Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.480/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_480/2019

Urteil vom 12. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

Dr. A.A.________, c/o Dr. Eric Muster, Rusconi & Associés,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueram t St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2012 bis 2017,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 20. März 2019 (B 2018/255).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (1957) ist verheiratet mit B.A.________ geb. S.________ (1961).
Das Ehepaar hat drei inzwischen erwachsen gewordene Söhne. Im Jahr 2008 zog die
Ehefrau mit den Söhnen vom Ausland nach T.________/BE, wo sie Wohnsitz nahmen.
Im folgenden Jahr wies die Ehefrau die Gemeindebehörden an, ihren Zivilstand im
Register von "verheiratet" auf "getrennt" zu mutieren. Später verlegte sie
ihren Wohnsitz zunächst nach U.________/AG, ehe sie im Oktober 2012 in
V.________/SG eine 5½-Zimmer-Wohnung bezog, wo sie seither mit ihrem jüngsten
Sohn lebt. Am 8. Februar 2017 sprach der Jugenddienst der Kantonspolizei St.
Gallen dort vor. Mit Meldung vom 13. März 2017 teilte die Kantonspolizei dem
Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG; nachfolgend: die
Veranlagungsbehörde) mit, es habe in der Wohnung alles darauf hingedeutet, dass
nicht nur die Mutter und ihr Sohn dort wohnten, sondern auch der Ehemann.

B.

Bereits am 16. Oktober 2012 hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), gestützt auf Hinweise der
Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE), eine Voruntersuchung gegen die
Eheleute eröffnet. Anlass hatte der Verdacht gegeben, dass das Ehepaar mit
seinen Gesellschaften in der Schweiz Einkünfte erziele, ohne diese zu
deklarieren bzw. zu versteuern. Dabei handle es sich im Wesentlichen um
Gesellschaften der C.________Gruppe, die vom Ehemann angeblich aus W.________
(GB) geleitet würden. Im Bericht vom 31. Mai 2016 riet die ASU von einer
weitergehenden Untersuchung ab. Zwar gebe es zahlreiche Anhaltspunkte, die für
eine Steuerhinterziehung sprächen, nicht jedoch für eine schwe re. Es falle
zudem auf, dass der Ehemann keinen inländischen Wohnsitz aufweise. Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse könne die Verfügung aber "an die aktuelle Adresse der
Ehefrau" versandt werden.

C.

In einer Feststellungsverfügung vom 11. Mai bzw. 19. Juni 2017 hielt die
Veranlagungsbehörde namentlich fest, die Ehefrau habe sich am 1. November 2012
in V.________/SG angemeldet und dabei als Zivilstand "verheiratet" angegeben.
Sie bewohne zusammen mit dem Sohn eine 5½-Zimmer-Wohnung. Der Ehemann habe sich
zwar in V.________/SG nicht angemeldet. Sein genauer Wohnsitz lasse sich aber
nicht ermitteln. Immerhin sei festgestellt worden, dass am Domizil der Ehefrau
in V.________/SG sowohl die Sonnerie als auch der Briefkasten mit dem Namen
beider Ehegatten beschriftet sei. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle im
Februar 2017 sei der Ehemann in der Wohnung in V.________/SG angetroffen
worden, wo sich auch Kleider und weitere persönliche Effekten (Pässe, andere
Ausweise usw.) befunden hätten. Auch die Einträge und Fotos auf Facebook,
Instagram und Twitter deuteten auf eine gelebte Ehegemeinschaft hin. Insgesamt
sei anzunehmen, dass das Hauptsteuerdomizil des Ehemannes ab der Steuerperiode
2012 in V.________/SG liege und er seither dort unbeschränkt steuerpflichtig
sei.

D.

Die Veranlagungsbehörde wies die gegen die Feststellungsverfügung gerichtete
Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2018 ab. Dagegen erhob der Ehemann
Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, was
ebenfalls zur Abweisung führte (Entscheid vom 20. November 2018).

E.

Der Ehemann gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, dessen
Abteilung III die Beschwerde mit Entscheid B 2018/225 vom 20. März 2019 abwies.
Das Verwaltungsgericht erwog, die Aussagen der Eheleute seien widersprüchlich.
Die Ehefrau habe zwar schon im Jahr 2009 ihren Zivilstand auf "getrennt"
mutieren lassen. Noch im September 2012 habe ihr Steueranwalt aber davon
gesprochen, dass die Eheleute sich in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe befänden. Der Ehemann habe gegenüber dem Schweizerischen Generalkonsulat in
X.________ (DE) ausgeführt, seit dem 7. Juli 2014 getrennt zu sein. Anfang Juni
2014 habe er sich aber in V.________/SG angemeldet und am 6. Oktober 2016 nach
Y.________ (GB) abgemeldet. Die Wohnung in Z.________ (DE), die er angemietet
habe, bestehe aus einem 45 m2 messenden Zimmer mit Bad/WC, aber ohne Küche. Die
Stromrechnungen zeigten einen Verbrauch von EUR 27.-- bzw. 36.--, was gegen
eine ausgeprägte Benützung spreche. Auch die vorgelegte Briefkorrespondenz
erlaube keine Herleitung eines ausländischen Lebensmittelpunkts. Die Adresse in
Y.________ (GB) führe zu einer Postfachvermittlung; dort befinde sich (nur) der
Sitz der vom Ehemann beherrschten Gesellschaften. Einen Mietvertrag über eine
britische Wohnung habe der Ehemann nicht beibringen können; ein reines
Briefkastendomizil in Grossbritannien sei nicht auszuschliessen. Allem Anschein
nach habe er weder dort noch in Deutschland Steuern bezahlt. Die
Veranlagungsbehörde habe hinreichend nachgewiesen, dass der steuerliche
Wohnsitz in den Steuerperioden 2012 bis 2017 in V.________/SG liege.

F.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 (Poststempel) erhebt der Ehemann beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
steuerrechtliche Wohnsitz sich in den Steuerperioden 2012 bis 2017 im Ausland
befunden habe. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Steueramt des Kantons St. Gallen, die Vorinstanz und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
repliziert.

 Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
(Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89
Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11]
und Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der
Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, soweit
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304
E. 1.1 S. 305 f.). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 121 E.
2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen;
vorne E. 1.3). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt
es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
18).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehemannes in
den Steuerperioden 2012 bis und mit 2017. Die Frage stellt sich im
Anwendungsbereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Steuern von
Kantonen und Gemeinden in gleicher Weise. Die massgebenden Bestimmungen (Art. 3
Abs. 1 und 2 DBG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG) belassen den Kantonen und
Gemeinden keinerlei marge de manoeuvre (Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E.
3). Eine nach Steuerarten getrennte Prüfung erübrigt sich daher. In einem
ersten Schritt ist zu klären, wie es sich mit dem Wohnsitz landesrechtlich
verhält. In einem zweiten Schritt fragt sich, ob aus Völkerrecht etwas Anderes
hervorgeht.

2.2.

2.2.1. Natürliche Personen sind in der Schweiz bzw. im Kanton aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt hier haben (Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 1 StHG).
Der steuerrechtliche Wohnsitz besteht wie auch der zivilrechtliche (Art. 23
Abs. 1 ZGB) am Ort, wo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24 f.). Der Begriff des
Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren (Aufenthalt) und
einem subjektiven inneren Merkmal (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen (BGE
143 II 233 E. 2.5.1 S. 237).

2.2.2. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es
auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (BGE 138 II 300 E. 3.2
S. 305 f.). Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind
vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen
und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und
daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des
dauernden Aufenthaltes vor (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238). Auch ein von
vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen
Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der
Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird
üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 E. 2.5.1 S. 237). Dies
alles gilt auch im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29
E. 4.1 S. 36; Urteil 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3.2), ferner im
internationalen Zusammenhang, wobei dort zusätzlich eine " Tie-Breaker Rule "
gilt (so etwa zu Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE: Urteile 2C_128/2016 vom 7. April 2017
E. 5.2; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.1).

2.2.3. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
können zivilrechtlich in Anwendung von Art. 23 und 24 ZGB je über einen
selbständigen Wohnsitz verfügen (" living apart together "). Die
direktsteuerliche Praxis des Bundesgerichts schliesst sich dem zivilrechtlichen
Erfordernis der gesonderten Bestimmung des Wohnsitzes von Ehegatten an (BGE 121
I 14 E. 5b S. 18; Urteile 2C_935/2018 vom 18. Juni 2019 E. 4.3; 9C_747/2015 vom
12. Mai 2016 E. 6.3; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 4.1; 2C_831/2011 vom 23.
Juli 2012 E. 2; 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.4; JEAN-BLAISE PASCHOUD/
DANIEL DE VRIES REILINGH, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.],
Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR LIFD], N. 18 zu Art. 3
DBG). Demgegenüber findet die zivilrechtliche Betrachtungsweise, wonach das
Getrenntleben (Art. 114 ZGB) unter Umständen auch in derselben Wohnung
aufgenommen werden kann (" living together apart "), im Steuerrecht keine
analoge Anwendung (Urteil 2C_707/2018 vom 16. September 2019 E. 2.2).

2.2.4. Unterhalten die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten eine gemeinsame Wohnung, ändert dies an sich nichts daran, dass der
steuerrechtliche Wohnsitz für beide Ehegatten gesondert zu ermitteln ist.
Massgebend für den Wohnsitz ist nicht etwa die gemeinsame Wohnung, sondern
einzig der Aufenthalt in der Absicht des dauernden Verbleibens. Da sich der
Lebensmittelpunkt der Ehegatten aber gewöhnlich am Ort der gemeinsamen Wohnung
befindet, begründet die gemeinsame Wohnung steuerrechtlich die natürliche
Vermutung für einen gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Der Beweis des
Gegenteils erfordert den deutlich geäusserten gegenteiligen Willen eines oder
beider Ehegatten (BGE 119 II 64 E. 2b/bb S. 65; 115 II 120 E. 4a S. 121).
Nachdem es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (vorne E.
2.2.2), hat der Ehegatte bzw. haben die Ehegatten den nicht gemeinsamen
Aufenthalt in der Absicht dauernden Verbleibens (vorne E. 2.2.1) nachzuweisen
(vgl. Urteil 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.4).

2.3.

2.3.1. Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der
vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten
Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter
Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen
Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und
bedingt keinen direkten Beweis (Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E.
2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird.
Von einer Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer
Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht
bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen.
Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner
Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E. 5.3 S. 269 f.). Gelangt die
Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln
von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die
Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden
Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (sog. Normentheorie; BGE 143 II
661 E. 7.2 S. 672).

2.3.2. Was die interkantonale oder internationale Festlegung des
direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und
Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in
einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug
(aus einem anderen Kanton oder einem anderen Staat) handelt. Darauf ist
gesondert einzugehen.

2.3.3. Geht es um den (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Person in einen andern Kanton bzw. in einen
ausländischen Staat, so hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin
begriffsnotwendig eine persönliche Zugehörigkeit bestanden (vorne E. 2.2.1).
Mit dem Wegzug entfällt zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 6 Abs.
1 DBG). Entsprechend stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder
-ausschliessende Tatsache dar und hat die steuerpflichtige Person daher die
Sachumstände nachzuweisen, aus denen hervorgeht, dass ein neuer
Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4 S. 307 [internationales
Verhältnis]; Urteil 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3 [interkantonales
Verhältnis]; PASCHOUD/DE VRIES REILINGH, in: CR LIFD, N. 34 und 34a zu Art. 3
DBG). Die steuerpflichtige Person ist im Veranlagungsverfahren
mitwirkungspflichtig (Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 42 Abs. 1
StHG) und hat die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden,
zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (Urteil
2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr
behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt (Urteile 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3; 2C_431/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 2.1).

2.3.4. Im Fall des (angeblichen) Zuzugseiner natürlichen Person aus einem
andern Kanton bzw. einem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz
bis dahin jedenfalls keine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine
Beweislasterleichterung zugunsten der Veranlagungsbehörde, die sich einzig
deshalb rechtfertigen könnte, weil bislang ein steuerrechtlicher Wohnsitz in
der Schweiz bzw. im Kanton bestanden hat, fehlt daher. Folglich gelten die
herkömmlichen Anforderungen an die Beweislastverteilung und das Beweismass.
Meint die Veranlagungsbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies
eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist. Anders als
bei angeblichem Wegzug unterliegt die angeblich steuerpflichtige Person im
Steuerhoheitsverfahren grundsätzlich keiner Mitwirkungspflicht, die sich aus
Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 42 Abs. 1 StHG herleiten liesse,
da eben die Steuerpflicht noch nicht feststeht (PETER LOCHER, Kommentar DBG, I.
Teil, 2. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 3 DBG mit Hinweisen auf die
Expertenkommission Steuerlücken und die wohl ungeteilte Doktrin; ders., III.
Teil, 2015 N. 3 zu Art. 126). Eine Besonderheit kann sich allerdings ergeben,
wenn eine gewisse natürliche Vermutung zum Tragen kommt, wie diejenige des
gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten (vorne E. 2.2.4). Steht der inländische
Wohnsitz des einen Ehegatten fest, kann deshalb vom anderen Ehegatten, der
seinen inländischen Wohnsitz bestreitet, eine gewisse Mitwirkung bzw.
Substantiierung erwartet werden.

2.4.

2.4.1. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind insgesamt knapp
gehalten. So bleibt etwa unklar, ob und gegebenenfalls wo der Ehemann einer
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätig nachgeht, wann er sich im
Inland schriftenpolizeilich abgemeldet hat - die Rede ist von einer Anmeldung
im Juni 2014 in V.________/SG und einer solchen in Y.________ (GB) im Oktober
2016 - und in welchem Zeitraum er die Wohnung im grenznahen Z.________ (DE)
angemietet und bewohnt hat. Die Vorinstanz stützt sich schwergewichtig auf die
Ausführungen der Unterinstanz, ohne diese näher auszuführen. Die Unterinstanz
konnte ihrerseits den Bericht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen
(ASU) vom 31. Mai 2016 (Sachverhalt, lit. B) heranziehen. Im angefochtenen
Entscheid kommen die Erkenntnisse der Abteilung ASU indes kaum zum Ausdruck.
Alsdann fehlt in rechtlicher Hinsicht die klärende Aussage dazu, ob die
Vorinstanz annimmt, der steuerliche Wohnsitz sei gar nie ins Ausland verlegt
worden (fehlender Wegzug) oder ob sie gegenteils davon ausgeht, dieser befinde
sich - jedenfalls seit der Steuerperiode 2012 - (wieder?) im Inland (Zuzug).
Ersichtlich ist hingegen, dass die Vorinstanz annimmt, der positive Nachweis
des Lebensmittelpunkts am Wohnsitz der Ehefrau sei erbracht (angefochtener
Entscheid E. 3.3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestreiten. Er
behauptet jedoch, von seiner Ehefrau getrennt zu leben.

2.4.2. Aus dem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (Sachverhalt, lit. D),
der zwecks Ergänzung des unvollständigen Sachverhalts herangezogen werden kann
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4), ergibt sich folgende, vom Ehemann
geschilderte Chronologie:

01.11.2012 - 30.10.2014:       W.________ (GB)

01.11.2014 - 10.01.2017:       Z.________ (DE)

11.01.2017 - dahin:              Y.________ (GB)

Hierzu stellt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann seinen Mitwirkungspflichten
nur ungenügend nachgekommen sei, indem er etwa nur einen Mietvertrag zur
Wohnung in Z.________ (DE), nicht aber einen solchen zu seinem Aufenthalt in
Y.________ (GB) beigebracht habe. Die Veranlagungsbehörde hatte in ihrem
Einspracheentscheid dargelegt, der Ehemann habe einzig die registerrechtliche
Anmeldung in Z.________ (DE) vom 7. Juli 2014 und das Personenstammblatt der
Schweizerischen Botschaft in W.________ (GB) vorgelegt, woraus sich die
Anmeldung per 6. Oktober 2017 in Y.________ (GB) ergebe. Insgesamt deuteten die
Sachumstände auf einen regelmässigen - wenn nicht sogar durchgehenden -
Aufenthalt in V.________/SG hin. Ausländische Mietverträge,
Besteuerungsnachweise, Kranken- und Unfallversicherungspolicen usw. habe der
Ehemann nicht vorgelegt. Die von ihm erwähnten Korrespondenzadressen führten
entweder zu Briefkastendomizilen oder verwiesen auf Adressen in der Schweiz.

2.4.3. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, die Umstände, wie sie vom
Ehemann geschildert werden, verwirrten und liessen keinen lückenlosen
Nachvollzug der angeblichen Wohnsitzverhältnisse im Ausland zu. Diese
Beweiswürdigung, eine Tatfrage (vorne E. 1.4), ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2; vorne E. 1.3
und 1.4) zu genügen vermöchte. Seine Mitwirkung erscheint als rein defensiv und
setzt sich in keiner - jedenfalls nicht in einer verfassungsrechtlich
fundierten - Weise mit der von der Veranlagungsbehörde geltend gemachten und
mit Indizien untermauerten inländischen Ansässigkeit auseinander.

Angesichts der natürlichen Vermutung für einen gemeinsamen Wohnsitz der
Ehegatten wäre von ihm trotz grundsätzlicher Beweislast der Steuerbehörden eine
gewisse Mitwirkung zu erwarten, welche die natürliche Vermutung in Zweifel
zieht (vorne E. 2.3.4). Dazu kann es aber nicht ausreichen, wenn lediglich
dargetan wird, der Wohnsitz befinde sich "nicht in der Schweiz", ohne mit
plausibler Begründung aufzuzeigen, dass folglich ein Wohnsitz "ausserhalb der
Schweiz" (seien es Deutschland oder Grossbritannien) vorliege. Es wäre vom
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er nicht nur passiv/ defensiv
abstreitet, sondern aktiv aufzeigt, wie und wo er sich in den streitbetroffenen
Steuerperioden aufgehalten habe (objektives äusseres Merkmal) und weshalb mit
dem ausländischen Aufenthalt die Absicht dauernden Verbleibens (subjektives
inneres Merkmal; vorne E. 2.2.1) verbunden gewesen sein soll.

Indessen liegen keinerlei Angaben vor, welche die natürliche Vermutung
umzustossen vermöchten, der steuerrechtliche Wohnsitz befinde sich in der
gemeinsamen inländischen Wohnung der Ehegatten (vorne E. 2.2.4). Dass er dort
zumindest "erreichbar" sei, scheint der Ehemann zumindest indirekt zu
bestätigen, wenn er in seiner Beschwerde davon spricht, anlässlich der
"Hausdurchsuchung [vom] 8.2.17 um 6.30" sei festgestellt worden, dass der
Briefkasten auch seinen Namen getragen habe und dass er in der Wohnung
"persönliche Sachen" untergebracht habe. Zur schriftenpolizeilichen Anmeldung
in V.________/SG von Anfang Juni 2014 (Sachverhalt, lit. D) sei zu sagen, dass
sich die beruflichen Pläne in der Schweiz zerschlagen hätten, weshalb er sich
umgehend wieder abgemeldet habe. Die Einwohnerkontrolle habe dies hingenommen,
zumal allen Ämtern bewusst gewesen sei, dass er zu dieser Zeit in W.________
(GB) gelebt habe. Er habe seinen ausländischen Wohnsitz nie aufgegeben und
weder in den Kantonen Bern, Aargau noch St. Gallen einen solchen begründet. Die
Kantone Bern und Aargau hätten dies anstandslos akzeptiert. Zur Mietwohnung in
Z.________ (DE) sei zu ergänzen, dass er dort selbstverständlich über Bad und
Küche verfügt habe. Die Wohnung sei "für eine Person perfekt geeignet gewesen".

2.4.4. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) sprach die Kantonspolizei im Februar 2017 in
der Wohnung der Ehefrau vor und gewann zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, in
der Wohnung lebe neben der Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn auch der Ehemann.
Vorinstanzlich festgestellt ist sodann, dass die Ehefrau und der gemeinsame
Sohn am 22. Oktober 2012 nach V.________/SG gezogen waren (Sachverhalt, lit.
A). Die Vorinstanz lässt dies als Grundlage genügen, um davon auszugehen, dass
der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehemannes sich seit
der Steuerperiode 2012auch dort befinde.

2.4.5. Dazu ist folgendes zu sagen: Als beweisrechtlich erstellt darf gelten,
dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers jedenfalls Anfang 2017 in der
gemeinsamen Wohnung lag. Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen sprechen
eine eindeutige Sprache (Sachverhalt, lit. C). Dies allein vermöchte indes den
Schluss nicht zu rechtfertigen, dass es sich in den vorangehenden
Steuerperioden 2012 bis 2016zwangsläufig gleich verhalten haben müsse wie in
der Steuerperiode 2017. So verstiesse es gegen Bundesrecht, wenn in jedem Fall
ohne weiteres angenommen würde, in allen noch nicht verjährten Steuerperioden
bestehe derselbe Wohnsitz wie am Ende. Unter den gegebenen Umständen -
nachgewiesener Zuzug der Ehefrau und des Sohnes im Oktober 2012, rechtlich
ungetrennte Ehe, Aufbewahrung der Reisepässe in der gemeinsamen Wohnung,
ungenügende Mitwirkung des Beschwerdeführers und daher fehlender Nachweis einer
Ansässigkeit im Ausland - ist die Würdigung im vorliegend einzig zu
beurteilenden konkreten Fall indes weder verfassungsrechtlich unhaltbar noch
bundesrechtswidrig.

2.4.6. Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen hatte im übrigen
festgehalten, die C.________Gruppe (Sachverhalt, lit. B) habe im Januar 2014 in
V.________/SG ihr Büro betrieben. Ferner bemerkte sie, der Beschwerdeführer
habe bis zu seiner angeblichen Trennung im Juli 2014 mit seiner Ehefrau
zusammen gewohnt. Insgesamt verfügte die Vorinstanz über eine Reihe von
Indizien, weshalb es erlässlich war, einzig die natürliche Vermutung anzurufen,
die sich aus der gemeinsamen Wohnung der Eheleute ergab. Hinzu kommt, dass der
Beitrag des Beschwerdeführers an der Rechtsfindung insgesamt derart defensiv
und passiv gehalten ist, dass nicht davon gesprochen werden kann, er habe
ernstlich und im gebotenen Ausmass zur Klärung der Sachlage beigetragen. Dazu
wäre er aber aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände gehalten gewesen. Im
Ergebnis durfte die Vorinstanz annehmen, der inländische Wohnsitz stehe mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest (Regelbeweismass; vorne E.
2.3.5).

2.5. Nichts Anderes ergibt sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit den
beiden angesprochenen Staaten (DBA CH-DE bzw. CH-GB). Da eine parallele
Ansässigkeit weder in Deutschland noch in Grossbritannien ersichtlich ist,
erübrigt es sich zu prüfen, ob sich aufgrund der jeweiligen Tie-Breaker Rule 
(Art. 4 Abs. 2 DBA CH-DE bzw. Art. 4 Abs. 2 DBA CH-GB; vorne E. 2.2.2) eine
abweichende Beurteilung ergeben könnte, die dem Landesrecht vorzugehen hätte.
Wo - wie in den Steuerperioden 2012 bis 2017 - keine ausländische Anknüpfung
besteht, vermag auch ein Doppelbesteuerungsabkommen keine solche hervorzurufen
(Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

2.6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton
St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012 bis
2017, wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St.
Gallen, Steuerperioden 2012 bis 2017, wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher