Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.441/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_441/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

gegen

1. Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,

2. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Massnahme Hundehaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 10. April 2019 (100.2018.461U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist der Halter des neunjährigen Rüden Bandido, einer
Argentinischen Dogge. Am 30. August 2016 meldete die Kantonspolizei Bern dem
Veterinärdienst des Kantons Bern (nachfolgend: Veterinärdienst) einen Vorfall,
bei dem der Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt haben soll.
Nachdem eine Zeitung darüber berichtet hatte, gingen beim Veterinärdienst
weitere Meldungen von Personen ein, die sich vor dem Hund fürchteten. Hierauf
forderte der Veterinärdienst A.________ auf, seine Dogge verhaltensmedizinisch
begutachten zu lassen. Der mit der Untersuchung beauftragte Tierarzt
diagnostizierte eine "defensive Aggression" und "fehlende Rudelstruktur".

Nachdem der Veterinärdienst im Juni 2017 vom Abbruch eines begonnenen
Hundetrainings Kenntnis erlangt hatte, verpflichtete er A.________ mit
Verfügung vom 30. April 2018, mit seinem Hund die Prüfung für das Nationale
Hundehalter Brevet (NHB) erfolgreich zu absolvieren und hierfür bis zum 31. Mai
2018 eine Bestätigung einzureichen. Diese Anordnung erfolgte unter Androhung
der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahmung des Hundes.

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. November 2018
ab. Mit Urteil vom 10. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde von A.________
ab und setzte ihm eine neue Frist bis zum 31. August 2019 für den Erwerb des
Nationalen Hundehalter Brevets an.

C.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reicht A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es seien angemessene
Massnahmen durch das Bundesgericht anzuordnen. Subeventualiter sei auf
Massnahmen zu verzichten.

Das Verwaltungsgericht schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der
Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, der Veterinärdienst
und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verzichten
auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs.
1 und 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle
Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung kantonalen
Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür, hin
(BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106). Auf bloss allgemeine, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E.
6.3 S. 375).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt für alle
Verfahrensbeteiligten. Die von der Volkswirtschaftsdirektion eingereichte
Aktennotiz eines Telefongesprächs zwischen dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers und dem Kantonstierarzt vom 8. Mai 2019 stellt ein echtes
Novum dar und ist folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Er macht geltend, die Vernehmlassung der
Volkswirtschaftsdirektion sowie eine Mitteilung der Volkswirtschaftsdirektion
an das Regionalgericht Bern-Mittelland hätten ihm mit einer Frist zur
Stellungnahme zugestellt werden müssen.

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines
Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch
das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu
erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; vgl. BGE 133 I 98
E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der
Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; Urteil 2C_333/2019 vom 3. Juni 2019
E. 5.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den
übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des
Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob
sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit
Hinweisen; Urteil 2C_922/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.1.1).

Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives
Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen (BGE
133 V 196 E. 1.2 S. 198). Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes
grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme,
Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich
Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert
Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch Urteil [des EGMR] Joos
gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07] Ziff. 27 ff.; Urteile 9C_854/
2018 vom 16. Mai 2019 E. 5.1; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.2 mit
Hinweisen). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten,
eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn
Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht
ausgehen (Urteil 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Diese Wartefrist für
das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer
(Replik-) Eingabe benötigt, bereits ein (Urteil 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E.
2.3.4). Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer
ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese
grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (BGE 133 I 100 E.
4.8 S. 105; Urteil 9C_854/2018 vom 16. Mai 2019 E. 5.1).

2.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer musste die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen, dass ihm auch bei der
blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zustand, das er innert
angemessener Frist einzufordern hatte, ansonsten Verzicht angenommen würde.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 30. Januar 2019
zugestellt hat. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist diese
Vernehmlassung am 31. Januar 2019 bei ihm eingegangen. Der angefochtene
Entscheid erging am 10. April 2019. Insofern standen dem Beschwerdeführer mehr
als zwei Monate zur Verfügung, um eine Replik einzureichen oder eine Frist zur
Stellungnahme zu beantragen. Folglich durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen,
der Beschwerdeführer habe auf sein Replikrecht verzichtet. Gleich verhält es
sich mit der Mitteilung der Volkswirtschaftsdirektion an das Regionalgericht
Bern-Mittelland: Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März
2019 zugestellt und ist nach seinen eigenen Angaben am 22. März 2019 bei ihm
eingegangen. Damit standen ihm über zwei Wochen zur Verfügung, um zumindest um
die Gewährung einer Frist für das Einreichen einer Stellungnahme zu ersuchen.
Dass das angefochtene Urteil knapp drei Wochen später ergangen ist, ist mit der
zitierten Rechtsprechung zu vereinbaren (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Übrigen macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er sich auch zu dieser Mitteilung der
Volkswirtschaftsdirektion hätte äussern wollen.

Im Ergebnis durfte die Vorinstanz - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers - davon ausgehen, er habe auf sein
Replikrecht im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Hund gefährlich sei oder ein
übermässiges Aggressionspotenzial zeige. Er bringt vor, die behauptete
übermässige Aggression seines Hundes sei auf eine übertriebene Angst bzw. die
Hundephobie der Hilfsperson eines Essenslieferanten zurückzuführen, nicht auf
einen Verhaltensfehler des Tieres. Der Kurier sei beim Anblick des Hundes aus
übermässiger Angst weggerannt. Der Hund habe den Kurier weder angefallen,
gejagt noch verletzt. Die weiteren Meldungen seien im Wesentlichen Reaktionen
auf eine Darstellung des Vorfalls mit dem betreffenden Kurier in einem
Zeitungsartikel zurückzuführen, der unrichtig und reisserisch sei. Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts vor.

In materiellrechtlicher Hinsicht rügt er die Unverhältnismässigkeit der
angeordneten Massnahme sowie eine "Verletzung von Grundrechten". Sofern von
seinem Hund - trotz seines fortgeschrittenen Alters - tat-sächlich eine Gefahr
ausgehen sollte, könne dieser seiner Auffassung nach mit milderen Massnahmen
(z.B. Leinenzwang) begegnet werden. Zudem gäbe selbst ein Nationales
Hundehalter Brevet keine Sicherheit, dass der Hund aufgrund seiner Grösse keine
Personen mehr erschrecken könnte. Schliesslich sei die Absolvierung dieses
Brevets in Bezug auf die fehlende Gruppendynamik des Hundes unverhältnismässig
bzw. schlicht nicht zielführend. Das Tier werde nur an der Leine Spazieren
geführt und treffe auf diese Weise nicht frei auf ihm unbekannte Hunde. Die
erforderlichen Kurse hätten auch nicht die Gruppendynamik des Hundes zum
Inhalt.

3.2. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht
der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) im
Tierschutz, nicht im Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren. In Bezug auf
das Halten von Hunden enthält zwar die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
(TSchV; SR 455.1) einzelne Bestimmungen, welche die Sicherheit von Mensch und
Tier bezwecken (Art. 77-79 TSchV), der Erlass und Vollzug von Vorschriften,
welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken,
fällt aber in die Kompetenz der Kantone (BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254; Urteile
2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 E.
2.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht aus Gründen des Tierschutzes,
sondern aus sicherheitspolizeilichen Gründen verpflichtet, mit seinem Hund die
Prüfung für das Nationale Hundehalter Brevet erfolgreich zu absolvieren. Daher
ist die Rechtsgrundlage dafür im kantonalen Recht zu suchen.

3.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons Bern vom 27. März 2012
(Hundegesetz/BE; BSG 916.31) bezweckt dieses Gesetz den sicheren und
verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Es regelt unter anderem die
allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden sowie die Pflichten der
Hundehalter (Art. 1 Abs. 2 lit. b und c Hundegesetz/BE). Nach Art. 12 Abs. 1
Hundegesetz/BE ordnet die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion die
erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn: ein
Hund Menschen oder Tiere verletzt hat (lit. a), ein Hund übermässiges
Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt (lit. b), die
Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für sichere und
verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet (lit. c). Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz
/BE enthält sodann eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen
Massnahmen, wie namentlich die Verhaltensüberprüfung des Hundes durch
Sachverständige (lit. a), die Verpflichtung des Halters zum Besuch von
Ausbildungskursen mit oder ohne Hund (lit. b) oder die Verpflichtung des
Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund (lit. c).

3.4. Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit
stellt ein verfassungsmässiges Prinzip und kein Grundrecht dar (BGE 134 I 153
E. 4.1 S. 156). Er verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des
im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und
erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE
137 I 31 E. 7.5.2 S. 53; 136 I 87 E. 3.2 S. 92; Urteil 2C_545/2014 vom 9.
Januar 2015 E. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die
Verhältnismässigkeit im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des
Schutzbereiches spezieller Grundrechte nur auf Willkür hin überprüft werden
(BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158; Urteil 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer macht zwar eine Verletzung von Grundrechten geltend, doch
führt er dazu lediglich aus, die Absolvierung des Kurses beeinträchtige ihn in
seiner Freiheit, zumal der Kurs sich unter Umständen über mehrere Wochen
hinziehen könnte. Ferner erwähnt er ohne weitere Begründung eine Verletzung
seiner Eigentumsgarantie. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen an die
Begründung einer Verfassungsrüge allerdings nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und
E. 1.2 hiervor). Folglich kann vorliegend nur geprüft werden, ob die strittige
Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist und damit gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst.

3.5. Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51).

3.5.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist es gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz am 30. August 2016 zu folgendem Geschehnis gekommen: Als der
Beschwerdeführer einem Kurier die Tür seines Domizils öffnete, gelangte der
Hund nach draussen und rannte der unbekannten Person hinterher. Der Kurier
stürzte und zog sich eine Wunde an der Oberlippe zu. Die Vorinstanz hält fest,
eine Verletzung durch den Hund sei nicht erstellt. Selbst wenn der Kurier
übertrieben ängstlich reagiert und Bandido ihm die Verletzung nicht beigebracht
habe, habe der Beschwerdeführer seinen Hund zu jenem Zeitpunkt nicht im Griff
gehabt. Die Leute würden sich ab dem Hund erschrecken.

Die Direktion, auf deren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver-wiesen
wird, stellt ihrerseits nach diesem Ereignis fest, es sei bisher zu keinen
schweren Vorfällen gekommen. Zudem halte sich der Hund meistens zuhause in
einem eingezäunten Grundstück auf und der Hund werde ausserhalb des Grundstücks
an einer stabilen Leine geführt. Dass der Hund in diesem Rahmen einen Kurier
gebissen habe, sei nicht erstellt. Dass der Hund dem Kurier hinterhergerannt
sei, weise aber daraufhin, dass er nicht immer kontrollierbar sei.

Gestützt auf die Berichte erfolgte eine verhaltenstierärztliche Untersuchung
der Dogge. Der hierfür bestellte Tierarzt stellte fest, der Hund des
Beschwerdeführers weise eine "defensive Aggression" sowie ein "mangelhaftes
Rudelverhalten" auf (vgl. E. 3.2 und 4.4 des angefochtenen Urteils).

3.5.2. Es finden sich in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Ausführungen
dazu, was genau unter "defensiver Aggression" zu verstehen ist. Wie sich dieses
Verhalten manifestiert und weshalb es problematisch ist, lässt sich weder dem
angefochtenen Urteil noch den übrigen Verfahrensakten entnehmen. Gemäss der
Literatur handelt es sich dabei - im Gegensatz zu offensiven Verhaltensweisen,
die auf einen Angriff hin ausgerichtet sind - um ein Verhalten des Tieres, das
auf die Unversehrtheit des eigenen Körpers abzielt (PATRICIA HÖSS, Vergleich
verschiedener Verhaltenstherapieformen bei aggressiven Hunden, Diss. München
2010, S. 10). In der Doktrin wird darauf hingewiesen, dass Aggressivität
unverzichtbar zum Sozialverhalten eines Hundes gehört (vgl. DORIT URD
FEDDERSEN-PETERSEN, Hundepsychologie, 5. Aufl. 2013, S. 434 und 441; HÖSS,
a.a.O., S. 3). Aggressionsverhalten kann aber auch fehlgerichtet auftreten und
Ausdruck von Verhaltensstörungen sein (vgl. FEDDERSEN-PETERSEN, a.a.O, S. 441
ff.). Ist die Aggressivität auf Verteidigung gerichtet, ist somit jeweils
danach zu unterscheiden, ob das Verhalten als adäquat oder inadäquat erscheint
(dazu FEDDERSEN-PETERSEN, a.a.O., S. 441 ff.; HÖSS, a.a.O., S. 4 f.).

Der Hund wurde so zwar verhaltenstierärztlich untersucht. Es wird indessen
nicht erläutert, ob der Hund an einem Verhaltensdefizit leidet bzw. mit einem
Verhalten, das auf die Unversehrtheit des eigenen Körpers ausgerichtet ist, ein
übermässiges Aggressionsverhalten zeigt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b
Hundesgesetz/BE). Aus den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht
erkennen, dass die defensive Aggression, auf welche sie sich bezieht, eine
Gefahr für andere Menschen oder Tiere darstellt.

3.5.3. Nicht erstellt ist im Rahmen der Haltung des Tieres ferner, dass vom
Hund, der die meiste Zeit auf dem eingezäunten Grundstück gehalten wird (vgl.
vorne E. 3.5.1), eine Gefahr ausgeht. Mit Bezug auf das Verhalten enthält das
angefochtene Urteil teils widersprüchliche Angaben: So führt die Vorinstanz
einerseits aus, gemäss dem Tierarzt habe sich der Hund auf dem
Untersuchungstisch aggressiv verhalten; andererseits habe derselbe Experte
festgehalten, beim unvorhersehbaren Reizen habe er kein abnormales Verhalten
gezeigt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Ferner habe der Hundetrainer
festgestellt, dass der Hund gut mit anderen Hunden und Menschen umgehen könne;
er zeige zwar Dominanz, aber kein aggressives Verhalten, sogar nicht bei
spezifischen Reizen ("bei vorgetäuschten Schlagbewegungen"; E. 3.2 des
angefochtenen Urteils). Schliesslich stellte das Verwaltungsgericht im
Wesentlichen auf die Aussage einer Tierärztin, diplomierte
Verhaltensspezialistin und Nachbarin des Beschwerdeführers ab, die einen
Leinenzwang (kurze stabile Leine) empfiehlt (vgl. E. 4.3 des angefochtenen
Urteils). Dies sieht der Beschwerdeführer als mildere Massnahme selbst vor. Es
ist überdies die Weise, wie der Hund gemäss den Feststellungen der Direktion,
auf deren Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz verweist, ausgeführt wird.
Hinsichtlich der empfohlenen Massnahme des Gruppenkurses zur Wiederherstellung
der Rudelstruktur ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hinsichtlich der
Beanstandungen der Ängstlichkeit der Leute zielführend sein kann.

4.

Zusammenfassend lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht in einer
rechtsgenüglichen Weise entnehmen, dass der Hund des Beschwerdeführers an einem
Verhaltensdefizit leiden würde und von ihm eine Gefahr für Menschen oder Tiere
ausginge. Im Lichte der Begründung erweist sich das angefochtene Urteil als
willkürlich.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen einzugehen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolge des kantonalen Verfahrens gehen die Akten an das
Verwaltungsgericht zurück.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019 wird
aufgehoben.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.

Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des kantonalen Verfahrens
wird die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov