Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.503/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_503/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz. 

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. März 2019 (III 2018
207).

Sachverhalt:

A.

A.________ (1981) in der Schweiz geborener Türke mit Niederlassungsbewilligung
heiratete 1999 in der Türkei eine Landsfrau. Sie haben zwei Kinder (16.12.2000;
3.12.2002). Die Ehe wurde im Juni 2013 geschieden und die beiden Kinder der
elterlichen Sorge ihrer Mutter unterstellt. Seit 1. August 2013 lebt A.________
mit einer ukrainischen Staatsangehörigen (eigenständige Aufenthaltsbewilligung)
zusammen, mit welcher er zwei Kinder (4.8.2013; 1.4.2016) hat. Beide Kinder
besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung
für die Schweiz.

A.________ wurde wiederholt straffällig und verurteilt:

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 21. Mai 2004 wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (aufgrund einer Kollision eines von ihm geführten,
nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Fussgängerin), begangen am 28.
Oktober 2003, mit bedingter Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von
Fr. 800.--;

- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 24. Januar 2008 wegen Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern (aufgrund Geltendmachung eines Ausweisverlustes am
23. September 2007, nachdem ihm am 21. September 2007 in Frankreich der
Führerausweis auf der Stelle entzogen worden war, weil er die
Höchstgeschwindigkeit mit seinem PW um 59 km/h überschritten hatte) zu einer
unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.--;

- mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 17. April 2009 wegen vorsätzlicher
grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h), begangen am
6. Februar 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr.
40.--;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I Zürich vom 11. September 2012 wegen
mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum März 2009 bis September 2009
zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.--;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 26. November 2012 wegen
Bauens ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Juni 2011 bis August 2011, mit
einer Busse von Fr. 2'000.--;

- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 26. April 2013 wegen fahrlässiger
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit
an die Umstände, begangen am 30. November 2012 zu einer unbedingten Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

- mit Urteil vom 14. September 2015 des Strafgerichts Schwyz wegen
gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum
April 2010 bis Mai 2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt (bei einer Probezeit von 4 Jahren);

- mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016 wegen
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim
Hintereinanderfahren bei Tempo 100-110 km/h auf der Autobahn) sowie einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit), begangen am 19. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 60.--;

- mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. April 2018 wegen Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne
Bewilligung, begangen im Zeitraum Februar 2016 bis April 2016, sowie des
vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis und des fahrlässigen Fahrenlassens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen am 11. Februar 2017, zu einer unbedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum
vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016. Auf den
Widerruf der vom Strafgericht Schwyz am 14. September 2015 bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde verzichtet, indes die
Probezeit um 1 Jahr verlängert.

Gegen A.________ wurden auch folgende Administrativmassnahmen verordnet:

- Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 den Entzug des Führerausweises für die
Dauer von zwei Monaten und Anordnung von Verkehrsunterricht wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (am
30.8.2003), und Verursachens eines Unfalles mit Körperverletzung zufolge
Unaufmerksamkeit und Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am
28.10.2003) sowie unter Hinweis auf einen bereits am 16. Januar 2003 erfolgten
Führerausweisentzug;

- mit Verfügung vom 16. April 2009 den Entzug des Führerausweises für die Dauer
von drei Monaten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h (innerorts) um 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmargen (am
6.2.2009);

- mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Entzug des Führerausweises für die
Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am
30.11.2012).

A.________ wurde am 25. Februar 2013 "im Sinne einer Belehrung" (Art. 105 Abs.
2 BGG) und am 3. November 2015 (wegen der Verurteilung vom 14. September 2015)
verwarnt, jeweils mit der Androhung, bei mangelnder Besserung seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.

B.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das Land
bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die
Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (Entscheid des Regierungsrats: 30. Oktober
2018; Entscheid des Verwaltungsgerichts: 25. März 2019).

C.

Vor Bundesgericht beantragt A.________:

"1. Der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019
sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.

2. Eventualiter sei der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz
vom 25. März 2019 aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen, es sei bei der Kontrollfrist vom 31. Juli 2020 zu verbleiben oder
dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen oder eine andere mildere
Massnahme anzuordnen.

3. Subeventualiter sei der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts
Schwyz vom 25. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung betr. Verbleiben der Kontrollfrist vom 31. Juli 2020, dem Aussprechen
einer Verwarnung oder Anordnen einer anderen milderen Massnahme an das
Verwaltungsgericht Schwyz zurückzuweisen.

4. [...]."

Im Wesentlichen macht er geltend, dass der Widerruf unverhältnismässig sei und
Art. 8 EMRK verletze.

D.

Das Verwaltungsgericht hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, vernehmen
lassen, das Migrationsamt hat auf eine Vernehmlassung und einen Antrag
verzichtet. Der Regierungsrat beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der
Beschwerde, wozu sich der Beschwerdeführer geäussert hat.

Erwägungen:

1.

Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e
contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20;
bis 31. Dezember 2019: AuG [AS 2007 5437]) kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe (d.h. von mehr als einem Jahr: BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147)
verurteilt wurde. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss zudem
verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3
S. 381). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336).

2.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff.
2 EMRK sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die
Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder
Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)
die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre
Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die
Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung
Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen
sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner
und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;
(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und
zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner
Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018
[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der
besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen
gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143
I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist
für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw.
Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_479/2019 vom 12.
Dezember 2019 E. 4).

2.3. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse
daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der
Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E.
2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1
S. 19 f.).

3. 

3.1. Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid die Verurteilung vom 14. September
2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zugrunde,
welche der Beschwerdeführer im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013 verübte. Das
Strafgericht Schwyz verurteilte ihn am 14. September 2015 zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dass damit - auch wenn in der Folge zunächst
nur eine Verwarnung ausgesprochen wurde (zur Zulässigkeit 2C_884/2016 vom 25.
August 2017 E. 2.2) - der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, ist unbestritten. Strittig ist nur die
Verhältnismässigkeitsprüfung.

3.2.

3.2.1. Für die Einschätzung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist die
Art und Schwere des Delikts sowie das Verschulden des Beschwerdeführers
entscheidend (oben E. 2.2). Bezüglich der Art und Schwere des Delikts sowie des
Verschuldens äussert sich weder das Strafurteil, welches im abgekürzten
Verfahren ergangen ist, noch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz hat sich
deshalb im Wesentlichen auf die gesetzgeberische Intention beim Erlass des in
casu noch nicht anwendbaren Art. 66a StGB gestützt. Allerdings kann daraus für
die Schwere und Art des Delikts nicht viel gewonnen werden, denn unter den
Anlasstaten finden sich Straftatbestände mit sehr unterschiedlichem
Strafrahmen.

3.2.2. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung gewisse strafrechtliche
Delikte als schwere Straftaten erachtet (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19) :
Als solche gelten in der Regel "Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven"
(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20 m.w.H., ständige Rechtsprechung; Urteil
2C_219/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2.1), Sexualdelikte an Erwachsenen und
erst recht an Kindern und Jugendlichen (vgl. Urteile 2C_45/2017 vom 10. August
2017 E. 2.4; 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011
E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233), Gewaltdelikte (Urteil 2C_898/2014 vom
6. März 2015 E. 3.2), Raub (Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.2).
Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Betrug fallen nicht unter den Begriff der
schweren Straftat (siehe auch die Beispiele in BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.).
Angesichts des Strafrahmens der beiden Delikte handelt es sich im Vergleich zu
den oben aufgeführten schweren Straftaten um eine nicht leichte, aber auch
nicht schwere Straftat.

3.2.3. Das strafrechtliche Urteil hat sich - wie bereits erwähnt (vorne E.
3.2.1) - nicht zum Verschulden geäussert. In der Anklageschrift wird zwar
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die genannten Taten begangen
habe, um Schulden zurückzuzahlen und um Alimente entrichten zu können. Daraus
lässt sich indes nichts schliessen: Die Staatsanwaltschaft setzt sich nicht
damit auseinander und die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb der
von der Staatsanwaltschaft aufgenommene Zweck nicht überzeugt. Da nach Art. 362
Abs. 1 lit. c StPO das Gericht die Angemessenheit der Sanktionen zu beurteilen
hat, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die 18 Monate
Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschwerdeführers entsprechen. Angesichts
der Verurteilung des Beschwerdeführers für zwei Delikte zu 18 Monaten, deren
jeweiliger Strafrahmen zehn bzw. fünf Jahre beträgt, muss davon ausgegangen
werden, dass das Verschulden nicht schwer ist. Eine Verurteilung zu 18 Monaten
ist allerdings auch nicht leicht.

3.2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat und auch unbestritten ist,
ist auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (dazu
Urteil 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Nach der Verurteilung vom 14.
September 2015 wurde der Beschwerdeführer im November 2015 ein weiteres Mal
verwarnt. Trotzdem ist er danach noch zweimal strafrechtlich in Erscheinung
getreten: Es handelt sich erstens um eine Verletzung des Strassenverkehrsrechts
(ungenügender Abstand und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) sowie
zweitens um eine Verletzung des Ausländer- und Integrationsgesetzes und
wiederum des Strassenverkehrsrechts. Bei beiden Verurteilungen handelt es sich
um weniger gravierende Verurteilungen. Obwohl es sich bei den beiden
Verurteilungen um geringere Strafen und zwar "nur" um Geldstrafen handelt,
zeigt sich doch, dass strafrechtliche Verurteilungen und migrationsrechtliche
Verwarnungen den Beschwerdeführer wenig beeindrucken. Auch zuvor ist er - wie
die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat - bereits mehrfach - allerdings
weitgehend wegen Delikten mit Bagatellcharakter - mit dem Gesetz in Konflikt
geraten, was das Bild des Beschwerdeführers, der wenig Einsicht und Respekt
gegenüber der Rechtsordnung zeigt, abrundet. Insofern erhöht sich damit das
Gewicht des öffentlichen Interesses.

3.2.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das Gewicht des öffentlichen
Interesses, wie es sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils präsentiert,
zwischen mittelschwer und schwer anzusiedeln ist.

3.3.

3.3.1. Das private Interesse wird primär geprägt durch die sehr lange
Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers. Dieser ist hier 1981 geboren. Im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verweilt er in der Schweiz somit seit 38
Jahren. Das private Interesse ist deshalb sehr gewichtig, was im Übrigen auch
der Gesetzgeber mit seiner Regelung in Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB so erachtet
hat, wenn er für die Interessenabwägung bei der Härtefallbewilligung vorsieht,
dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der
Schweiz geboren sind.

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat die Schulen in der Schweiz besucht, wurde hier
durch die Gesellschaft sozialisiert, hat stets seinen Lebensunterhalt
bestritten, die Alimente entrichtet, weder Arbeitslosengelder bezogen noch
Fürsorgehilfe in Anspruch genommen. Er ist mithin sprachlich, beruflich,
allerdings ohne entsprechende Ausbildung, und wirtschaftlich integriert. Damit
wird das Gewicht des privaten Interesses allerdings nicht erhöht, darf man doch
davon ausgehen, dass eine Person, die hier geboren ist und die Schulen
abgeschlossen hat, normal integriert ist. Eine besondere Integration kann der
Beschwerdeführer nicht vorweisen. Dass er Geschäftsführer gewesen oder im
Elternrat eines Kindergarten gewesen ist, macht noch nicht eine besondere
Integration aus.

Der Beschwerdeführer spricht die türkische Sprache und hat in der Türkei seinen
Militärdienst geleistet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch
der schriftlichen türkischen Sprache in einem gewissen Mass mächtig ist (Lesen
von Reglementen, schriftlichen Befehlen etc.). Mit seiner Ex-Frau hat er dort
auch seine Ferien verbracht, wobei der Kontakt zu dieser Familie - wie die
Vorinstanz ausgeführt hat - abgebrochen ist. Angesichts dieser Ausgangslage
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus gewisse
soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, auch wenn diese
länger zurückliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber aus dem
Faktum, dass er an einer Beerdigung in der Türkei teilgenommen hat, nicht
geschlossen werden, dass er noch anhaltende Beziehungen hat. Insofern wird das
Gewicht der privaten Interessen dadurch nicht erhöht.

3.3.3. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2013 mit einer ukrainischen
Staatsangehörigen zusammen, mit welcher er zwei Kinder (4.8.2013; 1.4.2016)
hat. Dieser ist eine Ausreise in die Türkei mangels sozialer und kultureller
Bindungen nicht nur nicht zumutbar, sondern es ist diesbezüglich überhaupt
fraglich, ob eine Einreise in die Türkei rechtlich möglich ist, ist der
Beschwerdeführer doch mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet. Abgesehen
davon ist nicht offensichtlich, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
überhaupt die türkische Sprache spricht. Die Vorinstanz berücksichtigt diese
Umstände nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass die von ihr in der
Schweiz absolvierten Zusatzausbildungen ihr in der Türkei zugutekämen.

Eine gemeinsame Zukunft in der Türkei erscheint angesichts der unsicheren
rechtlichen Situation nicht auf der Hand zu liegen. Insofern käme deshalb für
eine solche nur die Schweiz in Frage. Daran ändert auch nichts, dass die
Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter Umständen damit rechnen musste,
dass sie ihre familiäre Beziehungen hier nicht wird leben können (vgl. BGE 139
I 145 E. 3.6 i.f. S. 153), da der Beschwerdeführer teilweise schon vor Aufnahme
der Beziehung delinquiert hat. Ein Widerruf würde deshalb wohl zu einer
Trennung führen.

3.3.4. Bei der Interessenabwägung ist sodann dem Kindeswohl und dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S.
29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971
/10] §§ 27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig
zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107])
und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl.
Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Der Beschwerdeführer und seine
Lebenspartnerin haben zusammen zwei Kinder. Beide sind für die Erziehung,
Betreuung und Wohlbefinden der Kinder sowie für das familiäre Einkommen
zuständig. Die Kinder sind zwar noch in einem Alter, um sich an neue
Situationen anzupassen oder neue Sprachen zu lernen, weshalb ihnen eine
Ausreise in die Türkei zumutbar wäre. Da unklar ist, ob ihre Mutter überhaupt
in die Türkei einreisen kann (oben E. 3.3.3), würde in jedem Fall einer der
Eltern von den Kindern getrennt werden, und die Kinder würden nicht mit beiden
Elternteilen aufwachsen. Die unbestrittenen, sehr intensiven Beziehungen zu
seinen Kindern aus erster Ehe fallen angesichts der Volljährigkeit bzw.
baldigen Volljährigkeit und mangels besonderer Abhängigkeiten kaum ins Gewicht.

3.3.5. Zusammenfassend sind für das private Interesse die lange Anwesenheit von
knapp vierzig Jahren des in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers, das
Bedürfnis, die familiäre Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und den beiden
gemeinsamen Kindern hier zu leben relevant. Bereits das Gewicht der langen
Anwesenheit ist sehr hoch. Es wird sodann durch die beiden anderen Interessen
erhöht.

3.4. Das öffentliche Interesse manifestiert sich einerseits in der Verurteilung
wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung und andererseits
in den Verwarnungen sowie in den nach der Verwarnung begangenen weiteren eher
geringfügigen Straftaten. Das Gewicht ist insgesamt als mittelschwer bis schwer
zu bemessen. Die privaten Interessen sind demgegenüber sehr gewichtig. Dies ist
einerseits auf die lange Anwesenheitsdauer und andererseits auf die familiäre
Situation zurückzuführen. Insgesamt vermag das öffentliche Interesse die
privaten Interessen deshalb nicht zu überwiegen. Daran ändert unter den
gegebenen Umständen auch nichts, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung
zwar weiter, allerdings weniger gravierend delinquierte. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist unter den gegenwärtig zu berücksichtigenden
Interessen nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber darauf
hinzuweisen, dass weiteres gesetzeswidriges Verhalten - sofern sich an den
privaten Interessen nichts ändert - die Interessenabwägung zu Ungunsten des
Beschwerdeführers umschlagen lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9 S. 154; Urteil
2C_479 vom 12. Dezember 2019 E. 5.4).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demanch
gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und
Art. 68Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 25. März 2019 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass