Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.416/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_416/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler, und Barbara Mannhart,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Steuerdomizil, Steuerperioden 2009 und 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18.
März 2019 (7W 17 91).

Sachverhalt:

A.a. Die Ehegatten B.A.________ und A.A.________ sind seit dem 25. Januar 1965
verheiratet. A.A.________ hält als Alleinaktionär verschiedene Gesellschaften,
die im Bereich der Rohr- und Kanalsanierung tätig sind, darunter insbesondere
die C.________ AG (mit heutigem Sitz in D.________; bis 2016 Sitz in
E.________), die F.________ AG (mit heutigem Sitz in D.________; bis 1991 Sitz
in G.________, 1991 bis 1992 Sitz in H.________, 1992 bis 1999 Sitz in
I.________ [SZ], seither Sitz in D.________) und eine Gesellschaft in den
Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Er ist einziger Verwaltungsrat dieser
Gesellschaften. B.A.________ ist Hausfrau und arbeitet unregelmässig in der
Buchhaltung der Betriebe ihres Ehegatten mit.

A.b. Vom 1. Dezember 1989 bis Mai 2004 befand sich der polizeiliche Wohnsitz
der Ehegatten A.________ in J.________ (GR). Im Mai 2004 meldeten sie sich dort
ab. Bei ihrer Abmeldung gaben sie an, in die VAE zu ziehen. Vom 25. Juni 2007
bis zum 7. Dezember 2007 waren die Ehegatten A.________ zwischenzeitlich wieder
in J.________ gemeldet, wobei sie bei ihrer Wiederabmeldung abermals die VAE
als Wegzugsort bezeichneten.

Am 4. April 2012 meldete sich A.A.________ ein weiteres Mal in J.________ an.
Ab Juli 2014 lebte er mit seiner Ehefrau in E.________, zog dann ein weiteres
Mal nach K.________ um und meldete sich schliesslich per 30. Juni 2018 nach
L.________ (Deutschland) ab.

A.c. Im Juni 2014 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung eine Strafuntersuchung gegen die Ehegatten B.A.________ und
A.A.________. Die Untersuchungsleiterin der ASU übermittelte dem Steueramt
M.________ am 15. September 2015 einen Bericht zum steuerlichen Wohnsitz der
Ehegatten A.________ während der Jahre 2004 bis 2011 (A.A.________) bzw.
zwischen 2004 und September 2009 (B.A.________).

B.

B.a. Gestützt auf den ASU-Bericht stellte das Steueramt M.________ mit
Verfügung vom 15. September 2015 fest, A.A.________ sei zwischen dem 1. Januar
2004 und dem 31. Dezember 2010 in N.________ unbeschränkt steuerpflichtig
gewesen.

Gegen diesen Feststellungsentscheid erhob A.A.________ Einsprache bei der
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle Steuern).
Die Dienststelle Steuern führte am 13. Januar 2017 eine Einspracheverhandlung
durch und übermittelte A.A.________ in der Folge den ihm bis dahin nicht offen
gelegten ASU-Bericht vom 15. September 2015 samt dem zugehörigen Kalendarium
als Beilage. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 wies sie die Einsprache
A.A.________s nach Durchführung einer weiteren Anhörung ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid der Dienststelle Steuern erhob A.A.________
Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses nahm eine Verfahrensauftrennung
vor: Das Steuerdomizil A.A.________s für die Steuerperioden 2004, 2005, 2006,
2007 und 2008 beurteilte es im Urteil vom 3. Juli 2018 (Verfahrensnummer 7W 18
61); insoweit hob es den Entscheid der Dienststelle vom 9. Oktober 2017 auf und
wies das Verfahren an die Dienststelle Steuern zurück. Betreffend die
Steuerperioden 2009 und 2010 hingegen wies es die Beschwerde mit Urteil vom 18.
März 2019 (Verfahrensnummer 7W 17 91) ab, soweit es auf die Beschwerde
überhaupt eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2019
gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt er die
Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. März 2019 betreffend
Steuerdomizil 2009 und 2010. Eventualiter sei das Urteil vom 18. März 2019
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen.

Dem Gesuch A.A.________s um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat das
Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 nicht entsprochen. Auf
Instruktionsmassnahmen hat es - abgesehen vom Beizug der Akten - verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht
und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14]). Der Beschwerdeführer ist als vom Kanton Luzern in Anspruch genommener
Steuerpflichtiger zur Beschwerdeführung beim Bundesgericht legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die Beschwerde ist damit
einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei
prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, falls
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die Vorinstanz prüft das Bundesgericht gleich wie
Bundesrecht mit freier Kognition (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; vgl. mit Blick
auf die hier interessierenden Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG Urteil 2C_473/2018
vom 10. März 2019 E. 3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE
141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das Bundesgericht kann
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf
einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob für die Steuerperiode 2009 - wie vom
Beschwerdeführer behauptet - Veranlagungsverjährung eingetreten ist. Wäre dies
der Fall, wäre die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Diesfalls würde es sich
erübrigen, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die
Steuerperiode 2009 zu erörtern.

3.1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode (vgl. Art. 120 Abs. 1 DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG und § 142 Abs. 1
des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 [StG/LU; SRL 620]).
Neu zu laufen beginnt die Verjährungsfrist mit jeder auf Feststellung oder
Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem
Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG; § 142
Abs. 3 lit. a StG/LU). Die Einleitung einer Strafverfolgung wegen (versuchter)
Steuerhinterziehung (Art. 120 Abs. 3 lit. d DBG; § 142 Abs. 3 lit. c StG/LU)
ist eine qualifizierte Form einer solchen, auf Geltendmachung des
Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2016,
N. 56 zu Art. 120 DBG). Inhaltlich braucht die auf Geltendmachung des
Steueranspruchs (vgl. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG) gerichtete Amtshandlung den
steuerbegründenden Tatbestand bloss zu umreissen; es genügt, dass die Behörde
dem Steuerpflichtigen den Willen kundtut, auf die Realisierung der
Steuerforderung hinzuarbeiten (vgl. BGE 126 II 1 E. 2f S. 4 f.).

3.2. Strittig ist vorliegend, ob die formularförmige Mitteilung der
Dienststelle Steuern vom 17. Dezember 2014 betreffend "Hinterzug von Einkommen
und Vermögen" in den "eingangs genannten Jahren" (also den "Jahre[n] 2004 ff.")
die Veranlagungsverjährung unterbrochen hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
erwogen, der Wortlaut der Mitteilung liefere zwar wenig konkrete Anhaltspunkte
über die Gründe für das Nach- und Strafsteuerverfahren, mache jedoch deutlich,
dass die Steuerbehörde Amtshandlungen einleite, um eine Unterbesteuerung bzw.
Nichtbesteuerung auszugleichen. Damit seien die Anforderungen von Art. 120 Abs.
3 lit. d DBG bzw. § 142 Abs. 3 lit. c StG/LU erfüllt. Mit Blick auf die oben
(vgl. E. 3.1 hiervor) wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
für die Unterbrechung genügt, dass die Behörde der Steuerpflichtigen ihren
Willen kundtut, auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten, ist
diese Würdigung nicht zu beanstanden.

3.3. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die
Veranlagungsverjährung für das Jahr 2009 sei zum Zeitpunkt ihres Entscheids
nicht eingetreten gewesen. Nicht anders präsentiert sich die Situation im
heutigen Zeitpunkt.

4.

Zu prüfen ist damit als nächstes der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1 und 4.2) sowie
Art. 193 DBG (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) verletzt.

4.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu
gehört, dass die vom Verfahren betroffene Person zu den wesentlichen Punkten
Stellung nehmen kann, bevor die Behörde verfügt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
Weiter umfasst der Gehörsanspruch das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427
E. 3.1 S. 434) und gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2 S.
70 f.; 143 IV 40 S. 46). Unbestritten ist vorliegend, dass das Steueramt
M.________ die erwähnten Teilgehalte von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, indem
es am 15. September 2015 gestützt auf den selbentags erhaltenen
ASU-Zwischenbericht ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers, ohne
Offenlegung des ASU-Berichts und ohne nähere Begründung über dessen persönliche
Steuerzugehörigkeit verfügt hat (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3.2.3).
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass auch der Vorinstanz eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV vorzuwerfen ist; ob dies der Fall ist, hängt massgeblich
davon ab, ob die von der Dienststelle Steuern vorgenommenen
Instruktionshandlungen die Mängel des Verfahrens vor dem Steueramt M.________ -
wie von der Vorinstanz angenommen - zu heilen vermochten.

4.2. Im Grundsatz gilt in diesem Zusammenhang, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat (vgl. BGE 137 I
195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
Gehörsanspruchs können aber ausnahmsweise werden, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des
Gehörsanspruchs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1259/2012 vom 22.
April 2013 E. 2.2).

Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht konstatiert,
dass die Dienststelle Steuern im Einspracheverfahren (vgl. Art. 48 Abs. 3 StHG
und § 155 Abs. 1 StG) über volle Kognition verfügte. Angesichts des Umstands,
dass die Dienststelle Steuern in ihrem Verfahren sämtliche Handlungen
nachholte, welche das Steueramt M.________ im Ausgangsverfahren zu Unrecht
unterlassen hatte, hätte eine Rückweisung an das Steueramt M.________ zu einem
formalistischen Leerlauf geführt. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er
durch dieses Vorgehen eine Beschwerdeinstanz verlustig gehe, verfängt schon
deshalb nicht, weil das Luzerner Kantonsgericht später ein weiteres Mal mit
voller Kognition entscheiden konnte und damit auch das Vorgehen der
Dienststelle einer uneingeschränkten Prüfung zugeführt werden konnte (Art. 50
Abs. 2 StHG und § 165 Abs. 2 StG/LU). Vor diesem Hintergrund ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die
unstrittig schwerwiegenden Verletzungen des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Steueramt M.________ seien durch die
Dienststelle Luzern geheilt worden.

4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 193 DBG
beruft, verkennt er, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht
eine - allfällig von der kantonalen Steuerverwaltung später noch
auszusprechende - Steuerstrafe ist, sondern die Feststellung seines
Steuerdomizils während der Steuerperioden 2009 und 2010. Das hier zu
beurteilende Verfahren hat damit klarerweise keinen strafrechtlichen Charakter;
worauf sich der vom Beschwerdeführer postulierte Anspruch auf "einheitliche
Verteidigung" abstützen könnte, ist daher nicht ersichtlich (vgl. BGE 144 II
427 E. 2 S. 431 ff.).

5.

Materiell strittig ist vorliegend die bundesrechtlich harmonisierte Rechtsfrage
der persönlichen Zugehörigkeit bzw. des Steuerwohnsitzes des Beschwerdeführers
als natürliche Person (vgl. dazu Art. 3 DBG; Art. 3 und 4 StHG; § 8 StG/LU) in
den Steuerperioden 2009 und 2010. Anders als im Verfahren der Ehefrau des
Beschwerdeführers (vgl. Urteil 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019), bestehen in
seinem Fall nicht nur interkantonal verschiedene Möglichkeiten zur Anknüpfung
(J.________ und N.________), sondern auch international (O.________ [VAE]).

5.1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art.
3 Abs. 1 DBG) bzw. im Kanton (Art. 3 Abs. 1 StHG; § 8 Abs. 1 StG/LU) haben. Im
interkantonalen Verhältnis massgebend sind die Verhältnisse am letzten Tag der
jeweiligen Steuerperiode (also am 31. Dezember; Art. 4b Abs. 1 i.V.m. Art. 15
Abs. 1 StHG). Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet
sich in der Regel am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 1 StHG; § 8 Abs. 2 Satz 1 StG/LU). Für
die Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen demnach zwei Bedingungen
kumulativ erfüllt sein: Objektiv ist ein "tatsächlicher Aufenthalt"
erforderlich, subjektiv die "Absicht dauernden Verbleibens" (BLUMENSTEIN/
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 5 S. 72;
OESTERHELT/SEILER, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl.
2016, N. 13 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, in: Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 3 StHG).

5.2. Der tatsächliche Aufenthalt einer Person lässt sich ohne Weiteres
feststellen. Anders die Absicht dauernden Verbleibens, insbesondere wenn sich
die abgabepflichtige Person an mehreren Orten aufhält: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist in solchen Fällen entscheidend, zu welchem Ort der
Abgabepflichtige die stärkeren Beziehungen hat (BGE 132 I 29 E. 4.2; 131 I 145
E. 4.1) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet
(vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; 125 I 54 E. 2
S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293). Nicht massgebend sind hingegen seine bloss
erklärten Wünsche; der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht frei wählbar (BGE
138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.). Entscheidend sind vielmehr die objektiven
äusseren Tatsachen, in denen der Wille zum dauernden Verbleib zum Ausdruck
kommt (OESTERHELT/SEILER, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG,
3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 3 DBG; OESTERHELT/SEILER, in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 33 zu Art. 3 StHG).

5.3. Die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände sind als
steuerbegründende Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil
der Beweislosigkeit tragen damit die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast;
vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; 138 II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa).

5.4. Vorliegend ergeben sich aus den Akten verschiedenste Hinweise darauf, dass
sich der Steuerwohnsitz des Beschwerdeführers in den hier interessierenden
Steuerperioden in der Schweiz und spezifischer in N.________ befand. Von Belang
ist zunächst, dass der Beschwerdeführer (mittelbar über die von ihm gehaltenen
Gesellschaften) in N.________ über eine geräumige, von seiner Ehefrau
eingerichtete Eigentumswohnung mit hohem Ausbaustandard verfügte, die während
der hier interessierenden Steuerperioden durchgehend möbliert und versichert
war. Ins Gewicht fällt weiter, dass er beruflich in dieser Zeit äusserst stark
beansprucht war und die "Basis" seiner Unternehmungen sich nach der
überzeugenden Würdigung der Vorinstanz (vgl. namentlich angefochtener
Entscheid, E. 4.4.5.1) in N.________ befand. Sodann ist zu beachten, dass sich
der Beschwerdeführer in den betreffenden Jahren gemäss Passeinträgen bloss 93
(2009) bzw. 60 (2010) Tage in den VAE aufhielt, trotz melderechtlichen
Aufenthalts in den VAE weiterhin in der Schweiz krankenversichert blieb und
auch weiterhin seine Schweizer Ärzte konsultierte, darunter einige in
unmittelbarer Umgebung von N.________. Briefsendungen für ihn wurden in
N.________ ausgeliefert, wobei er während gewisser - relativ kurzer -
Zeitperioden Umleitungen nach J.________ in Auftrag gab; auch Zeitungen liess
er sich nach N.________ zustellen. Weiter existieren Zeugenaussagen, wonach
sich der Beschwerdeführer den grossen Teil des Jahres über wöchentlich für
einen oder einige Werktage in N.________ aufhielt und sich von dort aus zu
Geschäftszwecken ins Ausland begab. Dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers
in den hier interessierenden Steuerperioden Steuerwohnsitz in N.________ hatte
(vgl. Urteil 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4), stärkt diesen
Sichtweise, wenngleich die Vorinstanz angesichts des hohen Arbeitseinsatzes des
Beschwerdeführers festhielt, es sei nicht erstellt, dass die Ehegatten in
dieser Periode gemeinschaftliche Aktivitäten entwickelt hätten.

Der Beschwerdeführer rügt zwar namentlich die Würdigung der Zeugenaussagen
durch die Vorinstanz als willkürlich; mit der Gesamtwürdigung, die die
Vorinstanz überaus differenziert vornahm, setzt er sich in seiner Eingabe
jedoch nicht substanziiert auseinander. Wenn die Vorinstanz bei der dargelegten
Dichte von Indizien davon ausging, der faktische Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers habe sich in N.________ befunden, ist dies bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

5.5. Dass die Vorinstanz auf Basis des von ihr festgestellten Sachverhalts
(vgl. E. 5.4 hiervor) rechtlich falsche Schlüsse gezogen hätte, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Bundesrechtlich
ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der
Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 und 2010 Steuerwohnsitz in N.________
gehabt.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner