Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.478/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-08-2019-2C_478-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1753 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_478/2019

Urteil vom 27. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung,

Postfach, 8090 Zürich,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verwarnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 15. April 2019 (VB.2019.00038).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2019,
womit dieses eine Verwarnung des Amtes für Landschaft und Natur gegen
A.________ (betreffend Hundehaltung) vom 15. Februar 2018 bestätigt hat,

in die von A.________ hiergegen am 17. Mai 2019 beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde, wo er beantragt, "das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
vom 15. April sei abzuweisen", also aufzuheben,

in die beigezogenen Akten und Vernehmlassungen,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Mai 2019, womit dieses A.________
aufforderte, bis zum 24. Juni 2019 für das bundesgerichtliche Verfahren einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Juli 2019, womit, da der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bisher nicht geleistet hatte, ihm eine
letzte und nicht erstreckbare Frist bis zum 16. August 2019 angesetzt wurde, um
den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 Satz 1
BGG),

dass auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet
werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass solche weder dargetan noch ersichtlich sind,

 dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zur Leistung des
Kostenvorschusses eine angemessene Frist setzt (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG),

dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin, läuft diese Frist
unbenutzt ab, der Partei eine Nachfrist setzt (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG),

 dass, wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, das
Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt (Art. 62 Abs. 1 Satz 3 BGG),

dass vorliegend sämtliche Fristen verstrichen sind, ohne dass der
Kostenvorschuss geleistet worden wäre,

dass demnach androhungsgemäss auf die Eingabe durch Entscheid des
Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein