Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.415/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_415/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler und Barbara Mannhart,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Abteilung
Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Steuerdomizil, Steuerperioden 2009 und 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18.
März 2019 (7W 17 92).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind seit dem 25. Januar 1965
verheiratet. B.A.________ hält als Alleinaktionär verschiedene Gesellschaften,
die im Bereich der Rohr- und Kanalsanierung tätig sind, darunter insbesondere
die C.________ AG (mit heutigem Sitz in D.________; bis 2016 Sitz in
E.________) und die F.________ AG (mit heutigem Sitz in D.________; bis 1991
Sitz in G.________, 1991 bis 1992 Sitz in H.________, 1992 bis 1999 Sitz in
I.________ [SZ], seither Sitz in D.________). Er ist einziger Verwaltungsrat
dieser Gesellschaften. A.A.________ ist Hausfrau und arbeitet unregelmässig in
der Buchhaltung der Betriebe ihres Ehegatten mit.

A.b. Vom 1. Dezember 1989 bis Mai 2004 befand sich der polizeiliche Wohnsitz
der Ehegatten A.________ in J.________ (GR). Im Mai 2004 meldeten sie sich dort
ab. Bei ihrer Abmeldung gaben sie an, in die Vereinigten Arabischen Emirate
(VAE) zu ziehen. Vom 25. Juni 2007 bis zum 7. Dezember 2007 waren die Ehegatten
A.________ zwischenzeitlich wieder in J.________ gemeldet, wobei sie bei ihrer
Wiederabmeldung abermals die VAE als Wegzugsort bezeichneten.

Am 7. September 2009 meldete sich A.A.________ in der Stadt D.________ an, wo
sie eigenen Angaben zufolge eine Mietwohnung an der K.________strasse xx
bewohnte und bei der F.________ AG angestellt war. Am 1. September 2011 zog sie
nach E.________, wo sie ab Juli 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer im
Frühjahr 2011 erworbenen Wohnung lebte.

A.c. Im Juni 2014 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung eine Strafuntersuchung gegen die Ehegatten A.A.________ und
B.A.________. Die Untersuchungsleiterin der ASU übermittelte dem Steueramt
L.________ am 15. September 2015 einen Bericht zum steuerlichen Wohnsitz der
Ehegatten A.________ während der Jahre 2004 bis 2011 (B.A.________) bzw.
zwischen 2004 und September 2009 (A.A.________).

B.

B.a. Gestützt auf den ASU-Bericht stellte das Steueramt L.________ mit
Verfügung vom 15. September 2015 fest, A.A.________ sei zwischen dem 1. Januar
2004 und dem 31. Dezember 2010 in M.________ unbeschränkt steuerpflichtig
gewesen.

Gegen diesen Feststellungsentscheid erhob A.A.________ Einsprache bei der
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle Steuern).
Die Dienststelle Steuern führte am 13. Januar 2017 eine Einspracheverhandlung
durch und übermittelte A.A.________ in der Folge den ihr bis dahin nicht offen
gelegten ASU-Bericht vom 15. September 2015 samt dem zugehörigen Kalendarium
als Beilage. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 wies die Dienststelle Steuern
die Einsprache A.A.________s ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid der Dienststelle Steuern erhob A.A.________
Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses nahm eine Verfahrensauftrennung
vor: Das Steuerdomizil A.A.________s für die Steuerperioden 2004, 2005, 2006,
2007 und 2008 beurteilte es im Urteil vom 3. Juli 2018 (Verfahrensnummer 7W 18
62); insoweit hob es den Entscheid der Dienststelle vom 9. Oktober 2017 auf und
wies das Verfahren an die Dienststelle Steuern zurück. Betreffend die
Steuerperioden 2009 und 2010 hingegen wies es die Beschwerde mit Urteil vom 18.
März 2019 (Verfahrensnummer 7W 17 92) ab, soweit es auf die Beschwerde
überhaupt eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2019
gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt sie die
Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. März 2019 betreffend
Steuerdomizil 2009 und 2010. Eventualiter sei das Urteil vom 18. März 2019
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen.

Dem Gesuch A.A.________s um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat das
Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 nicht entsprochen. Auf
Instruktionsmassnahmen hat es - abgesehen vom Beizug der Akten - verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht
und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14]). Die Beschwerdeführerin ist als vom Kanton Luzern in Anspruch
genommene Steuerpflichtige zur Beschwerdeführung beim Bundesgericht legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die Beschwerde ist damit
einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei
prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, falls
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die Vorinstanz prüft das Bundesgericht gleich wie
Bundesrecht mit freier Kognition (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.
156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE
141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das Bundesgericht kann
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf
einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob für die Steuerperiode 2009 - wie von der
Beschwerdeführerin behauptet - Veranlagungsverjährung eingetreten ist. Wäre
dies der Fall, wäre die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Diesfalls würde es
sich erübrigen, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die
Steuerperiode 2009 zu erörtern.

3.1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode (vgl. Art. 120 Abs. 1 DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG und § 142 Abs. 1
des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 [StG/LU; SRL 620]).
Neu zu laufen beginnt die Verjährungsfrist mit jeder auf Feststellung oder
Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem
Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG; § 142
Abs. 3 lit. a StG/LU). Die Einleitung einer Strafverfolgung wegen (versuchter)
Steuerhinterziehung (Art. 120 Abs. 3 lit. d DBG; § 142 Abs. 3 lit. c StG/LU)
ist eine qualifizierte Form einer solchen, auf Geltendmachung des
Steueranspruchs gerichteten Amtshandlung (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2016,
N. 56 zu Art. 120 DBG). Inhaltlich braucht die auf Geltendmachung des
Steueranspruchs (vgl. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG) gerichtete Amtshandlung den
steuerbegründenden Tatbestand bloss zu umreissen; es genügt, dass die Behörde
dem Steuerpflichtigen den Willen kundtut, auf die Realisierung der
Steuerforderung hinzuarbeiten (vgl. BGE 126 II 1 E. 2f S. 4 f.).

3.2. Strittig ist vorliegend, ob die formularförmige Mitteilung der
Dienststelle Steuern vom 17. Dezember 2014 betreffend "Hinterzug von Einkommen
und Vermögen" in den "eingangs genannten Jahren" (also den "Jahre[n] 2004 ff.")
die Veranlagungsverjährung unterbrochen hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
erwogen, der Wortlaut der Mitteilung liefere zwar wenig konkrete Anhaltspunkte
über die Gründe für das Nach- und Strafsteuerverfahren, mache jedoch deutlich,
dass die Steuerbehörde Amtshandlungen einleite, um eine Unterbesteuerung bzw.
Nichtbesteuerung auszugleichen. Damit seien die Anforderungen von Art. 120 Abs.
3 lit. d DBG bzw. § 142 Abs. 3 lit. c StG/LU erfüllt. Mit Blick auf die oben
(vgl. E. 3.1 hiervor) wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
für die Unterbrechung genügt, dass die Behörde der Steuerpflichtigen ihren
Willen kundtut, auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten, ist
diese Würdigung nicht zu beanstanden.

3.3. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die
Veranlagungsverjährung für das Jahr 2009 sei zum Zeitpunkt ihres Entscheids
nicht eingetreten gewesen. Nicht anders präsentiert sich die Situation im
heutigen Zeitpunkt.

4.

Zu prüfen ist damit als nächstes der Einwand der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1 und 4.2) sowie
Art. 193 DBG (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) verletzt.

4.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu
gehört, dass die vom Verfahren betroffene Person zu den wesentlichen Punkten
Stellung nehmen kann, bevor die Behörde verfügt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
Weiter umfasst der Gehörsanspruch das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427
E. 3.1 S. 434) und gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2 S.
70 f.; 143 IV 40 S. 46). Unbestritten ist vorliegend, dass das Steueramt
L.________ die erwähnten Teilgehalte von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, indem
es am 15. September 2015 gestützt auf den selbentags erhaltenen
ASU-Zwischenbericht ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin, ohne
Offenlegung des ASU-Berichts und ohne nähere Begründung über deren persönliche
Steuerzugehörigkeit verfügt hat (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3.2.3).
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass auch der Vorinstanz eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV vorzuwerfen ist; ob dies der Fall ist, hängt massgeblich
davon ab, ob die von der Dienststelle Steuern vorgenommenen
Instruktionshandlungen die Mängel des Verfahrens vor dem Steueramt L.________ -
wie von der Vorinstanz angenommen - zu heilen vermochten.

4.2. Im Grundsatz gilt in diesem Zusammenhang, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat (vgl. BGE 137 I
195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
Gehörsanspruchs können aber ausnahmsweise werden, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des
Gehörsanspruchs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1259/2012 vom 22.
April 2013 E. 2.2).

Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht konstatiert,
dass die Dienststelle Steuern im Einspracheverfahren (vgl. Art. 48 Abs. 3 StHG
und § 155 Abs. 1 StG) über volle Kognition verfügte. Angesichts des Umstands,
dass die Dienststelle Steuern in ihrem Verfahren sämtliche Handlungen
nachholte, welche das Steueramt L.________ im Ausgangsverfahren zu Unrecht
unterlassen hatte, hätte eine Rückweisung an das Steueramt L.________ zu einem
formalistischen Leerlauf geführt. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach
sie durch dieses Vorgehen eine Beschwerdeinstanz verlustig gehe, verfängt schon
deshalb nicht, weil das Luzerner Kantonsgericht erneut mit voller Kognition
entscheiden konnte und damit das Vorgehen der Dienststelle vollumfänglich
überprüfen konnte (Art. 50 Abs. 2 StHG und § 165 Abs. 2 StG/LU). Vor diesem
Hintergrund ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon
ausging, die unstrittig schwerwiegenden Verletzungen des Gehörsanspruchs der
Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Steueramt L.________ seien durch die
Dienststelle Luzern geheilt worden.

4.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung von Art. 193 DBG
beruft, verkennt sie, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht
eine - allfällig von der kantonalen Steuerverwaltung später noch
auszusprechende - Steuerstrafe ist, sondern die Feststellung ihres
Steuerdomizils während der Steuerperioden 2009 und 2010. Das hier zu
beurteilende Verfahren hat damit klarerweise keinen strafrechtlichen Charakter;
worauf sich der von der Beschwerdeführerin postulierte Anspruch auf
"einheitliche Verteidigung" abstützen könnte, ist daher nicht ersichtlich (vgl.
BGE 144 II 427 E. 2 S. 431 ff.).

5.

Strittig ist vorliegend schliesslich die bundesrechtlich harmonisierte
Rechtsfrage der persönlichen Zugehörigkeit bzw. des Steuerwohnsitzes der
Beschwerdeführerin als natürliche Person (vgl. dazu Art. 3 und 4 StHG; § 8 StG/
LU) in den Steuerperioden 2009 und 2010. Bestehen - wie vorliegend - mögliche
Anknüpfungspunkte in verschiedenen Kantonen und droht eine durch Art. 127 Abs.
3 BV untersagte interkantonale Doppelbesteuerung, ist für die Bestimmung des
Steuerwohnsitzes auf die bundesgerichtlich entwickelten Kollisionsnormen zur
Abgrenzung der Steuerhoheiten der Kantone abzustellen. Zu beachten ist dabei im
vorliegenden Verfahren, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nicht etwa
eine falsche Anwendung dieser Kollisonsnormen vorwirft, sondern eine
offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung. Nichtsdestotrotz sind
nachfolgend summarisch die rechtlichen Grundlagen für die Feststellung des
Steuerwohnsitzes in Erinnerung zu rufen.

5.1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben
(Art. 3 Abs. 1 StHG; § 8 Abs. 1 StG/LU). Massgeblich sind die Verhältnisse am
letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode (also am 31. Dezember; Art. 4b Abs. 1
i.V.m. Art. 15 Abs. 1 StHG). Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen
Person befindet sich in der Regel am Ort, wo sie sich mit der Absicht des
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 1 StHG; § 8 Abs. 2 Satz 1 StG/LU).
Für die Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen demnach zwei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Objektiv ist ein "tatsächlicher Aufenthalt"
erforderlich, subjektiv die "Absicht dauernden Verbleibens" (BLUMENSTEIN/
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 5 S. 72;
OESTERHELT/SEILER, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3.
Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 3 StHG).

5.2. Der tatsächliche Aufenthalt einer Person lässt sich ohne Weiteres
feststellen. Anders die Absicht dauernden Verbleibens, insbesondere wenn sich
die abgabepflichtige Person an mehreren Orten aufhält: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist in solchen Fällen entscheidend, zu welchem Ort die
Abgabepflichtige die stärkeren Beziehungen hat (BGE 132 I 29 E. 4.2; 131 I 145
E. 4.1) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet
(vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305 f.; 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; 125 I 54 E. 2
S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293). Nicht massgeblich sind hingegen ihre bloss
erklärten Wünsche; der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht frei wählbar.
Entscheidend sind vielmehr die objektiven äusseren Tatsachen, in denen der
Wille zum dauernden Verbleib zum Ausdruck kommt (OESTERHELT/SEILER, in:
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 33 zu Art. 3
StHG).

5.3. Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden
Sachverhaltselemente sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären
(BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln sind
die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende
Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit
tragen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E.
3.5; 138 II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa).

Die praktische Bedeutung dieser Beweislastverteilung ist jedoch insofern
überschaubar, als das Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen
anerkannt hat, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten
lassen. Solche auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche
Vermutungen lassen es zu, aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht
unmittelbar erheblicher Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener,
erheblicher Tatsachen zu schliessen (OESTERHELT/SEILER, a.a.O., N. 83 zu Art. 3
StHG). Für den vorliegenden Fall relevant ist namentlich die folgende
Tatsachenvermutung: Ist aufgrund bestimmter familiärer Verhältnisse während
mehrerer Steuerperioden vom Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort
auszugehen und stösst die Steuerbehörde bei ihrer Untersuchung (Art. 46 Abs. 1
StHG) nicht auf gegenteilige Hinweise (Vermutungsbasis), ist darauf zu
schliessen, dass sich an den massgebenden Verhältnissen nichts geändert hat
(Vermutungsfolge) und sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die darauf
folgende Steuerperiode weiterhin am besagten Ort befindet (vgl. Urteil 2C_73/
2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3). Sind die Voraussetzungen dieser
Tatsachenvermutung gegeben, muss die abgabepflichtige Person den Gegenbeweis
antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder Vermutungsfolge nicht
zutreffen. Sie kann einerseits darlegen, bereits in den Vorperioden sei der
Lebensmittelpunkt falsch festgelegt worden. Anderseits kann sie vorbringen,
dass sich die Verhältnisse in der massgeblichen Zeit geändert hätten (vgl. zum
Ganzen Urteile 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3; 2C_307/2015 vom 13.
Oktober 2015 E. 4.2; 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.5, 2C_672/2010 vom 30.
Juni 2011 E. 4.2; 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2).

5.4. Vorliegend ergeben sich aus den Akten verschiedenste Hinweise darauf, dass
sich die Beschwerdeführerin zumindest in den Jahren 2004 bis 2008 hauptsächlich
und mit der Absicht dauerhaften Verbleibens in M.________ aufhielt. Jedenfalls
in einer Gesamtbetrachtung nicht anders gedeutet werden kann, dass sie dort
(mittelbar durch die von ihrem Ehemann gehaltenen Gesellschaften) über eine
geräumige und von ihr selbst eingerichtete Eigentumswohnung mit hohem
Ausbaustandard verfügte, dass sie in unmittelbarer Nähe zu M.________
regelmässig ihren Hund tierärztlich versorgen liess, dass sie mehrere
periodisch zugestellte Zeitschriften dorthin abonniert hatte und dass sie
verschiedenste Bestellungen bei Versandhandelsgeschäften (insbesondere
Tiernahrung) jeweils dorthin ausliefern liess (vgl. dazu und zu weiteren
Indizien angefochtener Entscheid, E. 4.5 und 4.6). Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, dass daraus zumindest für die Steuerjahre 2004 bis 2008 auf
einen Lebensmittelpunkt in M.________ geschlossen werden muss. Aktenkundige
Hinweise, dass sich diese Situation in den Steuerjahren 2009 und 2010 geändert
hätte, bestehen nicht: Zwar hat sich die Beschwerdeführerin Ende 2009 in
D.________ angemeldet. Allerdings verfügte sie dort zunächst nicht über eine
Wohnung, sondern gab als Wohnsitz Büroräumlichkeiten ihres Ehemannes an; erst
nachdem sie von den Zuger Behörden aufgefordert worden war, sich wieder
abzumelden, bezog sie eine 1.5-Zimmer-Mietwohnung, die nach den Feststellungen
der Vorinstanz aber deutlich weniger komfortabel war, als die nach wie vor zur
Verfügung stehende Wohnung in M.________. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Verhältnisse der
Steuerjahre 2004 bis 2008 hätten auch per 31.12.2009 und 31.12.2010 noch
Bestand gehabt (vgl. zu dieser Tatsachenvermutung E. 5.3 hiervor).

Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin als abgabepflichtige
Person aber den Gegenbeweis antreten und nachweisen müssen, dass sich ihr
Steuerwohnsitz andernorts befindet. So hätte sie darlegen können, bereits in
den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt falsch festgelegt worden; anderseits
hätte sie aufzeigen können, dass sich die Verhältnisse in der massgeblichen
Zeit geändert hätten. Beides gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren
weitgehend appellatorischen Sachverhaltsrügen nicht. Namentlich kann sie
aufgrund der vorstehenden Ausführungen nichts daraus ableiten, dass sich eine
ganze Reihe der von der Vorinstanz erwähnten Indizien nicht auf die Steuerjahre
2009 und 2010 beziehen, sondern auf frühere Steuerperioden. Auch sonst ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz geradezu unhaltbare Feststellungen
getroffen hätte. Das Bundesgericht ist daher an den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG).

5.5. Dass die Vorinstanz auf Basis des von ihr festgestellten Sachverhalts
(vgl. E. 5.4 hiervor) rechtlich falsche Schlüsse gezogen hätte, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Bundesrechtlich ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon
ausging, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 und 2010 Steuerwohnsitz
in M.________ gehabt.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber Brunner