Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.483/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_483/2019

Verfügung vom 5. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00766).

Nach Einsicht

in das Urteil des zürcherischen Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019, womit
dieses eine Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe abgewiesen hat,

in die von A.________ gegen dieses Urteil am 23. Mai 2019 erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in das Schreiben des zürcherischen Migrationsamtes vom 25. Juni 2019, womit
dieses A.________ mitteilt, es dulde seinen Aufenthalt zur Vorbereitung der
Heirat für längstens drei Monate und bestätige ihm, dass er sich während dieser
Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhalte, wobei er spätestens bis am 25.
September 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit allen
erforderlichen Unterlagen einreichen müsse,

in die Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2019, womit dieser dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitteilt, unter diesen Umständen könnte
das vorliegende Verfahren gegenstandslos werden und er erhalte Gelegenheit, bis
zum 1. August 2019 zur vorgesehenen Abschreibung des Verfahrens und zu den
Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen,

in die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019,
worin dieser die Auffassung vertritt, mit der wiedererwägungsweisen Erteilung
der Duldung durch das Migrationsamt habe sein Klient obsiegt, weshalb er dem
Bundesgericht die Kostennote zur gutscheinenden Verwendung einreiche und
ebenfalls diejenige vor der Vorinstanz, welche ebenfalls berücksichtigt werden
müsse,

in Erwägung,

dass die nachträgliche Erteilung der anbegehrten Bewilligung einem Abstand des
Migrationsamtes gleichkommt,

dass das vorliegende Verfahren deshalb als gegenstandslos geworden vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass der Kanton Zürich hingegen dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang der Kostennote seines
Rechtsvertreters auszurichten hat,

dass die Kostennote vor dem Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist, da zufolge Abschreibung des
bundesgerichtlichen Verfahrens dass vorinstanzliche Urteil - auch im
Kostenpunkt - nicht abgeändert werden kann,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet
(Art. 32 Abs. 2 BGG),

 verfügt der Präsident:

1. 

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'618.85 auszurichten.

4. 

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein