Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.430/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_430/2019

Urteil 10. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Administrativmassnahmen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. 

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung (unentgeltliche Rechtspflege/
aufschiebende Wirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. April 2019 (B 2018/238).

Erwägungen:

1.

A.________ war seit 2002 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Mit Verfügung vom
7. September 2017 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen auf
unbestimmte Dauer die Fahrlehrerbewilligung. Dagegen erhob A.________ Rekurs an
die Verwaltungsrekurskommission. Diese hiess mit Entscheid vom 31. Mai 2018 den
Rekurs gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das
Strassenverkehrsamt zurück; sie erwog unter anderem, eine
verkehrspsychologische Untersuchung sei unerlässlich und das
Strassenverkehrsamt habe zu prüfen, ob die Fahrlehrerbewilligung für die Dauer
des Verfahrens vorsorglich zu entziehen sei. Gestützt darauf stellte das
Strassenverkehrsamt A.________ am 2. Juli 2018 eine verkehrspsychologische
Abklärung in Aussicht und entzog ihm zugleich vorsorglich die
Fahrlehrerbewilligung.

A.________ erhob am 11. Juli 2018 Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug der
Bewilligung und bestritt dessen Rechtmässigkeit. Zudem beantragte er Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2018 wies der Präsident der Verwaltungsrekurskommission die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ab. A.________ erhob dagegen am 3. November 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der abschlägigen Zwischenverfügung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Mit
Verfügung vom 15. November 2018 wies der Abteilungspräsident des
Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung der Abschreibung der
Beschwerde im Falle der Nichtbezahlung. Er erwog, auch ohne detaillierte
Prüfung sei die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wohl gegeben,
doch sei die Beschwerde aussichtslos. Mit Urteil 2C_1130/2018 vom 1. Februar
2019 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde
gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 15. November 2018 auf und wies die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Entscheid vom 9. April 2019 hiess der
Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde
von A.________ teilweise gut, hob Dispositivziffer 1 der angefochtenen
Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 auf und erteilte A.________ für das
Rekursverfahren vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze. Im Übrigen wies er die
Beschwerde ab.

A.________ gelangt mit Eingabe vom 8. Mai 2019 an das Bundesgericht und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in dem Punkt, in dem zu
prüfen war, ob die Vorinstanz zu Recht dem Rekurs gegen den vorsorglichen
Entzug der Fahrlehrerbewilligung die ihm vom Beschwerdegegner entzogene
aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt hat. Des Weiteren beantragt er die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und die Erteilung einer
Anweisung auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Wiedererteilung der
Fahrlehrerbewilligung.

2.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).
Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest
rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen
auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen. Da der angefochtene Entscheid auf
kantonalem Recht beruht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann
(kein schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG), kann weitgehend bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Rüge der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - wie etwa der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV) - unterliegt einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BV)
: Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids und in gezielter
Auseinandersetzung mit denselben ist detailliert aufzuzeigen, dass und
inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien (BGE
141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).

2.1. Im angefochtenen Entscheid vom 9. April 2019 hat die Vorinstanz erwogen,
Verfahrensgegenstand sei die Zwischenverfügung der unteren Instanz vom 29.
Oktober 2018, mit welcher sowohl das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen worden sei; nicht zu beurteilen sei hingegen, ob der vorsorgliche
Entzug der Fahrlehrerbewilligung zu Recht erfolgt sei. Zur Frage der Erteilung
der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz aus, die darauf anwendbaren
Voraussetzungen würden durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen
vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege geregelt, wonach die Behörde
zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen
könne. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der automobilistische Leumund
des Beschwerdeführers massiv getrübt sei, sei ihm doch seit Beginn der Ausübung
der Fahrlehrertätigkeit im Jahr 2002 mehrfach der Führerausweis entzogen worden
und habe er während mehr als neun Jahren über keinen Führerausweis verfügt.
Ferner habe er im fraglichen Zeitraum zahlreiche Verstösse gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung (übersetzte Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs, mehrfaches Führen eines Fahrzeugs im angetrunkenen Zustand,
Nichteinhalten des genügenden Abstandes, Lenken eines Motorrads ohne
Kontrollschild, Nichtbeachten eines Lichtsignals, Unerlaubtes Befahren eines
Trottoirs) begangen, weshalb das öffentliche Interesse an einem Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das private, wohl rein pekuniäre
Interesse des Beschwerdeführers überwiege und die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu Recht entzogen worden sei.

Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2019 lässt sich nicht im von Art.
106 Abs. 2 BGG geforderten Detaillierungsgrad entnehmen, inwiefern die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in einer Art. 36 BV verletzenden Weise
eingeschränkt worden sein sollte; die pauschal gehaltenen Ausführungen zu
Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr sowie der
Vorgabe der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der
Grundrechte einer Partei sowie einer Abwägung gegenüber Grundrechten Dritter
reichen dafür nicht aus. Die Rüge der Verletzung einfachen kantonalen
Gesetzesrechts kann als solche nicht entgegen genommen werden. Nicht
ersichtlich ist, in welchem Punkt der angefochtene Entscheid an einer
ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leiden sollte, weshalb es diesbezüglich an
einer sachbezogenen Begründung mangelt. Inwiefern der Sachverhalt von der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), festgestellt
worden sein sollte, und bei zutreffender Sachverhaltsfeststellung ein anderer
Verfahrensausgang möglich wäre (Art. 97 BGG), lässt sich der Eingabe vom 8. Mai
2019 ebenfalls nicht ansatzweise entnehmen.

2.2. Die Eingabe vom 8. Mai 2019 entbehrt offensichtlich einer hinreichenden
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren
gegenstandslos.

2.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs.
1 und Abs. 3 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Eingabe vom 8. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall