Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.472/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_472/2019

Urteil vom 9. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn Milosav Milovanovic,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00057).

Erwägungen:

1.

1.1. Der 1982 geborene serbische Staatsangehörige A.________ heiratete am 4.
Mai 2016 in seiner Heimat B.________, eine 1973 geborene slowenische
Staatsangehörige. Am 17. Mai 2016 ersuchte B.________ das Migrationsamt des
Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um eine Aufenthaltsbewilligung EU/
EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. A.________ verlangte gleichentags eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs. Das
Migrationsamt erteilte A.________ und B.________ am 9. Juni 2016 die
gewünschten, bis am 21. Mai 2021 befristeten Bewilligungen.

Am 14. November 2016 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, in dem
unter anderem die Ehe zwischen A.________ und B.________ als Scheinehe
bezeichnet wurde. In der Folge nahm das Migrationsamt verschiedene Abklärungen
vor.

1.2. Mit Verfügung vom 2. März 2018 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 30. April 2018 an. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 21. Dezember 2018 in der Hauptsache ab und setzte A.________ eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz an.

Mit Urteil vom 17. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

1.3. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt A.________ mit Eingabe vom
20. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das
angefochtene Urteil vom 17. April 2019 sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

1.4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 erläuterte das Bundesgericht A.________
bzw. seinem Rechtsvertreter die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften
und forderte ihn auf, vor Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte
Beschwerdeschrift nachzureichen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ist A.________
dieser Aufforderung nachgekommen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Mit Verfügung vom
3. Juni 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

2.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer kann sich als Ehemann einer EU-Angehörigen in vertretbarer
Weise auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d des
Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Anhang
I FZA sowie auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13
Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ob der Anspruch effektiv besteht, ist
Sache der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E.
1.1 S. 179).

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
Rein kassatorische Begehren sind an sich unzulässig, da das Bundesgericht
reformatorisch entscheiden kann (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.2 S. 415; Urteil
2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich
jedoch, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum geht, weiter von
einer Aufenthaltsbewilligung profitieren zu können. Sein Antrag ist in diesem
Sinne zu verstehen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, soweit
sie sich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
richtet (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.3. Gegen die Wegweisung, die ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils
bildet, steht dem Beschwerdeführer hingegen nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Unter Beachtung der
qualifizierten Begründungspflicht im Sinne von Art. 117 in Verbindung mit Art.
106 Abs. 2 BGG erhebt er allerdings keine verfassungsbezogenen Rügen, die nicht
bereits im Rahmen der ordentlichen Beschwerde zu behandeln wären (vgl. BGE 137
II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_499/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1). Unter
diesem Vorbehalt ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde indes als
offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), sodass sie im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf
den angefochtenen Entscheid zu behandeln ist.

3.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Beweise
oberflächlich gewürdigt, womit er sinngemäss auch eine Verletzung des
Instruktionsgrundsatzes geltend macht. Allerdings kommt seine Eingabe über
weite Strecken der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) nicht nach, sondern erschöpft sich darin,
die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu bestreiten oder zu
relativieren. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll
(vgl. auch Urteil 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2.2). Zwar ist es
grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen; indessen
wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine
Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen (Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1027/2016 vom 10.
Mai 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Dies hat der
Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil nicht getan (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts, E. 6.4), was er im Übrigen auch nicht behauptet. Dem
vorliegenden Urteil ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt
zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136
I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2
S. 236).

4.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, gestützt auf
welche Indizien es zum Schluss gekommen ist, es liege eine Scheinehe vor. Dabei
hat es sich insbesondere auf die äusseren Umstände, unter denen die Ehe
geschlossen wurde, die von der Polizei durchgeführten Wohnungskontrollen sowie
die Befragungen der Eheleute gestützt (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils und
E. 5.2 hiernach). Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend
nachgekommen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, das Urteil anzufechten;
dass er Beweise angeboten hätte, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt
worden wären, behauptet er nicht.

5.

Zu prüfen ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu Recht erfolgt ist.

5.1. Der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Familiennachzug steht unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil 2C_377/
2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). Unter Rechtsmissbrauch fällt die sogenannte
Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine
echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche
Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil 2C_1008/
2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten
EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem
Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395, mit
Hinweisen). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_1027/2016 vom 10.
Mai 2017 E. 3.1).

5.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit
der Annahme, es liege eine Scheinehe vor, zutreffend wiedergegeben, so dass auf
die entsprechende Erwägung im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts, E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_782/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 3, mit Hinweisen). Sie ist gestützt auf zahlreiche Indizien zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Das
Verwaltungsgericht hat namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer als
nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf
eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Seine Ehegattin sei bereits Ende 2015
zur Stellensuche in die Schweiz eingereist und habe zusammen mit C.________,
einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann, eine Wohnung in Zürich
gemietet, bevor sie am 18. Januar 2016 nach Slowenien zurückgekehrt sei.
C.________ habe am 27. Februar 2016 D.________, eine Cousine des
Beschwerdeführers, in Serbien geheiratet; beide seien am 28. Februar 2016 in
die Schweiz eingereist. Anlässlich von Wohnungskontrollen an den Meldeadressen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie des Ehepaares C.________/
D.________ habe die Polizei am frühen Morgen des 22. Februars 2017 einzig die
Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen; diese habe sich jedoch nicht in der
angeblich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bewohnten Wohnung, sondern in
jener des Ehepaars C.________/D.________ aufgehalten. Die Türklingel der
Wohnung sei mit den Namen "C.________" und "B.________" beschriftet gewesen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich in der Wohnung des Ehepaares
C.________/D.________, für welche sie auch einen Schlüssel besessen habe,
umgezogen. Für die eigene eheliche Wohnung habe sie jedoch keinen Schlüssel
gehabt. In der angeblich vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam
bewohnten Wohnung habe die Polizei keine Frauenkleidung gefunden (vgl. E. 6.1
und 6.2 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz aufgrund dieser
Indizien zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
hätten nicht zusammengelebt, ist nicht zu beanstanden. Einzig der
Altersunterschied von acht Jahren stellt - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - kein geeignetes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe
dar (vgl. Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.1). Keinen Anlass zur
Kritik gibt die vorinstanzliche Einschätzung der Befragungen der Eheleute: Dem
angefochtenen Urteil kann namentlich entnommen werden, dass den Ehegatten teils
an grundlegenden Kenntnissen übereinander, beispielsweise über Ausbildung und
berufliche Situation, und über die jeweiligen Familienverhältnisse fehlte.
Schliesslich hätten die Ehegatten widersprüchliche Angaben zu ihrem
Kennenlernen gemacht (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).

5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, so insbesondere, er sei damit
einverstanden gewesen, dass seine Ehefrau bei einem Bekannten übernachte, dass
heutzutage das Interesse an den Verwandten des Partners gering sei und dass die
unterschiedlichen Angaben anlässlich der Polizeibefragung teilweise auf
ungenügende Deutschkenntnisse und Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, ist
nicht geeignet, die vorinstanzliche Auffassung zu entkräften. Der
Beschwerdeführer bringt keinerlei Elemente vor, um seinen Standpunkt zu belegen
bzw. glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise tritt er vor Bundesgericht denn
auch alleine auf; würde eine tatsächlich gelebte Ehe bestehen, hätte sich wohl
auch seine Gattin an den verschiedenen Verfahren beteiligt. Ihr Verhalten darf
als gewisse Gleichgültigkeit der angeblich gelebten Ehe gegenüber gedeutet
werden (vgl. Urteile 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.9; 2C_782/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 4.2.3).

5.4. Im Ergebnis deuten vorliegend gewichtige Hinweise auf eine Scheinehe hin.
Die Vorinstanz durfte gestützt auf die verschiedenen Indizien ohne Verletzung
von Bundesrecht davon ausgehen, die Ehe des Beschwerdeführers sei lediglich aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden und den Eheleuten fehle es an
der erforderlichen minimalen Verbundenheit (vgl. E. 6.5 des angefochtenen
Urteils). Damit hat der Beschwerdeführer einen Grund gesetzt, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen.

6.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV und Art. 96 AIG; Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.1;
2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1).

6.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer im Mai
2016 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich hier seit
knapp drei Jahren aufhalte, wovon rund ein Jahr auf das Widerrufsverfahren
entfalle. Mit seiner Heimat, wo noch seine Eltern und eine Schwester lebten,
sei er nach wie vor verbunden. Vertiefte soziale Beziehungen in der Schweiz
seien nicht ersichtlich. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich in
Erscheinung getreten und komme für seinen Lebensunterhalt auf, doch komme
solchen Umständen in einem Fall wie dem vorliegenden keinen entscheidenden
Einfluss zu. Besondere Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland
seien nicht ersichtlich. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Vorinstanz zum
Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in sein Heimatland ohne
Weiteres zumutbar (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils).

6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des Widerrufs
seiner Aufenthaltsbewilligung nicht ausdrücklich und bringt auch sonst nichts
vor, was geeignet wäre, die Auffassung der Vorinstanz zu entkräften. Zwar
ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und der Beschwerdeschrift, dass er
eine in der Schweiz wohnende Tochter aus einer früheren Ehe hat (vgl. auch E.
7.2 des angefochtenen Urteils). Allerdings macht er nicht geltend, dass er ein
enges Verhältnis zu ihr pflege, sondern behauptet lediglich ohne weitere
Begründung, er wolle sich nicht von ihr trennen. Weitere Gründe, die gegen eine
Rückkehr in seine Heimat sprechen würden, bringt er nicht vor und sind auch
nicht ersichtlich.

6.3. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, das
öffentliche Interesse an der Beendigung seiner auf einer Täuschung der Behörden
beruhenden Anwesenheit in der Schweiz überwiege die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib (vgl. E. 7.3 des angefochtenen
Urteils). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit auch als
verhältnismässig.

7.

Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der
Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist mit Bezug auf partnerschaftliche
Beziehungen jedoch nur eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme dazu führt, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt wird (BGE 141 II 169 E. 5.2.1 S. 180; 139 I 330 E. 2.1 S.
336). Ist - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die
Eheleute keinen wirklichen Ehewillen haben, liegt auch keine Beziehung vor,
welche vom Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst
wird (vgl. Urteil 2C_134/2016 vom 4. April 2016 E. 3.3).

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov