Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.492/2019
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2C_492/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Roland Mathys und/oder Floriane Zollinger-Löw,

gegen

Stiftung B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

Bundesamt für Landwirtschaft.

Gegenstand

Pflanzenschutzmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 3.
April 2019 (B-666/2016).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) führte 2015 ein
Überprüfungsverfahren betreffend Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen
Dimethoate, Epoxiconazole, Etofenprox und Quinoclamine durch. Am 30. September
2015 ersuchte die Stiftung B.________ (nachfolgend Stiftung) das BLW um
Beiladung und Akteneinsicht im Verfahren. Das BLW wies das Gesuch am 26.
November 2015 ab, soweit es das hängige Verfahren zu Quinoclamine-haltigen
Pflanzenschutzmitteln betraf, und trat auf das Gesuch nicht ein, soweit es sich
auf die bereits Mitte September 2015 abgeschlossenen Verfahren zu den drei
anderen Wirkstoffen bezog. Es erwog, die Stiftung könne mangels gesetzlicher
Grundlage nicht als Partei am Verfahren beteiligt werden.

1.2. Gegen die Verfügung des BLW erhob die Stiftung Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete in der Folge mehrere Verfahren und
hiess am 25. April 2017 die Beschwerde betreffend den Wirkstoff Quinoclamine
gut. Es wies das BLW an, die Stiftung als Partei am Überprüfungsverfahren zu
beteiligen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 12.
Februar 2018 ab (Urteil 1C_312/2017 = BGE 144 II 218). In der Folge hiess das
Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2019 die Beschwerde gegen die A.________
AG hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel Osiris, Opus Top, Opus, Opera, Capalo,
Bell, Allegro und Adexar gut, hob die am 23. September 2015 erlassenen
Bewilligungen auf und wies die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
zum Neuentscheid an das BLW zurück.

1.3. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2019 beantragt die A.________ AG dem
Bundesgericht, die Sache sei an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen und
dieses sei anzuweisen, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein
Wiedererwägungsentscheid des BLW zu den betroffenen Pflanzenschutzmitteln
ergangen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Bundesgericht hat weder die
vorinstanzlichen Akten eingeholt noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Das angefochtene Urteil unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und
Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form-
und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache wegen einer Gehörsverletzung an
die Erstinstanz zum Neuentscheid zurückgewiesen. Folglich liegt ein
Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar ist, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nachdem die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht selber eine Rückweisung beantragt, liegen die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein nicht vor. Zu prüfen ist deshalb, ob
das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann. Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei, diesen in der
Beschwerdebegründung aufzuzeigen, ausser er ist offensichtlich (BGE 142 V 26 E.
1.2 S. 28). In der Beschwerde lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen;
die Beschwerdeführerin vertritt im Gegenteil die Auffassung, dass ein
Endentscheid nach Art. 90 BGG vorliege (S. 5 der Beschwerde). Aus den
einleitenden Bemerkungen (S. 4 der Beschwerde) ergibt sich immerhin, dass die
Beschwerdeführerin befürchtet, durch die Aufhebung der Bewilligungen drohe ein
sofortiges Verkaufsverbot.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die streitigen Bewilligungen weder
materiell geprüft noch die offenbar früher erteilten Vorgängerbewilligungen
nach Art. 29 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR
916.161) widerrufen. Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten
Verfahrensvorschriften der PSMV sind deshalb von vornherein nicht einschlägig.
Das BLW hat ein Überprüfungsverfahren durchgeführt und mit dem Erlass neuer
Bewilligungen abgeschlossen. Weil das BLW die Stiftung nicht am Verfahren
beteiligt hat, hat die Vorinstanz diese - noch gar nicht in Rechtskraft
erwachsenen - Bewilligungen aufgehoben. Dies führt dazu, dass das BLW das
Überprüfungsverfahren - unter Einbezug der Stiftung - weiterzuführen hat. Der
Beschwerdeführerin stehen in diesem Verfahren die von ihr angerufenen
Parteirechte gemäss PSMV zu. Welche Auswirkungen die Aufhebung der
Bewilligungen auf den Verkauf der entsprechenden Pflanzenschutzmittel hat, war
nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist deshalb auch
nicht vom Bundesgericht zu prüfen. Dies wird vom BLW im weiterzuführenden
Überprüfungsverfahren zu beurteilen sein, wobei die Beschwerdeführerin bereits
entsprechende Anträge gestellt hat. Folglich ist nicht ersichtlich, welcher
nicht wieder gutzumachende Nachteil der Beschwerdeführerin alleine dadurch
drohen könnte, dass das BLW das Überprüfungsverfahren weiterzuführen hat.
Sollte das BLW ein Verkaufsverbot aussprechen, kann die Beschwerdeführerin den
entsprechenden Entscheid anfechten. Auch soweit die Beschwerdeführerin die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen rügt, liegt kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil vor, weil sie den vorliegenden Zwischenentscheid
zusammen mit dem Endentscheid anfechten und dabei die Kostenverlegung rügen
kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f.).

2.4. Zusammenfassend bewirkt das angefochtene Urteil keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin. Auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig, stellt sich die
Frage nach der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens von vornherein
nicht.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Umtriebe ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger