Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.449/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_449/2019

Urteil vom 12. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 25. März 2019 (B 2018/209).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1970 in Angola geborene A.________ reiste am 19. September 2001 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt. Der
Rechtsmittelweg blieb erfolglos.

A.b. Am 9. Mai 2003 heiratete A.________ die 1977 geborene Schweizerin
B.________ und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen Drohung und Gewalt
verwarnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute: Migrationsamt)
A.________ mit Verfügung vom 6. Januar 2009 und hielt ihn an, sich künftig
klaglos zu verhalten.

Seit dem 27. November 2007 lebten A.________ und seine Ehefrau getrennt. Mit
Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. März 2011 wurde die kinderlose Ehe
zwischen A.________ und B.________ geschieden. A.________ hat mit der 1975
geborenen C.________, Staatsangehörige der demokratischen Republik Kongo, zwei
Kinder (Jahrgang 2008 und 2010). Diese besitzen wie die Mutter eine
Niederlassungsbewilligung.

A.c. In den Jahren 2010 und 2011 wurde A.________ wegen
Strassenverkehrsdelikten wiederholt verurteilt. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 4. Mai 2011 bestanden offene Verlustscheine in
der Höhe von Fr. 23'745.30.--. Gestützt auf diese Unterlagen verwarnte das
Migrationsamt A.________ mit Verfügung vom 11. Mai 2011 zum zweiten Mal.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 sistierte das Migrationsamt das am 7. Mai 2012
von A.________ eingereichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 17. Juni 2013
verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ zu einer Freiheitsstrafe von
15 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Drohung, Fahrens
ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretens der
Verkehrsversicherungsverordnung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung.
Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juni
2014 bestätigt.

B.

Am 4. September 2015 verfügte das Migrationsamt, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr verlängert werde. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. August 2018 ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 25. März 2019 ab.

C.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reicht A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 25. März 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Frage zu
klären, inwieweit der Sohn des Beschwerdeführers in der Lage sein wird, mit
seinem Vater telefonisch oder via Skype zu kommunizieren.

Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt
verzichtet auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn
sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 130
II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19.
Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines
Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK), was für das
Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet
Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E.
1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art.
82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art.
100 Abs. 1 BGG). Damit ist auf die eventualiter erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139
I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist
substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_807/2018
vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet, er
habe seit November 2018 einen Teil seiner Schulden begleichen können und reicht
einen Drittkontoauszug Lohnpfändung ein. Diese Tatsachen und Beweismittel hätte
er im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können, so dass sie im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht in diesem Zusammenhang geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht den Schluss gezogen, telefonische Kontakte
zwischen ihm und seinem an einer erheblichen kognitiven, motorischen und
sprachlichen Entwicklungsverzögerung leidenden Sohn seien möglich. Sollte das
Bundesgericht diese Auffassung nicht teilen, so liege zumindest eine Verletzung
seines rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil ihm das
Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich zu diesem
Beweisergebnis zu äussern. Falsch sei zudem die Feststellung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer erst seit September 2017 wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehe: Effektiv habe er bereits früher verschiedene
Einsätze im Stundenlohn gehabt und sei bemüht gewesen, sich beruflich zu
integrieren.

3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E.
2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom
30. September 2015 E. 1.2).

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung
wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86
E. 2.2 S. 89; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit
Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz ist gestützt auf auf einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 27. September 2018,
welcher unter anderem auf die Angaben einer Gutachterin Bezug nimmt, zum
Schluss gelangt, telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Kindern seien trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich (vgl. E. 4.4
des angefochtenen Entscheids). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag diese Schlussfolgerung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: In
dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid werden Telefongespräche zwischen der
Kindsmutter und den Kindern an verschiedenen Stellen thematisiert. Insbesondere
wird im Entscheiddispositiv festgehalten, die Kindsmutter dürfe, alternierend
zu den persönlichen Kontakten, mit den Kindern telefonische Gespräche führen.
Dabei ist stets von beiden Kindern die Rede; Hinweise darauf, dass der Sohn des
Beschwerdeführers nicht in der Lage sein soll, zu telefonieren, sind keine
ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, dass eine
Kommunikation zwischen ihm und seinem Sohn gänzlich unmöglich sei, sondern
führt selber aus, sein Sohn könne gemäss einem Bericht der Fachstelle
Sozialberatung vom 26. Februar 2018 (immerhin) in einfachen, wenigen Worten
sprechen. Im Übrigen ist der Frage, inwiefern der Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern im Falle einer Wegweisung aufrecht erhalten
werden kann, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen
(vgl. E. 4.3.3 hiernach).

Ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung bildet die wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers. Wie zu zeigen sein wird, ist die Frage, ob
er, wie von ihm behauptet, vor September 2017 bereits einzelne Einsätze im
Stundenlohn hatte, angesichts der gesamten Umstände nicht entscheidrelevant
(vgl. E. 4.4 hiernach).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die zukünftige Kontaktpflege mit
seinen Kindern bereits im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom
31. August 2018 thematisiert wurde. Dieses kam zum Schluss, die Verwendung
moderner Kommunikationsmittel sei dem Sohn des Beschwerdeführers trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen möglich. Der Beschwerdeführer hatte sodann die
Möglichkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren dazu zu äussern, was er auch
tat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit
nicht vor. Im Übrigen haben die Parteien nach der Rechtsprechung grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Begründung ihnen vorweg zur
Stellungnahme unterbreitet. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen
des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren
Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE
132 II 257 E. 4.2 S. 267; Urteil 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2). Dass
sich aus Art. 62 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1), wonach den
Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu
äussern, weitergehende Ansprüche ergeben, bringt der Beschwerdeführer nicht
substantiiert vor. Da es sich um kantonales Recht handelt, wäre es an ihm
gelegen, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich
angewendet hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz seines Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, um einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu begründen. Er macht insbesondere
geltend, durch die Wegweisung würde er nicht mehr in der Lage sein, den Kontakt
zu seinen Kindern, insbesondere zu seinem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn,
aufrechtzuerhalten. Ferner lebe er seit 18 Jahren in der Schweiz, sei beruflich
integriert und habe weiterhin Kontakt zur Mutter seiner Kinder sowie zu seiner
Ex-Ehefrau.

4.1. Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Er hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden
(BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1
S. 250 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2).
Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn
ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die
intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder
nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S.
12 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E.
3.1).

4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie
Art. 13 Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder
sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur
Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den
Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S.
97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2;
2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1; 2C_1141/2014 vom 10. September 2015
E. 2.4). Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in
Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz
zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte
und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu
keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97;
143 I 21 E. 5.2 S. 27; 142 II 35 E. 6.2 S. 47; jeweils mit Hinweisen). Dies ist
in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich
auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe
sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder
fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE
144 I 91 E. 5.2.4 S. 100, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dieses
Kriterium bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis - ausser in
zwei vorliegend nicht massgebenden Konstellationen (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3
und 4.4 S. 149 ff. sowie BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 250 f., mit Hinweisen) -
nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321).

Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung gilt bei
bereits in der Schweiz ansässigen Personen als erfüllt, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt
wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98; 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f.; 139 I 315 E.
2.3. S. 319 f.). Die wirtschaftliche Bindung hat nach der Rechtsprechung ohne
Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im
Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet (vgl. BGE 144 I 91
E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verbundenheit sind aber auch Naturalleistungen mitzuberücksichtigen. Zu
unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht
nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht
arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle
bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen (BGE
144 I 91 E. 5.2.2 S. 99; Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2; 2C_1125
/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6).

4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder sorge- noch
obhutsberechtigt ist, und dass er nicht mit seinen Kindern zusammen lebt. Ob er
eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinen Kindern pflegt,
ist fraglich: Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind seine
Kinder seit dem 24. September 2010 verbeiständet; eine Regelung über das
Besuchsrecht hat vorher nicht bestanden. Aufgrund des gegen den
Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen Pornografie, sexuellen
Handlungen mit Kindern und Vernachlässigung der Unterhaltspflichten ordnete die
KESB Region Solothurn im April 2018 vorsorglich ein Kontaktverbot zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern an. Mit Entscheid der KESB vom 27.
September 2018 wurde ihm ein ausschliesslich begleitetes Kontaktrecht zu den
Kindern eingeräumt (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Gemäss eigenen
Angaben hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen.
Dem angefochtenen Entscheid kann aber entnommen werden, dass zumindest bis zum
Entscheid der KESB vom April 2018 regelmässige Kontakte zu seinen Kindern
bestanden hatten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz hat
die Frage der besonders intensiven affektiven Beziehung nicht abschliessend
beurteilt, weil sie das Vorliegen einer engen Beziehung in wirtschaftlicher
Hinsicht und eines klaglosen Verhaltens seitens des Beschwerdeführers verneint
hat (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Dies ist, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, nicht zu beanstanden.

4.3.1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen
Kindern pflege (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Gemäss den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat das Obergericht Region
Solothurn mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gewährt. Nach den Ausführungen der
Vorinstanz könne dieser Verfügung zudem entnommen werden, dass die Alimente
bereits vorher bevorschusst worden seien. Insbesondere in den Jahren 2012 bis
2014, als der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen habe, habe er wohl nicht für
den Unterhalt seiner Kinder aufkommen können. Im Übrigen sei nicht bekannt,
inwiefern der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Juli 2012, in
welchem der Unterhalt auf Fr. 350.-- pro Monat und Kind festgelegt wurde,
eingehalten worden sei. Zwar muss eine Bevorschussung nicht zwingend bedeuten,
dass die Alimente nicht bezahlt wurden; der Beschwerdeführer bestreitet die
vorinstanzlichen Ausführungen jedoch nicht und behauptet auch nicht, dass in
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Bindung zu seinen Kindern
bestehe. Ebensowenig macht er geltend, dass er in einer anderen Form einen
Beitrag am Unterhalt der Kinder geleistet habe.

4.3.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Land im Hinblick auf
die Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern scheitert ohnehin
am Kriterium des klaglosen Verhaltens. Dem angefochtenen Entscheid kann
entnommen werden, dass er in den Jahren 2003 bis 2008 zweimal wegen Gewalt und
Drohung gegen Beamte und zweimal wegen Drohung bzw. mehrfacher Drohung sowie
Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. In den Jahren 2010 und 2011
beging er Strassenverkehrsdelikte. Schliesslich wurde er mit Entscheid des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. Juni 2013 wegen mehrfacher Drohung, Fahrens
ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretung der
Verkehrsversicherungsverordnung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. E. 4.6 des angefochtenen
Entscheids). Der letzten Verurteilung wegen mehrfacher Drohung lagen folgende
Vorfälle zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte die Amtsvormundin, mit deren
Kindesschutzmassnahmen er nicht einverstanden war, beschimpft und ihr gedroht,
sie umzubringen und sämtliche Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde zu
erschiessen. Zudem sagte er dem Leiter des Heimes, in welchem sein Sohn
platziert war, er wisse schon, wo dieser wohne, und kündigte an, dessen Kinder
umzubringen. Das Gericht qualifizierte das Verschulden als schwer (Art. 105
Abs. 2 BGG). Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Dezember 2015 (Art.
105 Abs. 2 BGG) wurde der Beschwerdeführer zwar nicht mehr verurteilt; dennoch
kann ihm keine gute Prognose gestellt werden: So erfolgte die letzte
Verurteilung im Juni 2013 in einem Bereich, wo er zwischen 2003 bis 2008
bereits viermal verurteilt worden war. Ferner liess er sich von den zwei
Verwarnungen des Migrationsamtes (Verfügungen vom 6. Januar 2009 und 11. Mai
2011), mit welchen er auch angehalten wurde, sich künftig klaglos zu verhalten,
nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter. Seine Delinquenz war nicht
untergeordneter Natur und es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es
rechtfertigen würden, die Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so
stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen
vermögen (vgl. Urteile 2C_619/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2.4; 2C_728/2014
vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

4.3.3. Das Verwaltungsgericht verkennt schliesslich nicht, dass dem
Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen
Kindern von Angola aus schwer fallen dürfte (vgl. E. 4.4 des angefochtenen
Urteils). Wie die Vorinstanz jedoch willkürfrei festgestellt hat, sind
telefonische Gespräche trotz der gesundheitlichen Behinderung seines Sohnes
zumindest eingeschränkt möglich (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Kontakt könnte auch
durch die Mutter der Kinder unterstützt werden, zu welcher er nach eigenen
Angaben ein gutes Verhältnis pflegt. Schliesslich wird es ihm möglich sein,
über Skype oder ähnliche Applikationen seine Kinder zu sehen. Im Übrigen vermag
der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Wegweisung die
Interessen der Kinder konkret gefährden würde. Unbehelflich ist sein Hinweis
auf das Urteil des EGMR i.S. Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr.
12020/09). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es sich dabei nicht um
einen Grundsatzentscheid handelt. Ferner hat es dessen Tragweite insofern
relativiert, als sich der Gerichtshof dabei überwiegend auf Tatsachen stützte,
welche erst nach dem kantonalen Urteil und dem bundesgerichtlichen Verfahren
eingetreten waren (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteil 2C_410/2018 vom 7.
September 2018 E. 6.5; Urteil 2C_ 417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1 in fine
).

4.3.4. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und 8 EMRK weitergehende
Ansprüche einzuräumen.

4.4. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seiner langen
Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Zwar hat das Bundesgericht in einem
neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I
266 E. 3.9 S. 278). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2001 im Alter von 31
Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit knapp 18
Jahren hier auf. Angesichts der konkreten Umstände drängt sich jedoch der
Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner
wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Dem angefochtenen
Entscheid kann entnommen werden, dass seit Ende 2008 Betreibungen gegen ihn
laufen. Am 9. Februar 2018 lagen offene Verlustscheine in der Höhe von Fr.
92'519.70.-- und Betreibungen von Fr. 23'766.10.-- vor. Im Jahr 2010 betrugen
seine Schulden Fr. 45'490.30.--. Vom 16. Dezember 2011 bis 27. Oktober 2014
bezog er finanzielle Unterstützungsleistungen vom Sozialamt in der Höhe von Fr.
32'953.25.--. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils einer Erwerbstätigkeit auf
Stundenlohnbasis nachging. Dieser Umstand reicht jedoch für die Bejahung einer
gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht aus. Die begangenen Straftaten
sprechen zudem gegen eine gute soziale Integration. Auch legt er nicht dar,
dass er - abgesehen von seiner Schweizer Ex-Ehefrau und von "Freundschaften" am
Arbeitsplatz - über ein ausgebautes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt.

4.5. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland auch als zumutbar: Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte der
Beschwerdeführer 31 Jahre dort und verbrachte somit die
persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in Angola. Er besuchte dort
die Schule, war als Händler tätig und begann eine Ausbildung. Seine Mutter,
sein Bruder sowie zwei weitere Kinder (Jahrgang 1993 und 1995) leben im
Heimatland. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm möglich
sein wird, mit Unterstützung seiner Familie, eine Beschäftigung zu finden und
ein neues Beziehungsnetz aufzubauen (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids).
Schliesslich wurde er im Sinne der Verhältnismässigkeit zweimal verwarnt (Art.
96 Abs. 2 AIG). In der Folge änderte er an seiner Situation allerdings nichts.

5.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt,
indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verneint hat.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die eventualiter
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov