Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.438/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_438/2019

Urteil vom 13. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
30. April 2019 (7W 18 63).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern im
Verfahren 7W 18 63 auf das Gesuch von A.________ (nachfolgend: der
Steuerpflichtige) um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege
nicht ein. Das Kantonsgericht begründete dies damit, dass der Steuerpflichtige
seiner ihm im Gesuchsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei. Gleichzeitig setzte es dem Steuerpflichtigen Frist bis zum 1.
Februar 2019, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, verbunden
mit der Androhung, im Fall der Nichtbezahlung auf die Beschwerde vom 25. Juni
2018 nicht einzutreten.

1.2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2019 erhob der Steuerpflichtige am 15.
Januar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil
2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
ein. Anlass gab der Umstand, dass der Steuerpflichtige weder der
Kostenvorschussverfügung vom 17. Januar 2019 noch jener vom 11. Februar 2019
nachgekommen war und den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet hatte,
obwohl ihm für diesen Fall das Nichteintreten in Aussicht gestellt worden war.

1.3. Der Steuerpflichtige liess auch den im vorinstanzlichen Verfahren
angesetzten Kostenvorschuss, den er bis zum 1. Februar 2019 zu leisten gehabt
hätte (vorne E. 1.1), unbezahlt. Mit Verfügung vom 30. April 2019 trat das
Kantonsgericht des Kantons Luzern im Verfahren 7W 18 63 androhungsgemäss auf
die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht keine aufschiebende
Wirkung entfalte, soweit nicht das Bundesgericht eine solche anordne (Art. 103
Abs. 1 und 3 BGG [SR 173.110]). Das Bundesgericht habe keine derartige
Anordnung getroffen. Damit sei es bei der Zahlungsfrist bis zum 1. Februar 2019
geblieben, die der Steuerpflichtige versäumt habe.

1.4. Der Steuerpflichtige gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2019 an das
Bundesgericht. Er macht im wesentlichen geltend, der Vorinstanz durchaus ein
"begründetes und berechtigtes Gesuch um entgeltfreie Rechtspflege" vorgelegt zu
haben. Auf das Einhalten der Zahlungsfrist "kam es demnach überhaupt gar nicht
an". In der Sache selbst sei die Ordnungsbusse unbegründet, da die Steuerlast
null Franken betragen habe und er seinen Verpflichtungen "vollständig
nachgekommen" sei.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat
von Instruktionsmassnahmen - insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102
Abs. 1 BGG) - abgesehen

2.

2.1. Das Bundesgericht hat der seinerzeitigen Beschwerde vom 15. Januar 2019
keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine solche war weder vom
Steuerpflichtigen beantragt worden, noch war die Anordnung von Amtes wegen am
Platz. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31) verstrich die Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- am 1. Februar 2019, ohne
dass der Steuerpflichtige der Zahlungspflicht nachkam, wenngleich ihm für den
Fall des Nichtbezahlens das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden
war. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf § 132 Abs. 2 des Steuergesetzes (des
Kantons Luzern) vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL 620) in Verbindung mit § 195
des Gesetzes des (Kantons Luzern) vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40).

2.2. Die Vorinstanz wendet zutreffend nur rein kantonales Recht an, was zur
Folge hat, dass der Steuerpflichtige einer qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit unterliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S.
30), nachdem unter den gegebenen Umständen einzig gerügt werden kann, die
Vorinstanz habe das kantonale (Verfahrens-) Recht verfassungsrechtlich
unhaltbar ausgelegt und angewandt (Art. 95 lit. a BGG; auch dazu BGE 145 I 26
E. 1.3 S. 30). Eine derart begründete Rüge unterbliebt jedoch. Der
Steuerpflichtige macht hauptsächlich nur geltend, es habe keine Zahlungsfrist
bestanden, da er der Vorinstanz ein "begründetes und berechtigtes Gesuch um
entgeltfreie Rechtspflege" vorgelegt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten war, weil der Steuerpflichtige
seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen war. Von einem
"begründeten Gesuch" kann damit keine Rede sein. Da das Bundesgericht
seinerseits auf die Beschwerde im Verfahren 2C_53/2019 nicht eintreten konnte,
ist die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Januar 2019 (vorne E. 1.1) in
Rechtskraft erwachsen. Entsprechend lief durchaus eine Zahlungsfrist, die der
Steuerpflichtige dann aber ungenutzt verstreichen liess.

2.3. Soweit der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe schliesslich
Ausführungen zur Ordnungsbusse macht, zielt dies von vornherein am Kern der
Sache vorbei. Der Streitgegenstand kann, verglichen mit dem vorinstanzlichen
Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder
geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Darauf
ist nicht weiter einzugehen.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht
einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid
des Abteilungspräsidenten geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren liegt kein Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher