Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.507/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_507/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltskammer Solothurn.

Gegenstand

Disziplinarverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
11. April 2019 (VWBES.2018.262).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. April 2015 gelangte die Versicherungsgesellschaft B.________ SA
(nachfolgend: Anzeigerin) mit einer Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ an
die Anwaltskammer des Kantons Solothurn. Sie machte im Wesentlichen geltend,
Rechtsanwalt A.________ habe in zwei Verfahren, die er gegen sie führe,
Ansprüche für zwei Mandanten erhoben und dazu die Anzeigerin in den beiden
Fällen je auf 500 Millionen Franken betrieben (Zahlungsbefehle vom 13. Januar
2015 und vom 9. März 2015). Begründet habe er die Betreibungen mit dem Zweck
der Verjährungsunterbrechung. Die Anzeigerin beantragte der Anwaltskammer, es
sei festzustellen, dass Rechtsanwalt A.________ mit den eingeleiteten
Betreibungen schikanös und damit standeswidrig gehandelt bzw. Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (BGFA; SR 935.61) verletzt habe. Er sei daher angemessen zu bestrafen.

A.b. Am 3. August 2015 nahm Rechtsanwalt A.________ zur Anzeige Stellung,
reichte dazu Unterlagen ein und stellte verschiedene Anträge. Unter anderem
beantragte er, der Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer hätten in den
Ausstand zu treten. Diese Ausstandsbegehren wurden letztinstanzlich vom
Bundesgericht abgewiesen, ebenso ein Antrag von Rechtsanwalt A.________ auf
Überweisung der Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Bern (Urteil 2C_72
/2016 vom 3. Juni 2016).

Mit Urteil 2C_1065/2016 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesgericht
letztinstanzlich eine weitere Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ ab, soweit
es darauf eintrat. Diese Beschwerde richtete sich einerseits gegen einen
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf ein
Ausstandsbegehren und andererseits gegen eine Instruktionsverfügung, mit
welcher eine Sistierung des Verfahrens abgelehnt wurde.

B.

Am 31. August 2017 eröffnete die Anwaltskammer gegen Rechtsanwalt A.________
gestützt auf die Anzeige vom 20. April 2015 ein Disziplinarverfahren. Mit
Entscheid vom 4. Juni 2018 auferlegte die Anwaltskammer Rechtsanwalt A.________
wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse
von Fr. 1'000.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'269.70.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 11. April 2019 ab.

C.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reicht Rechtsanwalt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2019 und des
Entscheids der Anwaltskammer vom 4. Juni 2018. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und die Anwaltskammer schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz BJ verzichtet auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 30. August 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz
in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen
Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem durch
den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 42 BGG)
eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.2 hiernach - einzutreten. 

1.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2019 sein (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG). Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der
Anwaltskammer vom 4. Juni 2018 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten.
Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt
(Devolutiveffekt). Er gilt als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor
Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4 S.
144; Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit
vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt
(unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.1 S. 40). Das Vorbringen
von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder
entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2
S. 22 f. mit Hinweisen).

Das durch den Beschwerdeführer eingereichte Schreiben eines Arztes an die
Anwaltskammer datiert vom 23. September 2019 und ist somit als echtes Novum im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Nicht unter das Novenverbot fallen
demgegenüber die vom Beschwerdeführer beigelegten grundsätzlichen Entscheide
des Regierungsrates des Kantons Solothurn sowie der Auszug aus dem Amtlichen
Bulletin (Protokoll der ständerätlichen Sitzung vom 20. Dezember 1999), da es
sich um allgemein zugängliche amtliche Dokumente handelt, die als
gerichtsnotorisch gelten (vgl. sinngemäss Urteil 9C_297/2010 vom 23. September
2010 E. 4.2.1; vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 99 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend
und beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs.
2 BV. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht die von ihm beantragte
Einvernahme seiner Sekretärinnen als Zeuginnen abgelehnt. Diese hätten aussagen
können, dass er nicht beabsichtigt habe, der Versicherung zu schaden oder sie
zu schikanieren. Zudem wirft er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine
Verletzung der Begründungspflicht vor.

3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK) gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2
S. 505). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht
darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April
2016 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss
kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und
auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich
der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S.
436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

3.2. Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen wesentlichen
Beitrag an der Entscheidfindung eine mündliche Befragung der drei
Kanzleimitarbeiterinnen des Beschwerdeführers geleistet hätte. Der
Beschwerdeführer konnte sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im
vorliegenden Verfahren zu seinen Beweggründen ausführlich äussern. Wie er
selbst ausführt, hatten seine Mitarbeiterinnen schriftlich bestätigt, dass mit
den Betreibungen keine schikanöse Absicht verfolgt worden sei. Es ist somit mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Mitarbeiterinnen des
Beschwerdeführers im Rahmen einer allfälligen mündlichen Befragung lediglich
ihre schriftlichen Aussagen bestätigt hätten (vgl. E. 1.2 des angefochtenen
Urteils). Daher durfte das Verwaltungsgericht - ohne Bundesrecht zu verletzen -
in antizipierter Beweis-würdigung darauf verzichten. Im Übrigen lässt sich der
vorinstanzlichen Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen, weshalb das
Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers ablehnte. Eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe
ohne Gesetz" gemäss Art. 7 EMRK. Diese Bestimmung untersagt, jemanden wegen
Handlungen oder Unterlassungen zu verurteilen, die zur Zeit ihrer Begehung
nicht strafbar waren. Der Grundsatz findet nur auf strafrechtliche Handlungen
Anwendung, die zu einer Strafe führen, wobei diese Begriffe unabhängig von
ihrer landesrechtlichen Bedeutung auszulegen sind. Der Geltungsbereich von Art.
7 EMRK entspricht somit grundsätzlich jenem der "strafrechtlichen Anklage" im
Sinne von Art. 6 EMRK (BGE 128 I 346 E. 3.2 S. 350 f.).

Disziplinarbussen stellen nach der Rechtsprechung keine strafrechtliche Anklage
im Sinne von Art. 6 EMRK (BGE 135 I 313 E. 2.3 S. 319; 2C_344/2007 vom 22. Mai
2008 E. 1.3) und somit auch keine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK (vgl. auch
Urteil 2C_5/2008 vom 2. April 2008 E. 5) dar. Auch kann vorliegend mit Blick
auf die Höhe der Disziplinarbusse ausgeschlossen werden, dass ausnahmsweise
dennoch eine strafrechtliche Anklage vorliegt (vgl. BGE 128 I 346 E. 2 S. 347
ff.). Art. 7 EMRK findet auf das vorliegende Disziplinarverfahren somit keine
Anwendung (BGE 128 I 346 E. 3.2 S. 351). Eine Verletzung von Art. 7 EMRK liegt
entsprechend nicht vor.

5.

In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf der
Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Seiner Auffassung nach beziehe sich die
anwaltliche Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nur auf das
Klientenverhältnis, nicht aber auf das Verhältnis zur Gegenpartei, was durch
die parlamentarischen Protokolle und Materialien belegt sei. Doch selbst wenn
Art. 12 lit. a BGFA auch die Gegenpartei schützen würde, sei in seinem
Verhalten kein schikanöses Vorgehen zu erkennen.

5.1.

5.1.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben
(Art. 12 lit. a BGFA). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass
diese Verpflichtung für die gesamte Berufstätigkeit Geltung hat und neben der
Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch
jene mit den Behörden erfasst (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276; Urteile
2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1; 2C_231/2017 vom 22. November 2018 E. 3;
2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.1). Es besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen. Daher ist auch auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich des mutmasslichen Willens des Gesetzgebers nicht
weiter einzugehen.

5.1.2. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss
rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne dieser Bestimmung ein
staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere
erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen
unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint;
diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen
Verstoss gegen die Berufspflichten ("un manquement significatif aux devoirs de
la profession") voraus (BGE 144 II 473 E. 4.1 S. 476, mit Hinweisen; Urteile
2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2; 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E.
4.1.1; 2C_231/2017 vom 22. November 2018 E. 3.1; 2C_379/2009 vom 7. Dezember
2009 E. 3.2; MICHEL VALTICOS, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats,
2010, N. 24 zu Art. 12 BGFA; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la
profession d'avocat, 2009, N. 1162 ff.).

5.1.3. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie,
die Interessen ihrer Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von
Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie dürfen energisch auftreten und
sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Hinzunehmen ist auch ein
gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich
die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig
beleidigend erweisen (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_103/2016
vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die
Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat
alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage
stellt (BGE 144 II 473 E. 4.3 S. 477; Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E.
3.2; 2C_103/2016 vom 30.8.2016 E. 3.2.2). Eine sorgfältige und gewissenhafte
Berufsausübung bedingt, dass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung
in der Rechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um
einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken und nicht sie zu fördern
(vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277; Urteile 2C_103/2016 vom 30. August 2016
E. 3.2.2; 2A_499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1). Das Bundesgericht hat
namentlich festgehalten, dass ein unnötig forsches und unangebracht hartes
Vorgehen des Rechtsanwalts regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung entspricht und unter Umständen eine
Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA rechtfertigt:
Einerseits kann es nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne
Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten;
andererseits trägt der Rechtsanwalt eine Mitverantwortung für das korrekte
Funktionieren des Rechtsstaats und hat deshalb exzessive Angriffe auf die
Gegenpartei zu unterlassen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277; Urteil 2C_103/2016
vom 30. August 2016 E. 3.2.2).

5.1.4. Die blosse Einleitung einer Betreibung vermag grundsätzlich keine gegen
Art. 12 lit. a BGFA verstossende Handlung darzustellen, auch wenn ein Eintrag
im Betreibungsregister für den Betroffenen unangenehm sein mag. Anders verhält
es sich nur dann, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich ist; dies ist der
Fall, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die
Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn
zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE
130 II 270 E. 3.2.2 S. 278; zur missbräuchlichen Betreibung vgl. auch BGE 140
III 481 E. 2.3.1 S. 483; Urteile 5A_496/2018 vom 21. November 2018 E. 3; 5A_250
/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1).

5.2. Der Sache nach ging es dem Beschwerdeführer zunächst darum, im Interesse
seiner Mandanten eine drohende Verjährung zu verhindern. Allein unter diesem
Blickwinkel kann nicht gesagt werden, mit seiner Vorgehensweise habe er
sachfremde Ziele verfolgt, was im angefochtenen Urteil auch bestätigt wird
(vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Umstritten ist jedoch die Frage, ob die
Höhe der beiden innerhalb von drei Monaten eingeleiteten Betreibungen (je 500
Millionen Franken) schikanös war. Die Vorinstanz hat dies bejaht; offen
gelassen hat sie demgegenüber die Frage, ob derartige Einträge bei einer
grossen, international tätigen Versicherungsgesellschaft auch kreditschädigend
sein können (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils).

5.2.1. Gemäss den vorinstanzlichen, vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht
bestrittenen, Sachverhaltsfeststellungen stand die erste Betreibung im
Zusammenhang mit einem Schadensfall aus dem Jahr 2000, bei welchem es um einen
Verkehrsunfall mit einem Fahrradfahrer ging. Zur Diskussion sei zunächst ein
Vergleichsangebot der Versicherung vom 9. August 2013 über einen Betrag von Fr.
20'000.- gestanden, wobei die Rechtsschutzversicherung die restlichen
Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 110'000.-- hätte übernehmen sollen. Eine
Einigung sei jedoch nicht zustande gekommen. Am 28. Oktober 2014 habe der
Klient des Beschwerdeführers direkt mit der Anzeigerin eine
Entschädigungsvereinbarung über Fr. 30'000.-- (inklusive Anwaltskosten in der
Höhe von Fr. 10'000.--) angenommen. Am 24. November 2014 habe der
Beschwerdeführer die Anzeigerin darüber informiert, dass er nach wie vor seinen
Klienten vertrete und er dieses Vorgehen als missbräuchlich erachte. Ferner
habe er Einsicht in die anwendbare Police und die anwendbaren allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) zwecks Einreichung eines Betreibungsbegehrens
verlangt, da die Versicherung ihm mitgeteilt hätte, sie gedenke die
Verjährungsverzichterklärung, die am 31. Dezember 2014 abgelaufen wäre, nicht
mehr zu verlängern. Am 24. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer die
Betreibung eingeleitet (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils). Gemäss den
vorinstanzlichen Ausführungen habe es sich bei der zugrundeliegenden Police um
diejenige für eine Velovignette gehandelt, für welche die Mindestdeckungssumme
gemäss der damals geltenden Rechtslage 2 Millionen Franken betragen habe. Es
habe bereits damals ausser Frage gestanden, dass eine Forderung im Umfang der
in Betreibung gesetzten 500 Millionen Franken bestanden haben könnte (vgl. E.
6.3 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz ist daher zum Schluss gekommen,
der in Betreibung gesetzte Betrag sei freie Fantasie und weit jenseits aller
realistischer Erfolgsaussichten im Forderungsstreit (vgl. E. 6.4 des
angefochtenen Urteils).

5.2.2. In der zweiten Angelegenheit ging es gemäss den ebenfalls unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz um eine Auffahrkollision aus dem Jahr 2000.
Ursprünglich sei vom Klienten des Beschwerdeführers auf kantonaler Ebene ein
Betrag von Fr. 23'525.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2002 (Haushalts-
und Betreuungsschaden für den Zeitraum vom 4. März 2000 bis zum 31. Dezember
2001 inkl. Schadenszins per 31. Dezember 2001) eingeklagt worden. Das
Bezirksgericht Aarau habe die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010 teilweise
gutgeheissen und die Versicherung dazu verurteilt, dem Mandanten des
Beschwerdeführers Fr. 18'181.60 zuzüglich Zins zu bezahlen. In Gutheissung der
Appellation der Versicherung habe das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 13. März 2012 das Urteil des Bezirksgerichts vollständig
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen habe das Obergericht
festgehalten, dass ein Haushaltsschaden bereits vor dem Unfallereignis
bestanden habe, für welchen die Beklagte nicht einzustehen habe. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil
4A_259/2012 vom 13. September 2012). Weil aber nur ein Teil des Schadens
(Haushalts- und Betreuungsschaden) Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils
war (Art. 105 Abs. 2 BGG), habe die Versicherung im damaligen Zeitpunkt mit
weiteren Forderungen in dieser Sache rechnen müssen. Sie habe sodann einen
Verjährungseinredeverzicht bis 4. März 2015 unterschrieben. Am 25. Februar 2015
habe die CAP-Rechtsschutzversicherung die Erweiterung der Kostengutsprache für
die Verjährungsunterbrechung gegenüber der Versicherung bestätigt. Der
Zahlungsbefehl des Beschwerdeführers über den Betrag von 500 Millionen Franken
sei vom 9. März 2015 datiert und habe als Grund die Verjährungsunterbrechung
genannt (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils). Nach den vorinstanzlichen
Ausführungen habe die massgebliche Police nicht mehr erhältlich gemacht werden
können. Im Unfallzeitpunkt habe jedoch die gesetzliche Mindestsumme 3 Millionen
Franken (heute: 5 Millionen Franken gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV; SR 741.31])
betragen. Die Sache sei schliesslich mit einer Entschädigungsvereinbarung vom
3. Oktober 2016 endgültig erledigt worden. Dieser Vereinbarung lasse sich
entnehmen, dass sich die Parteien auf eine Schadenauszahlung von Fr. 15'000.--
(unter allen Titeln, per Saldo aller Ansprüche, inkl. prozessualer
Anwaltskosten) geeinigt hätten. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer
habe zwar im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung von einer höheren Summe
ausgehen dürfen, doch sei der in Betreibung gesetzte Betrag realitätsfremd
gewesen (vgl. E. 7.2 und 7.3 des angefochtenen Urteils).

5.3. Das Verwaltungsgericht bezeichnete die Einleitung von Betreibungen zwecks
Verjährungsunterbrechung zwar als legitimes Vorgehen, gelangte jedoch zum
Schluss, dass keine sachliche Rechtfertigung für die Geltendmachung von
Forderungen in dieser Höhe ersichtlich sei (vgl. auch E. 6 und 8.1 des
angefochtenen Urteils). Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen,
er habe primär die Interessen seiner Klienten bestmöglich wahren wollen. Daher
habe er bei der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen auch künftigen
ungewissen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung tragen
müssen. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA widerspreche dem
eigentlichen Schutzzweck dieser Bestimmung, welcher darin bestehe, den Klienten
einen Anspruch auf einen unabhängigen und starken Anwalt einzuräumen. Die
Bestrafung eines Anwalts, der eine drohende Verjährung mittels einer (zu hohen)
Betreibung unterbricht, liege weder im Interesse der Mandanten noch im
öffentlichen Interesse.

5.3.1. Zwar darf und muss der Beschwerdeführer im Interesse seiner Mandanten
handeln, gleichwohl greifen seine Argumente nicht. Es trifft zu, dass es sich
in beiden Fällen um noch nicht abgeschlossene Personensachschäden handelte, bei
welchen Ungewissheit betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes der
Betroffenen bestand; allerdings musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass
solche Beträge - auch mit Blick auf die den Forderungen zugrundeliegenden
Rechtsstreitigkeiten - realitätsfern waren und er keine auch nur annähernd so
hohen Beträge für seine Klienten erzielen könnte. Daran ändern auch seine
Einwände nichts, wonach es sich bei den gesetzlichen Beträgen um
Mindestdeckungssummen handle, die anwendbare Police in zweiten Schadensfall
nicht mehr vorgelegen habe oder, dass ein Anwalt auch die Teuerung,
Konjunkturschwankungen und Inflation berücksichtigen müsse. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, ist gerichtsnotorisch, dass Summen in dieser Höhe in der
Schweiz in Haftpflichtfällen nie zugesprochen werden (vgl. E. 8.1 des
angefochtenen Urteils). Eine Hyperinflation in diesem Ausmass erscheint als
höchst unrealistisch, so dass sich weitere Ausführungen zu dieser
hypothetischen Annahme erübrigen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer
nicht plausibel darzulegen, dass die in der nicht mehr auffindbaren Police
angegebene Deckungssumme auch nur annähernd 500 Millionen Franken hätte
betragen können, so dass deren Ermittlung für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens nicht entscheidend ist.

5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe unmittelbar nach
"Entdeckung seines Irrtums" die Versicherung kontaktiert, um die Höhe der
Betreibung zu reduzieren, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schritt gemäss
dem angefochtenen Urteil erst im Mai 2015 und somit nach Eingang der Anzeige
der Versicherung erfolgt ist, was er auch nicht bestreitet (vgl. E. 8.4 des
angefochtenen Urteils). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, er
habe aus Versehen oder fahrlässig derart hohe Beträge in Betreibung gesetzt,
und es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Betreibungen irrtümlich
eingeleitet wurden. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz im diesem
Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, ist seine
Rüge offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.3.3. In Anbetracht der gesamten Umstände sind keine sachlichen,
nachvollziehbaren Gründe für die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzten
Summen ersichtlich. Insbesondere vermag er nicht plausibel aufzuzeigen, weshalb
derart hohe Beträge zur Wahrung der Interessen seiner Mandanten erforderlich
gewesen wären. Das an sich legitime und im Interesse der Klienten liegende Ziel
der Verjährungsunterbrechung hätte auch mit tieferen Beträgen erreicht werden
können. Im Übrigen deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Eingang
der Anzeige der Versicherung die in Betreibung gesetzten Summen auf 5 Millionen
Franken herabgesetzt hat (vgl. E. 8.4 des angefochtenen Urteils), darauf hin,
dass er selbst der Auffassung war, die Interessen seiner Mandanten könnten
ebenso gut mit einem viel kleineren Betrag gewahrt werden.

5.4. Die Vorinstanz ist sodann zum Schluss gelangt, die beiden eingeleiteten
Betreibungen stellten Retorsionsmassnahmen gegenüber der Versicherung dar, weil
diese im ersten Schadensfall ohne das Wissen des Beschwerdeführers einen
Vergleich mit dessen Klienten abgeschlossen hatte (vgl. E. 8.4 des
angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer bestreitet dies und wirft seinerseits der Versicherung
vor, sich schikanös verhalten zu haben, weil sie einem psychisch angeschlagenen
Menschen - unter Umgehung seines Anwalts - eine unzureichende
Entschädigungsvereinbarung aufzubürden versucht habe. Auch habe sich die
Versicherung nicht deeskalativ verhalten, sondern sich geweigert, trotz
Angebots eines Rückzugs der Betreibungen, eine Verjährungsverzichtserklärung
auszustellen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, den Beschwerdeführer zu
bestrafen, weil er hartnäckig geblieben sei und sich getraut habe, den mit dem
Mandanten abgeschlossenen Vergleich zu widerrufen und die drohenden
Verjährungen mittels Betreibung zu unterbrechen. Zudem führt er aus, die
Fronten seien bereits verhärtet gewesen, so dass seine einzige Aufgabe darin
bestanden habe, den drohenden Verjährungseintritt zu verhindern.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass sein
Verhältnis zur Versicherung angespannt war. Seine Behauptungen, er habe einzig
 im Interesse seiner Mandanten handeln wollen, erscheinen als unglaubwürdig.
Das an sich legitime Ziel der Verjährungsunterbrechung hätte - selbst unter
Berücksichtigung einer hohen Sicherheitsmarge - auch mit tieferen Beträgen
erreicht werden können (vgl. auch E. 5.3.3 hiervor). Es ist daher mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass er mit seinem Verhalten seinerseits die
Versicherung schikanieren wollte. Als Rechtsanwalt wäre er jedoch gehalten
gewesen, insbesondere mit Blick auf das konfliktbeladene Verhältnis zur
Versicherung, eine weitere Eskalation des Streits zu verhindern oder zumindest
eine solche nicht zu fördern (vgl. E. 5.1.3 hiervor). 

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die
beiden Betreibungen beim zuständigen Betreibungsamt nicht eingetragen worden
seien. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, werden Betreibungsbegehren vom
Betreibungsbeamten elektronisch erfasst und im Eingangsregister eingetragen
(vgl. Art. 8 ff. der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und
Konkursverfahren zu verwendeten Formulare und Register sowie die
Rechnungsführung [VFRR; SR 281.31]; vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Ob
der zuständige Betreibungsbeamte die Eintragung in den konkreten Fällen
tatsächlich vorgenommen habe, braucht - entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers - nicht abschliessend geklärt zu werden, da der
Beschwerdeführer die Rechtslage hätte kennen und folglich davon ausgehen
müssen, dass die Betreibungen sofort eingetragen würden. Damit wäre die
Schuldnerin gehalten, je eine negative Feststellungsklage einzureichen, was
grundsätzlich mit Aufwand und Kosten verbunden ist (vgl. auch E. 8.4 des
angefochtenen Urteils).

5.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne sachlichen
Grund innerhalb von drei Monaten zwei exorbitante Forderungen in der Höhe von
je 500 Millionen Franken gegen dieselbe Schuldnerin in Betreibung gesetzt hat.
Mit Blick auf die konkreten Rechtsstreitigkeiten hätte er realistischerweise
lediglich Beträge im Promillenbereich der in Betreibung gesetzten Forderungen
für seine Klienten erzielen können. Damit ist er seiner Verpflichtung,
exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu vermeiden, nicht nachgekommen bzw.
eine Eskalation des Streites mit der Versicherung in Kauf genommen. Ein solches
Verhalten liegt nicht im Interesse der Mandanten und ist mit einer sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Folglich hat die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie ein Verstoss gegen Art. 12 lit.
a BGFA bejaht hat.

6.

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit (Art.
16 BV) sowie seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Zudem macht er geltend,
dass Anwälte gegenüber ihren Konkurrenten wie Treuhänder, Paralegals oder NGOs
benachteiligt würden, was geeignet sei, den freien Wettbewerb der
Rechtsdienstleister im Aussermonopolbereich zu verzerren.

6.1. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass die Tätigkeit des Anwalts
der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) untersteht (vgl. BGE 122 I 130 E. 3b/bb S.
134; Urteile 2D_14/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.2; 2P.80/2000 vom 24. August 2000
E. 2a). Aus der Wirtschaftsfreiheit fliesst auch das Gebot der Gleichbehandlung
der Konkurrenten, auf welches sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft.
Dieses verbietet Massnahmen, welche den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten
verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. dazu BGE 143 II 598 E. 5.1
S. 612; 142 I 162 E. 3.7.2 S. 170; 125 II 129 E. 10b S. 149). Das Gebot der
Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gilt jedoch nicht absolut:
Ungleichbehandlungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, sich auf sachliche Gründe stützen und spürbare Wettbewerbsverzerrungen
vermeiden (vgl. BGE 143 I 37 E. 8.2 S. 47 f.; 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.).

Der Rechtsanwalt kann sich zudem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf die
Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) berufen (vgl. Urteil 2C_737/2008 vom 8. April
2009 E. 3.2). Ob die Einleitung einer Betreibung unter den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit fällt, kann dahin gestellt bleiben, da Grundrechte ohnehin
eingeschränkt werden können, sofern die Massnahme auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, sich durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz
von Grundrechten Dritter rechtfertigen lässt und verhältnismässig ist (Art. 36
BV; vgl. auch BGE 130 II 87 E. 3 S. 92, mit Hinweisen).

6.2. Mit Art. 12 lit. a BGFA besteht vorliegend eine gesetzliche Grundlage für
die Einschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers. Die in Art. 12 BGFA
geregelten Berufspflichten der Anwälte beziehen sich, wie bereits festgehalten,
auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht nur auf den
Monopolbereich (vgl. BGE 131 I 223 E. 3.4 S. 228; Urteil 2C_257/2010 vom 23.
August 2010 E. 3.1). Damit beruhen allfällige Ungleichbehandlungen zwischen
Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern auf einer Grundlage in einem
Bundesgesetz. Zudem besteht nach der Rechtsprechung mit Blick auf den
Publikumsschutz und die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ein
öffentliches Interesse an einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung
durch Rechtsanwälte (vgl. BGE 139 II 173 E. 5.1 S. 179, mit Hinweisen).

6.3. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass die
Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme vorab Sache der zuständigen
Aufsichtsbehörde ist. Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, soweit es
um die auszufällende Massnahme geht, und greift nur ein, wenn die angefochtene
Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit
als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteile 2C_933/
2018 vom 25. März 2019 E. 6; 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.1; 2C_344/2007
vom 22. Mai 2008 E. 5).

Die Vorinstanz hat die durch den Beschwerdeführer begangene
Berufsregelverletzung aufgrund der massiv überhöhten in Betreibung gesetzten
Beträge und der zweimaligen Begehung als mittelschwer bezeichnet. Ferner hat
sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich
gehandelt habe. Zu seinen Gunsten wurde der Umstand berücksichtigt, dass er
unter dem Druck der kurz zuvor bei der Anwaltskammer deponierten
Aufsichtsanzeige seine beiden Klienten veranlasst habe, die in Betreibung
gesetzten Forderungen auf einen Betrag von 5 Millionen Franken zu reduzieren
(vgl. E. 9.3 und 9.4 des angefochtenen Urteils).

Aufgrund der konkreten Umstände sprengt die ausgesprochene Sanktion den Rahmen
des pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtskommission nicht. Es ist weder klar
unverhältnismässig noch willkürlich, im Fall des Beschwerdeführers von einem
blossen Verweis, wie von ihm beantragt, abzusehen und stattdessen eine am
unteren Rand des gesetzlichen Rahmens (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA) angesiedelte
Disziplinarbusse von Fr. 1'000.-- auszusprechen. Nichts zu seinen Gunsten kann
der Beschwerdeführer schliesslich aus den von ihm zitierten Entscheiden (BGE
130 II 270 sowie Urteile 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 und 2C_55/2015 vom 6.
August 2015) ableiten, da in diesen Fällen eine Verletzung der Berufspflichten
jeweils verneint wurde, so dass sich die Frage der Verhältnismässigkeit der
Sanktionen infolge Gutheissung der Beschwerden nicht mehr stellte.

7.

Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die Höhe der ihm durch die
Anwaltskammer auferlegten Verfahrenskosten von knapp Fr. 6'000.--. als
unverhältnismässig und willkürlich. Er rügt in diesem Zusammenhang eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips, des Gleichbehandlungsgebots, der
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des Rechts auf
wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).

7.1. Die Höhe der Verfahrenskosten der Anwaltskammer bestimmt sich nach
kantonalem Recht. Gemäss § 15 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 10. Mai 2000 des
Kantons Solothurn (AnwG/SO; BGS 127.10) werden Verfahrenskosten und
Entschädigungen nach Art. 416-432 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) auferlegt oder zugesprochen. § 31 lit. b des Gebührentarifs
des Kantons Solothurn vom 8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11) legt den
Gebührenrahmen der Anwaltskammer zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.-- fest.
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der
Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 Abs. 1 GT/SO). Gemäss § 17 GT/SO erlässt
der Regierungsrat im Bereich der Verwaltung und das Obergericht im Bereich der
Rechtsprechung die nötigen Weisungen für die einheitliche Anwendung des
Gebührentarifs.

7.2. Verwaltungsgebühren sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der
Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil 2C_699/
2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in ZBl 120/2019 S. 318 ff.). Es ist nicht
notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337).
Bei der Festsetzung der Gebühr verfügt die Behörde über einen grossen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler
Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist,
sondern nur, wenn das Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S.
109).

7.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Höhe der Gebühr lasse sich vorliegend
mit dem immensen Aufwand begründen, der den üblichen Rahmen eines
Disziplinarverfahrens gesprengt habe (vgl. E. 11.1 des angefochtenen Urteils).
Sodann hat sie unter Bezugnahme auf die Weisung des Regierungsrates vom 29.
Juni 1993 über den Vollzug des Gebührentarifs ausgeführt, dass der pro Geschäft
erhobene Zeit- und Arbeitsaufwand je Stunde mit den in Tarifstunden
festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten anhand der
Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters zu multiplizieren sei. Die
Tarifstufen würden vom Finanzdepartement festgelegt. Ferner hat das
Verwaltungsgericht festgehalten, die Mitglieder der Anwaltskammer würden nach
den Ansätzen der Verordnung vom 23. September 2002 über die Sitzungsgelder und
die Sitzungspauschalen (BGS 126.511.31) mit Sitzungsgeldern entschädigt, wobei
die Kosten pro Sitzung ca. Fr. 1'400.-- betragen würden. Für den Sekretär sowie
seinen Stellvertreter werde ein Stundenansatz angewendet, welcher gemäss den
jeweiligen Lohnklassen einem Mischwert von Fr. 200.-- entspreche. Das
Verwaltungsgericht ist sodann zum Schluss gekommen, dass ein Aufwand von 17
Stunden angesichts der zahlreichen Eingaben im Haupt- und Nebenverfahren und
der für die Begründung der Verfügungen, die Redaktion von Vernehmlassungen und
die Protokollierung der Einvernahme benötigten Zeit nicht als übertrieben
erscheine (vgl. E. 11.2 des angefochtenen Urteils).

7.4. Vorliegend ist nachvollziehbar, dass das Disziplinarverfahren einen
überdurchschnittlichen Aufwand verursachte. Zudem sprengt die strittige Gebühr
von Fr. 6'269.70.-- den gesetzlichen Rahmen nicht, sondern liegt im mittleren
Bereich (vgl. E. 7.1 hiervor). Die Höhe der auferlegten Gebühr wurde nach
sachlichen Kriterien begründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern
sich eine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeit- und Arbeitsaufwand in einem
Leistungsverzeichnis auszuweisen, aus dem kantonalen Recht ergeben soll. Auch
seine Behauptung, ein Stundenansatz von Fr. 200.-- sei überrissen und es sei
stattdessen von einem Stundenansatz von Fr. 100.-- auszugehen, reicht nicht, um
ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem
objektiven Wert der Leistung zu begründen. Entgegen seinen Behauptungen erweist
sich sodann die Berücksichtigung der durch die bundesgerichtlichen Verfahren
verursachten Kosten nicht als willkürlich, zumal die Kosten gemäss
Gebührentarif nach Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind und der
entsprechende Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren
stand. Die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich somit als
unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK)
rügt, sind seine Ausführungen nicht genügend substantiiert (vgl. E. 2.1
hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

8.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov