Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.456/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_456/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 26. März 2019 (WBE.2018.352).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1977) ist kosovarischer Staatsbürger. Er kam im Alter von 51 /
4 Jahren mit seiner Mutter und seiner Schwester im Familiennachzug in die
Schweiz. Seit dem 11. Dezember 1989 verfügt er über eine
Niederlassungsbewilligung. Am 10. September 1998 heiratete A.________ die
Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1980). Aus der Ehe gingen die zwei Kinder
C.________ (geb. 21. April 2001) und D.________ (geb. 25. August 2006) hervor;
beide sind Schweizer Bürger.

B.

B.a. A.________ beging über die Jahre hinweg zahlreiche Straftaten, wobei die
nachstehenden am schwersten ins Gewicht fielen: Am 7. April 2005 verurteilte
das Bezirksgericht Baden ihn wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen
Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
Nötigung, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR
514.54) und gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu einer
Gefängnisstrafe von 51 /2 Monaten (unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe) und
einer Busse von Fr. 500.--. Am 12. August 2014 verurteilte das Bezirksgericht
Baden A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Kauf, Besitz und Veräusserung
von Marihuana (begangen ab Ende Oktober 2011 bis 14. November 2011),
bandenmässigen Diebstahls (begangen Ende Oktober 2011 bis 14. November 2011),
mehrfachen Betrugs (begangen September/Oktober 2011) und mehrfacher Hehlerei
(begangen am 2006 bis 2008 und Anfang 2009 bis Anfang 2012) zu einer
Freiheitsstrafe von 43 /4 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau erhöhte
die Strafe am 22. Oktober 2015 auf 53 /4 Jahre. A.________ gelangte hiergegen
erfolglos an das Bundesgericht (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016).

B.b. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verwarnte
A.________ im Zusammenhang mit seinem deliktischen Verhalten am 28. August 1997
und am 18. Januar 2006; es drohte ihm schwerwiegendere ausländerrechtliche
Sanktionen an, sollte er sich weiterhin in namhafter Weise strafbar machen.
Nach der Verurteilung vom 22. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration und
Integration am 19. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und
wies ihn auf die Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Das
Departement Volkswirtschaft und Inneres (Rechtsdienst des Amts für Migration
und Integration) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigten
die entsprechende Verfügung am 20. August 2018 bzw. 26. März 2019. Am 11.
September 2017 trat A.________ den Vollzug seiner Haftstrafe von 53 /4 Jahren
an; seine bedingte Entlassung ist frühestens im März 2021 möglich.

C.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben. Er macht geltend, der Widerruf seiner Bewilligung sei
unverhältnismässig und trage seiner langen Anwesenheit sowie der Situation
seiner Frau und seiner Kinder zu wenig Rechnung. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM)
als beschwerdebefugte Bundesbehörde haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden,
da ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (Art. 34 AIG; bis 1. Januar 2019:
AuG). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 135 II 1 E.
1.2.1 S. 4 mit Hinweisen; siehe zudem auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März
2019 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist
die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend bloss
appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener
der Vorinstanz gegenüber, ohne darzutun, dass und inwiefern sie die Beweise in
Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt
offensichtlich fehlerhaft ermittelt hätte. Eine rein appellatorisch begründete
Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte
Ausführungen gelten als ungenügend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli
/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018,
N. 53 zu Art. 42 BGG). Es wird im Folgenden nur auf Ausführungen eingegangen,
die der Beschwerdeführer hinreichend begründet hat.

1.3. Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig. Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs.
1 BGG, vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Der
Beschwerdeführer reicht das Protokoll des Rundtischgesprächs Nr. 2 der
Justizvollzugsanstalt U.________ zu den Akten; dieses bleibt unberücksichtigt,
da es am 10. Mai 2019 erstellt worden ist und der Vorinstanz bei ihrem Urteil
vom 26. März 2019 nicht bekannt sein konnte.

2.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und die darin übernommene Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) für Fälle wie den vorliegenden zutreffend dargelegt
und den Sachverhalt korrekt subsumiert:

2.1.

2.1.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die von den Strafbehörden verhängte
Sanktion und ihre Würdigung der Tat. Da bei der Festsetzung des Strafmasses
sämtliche strafmildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, bleibt
kein Raum, um diese im ausländerrechtlichen Verfahren (wieder) infrage zu
stellen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3 S. 216 ff.). Der
Beschwerdeführer war mit Landsleuten an bandenmässig organisierten Diebstählen
von Baugerüstteilen im Wert von Fr. 229'122.-- (teilweise zugunsten seines
Betriebs) beteiligt. Er beging mehrfache Hehlerei unter anderem im Zusammenhang
mit gestohlenen Haushaltsgeräten in einem Gesamtwert von etwa Fr. 100'000.--,
welche er in den Kosovo schaffte und dort verkaufte bzw. anderweitig abgab. In
der Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 beteiligte er sich schliesslich
gewerbs- und bandenmässig ohne Not und aus rein pekuniären Interessen am Handel
mit 53 Kilogramm Marihuana; der entsprechende Vertrieb generierte Einnahmen von
Fr. 221'500.-- und einen Gewinn von Fr. 32'500.--. Der Beschwerdeführer bildete
mit einem Kollegen zusammen den Kopf der Bande; er trug gemeinsam mit diesem
auch das finanzielle Risiko.

2.1.2. Weder die ausländerrechtlichen Verwarnungen, noch der Vollzug der
Gefängnisstrafe von 51 /2 Monaten oder die Beziehungen zu seiner Gattin sowie
den gemeinsamen Kindern haben ihn davon abhalten können, immer wieder neue
Straftaten zu begehen. Dass er sich zwischen dem Strafurteil und dem Vollzug
der Freiheitsstrafe wohlverhalten haben will, fällt nicht ins Gewicht: Sein
langer Aufenthalt in der Schweiz deckt sich mit einer sehr langen
Deliktsperiode. Aufgrund seines Verhaltens, das über Jahre hinweg fortdauerte,
besteht bei ihm eine Rückfallgefahr, die ausländerrechtlich nicht hingenommen
werden kann (vgl. hierzu: BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150 f.; 137 II 233 E. 5.2.2
S. 536 f.). Der Beschwerdeführer hat die ihm wiederholt angebotenen Chancen
nicht zu nutzen vermocht und die verschiedenen Verwarnungen nicht ernst
genommen. Er hat nunmehr die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Es besteht
ein erhebliches - sicherheitspolizeilich motiviertes - Interesse daran, dass er
das Land verlässt.

2.1.3. Die letzte ins Gewicht fallende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von 53 /4 Jahren ist fünf Mal höher ausgefallen, als die vom Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
als relevant bezeichnete Jahresfrist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S.18); die
Sanktion liegt auch fast über dem Dreifachen der Strafe, ab welcher eine
Bewilligung grundsätzlich selbst dann nicht mehr zu erteilen bzw. zu erneuern
ist, wenn den Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - nicht zugemutet werden
kann, mit dem Gatten bzw. Vater auszureisen ("Reneja"-Praxis; BGE 139 I 145 E.
2.3 S.148 f.). Der qualifizierte Drogenhandel zählt zu den strafbaren
Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o und lit. c StGB). Zwar
sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier
- vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der
damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen
Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des
geltenden Ausländerrechts insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK oder dem
verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt, was hier nicht der
Fall ist.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 35 Jahren in der Schweiz auf;
seiner Familie ist die Ausreise mit ihm kaum zumutbar. Die Kinder sind hier
eingeschult und verfügen - wie ihre Mutter - über die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Sie müssen das Land so oder anders nicht verlassen. Der
Beschwerdeführer selber ist hier wirtschaftlich (Diebstahl von
Baugerüstteilen), persönlich (weitgehender Umgang mit Landsleuten), und
beruflich kaum in einem Mass integriert, wie es von einer ausländischen Person
bei einer entsprechenden Anwesenheitsdauer zu erwarten wäre. Zwar hat der
Beschwerdeführer offenbar keine Schulden und ist er auch nicht von der
Sozialhilfe abhängig geworden, doch beschaffte er sich die erforderlichen
Finanzen - zumindest teilweise - über seine Straftaten. Sozial und kulturell
kann er hier - trotz der Schreiben von Nachbarn und Bekannten - nicht als
besonders gut integriert gelten, da hierzu die Respektierung der Rechtsordnung
gehört, die der Beschwerdeführer in unverbesserlicher Weise immer wieder und
immer schwerer missachtet hat. Hieran ändert nichts, wenn er heute geltend
macht, sich um die damit verbundene Schadensbehebung kümmern zu wollen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer ist erst mit rund 5 Jahren in die Schweiz gekommen;
die sozio-kulturellen Verhältnisse in seiner Heimat sind ihm darüber hinaus
durch die Familie vermittelt worden: Das Reisebüro der Eltern ist auf
Aufenthalte im Kosovo spezialisiert. In diesem Zusammenhang hat sich der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Heimat aufgehalten - dies unabhängig
davon, ob die Eltern dort eine eigentliche Niederlassung betreiben oder nicht.
Der Beschwerdeführer spricht Albanisch. Er hat in der Schweiz einen Basiskurs
"Tourismus" besucht, was es ihm ermöglichen wird, sich in der Heimat wieder ein
soziales und berufliches Netz aufzubauen. Eine weitere Zusammenarbeit mit den
Eltern im Rahmen des Reiseunternehmens dürfte ihm bereits ein gewisses
wirtschaftliches Auskommen in der Heimat sichern. Sein Einwand, dass ihn nichts
mehr mit dieser verbinde, trifft nicht zu: Die von ihm in Hehlerei übernommenen
Haushaltsgeräte setzte er dort ab; teilweise will er sie an "Angehörige"
verschenkt haben, was darauf hindeutet, dass ein Teil der (weiteren) Familie
noch im Kosovo lebt und er auf deren Hilfe bei seiner Wiedereingliederung
zählen kann. Es bestehen für ihn bezüglich der Rückkehr somit keine
unüberwindbaren Hindernisse.

2.2.3. Die familiären Kontakte zu seiner Frau und seinen Kindern kann er
bereits heute nur punktuell leben. Beim frühestmöglichen Zeitpunkt der
Entlassung wird einer seiner Söhne bereits volljährig (19 Jahre) und der andere
rund 15 Jahre alt sein. Auch wenn dieser derzeit eine Sonderschule besucht und
gewisse psychische Probleme hat, kann der Beschwerdeführer ihm bereits heute
nur beschränkt zur Seite stehen. Nach der Haftentlassung wird der
Beschwerdeführer seine familiären Bindungen besuchsweise oder täglich über die
elektronischen Kommunikationsmittel grenzüberschreitend leben können, falls der
Rest der Familie in der Schweiz verbleibt. Die strafrechtliche Verurteilung
verunmöglicht schliesslich nicht ein für allemal, wieder in den Besitz eines
Aufenthaltsrechts zu kommen: Soweit der Beschwerdeführer, gegen den eine
Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin zum Kreis der nach Art. 42 ff.
nachzugsberechtigten Personen gehört, ist eine Neubeurteilung - auf einen
entsprechenden Antrag hin - regelmässig nach 5 Jahren angezeigt. Eine frühere
Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn weg unter fünf
Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die
derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren
ernstlich in Betracht gezogen werden muss (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181
f.; Urteil 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Der
Grundsatz "ne bis in idem" gilt nicht für den verwaltungsrechtlichen Widerruf
der Niederlassungsbewilligung aus Sicherheitsgründen. Das Urteil 2C_50/2018 vom
14. August 2018 ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar; dort
ging das Gericht von einer "biographischen" Kehrtwende aus (vgl. hierzu das
Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1); für den Beschwerdeführer ist
eine solche auch nicht im Ansatz erkennbar.

3.

3.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden. Zur Urteilsbegründung wird ergänzend auf die
zutreffenden Darlegungen und Wertungen im angefochtenen Urteil vom 26. März
2019 und im Einspracheentscheid vom 20. August 2018 verwiesen (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG).

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar