Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.461/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_461/2019

Urteil vom 8. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.

Gegenstand

Löschung im kantonalen Anwaltsregister,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 7. März 2019 (VB.2018.00666).

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsanwalt lic. iur. A.________ ist seit 2017 in dieser Funktion tätig
bei B.________ in U.________. Das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Seuzach
meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Zürich (nachfolgend AK) am 20. Juni 2018, dass es gegenüber Rechtsanwalt
A.________ provisorische Verlustscheine ausgestellt habe. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs beschloss die AK am 6. September 2018, den Eintrag von
Rechtsanwalt A.________ im kantonalen Register zu löschen. Die Staatsgebühr von
Fr. 600.-- auferlegte sie dem Beschwerdeführer.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 7. März 2019 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob Rechtsanwalt A.________ beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben, den Eintrag im Anwaltsregister
nicht zu löschen und eventualiter die Sache zu neuerlicher Beurteilung an die
AK zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ersucht. Dieses Gesuch wies der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 21. Juni 2019 nach Durchführung eines Schriftenwechsels zur
aufschiebenden Wirkung ab.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, auf weitere Instruktionsmassnahmen (wie
Schriftenwechsel zur Beschwerde) ist verzichtet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Art. 90 BGG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich ausschliesslich auf Bundesrecht,
dessen Anwendung das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 lit. a BGG).

2.3. Gemäss Art. 5 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) führt jeder Kanton
ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse im
Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag
ins kantonale Register verschiedene Voraussetzungen erfüllen, unter anderem
dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Die Löschung im
Register ist zwingend, wenn es an einer Eintragungsvoraussetzung fehlt (Art. 9
BGFA, vgl. auch Urteil 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.4).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn Verlustscheine bestehen,
mithin die Eintragungsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht erfüllt
ist. Ein provisorischer Verlustschein genügt (Urteil 2C_330/2010 vom 17. Juni
2010 E. 2).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, vor Ausstellung der Verlustscheine
hätte sein Guthaben gegen B.________ gepfändet und verwertet werden sollen,
wären im Rahmen von SchKG-Rechtsmitteln vorzutragen. Der Beschwerdeführer macht
aber nicht geltend, er habe die Ausstellung der Verlustscheine angefochten.
Somit ist die Löschung wie ausgeführt zwingend.

Wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die Abrechnung der B.________
erfolgen wird und er damit die Verlustscheinforderungen begleichen kann, wird
gegebenenfalls die Löschung rückgängig gemacht werden können.

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein