Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.442/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_442/2019

Urteil vom 11. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 26. März 2019 (WBE.2017.206 / sk / we).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (Türke, 1961) reiste am 21. September 1986 illegal in die Schweiz
ein. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt. In der Folge erhielt er allerdings am 24.
Juli 1991 wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO [AS 1986 1791]; aufgehoben am 1. Januar
2008) eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 31. März 2016
verlängert wurde.

Am 17. Dezember 1990 hat er eine in Deutschland wohnhafte türkische Landsfrau
geheiratet, welche am 6. Januar 1992 in die Schweiz einreiste und in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor
(1992; 1997). Im Jahre 2002 erhielten diese und die Ehefrau die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 21. August 2006 geschieden.

B. 

Wegen seines Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 24. September 2007 eine Höhe
von rund Fr. 43'000.-- erreichte, verwarnte der Rechtsdienst des damaligen
Migrationsamtes des Kantons Aargau A.________ einspracheweise am 18. Juli 2008
und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass weitere Sozialhilfebezüge je nach
Erheblichkeit zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führen könnten.
Während er in den Jahren 2008 - 2011 teilweise arbeitete und teilweise von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste sowie während des Zeitraums von September
2011 bis April 2013 Arbeitslosengelder erhielt, musste er danach fortlaufend
von der Sozialhilfe trotz teilweisen Arbeitseinsätzen unterstützt werden. Bis
zum 28. Februar 2017 hat A.________ Fr. 162'169.55 an Sozialhilfebeiträgen
erhalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 1. Dezember 2016 die
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr und wies diesen
unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die
Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (Rechtsdienst des MIKA: 4. April 2017;
Verwaltungsgericht: 26. März 2019).

C. 

Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 26. März 2019 vollständig aufzuheben, das MIKA anzuweisen,
die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell diese zu
verlängern und ihn gleichzeitig zu verwarnen, subeventuell die Sache an die
Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragt er
unentgeltliche Rechtspflege.

D. 

Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als auch der Rechtsdienst des
MIKA beantragen ohne Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde am 15. Mai 2019 antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
zum einen in seinem Aspekt "Familienleben" und zum anderen in seinem Aspekt
"Recht auf Achtung des Privatlebens". In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn
ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1).
Dies ist in Bezug auf Art. 8 EMRK in seinem Aspekt "Recht auf Achtung des
Privatlebens" der Fall. In Bezug auf den anderen Aspekt hat die Vorinstanz
einlässlich dargelegt, dass dieser Schutzbereich nicht tangiert sei. Sofern aus
diesem Aspekt dennoch ein Anspruch abgeleitet werden sollte, wäre deshalb vom
Beschwerdeführer eine minimale Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen zu erwarten gewesen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel
(vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).
Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6 S. 12 mit Hinweisen).

2.2. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8
EMRK in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I
266 E. 3 S. 271 ff.). Danach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach einer
rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach dieser
Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der
Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu
entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der
Zuwanderung. Erfüllt die betroffene ausländische Person jedoch einen
Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der - unter Einhaltung der
weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) -
einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt
(Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4).

2.3. Der Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK gilt nicht absolut: Eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich dann als
zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Danach ist ein Eingriff
statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und
Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn
die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und
in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.
einer "fairen" Interessenabwägung entspricht. Im Rahmen der Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene
Elemente zu beachten. Dazu gehören u.a. die Art und Schwere der den Eingriff
auslösenden Ursache, die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, der seit der
den Eingriff auslösenden Ursache vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie
allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer
Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381
f.; in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit vgl. 2C_13/2018 vom 16. November
2018 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das
Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). Das Recht auf Schutz des
Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner
verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire
Interessenabwägung vorgenommen wird (dazu die Hinweise in Urteil 2C_786/2018
vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).

3.

3.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder
eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für
die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber
auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit.
e AIG erfüllt ist, wird objektiv, d.h. wie bereits ausgeführt ohne Rücksicht
auf das Verschulden, beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten
Beträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgen kann.

3.3. In zwölfeinhalb Jahren hat der Beschwerdeführer Fr. 162'169.55 an
Sozialhilfeleistungen bezogen (1. Oktober 2004 - 28. Februar 2017). Dies ist
ein beträchtlicher Betrag. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer dargelegt,
dass seine beiden erwachsenen Kinder und seine Schwester und ihr Sohn ihn in
Zukunft finanziell unterstützen würden. Er macht nun geltend, dass die
Vorinstanz die finanzielle Unterstützung nicht korrekt gewichtet habe. In Bezug
auf die beiden Kinder bringt der Beschwerdeführer allerdings nichts vor,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen kann diesbezüglich ohne
Weiteres auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Voristanz die Formulierung,
dass er "bis auf Weiteres" bei seiner Schwester wohnen könne, zu seinen
Ungunsten ausgelegt habe. Abgesehen davon, wäre es an ihr gelegen, eine Klärung
der Aussage "bis auf Weiteres" einzuholen. Auch wenn im Ausländergesetz der
Untersuchungsgrundsatz gilt, obliegt es der ausländischen Person, Tatsachen zu
benennen, welche er besser kennt als die Behörde (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II
425 E. 5.1 S. 439 m.H; 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Hier wäre es am
Beschwerdeführer gelegen eine klare Aussage einzureichen, zumal die Vorinstanz
diesen mehrmals dazu aufgefordert hatte. Dass diese davon ausgegangen ist, dass
mit der Formulierung "bis auf Weiteres" lediglich der Ist-Zustand abgebildet
werde, ist nicht willkürlich. Sie hat sodann festgehalten, dass selbst wenn
diese Formulierung so zu verstehen sei, dass dem Beschwerdeführer für die
gesamte Dauer seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz kostenlos Wohnraum zur
Verfügung gestellt werde, die Leistungsfähigkeit der Schwester und ihres Sohnes
nicht belegt seien, obwohl der Beschwerdeführer zur Einreichung entsprechender
Unterlagen aufgefordert worden sei. Auch hierzu äussert sich der
Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der vor
Bundesgericht eingereichte neue Arbeitsvertrag stellt ein echtes Novum dar und
ist nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon, würde dies
nicht belegen, dass der Beschwerdeführer damit in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe bewirken würde, hat der Beschwerdeführer in den letzten
Jahren zwar Arbeitsverträge abschliessen können, die Arbeit doch nie länger als
einige Monate ausgeübt. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht den
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
bejaht.

3.4.

3.4.1. Auch die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht
bundesrechtswidrig. Das öffentliche Interesse ist als gross bis sehr gross zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat trotz der Verwarnung im Jahre 2008 sich
nicht konsequent bemüht, sich von der öffentlichen Fürsorge zu lösen. Seine
Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist ihm zwar in der Zeit von 2004 bis 2010
nicht voll vorwerfbar, von 2011 bis 2017 sind indes keine Hinweise erkennbar
für eine vermindertes Verschulden, was sich u.a. auch darin äussert, dass er
nie lange an einer Arbeitsstelle blieb. Nach der Verwarnung hat er denn auch
rund Dreiviertel seiner Sozialhilfeleistung bezogen. Diese Einschätzung wird
auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der 2015 nach einem
Casinobesuch mit Fr. 7'000.-- von der Polizei aufgegriffen wurde und angab,
regelmässig zu spielen, irgendwelche finanziellen Ressourcen zu seinem
Vergnügen einsetzte, aber gleichzeitig vollumfänglich auf Kosten der
öffentlichen Hand lebte. Die Abzahlung von monatlich Fr. 100.-- ändert -
entgegen seiner Auffassung - nichts am erheblichen Gewicht des öffentlichen
Interesses, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.

3.4.2. Das private Interesse ist insgesamt nicht besonders gewichtig. Gewichtig
ist lediglich seine lange Aufenthaltsdauer von rund 28 Jahren. Daran sind
allerdings angesichts der fehlenden Integration in beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht einige Abstriche zu machen. Die sprachliche,
kulturelle und soziale Integration entspricht aufgrund der langen
Anwesenheitsdauer dem, was zu erwarten ist. Diesbezüglich erhöht sich -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - deshalb nicht das Gewicht des
privaten Interesses. Auch die familiären Verhältnisse ändern nichts daran, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und
seine Rückkehr in sein Heimatland ist zumutbar: Er spricht die türkische
Sprache, wurde dort sozialisiert, hat sein Leben bis zum 25. Altersjahr dort
verbracht und war während Jahren mit einer Landsfrau verheiratet gewesen.
Insofern ist davon auszugehen, dass er sich kulturell, sprachlich und beruflich
in seinem Heimatland integrieren kann, auch wenn ihm dies angesichts seiner
langen Anwesenheit in der Schweiz nicht leicht fallen wird.

3.5. Insgesamt vermag deshalb das private Interesse das öffentliche Interesse
nicht zu überwiegen, wie die Vorinstanz in ihrem einlässlich begründeten
Entscheid zu Recht festgehalten hat.

4. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG), da dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass