Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.429/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_429/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
April 2019 (VB.2018.00777).

Erwägungen:

1. 

A.A.________ (Jahrgang 1955) ist kroatische Staatsangehörige. Sie ist seit dem
Jahr 1977 mit dem kroatischen Staatsangehörigen B.A.________ verheiratet, der
sich vom Januar 1990 bis April 2008 ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt.
Nach einer Rückkehr nach Kroatien reiste B.A.________ im Januar 2011 wieder in
die Schweiz ein, worauf ihm eine eine wiederholt verlängerte
Aufenthaltsbewilligung und am 10. April 2017 eine bis 18. Januar 2022
befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2015 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich das Gesuch von A.A.________ um eine Aufenthaltsbewilligung ab.
Dagegen geführte Rechtsmittel blieben erfolglos, woraufhin sie sich
fristgerecht per Ende September 2016 abmeldete. Mit Verfügung vom 23. Februar
2018 wies das kantonale Migrationsamt ihr nach erneuter Einreise im September
2017 gestelltes Gesuch wiederum ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Am 25.
Juni 2018 wies das kantonale Migrationsamt ein weiteres Gesuch und ein
Wiedererwägungsgesuch von A.A.________ ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich den von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Rekurs ab und
setzte ihr eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 3. April 2019 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.A.________ und B.A.________
dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte eine neue
Ausreisefrist an.

Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2019 gelangen A.A.________
und B.A.________ an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch
sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, mangels eines
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des vorzeitig pensionierten
Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Erweiterung des
Freizügigkeitsabkommens mit Kroatien nicht mehr Arbeitnehmer war, könne dieser
aus der Freizügigkeit abgeleitete Rechte, namentlich jenes auf Familiennachzug
nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA, nicht
beanspruchen. Daran vermöge die nur deklaratorische Wirkung entfaltende
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nichts zu ändern. Für einen Aufenthaltsanspruch
ohne Erwerbstätigkeit fehle es ihm sodann an den dafür erforderlichen
finanziellen Mitteln im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA. Ein
angesichts des Ablaufs der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG; SR 142.20) nachträgliches Gesuch um Familiennachzug
könne mangels Vorliegens wichtiger Gründe nicht bewilligt werden. Eine
Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor.

Mit der Rüge, es sei deutlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht dadurch verletzt
habe, dass sie den Wunsch des seit 42 Jahren verheirateten Beschwerdeführers
nach einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau ignoriert und seinen Interessen
nicht Rechnung getragen habe, setzen sich die Beschwerdeführer nicht
ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Die erhobenen
Sachverhaltsrügen können deswegen nicht entgegen genommen werden, weil der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern bei einer korrekten
Sachverhaltsfeststellung ein anderer Verfahrensausgang möglich wäre (Art. 97
BGG; vgl. Urteil 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3, mit zahlreichen
Hinweisen).

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42
BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist.

2.4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern als unterliegende Parteien unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde vom 9. Mai 2019 wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall