Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.460/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_460/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 20. März 2019 (SB.2018.00106).

Sachverhalt:

A.

A.________ bewohnte in U.________/ZH eine Eigentumswohnung, in der er einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Am 23. Dezember 2013 meldete er sich
nach Herisau/AR ab, führte in der Folge die selbständige Tätigkeit in
U.________ jedoch weiter. Er reichte für die Periode 2013 in beiden Kantonen
Zürich und Appenzell Ausserrhoden Steuererklärungen ein.

B.

Am 1. April 2015 veranlagte ihn der zweitgenannte Kanton nach der Durchführung
der interkantonalen Ausscheidung für das Jahr 2013 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 0.-- (satzbestimmend: Fr. 4'800.--) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 1'487'000.-- (satzbestimmend: Fr. 2'563'000.--). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.

In der Folge schätzte das Kantonale Steueramt Zürich A.________ für die Staats-
und Gemeindesteuern 2013 gemäss pflichtgemässem Ermessen (mangels genügender
Aktenunterlagen und nach erfolgloser Mahnung) mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 603'700.-- (satzbestimmend: Fr. 606'400.--) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 1'344'000.-- (satzbestimmend: Fr. 1'398'000.--) ein; dabei
erachtete es die Wohnsitzverlegung als nicht nachgewiesen und qualifizierte den
Pflichtigen als selbständigen Wertschriftenhändler.

D.

Gegen die Ermessensveranlagung erhob A.________ am 3. bzw. 4. August 2016 unter
Beilage zahlreicher Dokumente Einsprache und reichte am 9. August weitere
Unterlagen nach. In teilweiser Gutheissung schätzte das Kantonale Steueramt
A.________ mit Einspracheentscheid vom 10. November 2016 neu mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 472'900.-- (satzbestimmend: Fr. 502'900.--) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'293'000.-- (satzbestimmend: Fr.
1'370'000.--) ein. Es akzeptierte die Wohnsitzverlegung per 24. Dezember 2013
und wies Fr. 29'000.-- des steuerbaren Einkommens dem Kanton Appenzell
Ausserrhoden zu.

E.

Auf Rekurs von A.________ hin reduzierte das Steuergericht des Kantons Zürich
das steuerbare Einkommen auf Fr. 463'800 (satzbestimmend: Fr. 493'700.--),
schätzte das steuerbare Vermögen aber gegenüber dem Einspracheentscheid
unverändert auf Fr. 1'293'000.-- (satzbestimmend: Fr. 1'370'000.--) ein. Diese
Beträge bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20.
März 2019.

F.

Am 16. Mai 2019 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er stellt den Antrag, das
verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, für
die Staats- und Gemeindesteuern 2013 zwei im kantonalen Verfahren noch nicht
zugelassene Rückstellungen von Fr. 40'263.-- und Fr. 91'257.-- vom steuerbaren
Einkommen in Abzug zu bringen.

G.

Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
die direkten Steuern des Kantons. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Der Beschwerdeführer ist im kantonalen Verfahren mit seinen Anträgen
nicht durchgedrungen, weshalb er zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf sein form- und
fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei
Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen
berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni
1997; StG/ZH). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs.
2 StG/ZH). Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen
Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren (§ 141 Abs. 1 StG/ZH). Das kantonale
Steueramt entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Es
kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen,
die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern (§ 142 Abs. 1 StG/ZH; vgl. zum
Ganzen auch Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 - 4 StHG).

2.2. Auf diese Bestimmungen hat sich die Vorinstanz gestützt und Folgendes
festgehalten:

2.2.1. Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu
erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt
und hierfür notwendige Beweismittel oder zumindest anbietet. Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche
bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür
beschränkten Kognition überprüft werden kann (vgl. E. 2 des angefochtenen
Urteils).

2.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht über die Höhe der
gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Ermessenseinschätzung zu Recht unter
Willkürgesichtspunkten geurteilt (vgl. E. 3.1 in fine des vorinstanzlichen
Urteils) und eine solche Willkür verneint, nachdem das steuerbare Einkommen
sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren reduziert worden war. Nur
schon vor dem Hintergrund dieser zweifachen, gesamthaft bedeutenden Reduzierung
(von Fr. 603'700.-- in der Ermessenseinschätzung auf Fr. 463'800.-- in der
Beurteilung durch das kantonale Steuerrekursgericht) ist kaum ersichtlich, wie
die vom Verwaltungsgericht bestätigte Verweigerung zusätzlicher Abzüge einer
geradezu offensichtlich unrichtigen Festlegung der Einkommenshöhe entsprechen
könnte. Dazu kommen weitere Gründe, die sich spezifisch aus den
vorinstanzlichen Erwägungen zu diesen beiden Abzügen ergeben (vgl. unten E. 2.3
u. 2.4).

2.3. Zuerst macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte ihm noch zusätzlich
eine AHV-Rückstellung in der Höhe von Fr. 40'263.-- gewährt werden müssen.

2.3.1. Dem hat die Vorinstanz entgegengehalten, Rückstellungen für
obligatorische Sozialversicherungsbeiträge seien gemäss § 27 Abs. 2 lit. b StG/
ZH zwar grundsätzlich zu gewähren; Rückstellungen könnten aber nur dann
zugestanden werden, wenn die fragliche Ausgabe mit hinreichend konkreter
Wahrscheinlichkeit auch eintrete; gerade das sei hier jedoch nicht der Fall
(vgl. dazu ausführlich die Begründung in E. 3.2 des angefochtenen Urteils).

2.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist in keiner Weise dazu
geeignet, die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einkommensschätzung als
geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.

Nichts auszusetzen ist insbesondere an der Beurteilung, dass gemäss den im
angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Rechtsbestimmungen die
rechtskräftige Veranlagung bei der direkten Bundessteuer für die
AHV-Beitragserhebung bei selbständig erwerbstätigen Personen massgebend ist.
Diese fiel im konkreten Fall so aus, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden den
Beschwerdeführer für die direkte Bundessteuer rechtskräftig mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 4'800.-- veranlagte. Schon deshalb hat die
Vorinstanz ohne weiteres als unwahrscheinlich einstufen dürfen, dass der
Pflichtige für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge im von ihm behaupteten
Umfang würde leisten müssen. Was der Beschwerdeführer sonst noch dagegen
vorbringt, vermag die Verweigerung des Abzugs ebenfalls nicht als willkürlich
erscheinen zu lassen.

2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Rückstellung für Wertschwankungen
in der Höhe von Fr. 91'257.-- geltend.

2.4.1. Die Vorinstanz hat die Nichtgewährung der Rückstellung deshalb
bestätigt, weil der Beschwerdeführer nach den anwendbaren Bestimmungen keinen
Anspruch darauf hatte, woran insbesondere der von ihm angerufene Art. 960b Abs.
2 OR nichts ändert, da diese Bestimmung ausschliesslich andere Kategorien von
Erwerbstätigen betrifft (vgl. dazu im Einzelnen E. 3.3 des angefochtenen
Urteils).

2.4.2. Auch diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die
vorinstanzliche Bestätigung der Einkommensschätzung als geradezu willkürlich
erscheinen lassen würde.

Namentlich vermag er nichts dagegen einzuwenden, dass die von ihm beanspruchte
Wertschwankungsreserve gemäss den anwendbaren Bestimmungen ausschliesslich
jenen Wertschriftenhändlern zugestanden wird, die Effektenhändler im Sinne des
Börsengesetzes sind und über eine Bewilligung der Börsenaufsicht verfügen. Das
war beim Beschwerdeführer klarerweise nicht der Fall. Auch ist es keineswegs
so, dass er aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots Anspruch auf die Reserve hätte
oder die Reserve als allgemein geschäftsmässig begründet notorisch anerkannt
wäre. Ausserdem hat die Vorinstanz ohne weiteres urteilen dürfen, dass Art.
960b Abs. 2 OR wohl eine Wertschwankungsreserve vorsieht, der Beschwerdeführer
sich aber darauf schon deswegen nicht berufen kann, weil er keine den
Rechnungslegungserfordernissen des Obligationenrechts genügende Buchhaltung
führte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter