Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.454/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_454/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Oberrohrdorf,

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 14. März 2019 (WBE.2018.326).

Erwägungen:

1.

Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (Art.
105 Abs. 2 BGG) des aargauischen Verwaltungsgerichts reichte der im eigenen
Architekturbüro tätig gewesene A.________ für das Jahr 2015 keine
Steuererklärung ein, worauf die Steuerkommission Oberrohrdorf ihn am 16.
Oktober 2017 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'000.--
veranlagte. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache trat die Kommission mangels
konkreten Antrags und Nachreichung der Steuererklärung oder vergleichbaren
Aufzeichnungen sowie ärztlicher Zeugnisse nicht ein. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Spezialversicherungsgericht (Abt. Steuern) am 21. Juni 2018 ab.
A.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nachdem die Frist für die
Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses abgelaufen war, wies ihn der
Gerichtsschreiber am 24. September 2018 mit der zweiten und letzten
Aufforderung zur Bezahlung des Vorschusses auf die Möglichkeit der
unentgeltlichen Rechtspflege hin. A.________ stellte daraufhin ein
entsprechendes Gesuch. Dieses wies das Verwaltungsgericht am 6. November 2018
ab und setzte A.________ erneut eine Frist von 30 Tagen, um den Vorschuss zu
bezahlen. Nachem auch diese Frist unbenutzt abgelaufen war, setzte das
Verwaltungsgericht A.________ gestützt auf § 30 Abs. 2 VRG/AG eine letzte,
nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung des Vorschusses unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis. A.________ bezahlte den Vorschuss auch innert
dieser letzten Frist nicht. Androhungsgemäss trat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 14. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. April 2019 - nach Aufforderung unterzeichnet eingereicht am
16. Mai 2019 - führt A.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit dem
sinngemässen Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben.

Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug,
Schriftenwechsel etc.) abgesehen.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die
Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen
Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu
beziehen (vgl. Urteil 2C_457/2019 vom 17. Juni 2019 E.2).

Der vorgelegten Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts entnehmen. Sie äussert
sich ausschliesslich materiell zu seiner finanziellen Lage und zur veranlagten
Steuer, aber nicht zu dem einzig Streitgegenstand bildenden Nichteintreten. Die
Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG).
Seinen offenbar prekären finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein