Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.41/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_41/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

1. Amt für Justiz Kanton Nidwalden, Migration,

2. Regierungsrat des Kantons Nidwalden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, vom 19. April 2018 (VA 16 27).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 1987), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, lebt
seit seiner Geburt in der Schweiz. Seit dem 24. Oktober 1997 verfügt er über
eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. März 2014 wurde er Vater eines Kindes
und heiratete am 20. September 2014 die Kindsmutter, B.________. Mutter und
Kind verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Am 6. August 2017
trennten sich die Eheleute.

Zwischen 2000 und 2011 wurde A.________ vielfach straffällig und zweimal
ausländerrechtlich verwarnt (2001/2008). Am 13. November 2014 verurteilte ihn
das Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 12 Monate unbedingt. Er verbüsste diese
Strafe zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 8. Juni 2016. Im Jahr 2014 bestand
ein Verlustschein von Fr. 4'411.90 gegen ihn.

B. 

Am 12. Februar 2014 bewilligte das Amt für Justiz, Migration, des Kantons
Nidwalden (nachfolgend "Migrationsamt") den Kantonswechsel des
Beschwerdeführers von Luzern nach Nidwalden ungeachtet der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer angegeben hatte, wegen Tätlichkeiten und einer leichten
Körperverletzung vorbestraft worden zu sein und eine Strafuntersuchung wegen
Verdachtes auf Raub pendent sei.

Am 29. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A.________ aufgrund seiner Straffälligkeit und wies ihn aus der Schweiz
weg. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden wies das dagegen erhobene
Rechtsmittel am 23. August 2016 ab und bestätigte den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Eine dagegen geführte Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19.
April 2018).

C. 

Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gelangt A.________ mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil vom 19. April 2018 sei aufzuheben und die Niederlassung sei ihm
weiterhin zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Für den Fall des
Unterliegens ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

D. Während das Migrationsamt und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung
verzichten, beantragt der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, die Beschwerde
abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen
lassen.

Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Januar 2019
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das
Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht
widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche
des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das
Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m.
Art. 86 Abs. 1lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die
Eingabe des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.

1.2. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der
angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Dazu muss das kantonale Gericht
materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und
erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das
Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht
der Fall: Das Bundesgericht kann deshalb den vom Beschwerdeführer
nachgereichten (positiven) Führungsbericht des Wohnheims C.________ des Kantons
Luzern vom 28. November 2016 nicht berücksichtigen. 

1.3. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche
Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das
angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012
E. 1.2 mit Hinweis). Soweit sich der Beschwerdeführer auf solche Beweismittel
beruft (es betrifft dies namentlich jene zum Eheschutzverfahren und der
Einstellungs- bzw. Sistierungsverfügung von gegen den Beschwerdeführer
eingereichten Strafanzeigen), handelt es sich um sogenannte "echte Noven",
welche im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1
S. 344).

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel
nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht
besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht ist an den
Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als
offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellungen klarerweise
unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt
werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130
I 258 E. 1.3 S. 262).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm nicht
ermöglicht, zu neuen Belegen Stellung zu nehmen, habe von ihm eingereichte
Unterlagen nicht berücksichtigt, zu zentralen Ausführungen sich nicht
geäussert, die Abnahme von Beweismitteln verweigert, sowie Beweise und gewisse
einzelne Sachverhaltselemente willkürlich gewürdigt bzw. gewichtet.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nur appellatorisch
kritisiert und der Auffassung der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge
gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen und Annahmen im
angefochtenen Entscheid Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 29 BV (Anspruch auf
rechtliches Gehör) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde)
verletzen, wird auf seine Darlegungen mangels rechtsgenügener Begründung nicht
weiter eingegangen (vgl. Laurent Merz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/
Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42
BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur die den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Rügen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur
Begründungspflicht: BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt sei nicht berechtigt
gewesen, die Bewilligung zu widerrufen, da es im Januar 2014 dem
Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung anlässlich eines
Kantonswechsels in Kenntnis seiner Vorstrafen und des pendenten Strafverfahrens
erteilt habe. Angesichts dessen, dass im Zeitpunkt des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung kein neuer Widerrufsgrund vorlag, müsse diese
Amthandlung als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifiziert werden.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteil
2C_169/2014 vom 16. April 2015 E. 4.4). Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder
eine Zusicherung noch ein anderes verbindliches Verhalten des kantonalen
Migrationsamtes vor, das den Beschwerdeführer in seinem Glauben hätte bestärken
können, das Migrationsamt habe mit der Erteilung der Bewilligung implizit auf
einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Abschluss des gegen ihn
hängigen Strafverfahrens verzichtet. Er konnte umso weniger darauf vertrauen,
als er im Widerspruch zu seiner in Art. 90 AIG (bis 1. Januar 2019 AuG)
verankerten Mitwirkungspflicht unvollständige und damit wahrheitswidrige
Angaben betreffend seine vorbestehenden Straftaten gemacht hat. Der
angefochtene Entscheid verletzt insofern den Grundsatz von Treu und Glauben
nicht.

4.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann zur Verhinderung von (weiteren)
Straftaten widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist praxisgemäss
der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt
keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen
wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage,
dass er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Es liegt damit hinsichtlich des Eingriffs in den
Schutzbereich der Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine
gesetzliche Grundlage vor, welche dem zulässigen Zweck der Verhinderung
weiterer Straftaten und dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient.
Umstritten ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 AIG) bzw. die
Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die
aufenthaltsbeendende Massnahme (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E.
2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357
ff.).

4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind
sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende
Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat
und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die
Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland;
(6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in
einen Drittstaat. Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz
des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu
können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser
Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung
der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7.
September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen).

4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit im Land aufhält - und insbesondere von Angehörigen der "Zweiten
Generation" - soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteil 2C_200/2013
vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich auch mit
Blick auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich
das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss der
Praxis des UN-Ausschusses für Menschenrechte, können sich auf diese Garantie
nicht nur die eigenen Staatsangehörigen berufen, sondern auch Ausländerinnen
und Ausländer, welche ihr Leben seit früher Jugend im Land verbracht haben und
zu jenem ihrer Staatsangehörigkeit kaum mehr Beziehungen pflegen (vgl. Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen
Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens,
EuGRZ 2013, S. 1 ff., Rz. 3). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie
bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen
ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu
beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat bzw. (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten.

5.

5.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E.
3.1 S. 216). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen Raubes verurteilt, davon ein Jahr
unbedingt.

5.2. Der Raub zählt zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich
der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) -
heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. c
StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die
- wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das
Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck
gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte
bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht - insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsprinzip - kommt.

5.3. Der Beschwerdegegner ist ein vielfacher Wiederholungstäter. So wurde er
zwischen 2000 und 2011 insbesondere wegen wiederholter Sachbeschädigungen,
wiederholter Diebstähle, versuchten Raubs, wiederholter Gewalt und Drohung
gegen Beamte, Landfriedensbruchs, wiederholter Hausfriedensbrüche, wiederholter
Nachtruhestörungen, wiederholter Betäubungsmitteldelikte, Geldfälschung,
mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes, wiederholten Führens eines
Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, des Führens eines Personenwagens trotz
entzogenem Führerausweis, der Vereitelung der Blut- und Urinprobe sowie der
Verunreinigung fremden Eigentums verurteilt. Im Zusammenhang mit diesen
Straftaten wurde er sowohl im Jahr 2001 und 2008 ausländerrechtlich verwarnt.

5.4. Die lange Liste strafrechtlicher Delikte sowie die Schwere der letzten
Freihheitsstrafe indizieren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden
des Beschwerdeführers, weshalb die Vorinstanz von einem hohen öffentlichen
Interesse an seiner Wegweisung ausging.

5.5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die früheren Strafen längere
Zeit zurück liegen, der im Jahre 2011 verübte Raub nicht als Tat mit besonderer
Grausamkeit oder mit einem besonderen Gewaltpotential qualifiziert werden
könne, der Fürsorgebezug aufgrund einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit vor 8
Jahren bestanden habe und dieser dauerhaft beendet worden sei, er echte Reue
bezeugt habe und er seit der Tat im Dezember 2011 nicht mehr straffällig
geworden sei. Es sei deshalb lediglich von einem geringen Interesse an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme auszugehen.

5.6. Die entsprechende Kritik an dem angefochtenen Entscheid überzeugt nicht.
Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht ein
grosses öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.
Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden. Dieses ist umso bedeutender, als der Beschwerdeführer schon zweifach
ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ungeachtet dessen weiter delinquiert
hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er den im Jahre 2011 verübten Raub als
Erwachsener (24-jährig) beging und er als der Drahtzieher der Straftat
identifiziert wurde, die zur Fesselung der Filialleiterin des überfallenen
Supermarktes geführt hatte. Der Beschwerdeführer hat sich insofern weder durch
die zahlreichen Verurteilungen noch die gegen ihn ausgesprochenen Verwarnungen
abschrecken lassen, eine weitere gravierende Straftat zu begehen, was auf eine
"enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem" hinweist
(vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Schliesslich ist
festzuhalten, dass nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wiederum zwei
Strafanzeigen gegen ihn erfolgten, darunter eine von seiner Ehefrau wegen
häuslicher Gewalt. Das Verschulden des Beschwerdeführers muss gestützt darauf
als straf- wie ausländerrechtlich schwer qualifiziert werden; es besteht
insofern ein entsprechend grosses öffentliches (Sicherheits-) Interesse daran,
dass er das Land verlässt.

6.

6.1. Das so umschriebene öffentliche Interesse ist im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an
einem Verbleib im Land gegenüber zustellen. Obwohl der Beschwerdeführer seit
seiner Geburt immer in der Schweiz gelebt hat und seine nächsten
Familienangehörigen - die von ihm getrennt lebende Ehefrau und gemeinsame
Tochter sowie Eltern und Geschwister - hier leben, hat die Vorinstanz seine
familiären Bindungen in der Schweiz als nicht gefestigt beurteilt. Mangels
einer beruflichen Qualifizierung sei es ihm nie gelungen, jeweils für eine
längere Dauer erwerbstätig zu sein; zudem habe er die mangelnde Qualifizierung
"beharrlich" nie behoben. Des Weiteren bestünden in den Akten keine Hinweise,
dass er an seinem Wohnort über einen Bekanntenkreis verfüge, in Vereinen
engagiert oder anderweitig sozial eingebunden sei. Aufgrund seiner über zehn
Jahre dauernden, wiederholten Straffälligkeit, der gegen ihn aufgelaufenen
Schulden und Betreibungen, des mehrjährigen Sozialhilfebezugs und seiner
mangelhaften Bemühungen um Ausbildung müsse der Beschwerdeführer deshalb als
kaum integriert gelten.

Mangels gewichtiger privater oder familiärer Bindungen wiege deshalb das
persönliche Interesse des Beschwerdeführers, ungeachtet der Tatsache, dass er
seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, am Verbleib das öffentliche Interesse
an seiner Wegweisung nicht auf.

6.2. Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere der Hinweis, dass sowohl
seine ursprüngliche als auch seine Kernfamilie in der Schweiz leben, er über
eine Festanstellung verfüge und wirtschaftlich sowie persönlich zum Kindeswohl
beitrage, vermögen die Gesamtwürdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Trennung von seiner
Ehefrau auch von seinem Kind getrennt lebt und er seine Beziehung zu diesem nur
in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen wahrnimmt. Auch wenn der
Beschwerdeführer in die Nähe seiner Kernfamilie gezogen ist, um sich besser an
der Betreuung seines Kindes beteiligen zu können, kann insofern nicht von einer
soliden Einbettung im familiären Umfeld gesprochen werden. Das Argument, dass
nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Eheleute in absehbarer Zeit wieder
zusammenziehen, ist im Hinblick darauf zu relativieren, dass der
Beschwerdeführer vor der Trennung von seiner Frau wegen häuslicher Gewalt
polizeilich für 14 Tage des Hauses hatte verwiesen werden müssen und dass es
sich hierbei schon um die zweite Massnahme dieser Art handelte. Schliesslich
kann auch angesichts der häufigen Stellenwechsel und der Abwesenheit einer
beruflichen Qualifikation nicht von einer überdurchschnittlichen beruflichen
Integration gesprochen werden.

6.3. Der Beschwerdeführer hat es nicht verstanden, die ihm gebotenen Chancen zu
nutzen und hat insofern die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Die
von ihm ausgehende Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikten kann
ausländerrechtlich nicht mehr hingenommen werden. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich über keine Bezugspersonen
mehr in seiner Heimat verfüge und er sich nur wenige Male dort aufgehalten
habe. Wie er ausführt, verfügt er über gewisse - wenn auch nicht gute -
Kenntnisse der Heimatsprache, weshalb die Vorinstanz willkürfrei darauf
schliessen durfte, dass der Beschwerdeführer diese nach einigen
Anfangsschwierigkeiten beherrschen wird. Die in der Schweiz gesammelten
beruflichen und sprachlichen Erfahrungen werden ihm auch in seiner Heimat
dienlich sein und ihm gestatten, sich dort ebenfalls ein Leben aufzubauen,
weshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar ist. Zudem dürften
ihm die sozio-kulturellen Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina durch seine
Familie bekannt gemacht worden sein. Die Beziehung zu seiner Tochter kann er
über die Grenzen hinweg besuchsweise leben; tägliche Kontakte sind über die
elektronischen Medien (Skype, WhatsApp usw.) möglich (vgl. dazu BGE 144 I 91
ff.).

6.4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer
schon in seiner Jugend gehäuft straffällig gemacht hat, durch seine
Mittäterschaft zum Raub hochwertige Rechtsgüter verletzt und in Gefahr gebracht
hat und sich von zahlreichen straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht
hat beeindrucken lassen. Damit gibt er zu erkennen, dass er auch künftig weder
gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es besteht
insofern ein überwiegendes wesentliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers, das durch dessen eingeschränktes privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen wird.

7. 

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61
Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge ist
seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu
entsprechen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten
des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg beurteilt hat, was
es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe noch zurückzuziehen.
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus