Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.462/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_462/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
April 2019 (VB.2019.00142).

Erwägungen:

1.

A.________ gelangt mit Eingabe vom 10. Mai 2019 gegen ein Urteil vom 17. April
2019 eines nicht näher bezeichneten Gerichts an das Bundesgericht. Auf
Aufforderung hin reichte sie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. April 2019 sowie eine weitere Eingabe, aufgegeben am 16. Mai
2019, nach.

2.

Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird.
Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle
tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
BGG). Voraussetzung ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei innert der
Beschwerdefrist (gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine
Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen
von Hinweisen auf eine Scheinehe können äussere Begebenheiten, aber auch innere
psychische Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche
Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und
auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft; in die
vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Als Rechtsfrage zu prüfen ist, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe
bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteile
2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E.
2.2).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil aufgrund der Interessenlage der
Ehegatten, des grossen Altersunterschieds von 34 Jahren, der Umstände des
Kennenlernens während eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin in
Nigeria, der zwölf Tage später erfolgten Heirat, der Persönlichkeitsmerkmale
der Beschwerdeführerin und der Kenntnisse der Beteiligten voneinander darauf
geschlossen, dass der nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin sich den
Aufenthalt in der Schweiz durch Eingehen einer Scheinehe erschleichen wolle und
die Beschwerdeführerin über ihre wahre Absichten täusche. Mit der blossen
Darstellung ihrer eigenen Sichtweise über das Geschehen zeigt die
Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz eine vom
Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung begangen haben könnte. Bereits aus
diesem Grund kann auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung
entbehrenden Eingaben, aufgegeben am 11. Mai 2019 und am 16. Mai 2019, nicht
eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), womit offen bleiben kann,
inwiefern die Eingaben auch unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff.
1 BGG fallen.

Der Entscheid erfolgt durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die am 11. Mai 2019 und am 16. Mai 2019 aufgegebenen Eingaben wird nicht
eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall