Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.451/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_451/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 3. April 2019 (VB.2019.00009).

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die Abteilung Migration des Amts für Inneres des Kantons Appenzell
Ausserrhoden (AR; im Weiteren auch: Abteilung Migration) erteilte dem
österreichischen Staatsbürger A.________ (geb. 1969) am 19. Juni 2013 eine für
5 Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, um in der Schweiz selbständig
erwerbstätig sein zu können. Am 15. August 2016 ersuchte die Abteilung
Migration A.________ darum, ihr verschiedene Unterlagen einzureichen, welche
geeignet seien, die Sicherung seiner Existenz durch die selbständige Aktivität
zu belegen. Sie forderte folgende Unterlagen ein:

(1.) Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015;

(2.) Steuerveranlagungen der Jahre 2013, 2014 und falls vorhanden 2015
[Geschäft];

(3.) Kontoauszüge der letzten drei Monate [Geschäft];

(4.) Nachweis über die Bezahlung der Quellensteuer seit 2013 [privat];

(5.) Betreibungsregisterauszug, nicht älter als ein Monat [Geschäft und
privat];

(6.) Kopie Mietvertrag der Wohn- und Geschäftsräume mit Bestätigung des
Vermieters, dass der Mietvertrag noch in allen Punkten gültig ist und ein
ungekündigtes Mietverhältnis besteht.

Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, widerrief die Abteilung
Migration des Amts für Inneres des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 7.
Dezember 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und hielt ihn
an, das Land zu verlassen. Hiergegen rekurrierte dieser; der Ausgang des
Verfahrens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist nicht bekannt.

A.b. A.________ hat am 1. Mai 2017 seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt
und um einen Kantonswechsel ersucht. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
erteilte ihm am 5. Mai 2017 eine bis zum 31. Januar 2018 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Selbständigerwerbender. Mit Schreiben vom
22. November 2017 forderte das Migrationsamt A.________ im Hinblick auf die
Verlängerung der Bewilligung auf, verschiedene Unterlagen einzureichen:

(1.) Bestätigung der Wohngemeinde der letzten drei Jahre über einen allfälligen
Sozialhilfebezug,

(2.) Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinden betreffend die
letzten drei Jahre,

(3.) letzte definitive Steuerrechnung,

(4.) aktueller Bankkontoauszug,

(5.) Bilanz und Erfolgsrechnung,

(6.) Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

(7.) Auszug aus dem Handelsregister.

In der Folge gab A.________ lediglich die Bestätigung als
Selbständigerwerbender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA
Zürich) zu den Akten. Im Übrigen verwies er auf den Eintrag seiner "B.________
GmbH" im Handelsregister.

B. 

Am 3. Mai 2018 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die
Bewilligung von A.________ zu verlängern; es hielt ihn gleichzeitig an, die
Schweiz zu verlassen. Das Amt begründete seine Verfügung damit, dass A.________
nicht alle von ihm einverlangten Unterlagen zur Prüfung des
Verlängerungsgesuchs eingereicht habe. Allein die von A.________ eingereichte
Bestätigung der SVA Zürich über den Anschluss an die Ausgleichskasse stelle
noch keinen ausreichenden Beweis für eine existenzsichernde selbständige
Erwerbstätigkeit dar. A.________ habe trotz wiederholter Aufforderung den
Nachweis mit den einverlangten Unterlagen, eine nachhaltige existenzsichernde
selbständige Erwerbstätigkeit zu belegen, nicht erbracht. Die
Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich teilten
diese Meinung und wiesen die bei ihnen eingereichten Rechtsmittel am 22.
November 2018 bzw. 3. April 2019 ab.

C. 

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. April 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für eine selbständige Erwerbstätigkeit zu
erteilen. Er macht geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz nie
fürsorgeabhängig gewesen zu sein, was offensichtlich belege, dass er über ein
regelmässiges, existenzsicherndes Einkommen verfüge und er - mit welchen
Mitteln auch immer - sein Existenzminimum zu decken vermöge. Die Anerkennung
als Selbständigerwerbender durch die SVA des Kantons Zürich genüge unter diesen
Umständen für den Nachweis der Fortsetzung seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit. Die einverlangten zusätzlichen Unterlagen gingen zu weit.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich verzichten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten zulässig, da der Beschwerdeführer als österreichischer
Staatsbürger gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen potenziell einen Anspruch
darauf geltend machen kann, dass ihm sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
anerkannt und gegebenenfalls die damit verbundene Bewilligung verlängert wird
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681]). Zwar ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Kantonswechsel
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG). Vorliegend geht es jedoch nicht um
einen solchen, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nach Ablauf der ersten freizügigkeitsrechtlichen Frist von 5
Jahren als Selbständigerwerbender in der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2
Anhang I FZA). Der Bewilligung kommt im Zusammenhang mit dem FZA keine
rechtsbegründende, sondern lediglich eine deklaratorische Wirkung zu (vgl. BGE
136 II 329 E. 2.2 in fine; 134 IV 57 E. 4 S. 58). Die Frage, ob die
Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht erteilt oder verlängert worden ist,
betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da alle weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89
Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten
Rechtsverletzungen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu augenfällig
sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es ist an den Sachverhalt gebunden, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch
oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit den Argumenten der
Vorinstanz detailliert aufzeigen, inwiefern diese die Beweise willkürlich
gewürdigt bzw. den Sachverhalt klarerweise unhaltbar festgestellt hat (BGE 144
V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3).

2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung teilweise appellatorisch, d.h. er wiederholt lediglich seine
Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne darzutun,
dass und inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV
(Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt
hätte. Eine rein appellatorisch begründete Kritik genügt im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als ungenügend
substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler
[Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer den Widerrufsentscheid im Kanton Appenzell
Ausserrhoden kritisiert, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen:
Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der Entscheid der
Zürcher Behörden, ihm seine Bewilligung nicht zu verlängern. Unzulässig sind
auch seine Verweise auf die Begründung in den Eingaben an die kantonalen
Behörden: Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht
selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die
Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

3. 

3.1. Bürger aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/
EFTA-B-Bewilligung, falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie
sich zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder
niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Der betroffene Selbständige
muss seine Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden
 aufgestellt werden (SEM, Weisung VEP-11/2019 Ziff. 4.3.2; ANDREAS ZÜND/THOMAS
HUGI YAR, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in:
Epiney/Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen
Leistungen, 2015, S. 157 ff., dort S. 200). Als Nachweis genügt etwa die
Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven
und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Dies ist gegebenenfalls
durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu
belegen (vgl. LISA OTT, in: SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 4 zu Art. 19 AIG).

3.2. Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches
ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft
bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 200
f.); ist dies dennoch der Fall, wird die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr
erneuert, da der Betroffene nicht mehr als erwerbstätig gelten kann (vgl.
PHILIPP GREMPER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl. 2009, § 18 Ausländische Personen als selbständig Erwerbende, S. 905 ff.,
dort S. 923 N. 18.26; EPINEY/BLASER, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen
[Editeurs], Code annoté de droit des migrations, Volume III: Accord sur la
libre circulation [ALCP], 2014, N. 34 zu Art. 4 ALCP). Die entsprechenden
Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus
Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA: Hintergrund dieses
Erfordernisses bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nicht nur für den gesuchstellenden Ausländer mit finanziellen
und sozialen Risiken verbunden ist; da Selbständigerwerbende im Gegensatz zu
Arbeitnehmern nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw. Verdienstlosigkeit
versichert sind, stellen sie im Falle eines schlechten Geschäftsgangs und bei
Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko für das staatliche
Fürsorgesystem dar (OTT, a.a.O., N. 11 zu Art. 19 AuG; GREMPER, a.a.O., N.
18.33).

3.3. Es darf jedoch kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden
(Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S.
201). Ob Selbständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht systematisch verlieren,
wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der
Sozialhilfe abhängig werden, ist umstritten (vgl. das Urteil 2C_13/2018 vom 16.
November 2018 E. 4.7; bejahend in der Doktrin : MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/
Zünd/Bolzli, 3. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 5 Anhang I FZA bzw. N. 3 zu Art. 12
Anhang I FZA; SEM, Weisungen VEP-11-/2019 Ziff. 4.3.2 5. Abschnitt und Ziff.
10.4.4.2; GREMPER, a.a.O., N. 1826; OTT, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 AuG; 
differenzierend: EPINEY/BLASER, in: Code annoté de droit des migrations,
Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Bd. III, 2014, N. 34 zu Art. 4 ALCP; MARC SPESCHA, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 12 Anhang
I FZA; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 201). Jedenfalls sind die Umstände zu
berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie
deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der
finanziellen Situation (vgl. das Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E.
3.3.1). Die entsprechende Problematik braucht im vorliegenden Zusammenhang
nicht abschliessend vertieft zu werden; der Beschwerdeführer hat seit seiner
Anwesenheit in der Schweiz unbestrittenermassen keine Sozialhilfeleistungen
bezogen.

3.4. Die Aufenthaltsbewilligung wird automatisch um mindestens fünf Jahre
verlängert, sofern der Selbständigerwerbende den zuständigen nationalen
Behörden nachweist, dass er (weiterhin) einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht (Art. 12 Abs. 2 Anhang 1 FZA). Für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien vom Selbständigerwerbenden
nur den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist, und die für
den Nachweise für die selbständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Unterlagen
einverlangen (Art. 12 Ziff. 3 Anhang 1 FZA; EPINEY/BLASER, a.a.O., N. 31 zu
Art. 4 ALCP; ALVARO BORGHI, La libre circulation des personnes entre la Suisse
et l'UE, 2010, Art. 4 ALCP N. 165). Bei ernsthaften Zweifeln an der
tatsächlichen und nachhaltigen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit in
der Schweiz sowie an ein regelmässiges, möglichst existenzsicherndes Einkommen
können die zuständigen Kantonsbehörden während der Gültigkeitsdauer der
Bewilligung jederzeit neue Beweismittel für die Selbständigkeit verlangen oder
die Bewilligung widerrufen, falls die Bedingungen für den entsprechenden
Rechtsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht mehr bestehen, weshalb die
deklaratorisch wirkende Bewilligung dahinfällt (SEM, VEP-11/2019 Ziff. 4.3.1 2.
Abschnitt).

4. 

4.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
zuständigen AHV-Ausgleichskasse (SVA Zürich) über seinen Anschluss als
selbständigerwerbende Person eingereicht hat. Die Kritik des Beschwerdeführers,
dass die Bestätigung durch die kantonalen Behörden nicht berücksichtigt worden
sei, trifft nicht zu (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids) : Mit deren
Entgegennahme hat das Migrationsamt nicht "amtlich schriftlich bestätigt", dass
der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen erbracht hat, sondern einzig,
dass dieses Papier von ihm eingereicht worden ist. Eine entsprechende Erklärung
vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar in der Regel einen genügenden
Nachweis darüber zu erbringen, dass eine Person für eine bestimmte Tätigkeit -
sei sie noch so untergeordnet oder unwesentlich - als selbständig (und nicht
als unselbständig) erwerbend zu gelten habe, was darüber entscheide, ob sie
sich auf Art. 12 Anhang I FZA - statt auf Art. 6 ff. Anhang I FZA
(unselbständige Erwerbstätigkeit) - berufen könne.

4.2. Die Bestätigung sage - so das Verwaltungsgericht weiter - indessen nichts
darüber aus, ob die betreffende Tätigkeit auch aktiv ausgeübt und damit ein
regelmässiges, möglichst existenzsicherndes Einkommen realisiert wird. Dasselbe
gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der von
ihm in der Schweiz gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung im
Handelsregister eingetragen sei; ob und in welchem Mass er in der
entsprechenden Gesellschaft selbständig aktiv sei, ergebe sich hieraus nicht.
Da es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Bestätigung der selbständigen
Tätigkeit durch die SVA Zürich und auf den Eintrag seiner Gesellschaft in das
Handelsregister nicht gelinge, den Nachweis einer quantitativen echten und
tatsächlichen wirtschaftlichen Bestätigung zu erbringen, habe der
Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als
Selbständigerwerbender verloren.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und geht davon aus, er habe mit der
Bestätigung der SVA Zürich hinreichend belegt, dass er selbständig tätig sei.
Der (aussergesetzliche) Nachweis betreffend eines existenzsichernden Einkommens
sei - prima vista - mittelbar/indirekt erbracht, da er seit Einreise in die
Schweiz im Februar 2013 niemals um Sozialhilfeleistungen oder sonstige
Leistungen der Kantone oder des Bundes nachgesucht habe. Er könne tatsächlich
für seinen Lebensunterhalt aufkommen und sei niemals sozialhilfeabhängig
gewesen und sei es auch jetzt nicht. Das FZA verlange keine existenzsichernde
Aktivität als Selbständigerwerbender; auch von Nachhaltigkeit sei dort nicht
die Rede. Eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender liege bereits dann vor,
wenn eine wirkliche, nicht völlig unwesentliche Erwerbstätigkeit ausgeübt
werde, auch wenn damit kein existenzsicherndes Einkommen verbunden sei. Die
Weisungen des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2017 liessen als
Nachweis ausdrücklich die Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch
die Sozialversicherungsanstalt genügen. Die Einforderung von weiteren
Unterlagen verstosse gegen das Diskriminierungsverbot, da solche von Schweizer
Selbständigerwerbenden nicht verlangt würden.

5.

5.1. Weder das Freizügigkeitsabkommen noch die Verordnung vom 22. Mai 2002 über
die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP [SR 142.203]) enthalten nähere
Angaben darüber, in welcher Form der Nachweis über die ausgeübte oder
beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit zu erbringen ist und welchen
Anforderungen er zu genügen hat (vgl. auch GREMPER, a.a.O., N. 18.25). Aus der
Formulierung in Art. 12 Abs. 3, dass " nur " die Unterlagen verlangt werden
dürfen, die belegen, dass er sich zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit
niedergelassen hat oder beabsichtigt, dies zu tun (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
lit. b Anhang I FZA), bzw. seine Erwerbstätigkeit über die ursprünglichen 5
Jahre hinaus fortsetzen will (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. b Anhang FZA),
ist davon auszugehen, dass keine allzu hohen Anforderungen bzw. eine
übermässige Anzahl von Unterlagen einverlangt werden dürfen. Art. 12 Abs. 2
Anhang I FZA sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung " automatisch "
verlängert wird, was zwar innerstaatliche Vorgaben an den Nachweis der
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausschliesst, aber dennoch darauf
hindeutet, dass die Verlängerung möglichst unbürokratisch erfolgen soll (vgl.
BGE 136 II 329 E. 2.2 S. 332); den Gesuchsteller trifft dennoch eine
Mitwirkungspflicht. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich des Umfangs der
einforderbaren Grundlagen auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung
und Umsetzung der Personenfreizügigkeit (vgl. ZÜND/ARQUINT HILL, in: Uebersax/
Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.40 in fine).

5.2. 

5.2.1. Zum gleichen Schluss führt Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Anhang I FZA: Diese
Bestimmung sieht vor, dass die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen
treffen, "um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung" der
Aufenthaltserlaubnis "so weit wie möglich" zu vereinfachen (vgl. BGE 136 II 329
E. 2.2 S. 332; MARC SPESCHA, in: Spescha et al., a.a.O., N. 2 zu Art. 2 Anhang
I FZA). Der jeweilige Ausweis bestätigt, dass der Betroffene die
Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch gemäss Freizügigkeitsabkommen
erfüllt. Das "automatische" Verlängerungsverfahren dient dazu, die individuelle
Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick
auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu bestätigen (BGE 136 II 329 E.
2.2 S. 332). Die Bewilligung muss erteilt werden, falls die staatsvertraglichen
Voraussetzungen erfüllt sind; durch den fehlenden Ausweis allein wird - wegen
dessen deklaratorischen Charakters - der Aufenthalt nicht illegal; das
Erneuerungsverfahren gibt regelmässig Anlass, das Fortbestehen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und den Aufenthaltstyp bzw. den Ausweis
nötigenfalls anzupassen.

5.2.2. Ergänzende nationale Verfahrensregelungen bei der Verlängerung der EU/
EFTA-Aufenthaltsbewilligungen sind nicht ausgeschlossen (vgl. CARONI/SCHEIBER/
PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 343). Sie sollen aber
nicht weiter gehen, als dies für den Zweck der Verlängerung der Bewilligung
erforderlich ist (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2 S. 332 f. mit weiteren Hinweisen).
Die Einholung der Informationen hat - wie jedes staatliche Handeln -
verhältnismässig zu sein: Die einverlangten Unterlagen müssen geeignet
erscheinen, zu belegen, dass der Betroffene eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausübt, die es ihm erlaubt, sein Auskommen oder jenes der Familie ohne
Sozialhilfe zu finden; sie müssen hierfür erforderlich sein (mildestes gerade
noch wirksames Mittel); schliesslich ist eine Verletzung des Übermassverbots zu
vermeiden, d.h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck
zu wahren (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2 S. 362; 135 V 172 E. 7.3.3 S. 182; 134 I
92 E. 2.3.2 S. 97; 131 I 91 E. 3.3 S. 99).

5.3. 

5.3.1. Die zulässigerweise durch die Ausländerbehörde einforderbaren Unterlagen
dürfen keine prohibitiven Hürden für den Nachweis der selbständigen
Erwerbstätigkeit bilden (SEM, a.a.O., Ziff. 4.3.2 4. Absatz; ZÜND/HUGI YAR,
a.a.O., 200). Da sich auch ausländische selbständig Erwerbende, die in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 1a lit. a und lit. b AHVG [SR
832.10]), obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichern müssen, kann der
Nachweis mit der Bescheinigung erbracht werden, dass der Betroffene als
Selbständigerwerbender durch die AHV-Ausgleichskasse anerkannt worden ist (vgl.
auch GREMPER, a.a.O., N. 18.25). Dies gilt um so mehr, als die Ausgleichskassen
bei der Anmeldung das Vorliegen der Voraussetzungen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ihrerseits vertieft prüfen und bei Zweifeln auch eigene
Abklärungen vornehmen (vgl. GREMPER, a.a.O., N. 18.24).

5.3.2. Die Bewilligungsbehörden dürfen die Erteilung bzw. Verlängerung der
fünfjährigen Bewilligung indessen nicht ausschliesslich von der Anerkennung der
Selbständigkeit im AHV-Verfahren abhängig machen, obwohl die entsprechende
Anerkennung in den meisten Fällen geeignet sein dürfte, die selbständige
Erwerbstätigkeit bereits nahezulegen (vgl. OTT, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 AIG).
Sie müssen vielmehr auch andere Formen des Nachweises zulassen (GREMPER,
a.a.O., N. 18.25) : Die Anerkennung als Selbständigerwerbstätiger kann
(ergänzend) auch aufgrund eines Auszugs aus dem Handelsregister erfolgen, wenn
dieser belegt, dass der Betroffene freiberuflich tätig ist. Indizien für eine
selbständige Erwerbstätigkeit können ferner die Mitgliedschaft in einem
Berufsverband, ein Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten, ein
Arbeitsvertrag mit Mitarbeitenden, ein Verzeichnis der Kunden oder Verträge mit
solchen bilden (vgl. GREMPER, a.a.O., N. 18.25; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 200).

5.3.3. Der betroffene EU-/EFTA-Bürger hat die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit, nicht deren Rentabilität zu belegen (GREMPER, a.a.O., N.
18.26). Es genügt deshalb, dass er aktiv und nicht nur marginal bzw. symbolisch
oder hobbymässig einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es darf von ihm
- wie bereits dargelegt - kein Mindesteinkommen erwartet werden (SEM, a.a.O.,
Ziff. 4.3.2; Urteile 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.2 und 2C_243/2015 vom 2.
November 2015 E. 3.3.1; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 201). Entscheidend ist, dass
der betroffene Vertragsausländer sein eigenständiges Gewerbe in einem
wirtschaftlich relevanten Ausmass betreibt (EuGH-Urteil C-107/94 Asscher vom
27. Juni 1996 §§ 25 ff.). Der Umstand, dass dieses allenfalls (noch) nicht
gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht
infrage, solange der EU-/EFTA-Bürger deswegen nicht dauernd und in erheblichem
Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich auf
persönliche Reserven zurückgreifen kann.

5.3.4. Je grösser die ernsthaften Zweifel an einer tatsächlichen und ins
Gewicht fallenden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie an der Erwirtschaftung
eines regelmässigen Einkommens sind, desto mehr Beweismittel dürfen von der
betroffenen Person eingeholt werden. Dasselbe gilt, soweit Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass nur eine "Scheinselbständigkeit" besteht (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O.
S. 202). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit haben sich die einzuholenden
Unterlagen - ohne konkrete Hinweise, die ernsthafte Zweifel an der
selbständigen Tätigkeit nahelegen - auf einige wenige Belege zu beschränken. Es
bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall unter Respektierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, welche Unterlagen zulässigerweise eingeholt
werden dürfen.

6. 

6.1. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 einen
Businessplan eingereicht. Es ergab sich daraus, dass er - wie bereits zuvor in
Österreich - auch in der Schweiz als Markenanwalt tätig sein wollte. Als
Unternehmensziel und Leitbild seiner Erwerbstätigkeit gilt die Versorgung von
Betrieben und Unternehmen mit neuen, fertig entwickelten Markenrechten, die
diese für neue Produkte, Dienstleistungen und Firmennamen einsetzen können. Das
Unternehmen verfügte in Appenzell-Ausserrhoden über Büroräumlichkeiten. Die
Erfahrungen aus 12 1/2 Jahren selbständiger Tätigkeit zeigten - so der
Beschwerdeführer -, dass seine professionell-kreativen Markenentwicklungen von
der Wirtschaft positiv aufgenommen würden. Seiner Kenntnis nach sei er "der
einzige Europäische Markenanwalt, der das markenrechtliche Know-how" mitbringe
"und gleichzeitig über das erforderliche Marketing-Fachwissen verfüge, "um
wirklich gute neue Markenrechte" zu entwickeln. Aus dem Handelsregister ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2013 für seine
Geschäftstätigkeit die von ihm beherrschte B.________ GmbH gegründet hat. Im
Rahmen der Verlängerung seiner Bewilligung reichte er eine
Erfassungsbestätigung als Selbständigerwerbender der Sozialversicherungen
Appenzell Ausserrhoden für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2017
ein. Nach dem Kantonswechsel in den Kanton Zürich bestätigte die SVA Zürich am
22. Februar 2018, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2017 bei ihr als
selbständigerwebende Person angeschlossen sei.

6.2. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht alle Unterlagen, auf die er sich
beruft, in die kantonalen Verfahren eingebracht: Dies war etwa beim Ranking der
"Top-Vertreter" nach Markenanmeldungen beim Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum der Fall, woraus sich ergibt, dass er im Jahr 2019 102
Markengesuche eingereicht hat und zudem seit 2010 auch in der Europäischen
Union als Markenanwalt tätig ist. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass
die Behörden die entsprechenden Angaben ohne Weiteres auf dem Internet hätten
abrufen können, was er als "Amtswissen" bezeichnet. Er verkennt insofern
jedoch, dass es an ihm war, seine andauernde selbständige Erwerbstätigkeit zu
belegen, womit er die für ihn relevanten Unterlagen selber hätte beibringen
müssen. Es bestand insofern eine Mitwirkungspflicht, der er nur ungenügend
nachgekommen ist. Es war nicht an der Behörde, ihrerseits Recherchen zu
tätigen, wollte der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht
mit den von dieser einverlangten Dokumente sondern anderweitig belegen.

6.3. Gestützt auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass er tatsächlich der von ihm angegebenen selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgeht. Ihm die entsprechende Bewilligung - und damit die
nicht rechtsbegründende Bestätigung, dass er die Voraussetzungen nach Art. 12
Anhang I FZA erfüllt - nur deshalb zu verweigern, weil er auf die
entsprechenden Unterlagen im Internet Bezug genommen und sie nicht in
Papierform eingereicht hat, wäre unverhältnismässig (Übermassverbot) und
überspitzt formalistisch (vgl. BGE 142 V E. 4.2 S. 158 mit Hinweisen). Mit
seiner als Selbständigerwerbender ausgeübten Tätigkeit hatte er bei der
Verlängerung seiner Bewilligung einen freizügigkeitsrechtlichen,
rechtsbegründenden Anspruch auf die entsprechende Bewilligung. Würde dem
Beschwerdeführer die das Anwesenheitsrecht bestätigende Bewilligung nicht
verlängert, könnte er, weil die Voraussetzungen für seinen Aufenthalt gegeben
sind, sich weiter in der Schweiz aufhalten, seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen und sofort wieder ein Gesuch an das Migrationsamt
richten. Vom Beschwerdeführer durfte verlangt werden zu belegen, dass er nie
Sozialhilfegelder bezogen hat bzw. falls er doch auf solche angewiesen gewesen
sein sollte, unter welchen Umständen dies der Fall war. Der Beschwerdeführer
hat angegeben, nie fürsorgeabhängig geworden zu sein, was durch die
Bewilligungsbehörden nicht bestritten wird. Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass dem so ist und er über hinreichende Mittel verfügt, um für seinen
Unterhalt und allenfalls jenen der Familie - soweit wie möglich - aufzukommen;
auch dieser Aspekt steht der Erneuerung der Bewilligung somit nicht entgegen.

7. 

7.1. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben;
dem Beschwerdeführer ist seine Bewilligung im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 des
Anhangs I FZA zu verlängern.

7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt, ihm seine Aufwendungen zu
ersetzen; dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, nachdem er die
verschiedenen Verfahren provoziert und sich in diesen in keiner Weise flexibel
gezeigt hat. Seinen Mitwirkungspflichten ist er bloss ungenügend nachgekommen
(vgl. vorstehende E. 6.2); unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht,
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er hat die verschiedenen Verfahren
selber vom Zaun gebrochen. Die Vorinstanz hat über die kantonale Kosten- und
Entschädigungsfrage neu zu befinden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. April 2019 aufgehoben. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
des Beschwerdeführers ist zu verlängern.

2. 

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wird über die Kosten- und
Entschädigungsregelung in den kantonalen Verfahren neu zu befinden haben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar