Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.444/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_444/2019

Urteil vom 16. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 20. März 2019 (SB.2018.00122, 00123).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 20. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eine Beschwerde der Eheleute A.C.________ und B.C.________ betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie die direkte Bundessteuer,
jeweils Steuerperiode 2012, ab. Die Eheleute haben dagegen am 13. Mai 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2019 wurden sie aufgefordert, bis spätestens am 11. Juni
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Die Frist wurde ihnen
auf ihr Gesuch hin bis zum 25. Juni 2019 verlängert. Mit Eingabe vom 25. Juni
2019 stellten die Eheleute ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Bezahlung eines
Kostenvorschusses. Das Bundesgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli
2019 ab und setzte den Eheleuten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 eine nicht
erstreckbare Frist bis zum 20. August 2019, um den Kostenvorschuss von Fr.
4'500.-- zu erbringen. In derselben Verfügung wurde ihnen mitgeteilt, dass im
Fall der Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte;
ein solcher müsse schriftlich erklärt werden.

2. 

Die Eheleute sind ihrer Vorschusspflicht innert der angesetzten Nachfrist (und
auch danach) nicht nachgekommen. Auf ihre Eingabe ist androhungsgemäss nicht
einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG), was durch einzelrichterlichen Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) zu geschehen
hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Eheleuten aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese
tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit
(Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,
wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Zürich, Steuerperiode 2012, wird nicht eingetreten.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher