Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.421/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_421/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand

Verwaltungsgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 19. März 2019 (V 2018 69).

Sachverhalt:

A.

Der 1977 geborene A.________ wurde am 1. Dezember 2017 von der Zuger Polizei in
U.________ in Gewahrsam genommen und durch den Rettungsdienst Zug ins Spital
B.________ gebracht. Dort verfügte Dr. med. Dr. med. C.________, Leitender Arzt
in der Medizinischen Klinik, noch am gleichen Tag eine ärztliche fürsorgliche
Unterbringung. Anschliessend wurde A.________ von der Zuger Polizei in die
Klinik D.________ überführt, wo er bis am 4. Dezember 2017 betreut und
anschliessend in die psychiatrische Abteilung des Spital E.________ überwiesen
wurde. Am 8. Dezember 2017 erfolgte dort der administrative Austritt.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte die Zuger Polizei A.________ Kosten
in der Höhe von Fr. 403.90 für seinen Transport vom Spital B.________ in die
Klinik D.________ in Rechnung. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies
der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 29. Mai 2018 ab.

B.

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Urteil vom 19. März 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide festzustellen, dass die Zuger Polizei ihm keine
Kosten für den Transport vom Spital B.________ in die Klinik D.________ in
Rechnung stellen darf.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist aber nicht gehalten, alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese in seinem Verfahren nicht
mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 2C_386/2016
vom 22. Mai 2017 E. 1.3). Deshalb prüft das Bundesgericht unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die
Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich nicht als
solche, sondern nur daraufhin, ob sie Bundes- oder Völkerrecht, namentlich das
Willkürsverbot, verletzt (Art. 95 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1).

1.3. Das Bundesgericht prüft die Frage einer Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht
nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
als es bestätigte, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für den am 1. Dezember
2017 erfolgten polizeilichen Transport vom Zuger Kantonsspital in die
Psychiatrische Klinik Zugersee auferlegt werden dürfen.

3.

Die Vorinstanz hat in ihrer Hauptbegründung erwogen, dass gemäss § 25 Abs. 3
lit. f des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30.
November 2006 in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung der Ersatz
der gesamten Kosten für polizeiliche Leistungen von Personen verlangt wird, die
aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in ein
geeignete Anstalt transportiert werden. Gemäss diesem anwendbaren Recht sei es
für die Frage der Kostenauferlegung nicht relevant, ob die fürsorgerische
Unterbringung rechtmässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt, die Auslegung
des kantonalen Rechts verstosse gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), da
die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung nicht überprüft werde.

4.

4.1. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch
Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Wie der
Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend vorbringt, fliesst aus Art. 29a BV
ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtsmässigkeit einer fürsorgerischen
Unterbringung durch eine richterliche Behörde. Diesem Anspruch wird jedoch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit den Verfahren nach Art. 439 und Art. 454
ZGB Genüge getan (vgl. Urteil 5A_674/2015 vom 29. September 2015 E. 1.3.2).

4.2. Der angefochtene Entscheid erging weder in einem Verfahren nach Art. 439
ZGB noch in einem solchen nach Art. 454 ZGB, sondern in einem kantonalen
Verfahren nach dem kantonalen Polizeiorganisationsgesetz. Dabei konnte das
kantonale Gericht frei überprüfen, ob der Sachverhalt den Tatbestand des § 25
Abs. 3 lit. f dieses Gesetzes erfüllte. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie
ist liegt damit nicht vor. Dieser Garantie widerspricht weder die Beschränkung
der Prüfung des kantonalen Gerichts auf die für die Subsumtion wesentlichen
Aspekte des Sachverhalts (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472), noch der Umstand,
dass das materielle kantonale Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger
ausgestaltet ist, wenn es gemäss willkürfreier (vgl. vorne E. 1.2) Auslegung
durch die Vorinstanz die Kostenauflage unabhängig von der Rechtmässigkeit der
Unterbringung vorsieht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das kantonale
Gericht Bundesrecht verletzt hätte, als es von einer Überprüfung der
Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung abgesehen hat. Damit brauchte
es sich im vorliegenden Verfahren auch nicht zur Frage äussern, ob im Rahmen
der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung allenfalls der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.

5.

Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Dem Kanton Zug, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zug und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold