Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.450/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_450/2019

Urteil vom 5. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Alexander Sami, Advokatur Landi Ruckstuhl Sami,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2019 (810 15 138).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 1987) wurde in der Schweiz geboren; er ist türkischer
Staatsbürger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton
Basel-Landschaft. Von 2002 bis 2003 ging er in der Türkei zur Schule. Er ist
mit einer hier geborenen türkischen Partnerin verlobt.

B.

B.a. Von 1997 bis 2011 beging A.________ diverse Straftaten, für die er
rechtskräftig verurteilt wurde (Raub, Diebstahl, Tätlichkeiten, Drohungen,
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.; vgl. die detaillierte Aufzählung in der
Verfügung des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2014 S. 2
ff.). Von 2005 bis 2011 bezog er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr.
52'382.00. Das Amt für Migration Basel-Landschaft ermahnte ihn am 26. Mai 2011
und drohte ihm schwerwiegendere Sanktionen an, sollte er sich weiterhin nicht
an die hiesigen Gesetze halten. Es bezog die zu diesem Zeitpunkt noch hängigen
Strafverfahren - aufgrund der Unschuldsvermutung - nicht in seine Verwarnung
mit ein.

B.b. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 17. Dezember
2013 wegen mehrfachen Raubs, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter
Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Tatzeit: Februar bzw. März 2011
sowie 2009 bis 2011) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24
Monaten; es schob den Vollzug der Strafe indessen zugunsten einer stationären
Massnahme für junge Erwachsene auf. Am 26. Juni 2014 erklärte das Obergericht
des Kantons Aargau A.________ unter anderem des Raubes, des Diebstahls, der
Sachbeschädigung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs für schuldig (Tatzeit:
September und Oktober 2009 sowie 2007 bis 2009) und verurteilte ihn zu einer
unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten; es schob den Vollzug
der Strafe ebenfalls zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene
auf. Während des Massnahmevollzugs (ab 30. Januar 2013) verstiess A.________
mehrfach gegen die Hausordnungen; zudem entfloh er wiederholt aus den
verschiedenen Anstalten und wurde in dieser Zeit teilweise auch wieder
straffällig.

B.c. Gestützt auf die verschiedenen Verurteilungen widerrief das Amt für
Migration Basel-Landschaft am 13. Oktober 2014 die Niederlassungsbewilligung
von A.________ (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; bis zum
1. Januar 2019: AuG). Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel
blieben ohne Erfolg: Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigte
die angefochtene Verfügung am 5. Mai 2015; das Kantonsgericht wies die bei ihm
eingereichte Beschwerde am 16. Januar 2019 ab, nachdem es das Verfahren im
Hinblick auf noch hängige strafrechtliche Berufungen vorübergehend sistiert
hatte.

C. 

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen; allenfalls sei er noch einmal zu
verwarnen oder die widerrufene Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. "Subsubeventualiter" sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG).

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Kantonsgericht hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu
äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdeberechtigte
Bundesbehörde hat sich nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 16. Mai 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden,
da die entsprechende Bewilligung grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gilt (Art.
34 AIG) und insofern einen Rechtsanspruch für den Betroffenen begründet. Der
Beschwerdeführer kann sich nach einem Aufenthalt von rund 32 Jahren zudem in
vertretbarer Weise auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vgl. BGE 144 I 266 ff. [Praxisänderung]). Ob die
kantonalen Behörden ihm die Bewilligung zu Recht entzogen haben, ist eine Frage
der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330
E. 1.1 S. 332; 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4 mit Hinweisen). Da alle übrigen
Urteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art.
86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen.

1.2. Anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Wegweisung wendet, den kantonalen Ermessensentscheid infrage stellen will oder
geltend macht, es bestehe bei ihm ein ausländerrechtlicher Härtefall (Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG). Dies müsste er mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
tun. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich indessen keine hinreichend
begründeten, zulässigen (Verfassungs-) Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137
II 305 ff. bzw. Star-Praxis; vgl. das Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E.
1.1), weshalb auf die entsprechende Problematik nicht weiter einzugehen ist.
Sollte das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufheben,
entfiele auch der als gesetzliche Folge damit verbundene Wegweisungsentscheid
(vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG bzw. das Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016
E. 1.1 und 1.2).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten
Rechtsverletzungen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Das Bundesgericht ist an den
Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als
offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144
f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der
Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit
Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Der
Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
weitgehend bloss appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und
stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne darzutun, dass und inwiefern
die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder
den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft ermittelt hätte. Eine rein
appellatorisch begründete Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht;
entsprechend formulierte Rügen gelten als ungenügend substanziiert (vgl.
LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler
Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG).

2.

2.1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat die bundesgerichtliche Praxis im
Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zutreffend
wiedergegeben; es kann hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme auf deren Ausführungen zu den im Rahmen von
Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigenden Faktoren verwiesen
werden (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids; Urteil 2C_386/2019 vom 31. Juli
2019 E. 3.2.2; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47 sowie das Urteil des EGMR Saber und
Bouhassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] §
40). Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff.
1 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV) gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden,
wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten
Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig erscheint. Die individuellen Interessen des Betroffenen
und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter hier
leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige
Ausländer die Schweiz zum Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten
verlässt, sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteil
des EGMR vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53). 

2.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
kann die zuständige Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe
verurteilt worden ist. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Sanktion die
Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine Rolle, ob sie bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S.
18). Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass er den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Es
liegt damit hinsichtlich des Eingriffs in den Schutzbereich der Garantien von
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine gesetzliche Grundlage vor, welche dem
zulässigen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz des
wirtschaftlichen Wohls des Landes dient.

2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei gewichtigen Straftaten
und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters - unter Vorbehalt der
Verhältnismässigkeitsprüfung - zu beenden, da und soweit sie hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht haben beeindrucken lassen und damit
zeigen, dass sie auch künftig weder willens noch fähig erscheinen, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 16 E. 2.1
S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Der Grad der
fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens und
allfälliger Gutachten aus dem Strafverfahren abzuschätzen. Je schwerer die
befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsverletzung wiegt, um so
weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (BGE
139 II 121 E. 5.3 S. 125 f. [FZA]; 136 II 5 E. 4.2 S. 20 [FZA]).

3.

3.1. Die kantonalen Instanzen haben die verschiedenen Interessen umfassend
geprüft und gegeneinander abgewogen; es kann weitgehend auf ihre Begründung,
der sich das Bundesgericht anschliesst, verwiesen werden: Der Beschwerdeführer
ist sowohl als Jugendlicher als auch als junger Erwachsener immer wieder
straffällig geworden; dabei fallen vor allem seine wiederholt begangenen
Raubtaten ins Gewicht: Er ist in diesem Zusammenhang zu zwei unbedingten
Freiheitsstrafen von insgesamt 39 Monaten verurteilt worden; hinzu kommt eine
weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017). Zwar wurden die
gewichtigen Strafen zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene
aufgeschoben, doch vermochte der Beschwerdeführer sich (auch) im
Massnahmevollzug nicht zu bewähren. Weder die Beziehungen zu seiner hier
lebenden Familie, die zahlreichen Verurteilungen, die Untersuchungshaft, der
Massnahmevollzug, die Verwarnung vom 26. Mai 2011 noch laufende Probezeiten
vermochten ihn jeweils von weiteren Straftaten bzw. Gewaltdelikten abzuhalten.
Ihm wurden zahlreiche Chancen gegeben, sich zu integrieren, den hiesigen
Verhältnissen und Werten anzupassen und ein deliktsfreies Leben zu führen; er
hat hiervon keinen Gebrauch gemacht und muss nun die sich daraus ergebenden
Konsequenzen tragen. Zwar hat er wiederholt erklärt, sich wohl verhalten,
Selbstverantwortung übernehmen und ein straffreies Leben führen zu wollen, doch
setzte er dies nicht in die Praxis um. Er erwies sich vielmehr - weitgehend -
als therapieresistent. Es konnten keine Handlungs- und Verhaltensveränderungen
festgestellt werden, sondern bloss eine Strategie, sich äusserlich und
oberflächlich anzupassen.

3.2. Die strafrechtliche Landesverweisung ist auf den 1. Oktober 2016 in Kraft
gesetzt worden. Nach Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein ausländerrechtlicher Widerruf
der Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit begründet wird,
dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe
oder Massnahme ausgesprochen hat. Die strafrechtliche Landesverweisung (Art.
66a ff. StGB) bildet eine Verschärfung des bisherigen Rechts und ist deshalb
aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex
mitior") nicht auf Straftäter anwendbar, die - wie der Beschwerdeführer - zwar
vor der Neuregelung straffällig geworden sind, für ihre Tat indessen erst nach
dem 1. Oktober 2016 abgeurteilt werden (Urteil 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E.
2.4.3 und 2C_666/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3.2). Der ausländerrechtliche
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung
verletzen deshalb Art. 63 Abs. 3 AIG nicht.

3.3. Raubdelikte, wie sie der Beschwerdeführer wiederholt begangen hat, gehören
gemäss Art. 121 Abs. 3 BV zu den Straftaten, welche grundsätzlich unabhängig
von der Aufenthaltsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Das
Bundesgericht trägt dieser verfassungsrechtlichen Wertung in der
Interessenabwägung nach Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung,
als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der
BV und der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28-31). Dies ist hier aufgrund
der Ausführung in den verschiedenen Strafurteilen und im angefochtenen
Entscheid des Kantonsgerichts nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, dass die Strafbehörden bei ihm von einem Härtefall ausgegangen
wären, ist dies in keiner Weise erstellt; es rechtfertigt sich nicht,
diesbezüglich zu spekulieren.

3.4. Das Obergericht des Kantons Aargau erachtete die Raubtaten des
Beschwerdeführers als besonders verwerflich; es qualifizierte das
Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Dreistigkeit der
Tatausführung zeuge "von einer erheblichen kriminellen Energie". Einem Opfer
hielt der Beschwerdeführer ein Messer in unmittelbare Nähe des Halses, im
Übrigen bediente er sich einer echt aussehenden (fiktiven) Waffe, teilweise
drohte er den Opfern auch anderweitig mit Gewalt. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Im Hinblick hierauf bzw.
auf die Vielzahl der über die Jahre hinweg begangenen Delikte sowie auf die
wiederholten Fluchten aus den Massnahmezentren in den Jahren 2012, 2013 und
zweimal 2014, wobei er auf der Flucht wiederum straffällig wurde, ist
ausländerrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die zahlreichen
Versetzungen zwischen Massnahmezentren und Gefängnissen zeigen im Rahmen der
Beweiswürdigung willkürfrei auf, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich an
die hiesige Rechtsordnung zu halten.

3.5. Im Übrigen besteht bei ihm auch eine ausländerrechtlich nicht
hinzunehmende Rückfallgefahr: Der Beschwerdeführer wurde in den Strafverfahren
mehrfach psychologisch begutachtet. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 22.
April 2014 war er trotz einer psychischen Störung in seiner Fähigkeit zur
Einsicht in das Unrecht seiner Taten und zum Handeln gemäss dieser Einsicht
fähig. Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine ungünstige Legalprognose mit
erhöhter Rückfallgefahr gestellt; die drohenden Straftaten dürften künftig den
in der Vergangenheit begangenen entsprechen. Vom Betroffenen seien mit "stark
erhöhter Wahrscheinlichkeit" weitere Delikte im Betäubungsmittelbereich (Handel
und Selbstkonsum) und mit einer "erhöhten Wahrscheinlichkeit" anderweitige
Straftaten zu erwarten. Eine allfällige Therapiefähigkeit habe als "eher
eingeschränkt" zu gelten; dies hat sich durch die 4 Fluchten aus den
Therapiezentren denn auch bestätigt. Besteht demnach die ernste Gefahr, dass
der Beschwerdeführer weitere Gewaltdelikte, wozu das Bundesgericht Raubtaten
zählt, begeht, ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein erhebliches
Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten gegeben
(vgl. das Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.4 mit Hinweisen). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, nur über eine "Minderintelligenz" zu
verfügen, fällt dies hier nicht ins Gewicht, da sie keinen Krankheitswert
aufweist; der Fall kann nicht mit dem Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019
verglichen werden, wo dem Betroffenen ein Intelligenzalter von "9 bis unter 12
Jahren" attestiert wurde.

4.

4.1. Für den Beschwerdeführer spricht sein langer Aufenthalt in der Schweiz und
der Umstand, dass ein Grossteil seiner Familie sich (ebenfalls) hier aufhält,
zudem beherrscht er die deutsche Sprache und ist mit einer Landsfrau verlobt,
doch macht er nicht geltend, mit ihr zusammen zu leben. Die kantonalen Behörden
durften aufgrund der verschiedenen Elemente darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich, wirtschaftlich, persönlich und
sozial bloss als beschränkt integriert gelten kann (kein Berufsabschluss [auch
nicht im Rahmen des Massnahmevollzug, wo ihm die entsprechende Möglichkeit ein
weiteres Mal geboten worden war], nur punktuelle Erwerbstätigkeit,
Fürsorgeabhängigkeit, Bekannte vor allem im Kreis von Landsleuten). Er ist
zudem über Jahre hinweg - und bereits als Jugendlicher - straffällig geworden,
was belegt, dass er sich hier trotz der ihm gebotenen Chancen nicht verwurzeln
konnte oder wollte. Gestützt auf sein Verhalten mussten der Beschwerdeführer
und seine Partnerin damit rechnen, dass sie ihre Beziehung allenfalls nicht in
der Schweiz würden leben können.

4.2. Der Beschwerdeführer hat zwischen 2002 und 2003 die Schule in der Türkei
besucht und kennt sein Heimatland von Ferienbesuchen her. Auch wenn die
Grosseltern inzwischen verstorben sein sollen, ist ihm eine Rückkehr in die
Heimat zumutbar: Es ist gerichtsnotorisch davon auszugehen, dass er durch seine
Familie und seine Aufenthalte in der Heimat mit der dortigen Sprache sowie
Sitten und Gebräuchen vertraut gemacht wurde. Seiner Verlobten als Landsfrau
ist es gegebenenfalls möglich, ihn zu begleiten. Nach der bundesgerichtlichen
Praxis verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung im Übrigen nicht, wieder
in den Besitz eines Aufenthaltsrechts zu kommen: Soweit der Beschwerdeführer,
gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der
nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt, ist auf Gesuch hin
eine Neubeurteilung nach 5 Jahren vorzunehmen, falls der Betroffene sich
bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat,
sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr
absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden
kann (vgl. das Urteil 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3.4 mit Hinweisen). In
der Zwischenzeit kann der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie und
seiner Verlobten, falls sie in der Schweiz verbleibt, besuchsweise oder über
die neuen elektronischen Medien aufrecht erhalten. Zwar pflegt er derzeit seine
psychisch angeschlagene Mutter, er macht aber nicht geltend, dass insofern ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1
S. 12 f.; 129 II 11 E. 2 S. 14). Während seinem Massnahmevollzug und den
verschiedenen Zeiten der Flucht musste die Familie bereits bisher eine andere
Lösung zur Betreuung der Mutter finden.

4.3. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Es ist ihm zumutbar, in die Türkei
zurückzukehren und dort allenfalls - soweit nötig - seine Sprachkenntnisse zu
vertiefen (Urteile 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3 und 2C_50/2012 vom 28.
September 2012 E. 7.3). Der Beschwerdeführer verfügt in der Heimat nach eigenen
Angaben über kein Beziehungsnetz mehr, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz
behilflich sein könnte; in seinem Alter ist er jedoch fähig, sich ein solches
selber zu schaffen (Urteil 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3); inzwischen
kann er finanziell wie moralisch von seinen Familienangehörigen von der Schweiz
aus unterstützt werden. Die hier aus punktueller Erwerbstätigkeit erworbenen
beruflichen sowie die sprachlichen Kenntnisse dürften ihm helfen, auch in
seiner Heimat ein Auskommen zu finden.

5.

5.1. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, überzeugt nicht: Das
Kantonsgericht hat seine Einwände geprüft und deren Würdigung hinreichend
begründet; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt (Art. 29
BV; zur Begründungspflicht: BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). Entgegen
seiner Annahme bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass er seine "Lektion"
mittlerweilen gelernt hätte. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe
sich während rund 5 Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen, ist zu
berücksichtigen, dass in dieser Zeit, das ausländerrechtliche
Widerrufsverfahren hängig war, was erklären mag, warum er unter dem
entsprechenden äusseren Druck - soweit ersichtlich - nicht wieder straffällig
geworden ist. Das bedeutet indessen nicht, dass er sich auch nach Abschluss des
Verfahrens auf die Dauer wohlverhalten würde (vgl. das Urteil 2C_846/2018 vom
26. März 2019 E. 5.4 mit Hinweis). Hiergegen sprechen die psychiatrischen
Gutachten und sein bisheriges Verhalten.

5.2. Die Ausländerbehörde ist im Übrigen - Art. 63 Abs. 3 AIG (Fassung vom 16.
Dezember 2016) vorbehalten - nicht an die Einschätzung der Strafbehörden
hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden, da das Ausländerrecht zum Schutz der
Gesellschaft hinsichtlich des hinnehmbaren Risikos strengere Anforderungen
stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S.
336 f.). Der Beschwerdeführer ist wiederholt zu unbedingten Strafen verurteilt
worden. Das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren verfolgen
unterschiedliche Zwecke. Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige
Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der
Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund.
Da bei der Festsetzung des Strafmasses im Strafverfahren sämtliche
strafmildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, bleibt kein Raum, um
diese im ausländerrechtlichen Verfahren (erneut) geltend machen zu können (BGE
134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3 S. 216 ff. [altrechtlich]).

5.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf das
bisherige Verhalten des Beschwerdeführers eine (weitere) Verwarnung nicht
sachgerecht erscheint, nachdem der Beschwerdeführer alle ihm gebotenen Chancen
nicht zu nutzen vermochte. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 63 Abs. 2 AIG (Fassung vom 16. Dezember 2016; in Kraft seit dem 1.
Januar 2019) fällt nicht in Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt
sind; dieser Fall findet Anwendung zur Verbesserung von Integrationsdefiziten;
sie gilt nicht für eine Person, von der - wie hier - gestützt auf ihr
bisheriges unverbesserliches, deliktisches Verhalten eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer hat im Massnahmevollzug
Chancen gehabt, sich zu integrieren; wenn er dies nicht tat und aus diesem
floh, kann er sich heute nicht auf Art. 63 Abs. 2 AIG berufen, da die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an Stelle der Niederlassungsbewilligung nicht
geeignet erscheint, die von ihm ausgehende Rückfallgefahr zu vermindern. In
dieser Situation überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, dass der
betroffene Ausländer das Land verlässt. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass
er der alevitische-kurdischen Minderheit in der Türkei angehöre und deshalb
einer Gefahr ausgesetzt sei; er belegt diese Behauptung nicht weiter und legt
auch nicht dar, welchem konkreten "real risk" er sich ausgesetzt sähe; seine
Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vorstehende E.
1.3).

6.

6.1. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird. Für die weitere Begründung wird ergänzend auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen.

6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos
erscheinen musste und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer Advokat Alexander Sami, Allschwil, als unentgeltlicher
Vertreter beigegeben.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar