damit ist das angefochtene Urteil auch im Kosten- und Entschädigungspunkt
nicht zu beanstanden.

VI. Ausgang und Kostenfolgen

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen
durchdringt. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern wird
abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner