Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.498/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_498/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2010 bis 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24.
April 2019 (A-873/2019).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die X.________ AG erhob am 19. Februar 2019 bei der ESTV "Einspruch" gegen
den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019. Die ESTV übermittelte die Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019
einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- festlegte, zu leisten bis zum 14. März
2019, unter Androhung des Nichteintretens im Fall der Nichtleistung. Die
Steuerpflichtige überwies den Kostenvorschuss am 3. April 2019. Mit Urteil
A-873/2019 vom 24. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht
androhungsgemäss auf die Eingabe nicht ein.

1.2. Die X.________ AG erhebt mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beim Bundesgericht
sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie bringt
vor, A.________ (ihr offenbar einziges Mitglied des Verwaltungsrates) habe in
der fraglichen Zeit aufgrund langer Krankheit mit vier Rückenoperationen und
grossen Schmerzen kaum mehr denken oder etwas erledigen können.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86
Abs. 1 lit. a BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts,
insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide. Art. 86 BGG liegt der
Gedanke zugrunde, dass das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nicht befasst
werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich noch einer seiner
Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin laufen vorliegend auf die Geltendmachung eines
Fristwiederherstellungsgrundes hinaus, will sie doch unverschuldet von der
fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses abgehalten worden sein. Dazu
beruft sie sich auf neue Tatsachen, die das Bundesgericht zwar wohl zu prüfen
gehalten wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da aber mit einem
Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bei der Behörde
selber, vor welcher eine Frist versäumt wurde, diesbezügliche
Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden können, ist grundsätzlich
zuerst von diesem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg ans
Bundesgericht beschritten wird (Urteil 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3,
mit Hinweisen). Es obliegt mithin dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Sache
zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG), in Anwendung von Art. 24 VwVG zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin taugliche Gründe für eine Wiederherstellung
der versäumten Frist vorträgt.

3. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten zu erfolgen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG). Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterzuleiten.

4. 

Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auf das Erheben von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Eingabe vom 28. Mai 2019 wird zwecks Behandlung als
Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
weitergeleitet.

3. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher