Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.435/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_435/2019

Urteil vom 13. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 20. März 2019 (VB.2018.00602).

Erwägungen:

1. 

Der 1986 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 16. Juli
2009 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, zu welcher er am 3.
Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, wo er eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Diese wurde nicht verlängert, nachdem die Ehegemeinschaft Ende
November 2012 nach einer Dauer von weniger als drei Jahren aufgegeben und die
kinderlose Ehe am 28. Mai 2013 geschieden worden war. Dieser
ausländerrechtliche Entscheid wurde rechtskräftig. Am 2. Juli 2014 heiratete
A.________ erneut eine niedergelassene Landsfrau, worauf er wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde am 7. Mai 2015 widerrufen, weil die
zweite Ehefrau die eheliche Wohnung nach wenigen Monaten, am 10. November 2014,
verlassen hatte. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2016), ebenso wurde die
gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen (Urteil 2C_279/
2016 vom 15. April 2016). Schon zuvor, nach Eröffnung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils, hatte A.________ um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit einer weiteren (dritten) in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Frau ersucht, die allerdings zum
Eheschluss nicht bereit war. Der am 18. April 2016 ausgereiste A.________
gelangte schon am 22. September 2016 mit einem für 90 Tage gültigen
Touristenvisum wiederum in die Schweiz; bei dessen Gültigkeitsablauf heiratete
er am 21. Dezember 2016 eine 12 ½ Jahre ältere Schweizerin, weshalb ihm am 16.
Januar 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem das
Zivilstandsamt Winterthur dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. Januar
2017 einen (Rest-) Verdacht auf Scheinehe gemeldet hatte (Art. 82 Abs. 3 AuG
[ab 1. Januar 2019 Art. 82a Abs. 2 AIG]), ermittelte letzteres in diesem Punkt
und widerrief mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 die Aufenthaltsbewilligung
wegen Erhärtung des Verdachts auf Scheinehe. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. August
2018 ab (wegen Ablaufs der Bewilligungsdauer unter dem Titel Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung). Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20.
März 2019 ab.

Mit vom 7. Mai 2019 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Postaufgabe 10. Mai 2019) beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen, eventualiter
sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 142 V 2
E. 2 S. 5; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62
mit Hinweisen).

2.2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin beruht (e) auf der Familiennachzugsnorm von Art. 42 Abs. 1
AIG. Das Verwaltungsgericht stützt die Nichtverlängerung der Bewilligung auf
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG. Danach erlöschen Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften der
Ausländergesetzgebung zu umgehen. Es wertet die aktuelle Ehe des
Beschwerdeführers als Scheinehe, d.h. als eine von ihm allein aus
ausländerrechtlichen Gründen geschlossene Ehe.

Das Verwaltungsgericht erläutert in E. 2.2 seines Urteils die Kriterien, auf
die es bei der Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe ankommt; es weist darauf
hin, dass dann, wenn aus der Indizienprüfung eine Vermutung für eine Scheinehe
resultiert, es dem betroffenen Ausländer obliegt, die Vermutung durch den
Gegenbeweis oder durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustossen. In E. 3.1 befasst es sich konkret mit der Schliessung und Führung
der dritten Ehe des Beschwerdeführers. Es sieht zahlreiche Indizien für eine
Scheinehe und kommt bei einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass diese
insgesamt für einen derartigen Rechtsmissbrauch sprechen (E. 3.1), namentlich
unter Berücksichtigung der "Vorgeschichte" (vier Verlobungen, drei Ehen und
zwei Scheidungen; E. 3.2). Es befasst es sich mit entsprechenden Einwendungen
des Beschwerdeführers, wobei es darlegt, warum diese nicht geeignet sind, den
Gegenbeweis anzutreten und die Indizien zu entkräften (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer befasst sich zunächst eingehend mit der Problematik der
früheren Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen (Beschwerdeschrift
Ziff. IV.1.a sowie Ziff. IV.2.b) und behauptet, richtigerweise hätten ihm schon
damals Bewilligungsverlängerungen gewährt werden müssen. Mit diesem Vorbringen
ist er schon darum nicht zu hören, weil darüber jeweilen rechtskräftig
gegenteilig entschieden wurde. Umgekehrt befasst er sich damit, was das
Verwaltungsgericht aus dieser Vorgeschichte als für den heutigen Entscheid
relevant schliesst, gerade nicht. Weiter geht er auf den (hier auf der Hand
liegenden) Aspekt der Beweislastumkehr in rechtlicher Hinsicht mit keinem Wort
ein. Er diskutiert (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) nur gewisse vom
Verwaltungsgericht als massgeblich für das Vorliegen einer Scheinehe gewertete
Indizien, und dies unvollständig. So will er offenbar eine Heirat nach bloss
kurzer Bekanntschaft bestreiten, vermag aber mit seinen diesbezüglichen
Andeutungen und Verweisungen (Beschwerdeschrift Ziff. IV.1.e) eine
diesbezüglich qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung nicht darzutun. Was
von ihm an seine Ehegattin erbrachte Geldleistungen betrifft, befasst er sich
nur mit einer von mehreren vom Verwaltungsgericht erwähnten Finanzierungen (E.
3.1 S. 7 bzw. Beschwerdeschrift Ziff. IV.1.f). Was die vom Verwaltungsgericht
länger diskutierten Ergebnisse der Befragungen der Ehegatten und dabei
festgestellte Widersprüche und Ungereimtheiten betrifft (nebst E. 3.1 auch E.
3.3), befasst sich der Beschwerdeführer damit nur unvollständig.

Insgesamt genügt die Beschwerdeschrift weder hinsichtlich der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen und Schlussfolgerungen noch im Hinblick auf die
behaupteten Rechtsverletzungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen. So
lässt sich bei nicht hinreichend gerügter Feststellung des Fehlens eines
Ehewillens eine Verletzung von Art. 42 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG nicht dartun und entfällt namentlich die Möglichkeit der Berufung auf Art.
8 EMRK. Worin schliesslich eine Verletzung des in der Beschwerdeschrift
ebenfalls erwähnten Art. 29 BV liegen soll, wird nicht substanziiert dargetan
(s. Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich macht der Beschwerdeführer nicht klar,
warum die Abklärungen des Migrationsamts ohne konkret erkennbare Rücksprache
mit dem Zivilstandsamt Winterthur sich in verfassungsrechtlich relevanter
Hinsicht bemängeln liessen.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller