Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.499/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_499/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00576).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1980) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er
heiratete am 25. November 2013 die ungarische Staatsangehörige B.________,
reiste mit ihr tags darauf in die Schweiz ein und erhielt zuerst im Kanton St.
Gallen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hernach im Kanton Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib
bei seiner Ehefrau.

1.2. Am 14. März 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
Es erwog, falls überhaupt eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe, sei diese
mit der Ausreise der Ehefrau nach Ungarn im September 2015 aufgegeben worden.
Zudem habe die Ehe keine drei Jahre gedauert. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. August
2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. April 2019 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es
sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Diese sei ihm zu
verlängern. Zudem ersucht er um Sistierung des Verfahrens und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten
beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennt dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I
72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass
jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4
S. 100).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der von einer Anwältin verfassten Beschwerde
lässt sich nicht entnehmen, auf welche Anspruchsgrundlage sich der
Beschwerdeführer beruft. Die Eingabe wird denn auch als "Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde"
bezeichnet, ohne dass inhaltlich zwischen den Beschwerden differenziert wird.
Immerhin lässt sich der Begründung entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR
0.142.112.681) rügt (S. 5 der Beschwerde), weshalb davon auszugehen ist, dass
er einen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableitet.

2.3.

2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat einerseits erwogen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt definitiv nach Ungarn
verlegt habe und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA deshalb erloschen sei.
Folglich sei auch die hiervon abgeleitete Bewilligung des Beschwerdeführers
erloschen (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids). Andererseits hat das
Verwaltungsgericht festgehalten, dass - selbst wenn die Bewilligung der Ehefrau
noch bestünde - die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen
wäre, weil er eine Scheinehe geführt habe (vgl. E. 5.1-5.4 des angefochtenen
Entscheids).

2.3.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch über eine bis 24. November 2019 gültige
Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese
erloschen sei, werde bestritten. Mit diesen Ausführungen werden die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur definitiven Ausreise der Ehefrau
nicht einmal ansatzweise infrage gestellt. Die Beschwerde genügt in dieser
Hinsicht den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Folglich ist davon
auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau infolge ihrer Ausreise
erloschen ist (Urteil 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5) und dadurch auch
die hiervon abgeleitete Bewilligung des Beschwerdeführers. Er kann seinen
weiteren Aufenthalt nicht auf das FZA abstützen, unabhängig davon, ob die Ehe
zur im Ausland lebenden Ehefrau formell noch besteht.

2.3.3. Bei dieser Sachlage hätte es am Beschwerdeführer gelegen, in der
Beschwerde aufzuzeigen, inwieweit er einen eigenständigen Rechtsanspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Infrage käme etwa ein Anspruch nach Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20). Die Anwendung von Art. 50 AIG setzt
grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte, von dem sich die Bewilligung
ableitete, das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass
(BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f.), was für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
zutrifft. Ist der Ehegatte EU-Angehöriger, genügt allerdings nach der
Rechtsprechung aufgrund von Art. 2 FZA eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch nur,
solange der Ehegatte in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E.
4.7 S. 10 f.), was hier nicht mehr der Fall ist (vorne E. 2.3.2). Art. 50 AIG
ist deshalb nicht anwendbar.

2.4. Zusammenfassend genügt die Beschwerde, was das Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung betrifft, den Begründungsanforderungen offensichtlich
nicht. Bei diesem Ergebnis spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer eine
Scheinehe geführt bzw. das Verwaltungsgericht diesbezüglich durch seine
antizipierte Beweiswürdigung eine Gehörsverletzung begangen habe. Deshalb kommt
auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens betreffend Scheinehe nicht infrage. Das Sistierungsgesuch ist
abzuweisen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger