Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.490/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_490/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 24. April 2019 (AUS.2019.20).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2018
wurde A.________ (geb. 1983) der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung,
der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der
Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeit, des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17
Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr.
30.-- verurteilt und mit Fr. 1'500.-- gebüsst. Ausserdem wurde er für sieben
Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, wobei
das Berufungsverfahren noch anhängig ist.

A.________ stellte in der Schweiz insgesamt vier Asylanträge, die entweder
abgewiesen wurden oder auf die nicht eintreten wurde. Zugleich wurde er jeweils
aus der Schweiz weggewiesen.

Seit dem 20. Dezember 2018 befindet sich A.________ in Ausschaffungshaft, wobei
die erstmalige Haftanordnung mit Urteil der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. Dezember 2018 für die Dauer von fünf
Wochen bis zum 24. Januar 2019 bestätigt wurde (AUS.2018.106). Die
Einzelrichterin bestätigte sodann mit Urteil vom 21. Januar 2019 die vom
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 9. Januar 2019
angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 24. April
2019 (AUS.2019.3).

B.

Mit Verfügung vom 16. April 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um
weitere drei Monate bis zum 23. Juli 2019 verlängert. Nach Anhörung von
A.________ im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung zur Überprüfung der
Haftverlängerungsanordnung bestätigte die Einzelrichterin die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 (AUS.2019.20). Im diesbezüglichen
Urteil vom 24. April 2019 führte sie im Wesentlichen aus, dass die Haftgründe
weiterhin vorliegen würden und die Ausschaffungshaft verhältnismässig sei. Für
eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus
würden die entsprechenden Vorbringen des Migrationsamts zu den qualifizierten
Voraussetzungen fehlen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
der Einzelrichterin vom 24. April 2019. Entsprechend sei er aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen und umgehend auf freien Fuss zu setzen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner verlangt er, dass ihm die
unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch Advokat Dr. Nicolas
Roulet zu erteilen sei.

Die Einzelrichterin nimmt am 5. Juni 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragt
deren Abweisung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) äussert sich mit
Schreiben vom 11. Juni 2019. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom
17. Juni 2019.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG), mit dem die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers
verlängert wurde. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E.
1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar
2019 E. 1; 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach,
falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229
E. 2.2 S. 232; zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. BGE
143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Seinem Urteil legt es den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).

3.

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständige Behörde kann nach Art.
76 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 80 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft
anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet
oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a f.
StGB [SR 311.0]) ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche Weg- oder
Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei der
Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (vgl. Urteil 2C_260/2018 vom 9. April
2018 E. 4.1). Als Haftgrund gilt unter anderem die ernsthafte Bedrohung oder
erhebliche Gefährdung von Personen an Leib und Leben, falls die weggewiesene
Person deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (vgl.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG), sowie wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die weggewiesene Person der
Ausschaffung entziehen will (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnung widersetzt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 20. Dezember 2018 gestützt auf Art. 66a bis StGB für sieben Jahre des
Landes verwiesen. Damit liegt ein zwar noch nicht rechtskräftiger, aber im
Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Anordnung der Ausschaffungshaft
hinreichender Wegweisungstitel vor. Insoweit für die Vollstreckung der
Wegweisung (Vollzug der Ausschaffung) ein rechtskräftiger Aus- oder
Wegweisungentscheid vorliegen müsste (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. c AIG), steht
die fehlende Rechtskraft des Strafurteils vom 20. Dezember 2018 der
Ausschaffungshaft nicht entgegen. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt vier
Asylanträge, die entweder abgewiesen wurden oder auf welche nicht eingetreten
wurde. Nach dem für das Bundesgericht vorinstanzlich verbindlich festgestellten
Sachverhalt wurde er dabei jeweils aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegen
mit Blick auf den Vollzug der Ausschaffung rechtskräftige Wegweisungsentscheide
vor.

Sowohl bei der Überprüfung der Haftanordnung mit Urteil vom 24. Dezember 2018
(AUS.2018.106) als auch bei der Überprüfung der Haftverlängerung mit Urteil vom
21. Januar 2019 (AUS.2019.3) und mit angefochtenem Urteil vom 24. April 2019
(AUS.2019.20) werden die Bedrohung und Gefährdung von Personen (vgl. Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG), die Befürchtung,
der Beschwerdeführer werde sich der Ausschaffung entziehen (vgl. Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AIG), sowie die Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen (vgl.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) als Haftgründe angeführt (vgl. E. 3.2 des
angefochtenen Urteils). Während zum Vorliegen dieser Haftgründe vom
Beschwerdeführer keine hinreichenden Ausführungen vorliegen, sind die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht offensichtlich mangelhaft,
sodass das vorinstanzliche Urteil mit Blick auf das Vorliegen der Haftgründe
nicht zu beanstanden ist.

4.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der
Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung.

4.1. Die Vorinstanzerwägt mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der
Ausschaffungshaft, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit den
Migrationsbehörden verweigere und nicht freiwillig in den Irak zurückkehren
wolle. Aufgrund der bestehenden Untertauchensgefahr sei nicht ersichtlich,
welches mildere Mittel die Durchführung der Rückführung sicherstellen könne
(vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gebe es offensichtlich
Verzögerungen im Zeitplan der Ausschaffung. Es sei jedoch mit einer
Rückschaffung per Linienflug ab Mitte Juli 2019 zu rechnen (vgl. E. 3.4.1 des
angefochtenen Urteils). Die aufgetretenen Verzögerungen bei der zwangsweisen
Rückführung seien nicht durch die Schweizer Behörden zu verantworten, womit sie
dem Beschleunigungsgebot genügend Beachtung geschenkt hätten. Aufgrund der
Absehbarkeit der Rückführung erweise sich die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 als zulässig (vgl. E. 3.4.2 des
angefochtenen Urteils).

4.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beabsichtigt das SEM eine
völkerrechtswidrige Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak, womit sich
der Vollzug der Weg- oder Ausweisung als rechtlich nicht durchführbar im Sinne
von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG erweise. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das
SEM unter Umgehung der zuständigen irakischen Zentralbehörde direkt mit den
Vertretern der Regierung der Autonomen Region Kurdistan verhandle. Es spreche
der Region Kurdistan damit implizit eine über ihren Autonomiestatus
hinausgehende Souveränität zu. Es gelte daher festzuhalten, dass eine
polizeilich begleitete Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak mit
alleiniger Zustimmung der Regierung der Autonomen Region Kurdistan
völkerrechtswidrig wäre, da sie die Souveränität des Iraks verletzen würde. Da
mit einer Zustimmung der irakischen Zentralregierung auch in absehbarer Zukunft
nicht gerechnet werden könne, erweise sich die Ausschaffung des
Beschwerdeführers auch aus tatsächlichen Gründen im Sinne von Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG als undurchführbar. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, dass
die Zustimmung des Iraks zur Rückführung davon abhänge, ob er zum (unbedingten)
Strafvollzug und nicht nur zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei. Da der Beschwerdeführer die Strafe nicht habe absitzen müssen, sei
die Voraussetzung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Ausschaffung auch
deswegen nicht erfüllt.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des 
Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AIG. Gemäss den Ausführungen
des SEM wäre eine Dienstreise nach Erbil zur Einholung der Zustimmung der
Regierung der Autonomen Region Kurdistan bereits Ende April 2019 geplant und
möglich gewesen. Aus rein taktischen Gründen habe das SEM die Dienstreise auf
Mitte Juni 2019 verschoben, damit diese auf Ende des Fastenmonats Ramadan zu
liegen komme. Die Verzögerung sei somit nicht ausschliesslich auf das Verhalten
der ausländischen Behörden zurückzuführen. Das SEM lege zudem nicht dar, worin
die taktischen Vorteile zur Rechtfertigung der Verschiebung der Dienstreise
liegen würden.

4.3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bestätigt das SEMein Ende Mai 2019
erfolgtes Treffen von Schweizer Vertretern mit irakischen und kurdischen
Vertretern in Bagdad und Erbil. Bei dieser Gelegenheit seien die pendenten
Ausschaffungsfälle diskutiert worden, wobei von irakischer und kurdischer Seite
die Unterstützung für die Rückführung der betroffenen Personen zugesichert
worden sei. Zudem sei für anfangs Juli eine technische Dienstreise nach Erbil
in Planung. Ziel sei es, die Rückführung mittels Linienflug nach Erbil zu
konkretisieren. In diesem Zusammenhang weist das SEM darauf hin, dass bereits
während den Jahren 2010 bis 2014 regelmässig Rückführungen nach Erbil erfolgt
seien, wofür die zentral-irakischen Behörden jeweils die notwendigen Überflugs-
und Landerechte gegeben hätten. Somit seien jeweils beide Regierungen und
Regionen über die Rückführungen im Bilde. Die Verzögerungen bei den
Dienstreisen seien nicht nur auf den Fastenmonat Ramadan, sondern im
Wesentlichen auf die Präsidentschaftswahl und Regierungsbildung im Nordirak
zurückzuführen. Sodann vertreten die irakischen Behörden die Haltung, dass
Personen, die sich straffällig verhalten hätten, das Gastrecht der Schweiz
nicht verdienen würden, weshalb es unerheblich sei, ob das Strafurteil
unmittelbar vollzogen oder nur bedingt ausgesprochen worden sei. Ausserdem
führt das SEM aus, es habe im Jahr 2018 vier Personen zwangsweise in den Irak
zurückgeführt. Insgesamt stünden dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung weder
rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegen.

5.

Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in
die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteil 2C_1106/2018
vom 4. Januar 2019 E. 3; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Neben dem
Bestehen der soeben dargelegten (vgl. E. 3 hiervor), hinreichend bestimmten,
formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im öffentlichen Interesse liegen
und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 36 BV; BGE 142 I 135 E.
4.1 S. 150 f.).

5.1. Unter dem Blickwinkel ihrer Eignung als Teil der Verhältnismässigkeit im
Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und
daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; Urteile 2C_79/2017 vom
13. Februar 2017 E. 3.2; 2C_787/2014 vom 29. September 2014 E. 2.1).
Andernfalls verstösst die Haft zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E.
2.3.1). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch
aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1 S. 76; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E.
3.2; 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017 E. 3.1). Materiell nicht Gegenstand des
Haftverfahrens bilden indes die früher angeordnete Wegweisung und der Verzicht
auf vollzugsaufschiebende Massnahmen (vgl. Art. 83 AIG). Das Haftgericht hat zu
prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch
eine administrative Festhaltung sicherzustellen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1 S.
379; 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2.1 ff. S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2
S. 221).

Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens
auf Anordnung von Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise
Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die
Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich
unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung
innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3 S. 61; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_268/2018 vom
11. April 2018 E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in
konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder
Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
(vgl. Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2).

5.2. Die Ausschaffungshaft muss unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit
weiter erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie ist nur zulässig, wenn
sie das in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel
darstellt, mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG) gerade noch erreicht werden
kann. 

Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine
Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten
(vgl. Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art.
64e lit. c AIG) oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht.
Reichen diese Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in
genügender Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit
als mildestes Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass
die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG entsprechen.

In zeitlicher Hinsicht setzt die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft
insbesondere voraus, dass die zuständigen Behörden das Beschleunigungsgebot
beachten. Entsprechend sieht Art. 76 Abs. 4 AIG vor, dass die für den Vollzug
der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind. Das
Beschleunigungsgebot im Sinne der genannten Bestimmung ist verletzt, wenn die
zuständigen Behörden während mehr als zwei Monaten keine zielgerichteten
Schritte im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung treffen und die Verzögerung
nicht in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der
betroffenen Person selber zurückgeht (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; Urteile
2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.3.2; 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E.
4.3).

5.3. Die Ausschaffungshaft muss gemäss Art. 36 Abs. 3 BV ferner auch insgesamt
verhältnismässig und damit zumutbar bleiben. Das Mittel der Ausschaffungshaft
muss im Allgemeinen und bezogen auf die konkret betroffene Person in einem
vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 143 I 147 E.
3.1 i.f. S. 151; 142 I 135 E. 4.1 i.f. S. 151; 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97). In
diesem Zusammenhang zu beachten sind namentlich die familiären Verhältnisse der
inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4
AIG). Zudem darf die Dauer von Vorbereitungs- (vgl. Art. 75 AIG),
Ausschaffungs- (vgl. Art. 76 ff. AIG) und Durchsetzungshaft (vgl. Art. 78 AIG)
die Haftdauer von sechs Monaten zusammen nicht überschreiten (vgl. Art. 76 Abs.
3 AIG; Art. 79 Abs. 1 AIG; zur Verlängerung um weitere zwölf Monate vgl. Art.
79 Abs. 2 AIG).

6.

Mit seinen Vorbringen beanstandet der Beschwerdeführer in erster Linie die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft.

6.1. Die Ausschaffungshaft ist mangels Geeignetheit aufzuheben (vgl. E. 5.1
hiervor), wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).

6.1.1. Der Umstand, dass bislang noch kein Datum für die zwangsweise
Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak bekannt ist, stellt noch keinen
triftigen Grund dar, der einen Vollzug der Landesverweisung innert absehbarer
Frist als zweifelhaft erscheinen lässt. Vielmehr nimmt die Vorbereitung des
Vollzugs bei fehlender Kooperation der betroffenen Person eine gewisse Zeit in
Anspruch (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai
2018 E. 4.2.5; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2). Im Gegensatz zur
früheren Situation (vgl. Urteil 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.3.2) ergibt
sich aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die irakischen
Behörden bei der Rückführung von hier straffällig gewordenen Staatsbürgern
grundsätzlich kooperieren (vgl. Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5;
2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5; 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E.
4.3.3). Das SEM legt im vorinstanzlichen Verfahren und in der Vernehmlassung
des bundesgerichtlichen Verfahrens dar, dass sich an dieser Situation in der
Zwischenzeit nicht grundsätzlich etwas geändert hat. Zwar werden gewisse
Schwierigkeiten bei der Organisation von Sonderflügen eingeräumt, was zu einer
Anpassung der Strategie betreffend die Rückschaffung von straffälligen
irakischen Staatsangehörigen in den Irak geführt hat. Dennoch besteht eine 
tatsächliche Möglichkeit, dass aus der Schweiz weggewiesene irakische
Staatsangehörige auf Linienflügen mit Schweizer Polizeibegleitung zurückgeführt
werden können. Für die Durchführbarkeit einer solchen Rückführung spricht
zudem, dass der Beschwerdeführer gut dokumentiert ist und qualitativ gute
Kopien seiner irakischen Identitätsdokumente vorliegen. Unter anderem hat in
diesem Zusammenhang Ende Mai 2019 ein Treffen zwischen schweizerischen,
kurdischen und irakischen Vertretern stattgefunden. Mit diesem vom SEM
dargelegten Vorgehen stellt sich sodann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene
Frage der Völkerrechtswidrigkeit der Rückführung nicht, da die
zentral-irakischen Behörden ebenfalls miteinbezogen sind. Ob die alleinige
Zustimmung der Regierung der Autonomen Region Kurdistan zur Rückführung des
Beschwerdeführers in den Nordirak die Souveränität des Iraks verletzen würde
und eine rechtliche Undurchführbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
vorliegen könnte, ist unter den genannten Umständen daher nicht
entscheidrelevant.

6.1.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zustimmung des Iraks zur
Rückführung hänge davon ab, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe hätte
verurteilt werden müssen, vermag nicht zu überzeugen. Aus den von ihm
angeführten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, die Rückführung bedürfe
eines Strafvollzugs. Vielmehr weist das SEM in der bundesgerichtlichen
Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, was als Erfordernis für die
irakische Zustimmung ausreicht. Für die irakischen Behörden ist es unerheblich,
ob die Freiheitsstrafe vollzogen oder nur bedingt ausgesprochen wurde. Davon
abweichende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft dargelegt.

6.1.3. Schliesslich hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, dass dem
Beschwerdeführer im Irak keine konkrete Gefährdung seiner Person im Sinne von
Art. 3 EMRK droht (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf E.
3.6 des Urteils vom 21. Januar 2019 der Vorinstanz im Verfahren AUS.2019.3).
Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 stehen daher weder tatsächliche noch
rechtliche Gründe entgegen.

6.2. Im Rahmen des zeitlichen Aspekts der Erforderlichkeit rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. E. 5.2
hiervor). Er wirft den Schweizer Behörden vor, mehr als zwei Monate mit
zielgerichteten Schritten zugewartet zu haben, indem sie die Dienstreise aus
rein taktischen Gründen auf Mitte Juni 2019 verschoben hätten. Nachdem nun das
SEM im Rahmen der Vernehmlassung darlegt, dass ein Treffen mit den irakischen
Behörden bereits Ende Mai 2019 stattgefunden hat, an dem die pendenten
Rückführungsfälle diskutiert worden sind, kann den zuständigen Behörden nicht
vorgeworfen werden, nicht zeitnah zielgerichtete Schritte unternommen zu haben.
Das Beschleunigungsgebot - und damit die Erforderlichkeit in zeitlicher
 Hinsicht - ist damit nicht verletzt.

Weiter zu berücksichtigen ist im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen,
dass der Beschwerdeführer bereits ein nach kantonalem Polizeirecht angeordnetes
Kontaktverbot nicht beachtete (vgl. E. 5 des Urteils vom 24. Dezember 2018 der
Vorinstanz im Verfahren AUS.2018.106). Sodann reiste der Beschwerdeführer
mehrfach aus der Schweiz aus, ohne sich an die asylrechtlichen Vorgaben zu
halten. Letztlich bekundete der Beschwerdeführer wiederholt seinen Willen, die
Schweiz in ein anderes europäisches Land zu verlassen. Im Lichte dieser
Umstände handelt es sich bei der angeordneten Verlängerung der
Ausschaffungshaft auch in sachlicher Hinsicht um das mildeste Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.

6.3. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Haftverlängerung liegen keine
entsprechenden hinreichend begründeten Rügen vor (vgl. E. 5.3 hiervor). Es gibt
damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschaffungshaft dem
Beschwerdeführer aufgrund von familiären Verhältnissen oder infolge der
Umstände des Haftvollzugs nicht zuzu-muten wäre. Das vorinstanzliche Urteil ist
demzufolge auch mit Blick auf die Würdigung der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine erstinstanzliche strafrechtliche
Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB und mehrere rechtskräftige
asylrechtliche Wegweisungsentscheide vorliegen. Sodann bestehen mehrere
Haftgründe (vgl. E. 3 hiervor). Ausserdem hält die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
stand (vgl. E. 6 hiervor).

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demgegenüber gutzuheissen,
da das Rechtsmittel des mittellosen Beschwerdeführers angesichts der konkreten
Umstände nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG) und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit zur Wahrung
seiner Rechte auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist demnach zu verzichten und Advokat Dr.
Nicolas Roulet ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter eine angemessene
Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger