Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.457/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_457/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ Ltd.,

vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Hugh Reeves und Noémi Ziegler,
Rechtsanwälte,

2. C.________ SA,

3. D.________ AG,

4. E.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom).

Gegenstand

Vergabe von Frequenzblöcken,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16.
April 2019 (A-1746/2019).

Erwägungen:

1.

Die Eidgenössische Kommunikationskommunikation (ComCom) führte für die Vergabe
verschiedener Frequenzblöcke zur Erbringung von mobilen
Fernemeldedienstleistungen in der Schweiz eine öffentliche Ausschreibung durch,
an der die vier heutigen Beschwerdegegnerinnen teilnahmen. Am 7. Februar 2019
erteilte die ComCom einerseits den Zuschlag für die verschiedenen
Frequenznutzungsrechte (Zuschlagserteilung) und legte andererseits insbesondere
die Zahlungsmodalitäten für den Zuschlagspreis fest (Zuschlagsverfügung).
A.________ gelangte hiergegen am 11. April 2019 mit einer Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, die sich u.a. gegen den Ausbau des Mobilfunknetzes
und gegen die Konzessionsvergabe durch die ComCom richtete. Gleichzeitig
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Urteil vom 16. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos geworden ab.

2.

Mit "Beschwerde" vom 15. Mai 2019 verlangt A.________ beim Bundesgericht die
Aufhebung des letztgenannten Urteils und beantragt u.a., auf "die Nutzung der
5G-Mobilfunktechnologie, der 5G-Mobilfunkfrequenzen und dessen Ausbau (sei)
umgehend ein vollumfängliches Moratorium zu erlassen".

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, zur Beschwerde sei
gemäss Art. 41 Abs. 1 VwVG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahmme erhalten hätte (lit.a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sei (lit.b), und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (lit. c). Keine
dieser Voraussetzungen sei beim Beschwerdeführer erfüllt (wird näher
ausgeführt).

4.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die
Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen
Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu
beziehen (vgl. Urteil 2C_545/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2).

Der vorgelegten Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts entnehmen. Sie äussert
sich nur inhaltlich zur Strahlung bei 5G-Mobilfunk, aber mit keinem Wort zu der
hier einzig Streitgegenstand bildenden Frage des Nichteintretens. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Kommunikationskommission
(ComCom), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein