Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.505/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_505/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission.

Gegenstand

Rechtsanwaltsprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00648).

Sachverhalt:

A.

A.________ bestand die mündliche Anwaltsprüfung am 31. August 2018 zum zweiten
Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
(nachfolgend: Anwaltsprüfungskommission) beschloss gleichentags, ihr das
Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen. In der
Verfügung wurde zudem festgehalten, A.________ könne sich frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren ab diesem Datum zu einer neuen Prüfung anmelden, die sie
vollständig zu bestehen habe.

B.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 17. April 2019 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 aufzuheben und
die Prüfung als bestanden zu erklären und es sei ihr das Fähigkeitszeugnis für
den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 aufzuheben und es sei
ihr aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit bei zürcherischen
Gerichten und in der Verwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 [recte: § 3 Abs. 2] des
Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz/ZH; LS
215.1) das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/das Anwaltspatent zu
erteilen. Subeventualiter sei ihr das Wiederholen der Prüfung im Fach
Obligationenrecht innert drei Monaten nach Rechtskraft zu ermöglichen. Der
Prüfungssachverhalt sei ihr schriftlich vorzulegen, und die mündliche Prüfung
sei auf einem Tonträger aufzunehmen. Subsubeventualiter seien die Kosten des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag, es seien die
Handnotizen der Examinatoren und das Protokoll der Anwaltsprüfung vom 31.
August 2018 gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts vom 21. Juni
2006 über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung
/ZH; LS 215.11) beizuziehen.

Die Anwaltsprüfungskommission und das Verwaltungsgericht verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz im Zusammenhang mit einer Anwaltsprüfung und somit in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Ob der
Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt vom Gegenstand des angefochtenen
Entscheids ab, nämlich davon, ob es um die Bewertung von Examensleistungen geht
(BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteil 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 1.1, mit
Hinweisen). Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids bildet die
Nichterteilung des Anwaltspatents infolge Nichtbestehens der mündlichen
Anwaltsprüfung und somit das Ergebnis einer Prüfung. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Zu prüfen
bleibt die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a
BGG genannte Voraussetzung ist erfüllt. Zudem haben Kandidaten ein rechtlich
geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung (vgl. BGE 136
I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2), weil
bei Ablegen einer genügenden Prüfungsleistung ein Anspruch auf Erteilung des
Patents besteht. Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Verfassungsbeschwerde
legitimiert.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so
dass darauf einzutreten ist (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt
worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138
I 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.2. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG).

2.3. Die Beschwerdeführerin stellt eventualiter den Antrag, es sei ihr aufgrund
ihrer langjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten
und in der Verwaltung das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf zu erteilen.
Einen analogen Antrag stellte sie auch im vorinstanzlichen Verfahren. Das
Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten,
mit der Begründung, ein allfälliger Erlass der Prüfung sei nicht Gegenstand des
Verfahrens vor der Anwaltsprüfungskommission gewesen (vgl. E. 1.3 des
angefochtenen Urteils).

Gegenstand der Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 war
die Nichterteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf infolge
Nichtbestehens der mündlichen Anwaltsprüfung. Über einen allfälligen Erlass der
Anwaltsprüfung hat die Anwaltsprüfungskommission in der strittigen Verfügung
nicht befunden und hätte auch nicht befinden müssen: Wie die Vorinstanz
ausführt, kann das Obergericht gemäss § 3 Abs. 2 Anwaltsgesetz/ZH nach Anhörung
der Anwaltsprüfungskommission einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich
die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche
Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.
Zuständig für den Erlass ist gemäss § 6 der Anwaltsprüfungsverordnung/ZH die
Verwaltungskommission des Obergerichts (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils).
Folglich wäre dieser Entscheid nicht in die Zuständigkeit der
Anwaltsprüfungskommission gefallen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend, dass sie ein entsprechendes Gesuch beim Obergericht eingereicht
hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Devolutiveffekt beruft,
verkennt sie, dass dieser nur für das gilt, was in sachlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht Streitgegenstand der Beschwerde ist, mithin nur soweit die
Vorinstanz verfügt hat und die Verfügung angefochten wurde (vgl. Urteil 2C_553/
2015 vom 26. November 2015 E. 2.3, mit Hinweisen). Somit ist die Vorinstanz
ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf den diesbezüglichen Antrag der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
Aus den selben Gründen kann auch das Bundesgericht auf den Antrag auf Erteilung
des Fähigkeitsausweises aufgrund langjähriger Berufstätigkeit nicht eintreten.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine unrichtige bzw.
unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

3.1. Wie bereits ausgeführt, kann das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn diese
auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 i.V.m. Art.
116 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Dies trifft namentlich zu, wenn die
Sachverhaltsfeststellung gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstösst,
d.h. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit
Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die
Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist oder andere verfassungsmässige Rechte
verletzt, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 136 I
332 E. 2.2 S. 334; Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2). Demzufolge
genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteile
2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 2.1; 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2).

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr sei an der mündlichen
Prüfung im Staats- und Verwaltungsrecht ein anderer Sachverhalt vorgelegt
worden als jener, der im angefochtenen Urteil dargelegt wurde.

Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführerin sei an der Prüfung im
öffentlichen Recht folgender Sachverhalt unterbreitet worden: "Mit Verfügung/
Beschluss vom 27. August 2018 habe der Gemeinderat, das heisst das
Gemeindeparlament, das Vorkaufsrecht zum Preis und den Bedingungen des
Kaufvertrags ausgeübt. Dagegen wollen sich die Verkäuferin sowie die
übergangene Käuferin wehren" (vgl. E. 7.3.1 des angefochtenen Urteils). Dabei
stützte sie sich auf die Beschwerdeantwort der Anwaltsprüfungskommission im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen
Sachverhalt und stellt über weite Strecken den vorinstanzlichen Ausführungen
ihre eigene Darstellung über den Inhalt und den Ablauf der Prüfung gegenüber.
So behauptet sie im Wesentlichen, an der Prüfung seien zwei Anordnungen erwähnt
worden, nämlich eine vom 27. August 2018 datierte Verfügung sowie ein vom 18.
August 2018 datierter Gemeinderatsbeschluss. Zur Begründung stützt sie sich
darauf, dem Prüfungsfall liege BGE 142 I 76 ff. zugrunde. Als offensichtlich
unrichtig bzw. willkürlich vermag sie die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen damit jedoch nicht erscheinen zu lassen (vgl. E. 3.1
hiervor). Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass der der
Beschwerdeführerin an der Prüfung vorgelegte Sachverhalt mit jenem gemäss BGE
142 I 76 ff. in jeder Hinsicht identisch war.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe
den Sachverhalt auch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten
Prüfungsunfähigkeit unrichtig festgestellt. Auch diese Rüge erweist sich als
unbegründet. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat die Beschwerdeführerin eine
Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit nicht unverzüglich, sondern erst nach
Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Resultats geltend gemacht. Das
Obergericht ist zudem zum Schluss gelangt, sie habe sich im vollen Bewusstsein
ihrer Leistungsunfähigkeit dazu entschlossen, die mündliche Prüfung anzutreten
(vgl. E. 7.4.3 des angefochtenen Urteils). Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als unhaltbar
erscheinen zu lassen: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ihre
gesundheitliche Beeinträchtigung erst nach Erhalt der Prüfungsresultate
kommuniziert hat. Auch behauptet sie nicht, dass sie diese unmittelbar bei
Auftauchen während der Prüfung geltend gemacht hat. Zudem führt sie aus, die
medizinische Diagnose sei einige Monate vor der Prüfung erfolgt, sie sei jedoch
der Meinung gewesen, die Prüfungsangst im Griff zu haben. Folglich durfte die
Vorinstanz willkürfrei feststellen, dass sich die Beschwerdeführerin in
Kenntnis der Beeinträchtigung entschlossen habe, die Prüfung abzulegen. Im
Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargelegt, welche
Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verletzt worden
seien.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, durch die Verweigerung der Herausgabe
der Handnotizen und des Prüfungsprotokolls sei der Sachverhalt falsch bzw.
unvollständig ermittelt worden. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt der
Anwaltsprüfungskommission - trotz gegenteiliger Anhaltspunkte - ohne
Überprüfung übernommen und die Beweismittel falsch gewürdigt. Schliesslich habe
das Verwaltungsgericht willkürlich festgestellt, dass die Kandidaten an der
mündlichen Prüfung weder Sachverhalte noch Gesetzestexte schriftlich erhalten
würden.

Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings nicht auf, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen (vgl. E.
3.1 hiervor), sondern beschränkt sich grösstenteils darauf, in appellatorischer
Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen, so dass darauf nicht weiter einzugehen
ist.

4.

Die Beschwerdeführerin macht ferner verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.1. Zunächst wirft sie dem Verwaltungsgericht vor, es habe in Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV ihren prozessualen Antrag auf Herausgabe der Handnotizen der
Prüfungsexperten und des Prüfungsprotokolls abgewiesen.

4.1.1. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen persönliche
Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als
rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der
Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer
Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welcher der
Beweischarakter abgeht (vgl. dazu Urteile 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E.
2.3; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6
betreffend die Zürcher Anwaltsprüfung; 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zudem für mündliche
Prüfungen aus Art. 29 Abs. 2 BV keine eigentliche Protokollierungspflicht
ableiten (Urteile 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2C_632/2013 vom 8.
Juli 2014 E. 4.2; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind
erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen
Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert
werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Erweist
sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt (Urteile 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2; 2C_463/2012 vom 28.
November 2012 E. 2.2). Schliesslich objektiviert gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Examinatoren die
Leistungsbeurteilung, weshalb in solchen Fällen erst recht keine
bundesverfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht besteht (vgl.
Urteile 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3; 2D_29/2015 vom 27. November 2015
E. 2.3).

Inwiefern sich ein allfälliger Anspruch auf Einsicht in die Handnotizen der
Examinatoren oder eine Protokollierungspflicht aus dem kantonalen Recht,
namentlich aus den allgemeinen Grundsätzen betreffend die Akteneinsicht (§§ 8
und 9 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
[VRG/ZH; LS 175.2]) ergeben sollen, ist nicht ersichtlich und wird in der
Beschwerde nicht rechtsgenügend dargetan. Soweit sich die Beschwerdeführerin
zusätzlich auf § 14 Abs. 2 der Anwaltsprüfungsverordnung/ZH beruft, welcher
vorsieht, bei Teilwiederholung die Qualifikationen zu protokollieren, und
versucht, daraus eine allgemeine Protokollierungspflicht abzuleiten, sind ihre
Vorbringen ebenfalls nicht genügend substantiiert, um so weniger als bei ihr
keine Teilwiederholung in Frage steht.

4.1.2. Vorliegend haben sich die mitwirkenden Experten gestützt auf die
erstellten Handnotizen nachträglich schriftlich zum Prüfungsablauf geäussert
und der Beschwerdeführerin die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung in
nachvollziehbarer Weise dargelegt. In der Folge war auch eine Überprüfung des
Prüfungsentscheids durch die Vorinstanz möglich. Dass die schriftliche
Stellungnahme der Anwaltsprüfungskommission nicht gestützt auf die Handnotizen
der Experten erfolgt sei bzw. inwiefern diese einen komplett anderen
Prüfungsverlauf nahegelegt hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert aufzuzeigen. Die blosse Vermutung, dass die Handnotizen
Ausführungen enthalten könnten, die geeignet wären, die Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführerin zu belegen, oder der Umstand, dass sie eine andere
Auffassung vom Prüfungsablauf hat als die Examinatoren, reichen nicht aus, um
ihr vorliegend weitergehende Ansprüche einzuräumen. Im Übrigen kann dem
angefochtenen Urteil entnommen werden, dass die Examinatoren übereinstimmend
erklärt haben, dass der Gesamteindruck der Prüfungsleistung der
Beschwerdeführerin ungenügend ist (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
Folglich hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht
verletzt, indem sie ihren Antrag auf Herausgabe der Handnotizen der Experten
und des Prüfungsprotokolls abgewiesen hat. Aus den selben Gründen besteht auch
für das Bundesgericht kein Anlass, die Herausgabe der Handnotizen der
Examinatoren und des Prüfungsprotokolls anzuordnen.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der Begründungspflicht
als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Als
Folge davon dürften ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht
auferlegt werden.

4.2.1. Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen
kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2
S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Bei
Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem
Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw.
Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den
Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile 2D_54/2014 vom 23.
Januar 2015 E. 5.3; 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1; 2P.23/2004 vom 13.
August 2004 E. 2.2; 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3b/bb; 1P.593/1999 vom 1.
Dezember 1999 E. 5a und 5e; 2P.21/1993 vom 8. September 1993, publ. in: SJ 1994
S. 161 ff., E. 1b). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht
schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf
beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer
mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren
(nach-) liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten
Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile 2D_29/2015 vom
27. November 2015 E. 2.2; 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e; 2P.21/
1993 vom 8. September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff. E. 1b). Dass sich aus
dem kantonalen Recht weitergehende Ansprüche ergeben würden, vermag die
Beschwerdeführerin nicht substantiiert darzulegen. Zwar räumt Art. 18 Abs. 2
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) den
Parteien einen Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit
Rechtsmittelbelehrung ein, die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern dieser Anspruch über Art. 29 BV hinausgehen soll.

4.2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Anwaltsprüfungskommission habe der
Beschwerdeführerin im Anschluss an die Prüfung die Bewertung mündlich bekannt
gegeben und summarisch begründet. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens habe sie sich zudem ausführlich zur Prüfung und zu den einzelnen
Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Sie habe dargelegt, welche
Aufgaben in den Teilprüfungsgebieten gestellt und wie diese gelöst worden
seien. Die Examinatoren hätten übereinstimmend erklärt, dass der Gesamteindruck
der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin nicht genügend sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich sodann umfassend zur Sache sowie zu weiteren
Eingaben der Anwaltsprüfungskommission äussern können. Daher sei die
Anwaltsprüfungskommission nach Auffassung der Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. E. 4.3 des angefochtenen
Urteils). Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen
und behauptet, im Anschluss an die Prüfung sei ihr als Grund für das
Nichtbestehen lediglich das Fehlen von Begrifflichkeiten genannt worden. Selbst
wenn dies zutreffen sollte, würde dieses Vorgehen, wie bereits ausgeführt,
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. E. 4.2.1 hiervor).
Unzutreffend und aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
habe selbst im Beschwerdeverfahren keine Begründung ihrer Prüfungsleistung
erhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, äusserte sich die
Anwaltsprüfungskommission sowohl in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober
2018 als auch in der Eingabe vom 5. Dezember 2018 zur Prüfungsleistung der
Beschwerdeführerin. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin liegt nach dem Gesagten nicht vor. Auf ihre Ausführungen
bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher nicht weiter
einzugehen.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe in
Verletzung des Gehörsanspruchs die persönliche Befragung der Examinatoren unter
Ermahnung zur Wahrheit verweigert.

4.3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt den Parteien auch das
Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln
gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505), wobei
kein absoluter Anspruch auf Abnahme eines Beweismittels besteht (vgl. Urteil
5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
schliesst grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E.
5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch lässt sich daraus keine
allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur
Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299, mit Hinweisen; 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteile 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.6;
2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).

4.3.2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil dargelegt, dass der
Sachverhalt aufgrund der umfassenden Stellungnahmen der
Anwaltsprüfungskommission und der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt
worden sei und für die Abnahme weiterer Beweise kein Anlass bestanden habe
(vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Vorliegend
ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen wesentlichen Beitrag an der
Entscheidfindung eine mündliche Befragung der Experten geleistet hätte, so dass
die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.3.1
hiervor) darauf verzichten durfte.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, für die Prüfung des Fachs Staats- und
Verwaltungsrecht bestehe keine gesetzliche Grundlage. Damit liege ein
ungerechtfertigter Eingriff in ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art.
36 Abs. 1 BV) vor. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Kanton
Zürich bestehe für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem
Sozialversicherungsgericht kein Anwaltsmonopol. Daher müsse der Prüfungsinhalt
auf die dem kantonalen Anwaltsmonopol unterstellten Bereiche beschränkt sei.
Zudem würde die kantonale Regelung ohnehin gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 936.61) und
somit gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)
verstossen.

5.1. Das BGFA verwirklicht die interkantonale und europäische Freizügigkeit der
Anwälte und legt einheitliche Mindestanforderungen an die anwaltliche
Berufsausübung fest (vgl. HANS NATTER, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar
zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12c zu Art. 1 BGFA; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz,
BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 6042 Ziff. 22). Die von der Bundesregelung
nicht erfassten Teilbereiche des anwaltlichen Berufsrechts fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Kantone. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, liegt
es gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA in der Kompetenz der Kantone, die fachlichen und
persönlichen Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen. Das
Bundesrecht stellt für die Zulassung zur Prüfung lediglich indirekt, im
Hinblick auf die Eintragung in das Anwaltsregister und die damit gewährte
Freizügigkeit Minimalanforderungen auf (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
So ist von Bundesrechts wegen für die Erteilung des Anwaltspatents durch die
Kantone unter anderem erforderlich, dass ein mindestens einjähriges Praktikum
in der Schweiz absolviert wurde, das mit einem Examen über die theoretischen
und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit.
b BGFA). In Bezug auf den Inhalt und die Modalitäten der Anwaltsprüfung enthält
das BGFA keine Vorschriften; dieser Bereich fällt somit in die Zuständigkeit
der Kantone (vgl. auch PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Valticos/Reiser/
Chappuis [Hrsg.], Loi sur les avocats, 2010, N. 43 zu Art. 7 BGFA). Nichts
anderes lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 BGFA ableiten: Danach gilt das
Anwaltsgesetz für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der
Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gericht vertreten. Diese
Bestimmung definiert den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes und stellt
keine Kompetenznorm dar. Auch lassen sich daraus keine Schlüsse in Bezug auf
den Inhalt der kantonalen Anwaltsprüfungen ziehen. Damit ist auch Art. 49 BV
nicht verletzt.

5.2. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass die Tätigkeit des Anwalts
der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) untersteht (vgl. BGE 122 I 130 E. 3b/bb S.
134; Urteile 2D_14/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.2; 2P.80/2000 vom 24. August 2000
E. 2a). Gemäss Art. 36 BV bedarf jede Einschränkung der Befugnis, Parteien vor
Gericht zu vertreten, einer gesetzlichen Grundlage; sie muss sich zudem durch
ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
rechtfertigen lassen und hat verhältnismässig zu sein (vgl. BGE 130 II 87 E. 3
S. 92, mit Hinweisen). Zu prüfen ist folglich, ob die Regelung des Kantons
Zürich betreffend den Inhalt der Anwaltsprüfung mit der Wirtschaftsfreiheit der
Beschwerdeführerin vereinbar ist.

5.2.1. Im Kanton Zürich wird der Erwerb des Anwaltspatents wie folgt geregelt:
Gemäss § 2 Anwaltsgesetz/ZH erteilt das Obergericht das Anwaltspatent
Bewerberinnen und Bewerbern, welche die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 1 lit. a-c BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind (lit. a) und die
Anwaltsprüfung bestanden haben (lit. b). Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen,
wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a
BGFA und § 2 lit. a erfüllt und sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum
in der zürcherischen Rechtspflege ausweist (§ 3 Abs. 1 lit. a und b
Anwaltsgesetz/ZH). Gemäss § 48 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz/ZH regelt das
Obergericht durch Verordnung den Inhalt und die Durchführung der
Anwaltsprüfung. Nach § 10 der Anwaltsprüfungsverordnung/ZH besteht die Prüfung
aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (Abs. 1). Sie soll ergeben,
ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (Abs. 2). Prüfungsfächer sind das Staats-
und Verwaltungsrecht, das Obligationenrecht, das übrige Zivilrecht
(einschliesslich internationales Privatrecht), das Zivilprozessrecht, das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Anwaltsrecht, das Strafrecht und das
Strafprozessrecht (Abs. 3 lit. a-h).

5.2.2. Die Delegation von Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder an
ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn sie in einem
formellen Gesetz enthalten ist, durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen
wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge
der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen
schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 134 I 322 E. 2.4 S. 327; 128 I 113 E. 3c
S. 122; Urteil 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - erfüllt: Gemäss
Art. 38 Abs. 2 KV/ZH werden weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche
über den Vollzug der Gesetze, in der Form der Verordnung erlassen (Art. 38 Abs.
2 KV/ZH). Hinweise darauf, dass eine Delegation an das Obergericht
ausgeschlossen wäre, sind nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat im Übrigen
festgehalten, dass es gerade dem Anliegen der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit dient, wenn ein Kantonsgericht die Kriterien, welche es seiner
Bewilligungserteilung zugrunde legt, in generell-abstrakter Form festlegt (vgl.
BGE 122 I 130 E. 3b/bb S. 134 f.). Die Voraussetzungen für die Erteilung des
Anwaltspatents und für die Zulassung zur Anwaltsprüfung werden im Anwaltsgesetz
und somit in einem formellen Gesetz festgelegt (§§ 2 und 3 Anwaltsgesetz/ZH).
Für die Delegation der Regelung des Inhalts der Anwaltsprüfung an das
Obergericht besteht mit § 48 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz/ZH ebenfalls eine
formell-gesetzliche Grundlage. Die Delegation ist auf eine bestimmte Materie
beschränkt, nämlich auf den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung.
Gestützt darauf hat das Obergericht die Anwaltsprüfungsverordnung/ZH erlassen.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt diese eine unselbständige
Verordnung dar, welche die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes konkretisiert (vgl.
E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Insbesondere tangiert die Regelung des
Prüfungsinhalts durch das Obergericht das Anwaltsmonopol nicht: Rechtssuchende
im Kanton Zürich haben unabhängig vom konkreten Inhalt der Anwaltsprüfung die
Möglichkeit, sich in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem
Sozialversicherungsgericht durch einen nicht patentierten Juristen oder eine
Drittperson vertreten zu lassen. Vor einer faktischen Unterstellung
verwaltungsgerichtlicher Verfahren unter das Anwaltsmonopol kann somit keine
Rede sein.

Schliesslich stellt das Erfordernis, eine Prüfung im Fach Staats- und
Verwaltungsrecht abzulegen, kein sachfremdes, von der Delegationsnorm nicht
gedecktes Kriterium für die Erteilung des Anwaltspatents dar: Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, sind auch Rechtssuchende, die in einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren involviert sind, auf eine fachkundige
Interessenvertretung angewiesen. Soweit sie sich entscheiden, einen
patentierten Rechtsanwalt beizuziehen, müssen sie sich darauf verlassen können,
dass dieser über die notwendigen Fachkenntnisse in diesem Bereich verfügt (vgl.
auch E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Das Bundesgericht hat im Übrigen
festgehalten, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einer sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung durch Rechtsanwälte besteht. Entsprechend
kann der Staat zum Publikumsschutz sowie zur Wahrung von Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr Regeln für eine ordnungsgemässe und qualitativ hochstehende
Ausübung der Anwaltstätigkeit aufstellen (vgl. BGE 139 II 173 E. 5.1 S. 179).

5.2.3. Nach dem Gesagten beruht die Prüfung des Fachs Staats- und
Verwaltungsrecht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zudem entspricht
es einem öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV), dass Anwälte auch des
Staats- und Verwaltungsrechts kundig sind (vgl. E. 5.2.2 in fine hiervor). Dass
die Prüfung dieses Fachs anlässlich der Anwaltsprüfung geeignet ist, die
aufgeführten öffentlichen Interesse zu wahren, ist ohne Weiteres zu bejahen.
Ebenso ist die Prüfung dieses Fachs verhältnismässig (Art. 36 Abs. 2 BV). Die
Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV)
ist somit unbegründet.

6.

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich den Umstand, dass ihr an der
Prüfung im Fach Obligationenrecht kein schriftlicher Sachverhalt vorgelegt
worden sei. Sie macht in diesem Zusammenhang Verletzungen des Willkürverbots,
des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Rechtsgleichheit, des Anspruchs auf
ein faires Verfahren sowie der Verhältnismässigkeit geltend.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche kantonale Norm vorschreiben
würde, dass an der mündlichen Prüfung der Sachverhalt schriftlich vorzulegen
sei. Im Übrigen genügen ihre Ausführungen den Anforderungen an die Begründung
einer Verfassungsrüge nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.1
hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich stellt der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) kein Grundrecht, sondern
ein Verfassungsprinzip dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156) und kann als solches
im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig angerufen
werden (Art. 116 BGG und E. 2.1 hiervor).

7.

Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov