Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.496/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_496/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Erteilen einer Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00755).

Sachverhalt:

A.

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) heiratete am 27.
Dezember 2001 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Frau (geb. 1981)
mit gleicher Staatsangehörigkeit. Am 23. August 2002 reiste er in die Schweiz
ein. In der Folge wurde ihm zum Verbleib mit seiner Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig verlängert wurde. Am 13. August
2003 wurde der gemeinsame Sohn geboren.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2006 wurde
A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Straffälligkeit und der seit 2004
bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie wurde A.________ mit
Verfügung vom 30. Oktober 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Am 26. Juli 2007 ersuchte A.________ erstmals um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. In den folgenden neun Jahren stellte er insgesamt
vier weitere Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, die jeweils
aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Sozialhilfeabhängigkeit oder seiner
Schulden abgewiesen wurden. Im Herbst 2012 konnte sich seine Familie von der
Sozialhilfe lösen.

B.

Am 19. Juni 2017 ersuchte A.________ erneut um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2017 ab und verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 ab.
Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne
Erfolg (Urteil vom 17. April 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
vom 17. April 2019. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren ersucht er um die Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich
nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 43 Abs. 5 AIG [SR 142.20; bis 31.
Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich
ist: AuG] bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage,
sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II
177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt
gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er
durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders
berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. Die Vorinstanz prüft unter Anwendung der Gründe für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass im Jahr 2008
zwei Pfändungen vollzogen worden seien, woraus zwei offene Verlustscheine in
der Höhe von insgesamt Fr. 60'574.65 resultiert hätten. Der Beschwerdeführer
habe sodann im Jahr 2010 zwölf offene Verlustscheine im Betrag von Fr.
87'159.40 aufgewiesen. In den Jahren 2012 und 2013 seien je 13 Verlustscheine
in der Höhe von Fr. 89'759.20 offen gewesen. Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug vom 1. September 2014 hätten zwölf offene
Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 89'302.15 vorgelegen. Diese
Verlustscheine hätten sich alle in den Jahren 2008 bis 2011 ergeben. Im Jahr
2016 seien acht Verlustscheine in der Höhe von Fr. 84'366.10 offen gewesen, im
Jahr 2017 noch fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 82'450.75 und im
Jahr 2018 hätten noch vier offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 80'305.10
vorgelegen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).

3.2. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass sich
Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) gemäss seiner Marginalie sowohl auf Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG als auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG beziehe. Bei der
Niederlassungsbewilligung würden aber höhere Anforderungen gelten als bei der
Aufenthaltsbewilligung, da das Gesetz einen schwerwiegenden Verstoss und nicht
nur einen erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
verlange. Es stelle sich die Frage, worin mit Blick auf den Widerrufsgrund der
Verschuldung der Unterschied zwischen einem schweren und erheblichen Verstoss
auszumachen sei. Die Mutwilligkeit der Verschuldung bilde hierzu keinen
geeigneten Ansatzpunkt. Der Unterschied könne daher nur im Umfang der Schulden
liegen. Dabei lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung
nicht mehr nur als erheblich, sondern als schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Ordnung zu gelten hätten (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).

3.3. In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss,
angesichts dessen, dass die Familie des Beschwerdeführers seit 2017 einen
Überschuss von rund Fr. 2'800.-- verfüge, sei der monatliche Betrag zur
Schuldentilgung als marginal zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer sei zwar
zugute zu halten, dass er bereits seit 2011 keine neuen Schulden angehäuft und
seit 2014 jährlich Schulden abgebaut habe sowie der Grossteil der offenen
Forderungen auf zwei Verlustscheine zurückzuführen sei. Sein monatlicher
Beitrag zur Schuldentilgung stehe seit 2017 in keinem angemessenen Verhältnis
zu seinen finanziellen Möglichkeiten und eine Schuldensanierung sei damit auch
auf lange Frist nicht absehbar. Diese Umstände würden nicht genügen, um das
Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung von der
Hand zu weisen. Sollte der Beschwerdeführer allerdings ernsthafte Bemühungen
zur Schuldensanierung über einen längeren Zeitraum an den Tag legen, sei die
Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung neu zu beurteilen
(vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Da die vorliegende Angelegenheit nur
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung betrifft und der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gefährdet sei, erweise sich die
Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch als
verhältnismässig (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).

4.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2017 um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wobei das Migrationsamt dieses Gesuch mit Verfügung
vom 6. November 2017 abwies. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die
Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden
übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt
ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; 127 II 306 E.
7c S. 315 f.; 126 III 431 E. 2a S. 434; Urteil 2C_1134/2018 vom 11. Juni 2019
E. 2.1). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen
verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht. Davon abweichend
bestimmt Art. 126 Abs. 1 AIG, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Nach dem Dargelegten gelangen in der vorliegenden Angelegenheit die
altrechtlichen Normen Art. 43 Abs. 2 AuG und Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AuG zur Anwendung. Überdies ist Art. 80 VZAE
anzuwenden, obwohl Art. 77a VZAE in der neuen Fassung vom 15. August 2018 (in
Kraft seit 1. Januar 2019 [vgl. AS 2018 3173 ff., S. 3180 und S. 3187])
inhaltlich mit Art. 80 VZAE übereinstimmt.

4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben die Ehegatten und Kinder von Personen mit
einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf die Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten sodann einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG; zur analogen Regelung für
die Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizer vgl. Art. 42 Abs. 1
und Abs. 3 AuG). Nach der gesetzlichen Verweisung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
erlöscht der Anspruch nach Art. 43 Abs. 2 AuG, wenn die Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (zur Regelung für die Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizer vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m Art. 63 AuG).
Nach den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 (vgl. BBl 2002 3709 ff., S. 3796) gelten bei
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern somit höhere
Anforderungen an die Widerrufsgründe als bei den Ehegatten und Kindern von
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung. Diese Differenzierung findet sich
auch in der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen Fassung des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (zu den Ehegatten und Kindern von Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung vgl. Art. 43 Abs. 5 AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
i.V.m. Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG; zu den Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizern vgl. Art. 42 Abs. 3 AIG und Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 63 AIG; vgl. auch Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E.
3.3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1).

4.2. Sowohl Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG als auch Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sehen
vor, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn die ausländische Person
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Gemäss Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Anders als der Widerruf einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG), welcher voraussetzt,
dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in
schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Dass damit vergleichsweise erhöhte
Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt werden, ergibt sich
eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen: Während
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée"
spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de
manière très grave" verwendet (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.1 S. 72; 137 II 297 E.
3.2 S. 302 f.).

4.3. Der Unterschied zwischen Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG besteht in Bezug auf die Schuldenwirtschaft insbesondere in der Höhe der
Verschuldung. Für beide Tatbestände ist aber eine mutwillig verursachte
Verschuldung vorausgesetzt. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE;
BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5).
Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September
2017 E. 3.1). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde
(vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

4.4. Ist bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden (vgl.
Art. 96 Abs. 2 AuG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in
vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl. Urteile 2C_27/2018
vom 10. September 2018 E. 2.1; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2).

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Voraussetzung der
Mutwilligkeit nicht geprüft und habe sich mit seinen diesbezüglich
ausführlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht
auseinandergesetzt. Vorliegend sei nicht massgebend, ob bloss ein erheblicher
oder ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
vorliege, sondern ob der Beschwerdeführer die Schulden mutwillig angehäuft und
nicht getilgt habe. Eine Mutwilligkeit ergebe sich nicht bereits aus dem
blossen Umstand, dass ein Schuldenabbau in höheren Raten als zumutbar
erscheine. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, der unzureichende
Schuldenabbau lasse sich als mutwillig selbst verschuldete
Verschuldenssituation betrachten.

5.1. Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der
Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren mit seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Ehefrau verheiratet ist und mit ihr zusammenlebt.
Mit Blick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz damit
zu Recht zum Schluss, dass die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 2
AuG erfüllt sind (vgl. auch E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Verschuldung des
Beschwerdeführers dem Anspruch auf die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 AuG entgegensteht. Andere
Gründe, aufgrund derer der Anspruch in Frage gestellt werden könnte, sind in
tatsächlicher Hinsicht vorinstanzlich nicht erstellt und im Hinblick auf die
Rechtsanwendung von Amtes wegen auch nicht offensichtlich erkennbar.

5.2. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht weiter begründet,
weshalb sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zur Anwendung
bringt, obwohl sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung unbestrittenermassen nach Art. 43 Abs. 2 AuG in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG richtet. Sie erwähnt zwar zutreffend
den anwendbaren Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, ohne im Weiteren darauf hinzuweisen,
dass diese Bestimmung auf die Gründe für den Widerruf von Bewilligungen und
anderen Verfügungen nach Art. 62 Abs. 1 AuG verweist (vgl. auch E. 2.1 des
angefochtenen Urteils). Die Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG sieht das Gesetz
für die Beurteilung des Anspruchs auf die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung der Familienangehörigen von Schweizerinnen und
Schweizern vor (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).

5.3. Dem Beschwerdeführer ist im Weiteren zuzustimmen, dass die Vorinstanz es
in unrechtmässiger Weise unterlassen hat, die Voraussetzung der mutwilligen
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE hinreichend zu beurteilen.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrem Urteil zwar in grundsätzlicher Weise zum
Kriterium der Mutwilligkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Hierzu
führt sie aus, dass im Falle einer ausländerrechtlichen Verwarnung entscheidend
sei, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig
Schulden angehäuft habe. Es sei weiter von entscheidender Bedeutung, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden seien. Positiv sei etwa zu
würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut worden seien. Ein Widerruf sei
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
seien (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). In der Folge widmet sich die
Vorinstanz indes lediglich der Frage, worin der Unterschied zwischen einem
erheblichen oder wiederholten und einem schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt (vgl. E. 2.4 des angefochtenen
Urteils; zum Unterschied zwischen Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG vgl. auch E. 4.2 f. hiervor). Eine konkrete Würdigung der
vorliegenden Angelegenheit mit Blick auf das Kriterium der Mutwilligkeit im
Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE lässt sich aus dem angefochtenen Urteil
nicht entnehmen.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Strafurteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 26. April 2006 und der seit dem Jahr 2004 bestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie mit Verfügung vom 30. Oktober 2006
ausländerrechtlich verwarnt worden. Es fehlt in dieser Verfügung eine explizite
Verwarnung mit Hinweis auf eine allfällig festgestellte Schuldensituation. Die
den vorinstanzlichen Erwägungen zugrunde liegende Verschuldung des
Beschwerdeführers ist denn auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom
30. Oktober 2006 eingetreten. Mit dem erwähnten Strafverfahren in direktem
Zusammenhang steht der Verlustschein des Kantons Zürich vom 31. März 2008 in
der Höhe von Fr. 59'700.70. Der zweite substanzielle Verlustschein vom 19.
September 2011 in der Höhe von Fr. 19'420.25 entspringt einem nicht bedienten
Kreditvertrag vom 8. Oktober 2007. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist
die Verschuldung somit nahezu gänzlich auf zwei Verlustscheine zurückzuführen
und der Beschwerdeführer hat seit 2011 - d.h. bereits lange vor der hier
angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 und bis zum vorinstanzlichen Urteil
vom 17. April 2019 - keine neuen Schulden angehäuft.

5.4.2. Massgeblich von Bedeutung ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer
seine Verschuldung von ihrem Höchststand von Fr. 89'759.20 Ende 2013 auf einen
Betrag von Fr. 80'305.10 im Jahr 2018 reduziert hat. Dies verdeutlicht, dass
der Beschwerdeführer nicht lediglich keine weiteren Schulden angehäuft, sondern
sich um die Tilgung der grössten beiden Verlustscheine in der Höhe von Fr.
59'700.70 und Fr. 19'420.25 mit entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen
bemüht hat. Im Lichte seiner bereits fünf Jahre andauernden Tilgungsbestrebung
kann deshalb nicht von einem mutwilligen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
gesprochen werden. Dies gilt in der vorliegenden Angelegenheit umso mehr, da
rund drei Viertel seiner Schulden auf die Kosten eines mittlerweile fast 15
Jahre zurückliegenden Strafverfahrens zurückzuführen sind (Datum des Delikts:
25. März 2005) und diese in einem erheblichen Umfang Kosten infolge
unentgeltlicher Rechtspflege beinhalten. Würde diese Schuld nicht
berücksichtigt, läge lediglich eine Verschuldung von etwas mehr als Fr.
20'000.-- vor. Inwiefern im Lichte dieser Gesamtumstände davon ausgegangen
werden kann, der Beschwerdeführer hätte in erheblich mutwilliger Weise Schulden
angehäuft und damit erheblich gegen die öffentliche Ordnung verstossen, ist
nicht ersichtlich. Der Beurteilung, wonach keine Mutwilligkeit vorliegt, steht
auch nicht entgegen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines monatlichen
finanziellen Überschusses möglich gewesen wäre, seine Schulden schneller zu
tilgen.

5.4.3. Nach dem Dargelegten kann dahingestellt bleiben, ob die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beilagen, die für den Zeitraum von Ende Oktober
2018 bis April 2019 eine weitere Schuldentilgung im Umfang von Fr. 9'786.55
nachweisen würden, novenrechtlich zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 2
hiervor). Diese Beilagen verdeutlichen jedenfalls, dass der Beschwerdeführer
auch im Vorfeld des vorinstanzlichen Urteils vom 17. April 2019 seine
Tilgungsbemühungen aufrechterhalten hat und ihm nicht mangelnde Ernsthaftigkeit
vorgeworfen werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
mangels mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen kein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann.

5.5. Da der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer
keine Widerrufsgründe entgegenstehen, erübrigt sich eine Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Verweigerung.

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 ist
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Sache ist der Vorinstanz zur
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens zurückzuweisen (Art. 67 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend
sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. April 2019 wird aufgehoben.

2.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

3.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger