Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.468/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_468/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
28. März 2019 (VWBES.2018.483).

Sachverhalt:

A.

Der 1975 geborene A.________ ist polnischer Staatsangehöriger und seit 1997 mit
einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er vier volljährige Kinder hat. Am 15.
Dezember 2010 reiste er in die Schweiz ein, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Nach seiner Einreise in die Schweiz hat sich A.________ wiederholt strafbar
gemacht; insbesondere wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
22. April 2016 verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15
Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und zu einer Busse von Fr. 200.-
wegen Vergewaltigung, Nötigung, übler Nachrede, Fahrens eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand (qualifiziert begangen), Führens eines nicht
vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens und Nichteinholens eines neuen
Fahrzeugausweises nach Halterwechsel.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief daraufhin
die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 31. August 2016 und wies ihn aus
der Schweiz weg. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Am 1. September 2016
verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn; im Gesuch um
Kantonswechsel vermerkte er, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden
sei, keine Schulden habe und keine Sozialhilfe bezogen habe. Daraufhin erteilte
ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau schrieb in der Folge die Einsprache als gegenstandslos geworden ab.

Weiter wurde A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17.
Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-
und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wegen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz entzogenem Führerausweis und Verwendung eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt.

Am 5. Dezember 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn unter
Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Nichtverlängerung bzw. den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ per 28. Februar 2019
aus der Schweiz weg. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 4. Januar 2019 verurteilt zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 100.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei
Jahren, wegen Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit seinem Kantonswechsel.

B.

Die von A.________ gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. März
2019 ab.

C.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, das Migrationsamt sei
unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder
das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da
alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde
einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und
detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die
anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem
Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug
bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 2C_317/2015 vom 1.
Oktober 2015 E. 1.2; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
als es die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
bestätigte.

3.

3.1. Als EU-Angehöriger hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 4 FZA sowie
Art. 6 Anhang I FZA). Sie kann nicht verlängert bzw. widerrufen werden, wenn
unter anderem die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe,
d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 33
Abs. 3 und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der genannte
Widerrufsgrund bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf oder
Nichtverlängerung von EU/EFTA-Bewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen
die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der
betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein
können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss
darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine
Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit
kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus,
dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann
für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein
Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E.
2.3 und 4.2).

3.2. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist
schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs bzw. der
Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1
AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf oder die
Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer
Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher
Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156).
Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I
31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die
Verurteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2016 zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG gesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die vom
Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung (gewaltsame Erzwingung der
Penetration gegen den expliziten Willen und trotz Schreien und erheblicher
körperlicher Gegenwehr des Opfers; Begehung der Tat in einem abgelegenen Wald)
sei eine Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV und gelte auch nach der
Rechtsprechung zu Art. 5 FZA als schwerwiegende Rechtsgutverletzung. Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher
erheblich. Dass das Obergericht die Strafe teilbedingt ausgesprochen habe,
lasse ausländerrechtlich noch nicht auf eine gute Prognose schliessen. Eine
solche ergebe sich auch nicht daraus, dass das Vergewaltigungsopfer dem
Beschwerdeführer bekannt gewesen sei; sein Verhalten zeige, dass er seine
persönlichen Bedürfnisse rücksichtslos ausgeführt habe und nicht davor
zurückgeschreckt sei, Gewalt anzuwenden. Es bestehe eine nicht
unwahrscheinliche Gefahr erneuter gewalttätiger Übergriffe. Angesichts der
Schwere der Tat müsse ausländerrechtlich auch ein geringes Rückfallrisiko nicht
hingenommen werden. Die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur
Rückfallgefahr erübrige sich deshalb. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und
der Begehung neuerer Delikte während der Probezeit bestehe auch eine
hinreichend künftige Gefahr für weniger schwer zu gewichtende Delikte. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht habe, in dem er anlässlich des Kantonswechsels seine strafrechtlichen
Verurteilungen sowie seine Sozialhilfebezüge verschwiegen habe. Das private
Interesse des Beschwerdeführers (achtjähriger Aufenthalt und Familie sowie
Anstellung in der Schweiz) werde relativiert dadurch, dass er nach wie vor eine
enge Bindung zur Heimat aufweise, wo er seine ganz Kindheit und Jugend
verbracht habe, so dass davon auszugehen sei, dass er sich dort ohne grössere
Schwierigkeiten wieder werde eingliedern können. Dasselbe gelte auch für seine
Ehefrau, die erst im Jahre 2016 zu ihm in die Schweiz gezogen sei.

4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt,
vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz von einer nicht unwahrscheinlichen Gefahr
erneuter Gewalttätigkeit ausgegangen ist, obwohl das Obergericht die Strafe für
die Vergewaltigung teilbedingt ausgesprochen hat. Anders als im Strafrecht ist
im Ausländerrecht eine günstige Prognose nicht zu vermuten. Ebenfalls durfte
das kantonale Gericht - ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu
verstossen - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236) auf das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der
Rückfallgefahr verzichten, wäre doch die psychiatrische Einschätzung der
Rückfallswahrscheinlichkeit lediglich ein Element, welches in die Abschätzung
der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einfliessen würde. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass die öffentliche Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht nur durch eine erneute
Begehung der vorliegend verübten Gewalttat (Vergewaltigung), sondern auch durch
andere, weniger schwere Delikte gefährdet sein kann (vgl. auch Urteil 2C_236/
2013 vom 19. August 2013 E. 6.4). Zudem räumt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift selber ein, dass es auch hinsichtlich der Vergewaltigung
Hinweise (so etwa die Bagatellisierung und die anhaltende Leugnung der Tat
trotz rechtskräftiger Verurteilung) gibt, welche auf eine gewisse
Rückfallwahrscheinlichkeit hindeuten. Nichts zu seinen Gunsten kann er aus dem
Umstand ableiten, dass er das Vergewaltigungsopfer schon vor der Tat gut
kannte; auch in Zukunft erscheinen Situationen nicht als unwahrscheinlich, in
denen ein sexuelles Interesse seinerseits von Frauen in seiner Bekanntschaft
nicht gleichermassen geteilt wird. Somit kann seiner Ansicht, er könne
zukünftig nie wieder in eine ähnliche Situation wie zum Tatzeitpunkt geraten,
nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen verletzt somit der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung die Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht.

4.3. Das kantonale Gericht hat in Abwägung der massgeblichen öffentlichen und
privaten Interessen festgehalten, es bestehe aufgrund der nicht
unwahrscheinlichen Gefahr erneuter Gewalttätigkeit ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dieses sei
im konkreten Fall stärker zu gewichten als das private Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere weist dieser gemäss
den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen eine enge Bindung zu seinem
Heimatland auf, hat seine ganze Kindheit und Jugend dort verbracht und ist mit
den dortigen sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten bestens
vertraut. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als durch den
angefochtenen Entscheid sein Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV eingeschränkt wird. Seiner erst seit dem Jahre 2016
in der Schweiz lebenden Ehefrau wäre es aber zumutbar, ihm in das gemeinsame
Heimatland zu folgen. Somit verunmöglicht der angefochtene Entscheid nicht ein
Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau. Aus Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV ergibt sich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat
noch auf Wahl des für das partnerschaftliche Zusammenleben am geeignetsten
erscheinenden Orts (vgl. auch Urteil 2C_378/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.4). Der
angefochtene Entscheid erscheint daher auch mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 BV nicht als unverhältnismässig. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des
Beschwerdeführers als gewichtiger einstufte als sein privates Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz.

5. 

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist
schliesslich noch zu prüfen, ob dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung Art. 62 Abs. 2 AIG entgegen steht.

5.1. Am 1. Oktober 2016 sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung
(Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten (AS 2016 2329). Gleichzeitig wurde ein
neuer Abs. 2 von Art. 62 AIG aufgenommen, welcher lautet: "Unzulässig ist ein
Widerruf, der nur ("uniquement", "per il solo motivo") damit begründet wird,
dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe
oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat."
Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende
Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem
Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf
ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein
Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung
ausgesprochen hat. Sobald jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die
Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht
bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe
betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung dieser
Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (BBl 2013
6046).

5.2. Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die
Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur
anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (Urteile
6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.1.2 und 3.2.1; 2C_573/2018 vom 1. Februar
2019 E. 3.1). Das Strafgericht darf jedoch bei der Prüfung eines Härtefalls
(Art. 66a Abs. 2 StGB) auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StG begangene
Straftaten berücksichtigen; gestützt darauf darf nicht eine Landesverweisung
ausgesprochen, aber die Integration und Rückfallgefahr bzw. die
Verhältnismässigkeit der Landesverweisung generell beurteilt werden (Urteile
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E.
3.1 und 3.3; 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.2.2; 6B_506/2017 vom 14.
Februar 2018 E. 2.5.1). Ebenso dürfen vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte
zwar nicht Anlass zu einer nicht-obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a bis
StGB) geben, wohl aber mitberücksichtigt werden bei der Prüfung, ob eine solche
verhältnismässig ist (vgl. Urteile 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3;
6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.3 und 2.2.1).

5.3. Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016
begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht
möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art.
66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; revArt. 62 Abs. 2 AIG ist
in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden
bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3;
2C_778/2017 vom 12. Juni 2018 E. 6.2; 2C_140/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.2;
2C_986/2016 vom 4. April 2017 E. 2.1).

5.4. Vorliegend stützen die Vorinstanzen die Nichtverlängerung hauptsächlich
auf die mit dem Urteil vom 22. April 2016 beurteilte Vergewaltigung. Auf diese
Tat konnten somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB
und Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sein. Gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit Urteil des
Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.- und zu einer Busse von Fr. 100.--
verurteilt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis
und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt. Aus
dem in den Akten befindlichen Strafurteil (Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt sich,
dass die Tat am 24. Januar 2018 begangen wurde, somit nach Inkrafttreten der
neuen Bestimmungen über die Landesverweisung. Führen eines Motorfahrzeugs trotz
entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft, ist mithin ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und
kann zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a bis StGB)
führen. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden äussert sich weder im
Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer allfälligen Landesverweisung. Das
Bezirkgsgericht hat dabei aber ausschliesslich über die Autofahrt vom 24.
Januar 2018 geurteilt, nicht über die früheren Straftaten. In Bezug auf das
Delikt, auf welches sich der Widerruf stützt, hat das Strafgericht nicht von
einer Landesverweisung abgesehen; vielmehr kam eine solche aus
übergangsrechtlichen Gründen gar nicht in Frage. Wenn bereits mit Blick auf
dieses vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikt die Voraussetzungen für den
Widerruf erfüllt sind, steht revArt. 62 Abs. 2 AlG dem ausländerrechtlichen
Widerruf nicht entgegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016, S. 106).
Denn der Widerruf erfolgt in dieser Konstellation nicht "nur" ("uniquement",
"per il solo motivo") wegen eines Deliktes, für welche das Strafgericht eine
Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat, wie dies der
klare Wortlaut von revArt 62 Abs. 2 AIG verlangt, sondern im Gegenteil in
erster Linie wegen eines Deliktes, für welches die Art. 66a ff. StGB nicht
 anwendbar sind.

5.5. Das Bundesgericht hat allerdings im Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November
2019 revArt. 63 Abs. 3 AIG angewendet in einer Konstellation, in welcher
einerseits eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfolgt war wegen
Delikten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden waren, und andererseits
eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (unter Absehen von der
Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB) unter anderem für Delikte, die
nach diesem Datum begangen worden waren. Das Bundesgericht erwog, das
Strafgericht habe bei seiner Annahme eines Härtefalls das gesamte deliktische
Verhalten in Betracht gezogen mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2016
begangenen Delikte. Würden die Migrationsbehörden gestützt auf diejenigen
Tatsachen, welche das Strafgericht bei der Annahme eines Härtefalls gewürdigt
hatte, die Bewilligung widerrufen, würde damit der Dualismus wieder eingeführt,
den der Gesetzgeber vermeiden wollte.

5.6. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in mehrfacher Beziehung von jenem
Urteil: Dort war das zweite Urteil ergangen teilweise wegen Delikten die vor
dem 1. Oktober 2016 begangen worden waren, teilweise aber auch wegen später
begangener Delikte, auf welche die Art. 66a ff. StGB anwendbar waren, so dass
eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hatte (vgl. vorne E. 5.2). Effektiv hatte
denn das Strafgericht bei seinem Entscheid, von der Landesverweisung abzusehen,
das gesamte deliktische Verhalten berücksichtigt mit Einschluss der vor dem 1.
Oktober 2016 begangenen Delikte. Schliesslich hatte das Kantonsgericht, welches
den Widerruf bestätigt hatte, erwogen, das Strafgericht habe zu Unrecht von
einer Landesverweisung abgesehen; eine solche Kritik der Verwaltungsjustiz an
den Entscheiden der Strafjustiz widerspricht jedoch der Konzeption von revArt.
62 Abs. 2 AIG.

Im vorliegenden Fall besteht eine klare Trennung zwischen dem Urteil vom 22.
April 2016 und demjenigen vom 17. Oktober 2018, welch letzteres ausschliesslich
wegen Delikten erging, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Diesem
Urteil lässt sich - anders als dem Strafurteil im Falle 2C_1154/2018 - nicht
entnehmen, dass das Strafgericht eine Landesverweisung in Betracht gezogen,
unter Berücksichtigung der früheren Delikte jedoch davon abgesehen hätte. Das
Urteil erging im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) und äussert sich
weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer allfälligen
Landesverweisung. Es ist davon auszugehen, dass angesichts des (im Verhältnis
zur maximalen Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe) relativ
geringfügigen Strafmasses (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) eine Landesverweisung
wegen der Autofahrt vom 24. Januar 2018 von vornherein nicht in Betracht
gezogen wurde. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Widerruf nicht auf
die Verurteilung vom 17. Oktober 2018 gestützt, sondern auf diejenige vom 22.
April 2016. Wenn bereits diese - noch nicht unter Art. 66a ff. fallende -
Verurteilung für den Widerruf ausreicht, kommt revArt. 62 Abs. 2 AIG nicht zum
Tragen (vorne E. 5.4). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht - anders als das
Kantonsgericht im Urteil 2C_1154/2018 - nicht darauf abgestellt, das
Strafgericht habe zu Unrecht von der Landesverweisung abgesehen. Es verhält
sich also nicht so, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und
Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt hätten:
Das Strafgericht hat bei seinem Entscheid gegen eine strafrechtlichen
Landesverweisung die früheren Delikte nicht in seine Beurteilung miteinbezogen,
während die am 24. Januar 2018 begangene Tat nicht Anlass für den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden gaben. In der vorliegenden
Konstellation kommt daher revArt. 62 Abs. 2 AIG nicht zur Anwendung. Anders zu
entscheiden würde bedeuten, dass der Widerruf der Bewilligung wegen
Vergewaltigung bloss deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Beschwerdeführer
nach dem 1. Oktober 2016 ein weiteres relativ geringfügiges Delikt begangen
hat, für welches eine Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht fiel,
während dem Widerruf nichts entgegen stünde, wenn der Beschwerdeführer nach der
Vergewaltigung nicht mehr delinquiert hätte. Eine solche Konsequenz wäre ein
krasser Wertungswiderspruch, der sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt.

5.7. Steht demnach Art. 62 Abs 2 AIG einem Widerruf bzw. einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, so ist die
Beschwerde abzuweisen.

6. 

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons
Solothurn, Migrationsamt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold