Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.414/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_414/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

Steueramt des Kantons Solothurn,

Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Herrn Kurt Bargetzi, Bargetzi Treuhand AG.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und Direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25.
März 2019 (SGSTA.2017.54, BST.2017.51).

Sachverhalt:

A.

Dr. A.________ arbeitet als selbständig erwerbender Facharzt für Allgemeine
Medizin in einer Gemeinschaftspraxis in der Stadt U.________ (Kanton
Solothurn). Das in seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2014
deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beruhte auf einer
Erfolgsrechnung für seine selbständigen Erwerbseinkünfte. Ausserdem erstellte
die Gemeinschaftspraxis eine separate Abrechnung. Auf der Basis der Abrechnung
der Gemeinschaftspraxis wurde der ihm anteilsmässig zuzuordnende Aufwand
ermittelt. Dieser erscheint in seiner Erfolgsrechnung als Aufwandsposition.

Dr. A.________ ist sodann seit dem 27. Januar 2011 mit einer Beteiligung von 50
% Gesellschafter der B.________ GmbH mit Sitz in U.________ (nachfolgend:
Gesellschaft). Die andere Hälfte der Beteiligungsrechte wird durch seinen
Bruder gehalten, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist. Die
Gesellschaft bezweckt unter anderem den Handel und Vertrieb von
pharmazeutischen Spezialitäten und liefert im Rahmen der Selbstdispensation der
Ärzte Medikamente direkt an deren Patientinnen und Patienten. In der
Steuerperiode 2014 fakturierte die Gesellschaft sowohl an die
Gemeinschaftspraxis als auch an Dr. A.________. Letzterer beglich die an ihn
gerichteten Rechnungen der Gesellschaft am 9. Dezember 2014 mit einer
einmaligen Zahlung in der Höhe von Fr. 69'404.--. Am 12. Dezember 2014 bezahlte
die Gesellschaft an den Bruder von Dr. A.________ einen Betrag in der Höhe von
Fr. 50'000.-- als Lohn. In der Erfolgsrechnung von Dr. A.________ wurde als
Position "Aufwand B.________" ein Betrag von Fr. 69'404.-- berücksichtigt und
dieser als Aufwand steuerlich geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 liess die Veranlagungsbehörde Solothurn
(nachfolgend: Veranlagungsbehörde) Dr. A.________ unter anderem die
provisorische Veranlagung der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode
2014 zugehen. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass die Veranlagung
provisorisch erfolge, bis die Beurteilung der Gesellschaft durch die Abteilung
juristische Personen des Steueramts des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Steueramt) vorliege.

B.

Mit Verfügung vom 9. März 2016 eröffnete die Veranlagungsbehörde die definitive
Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2014. Diese
enthielten eine Aufrechnung im Umfang von Fr. 74'604.--, die neben dem Betrag
von Fr. 69'404.-- weitere Aufrechnungen von Privatanteilen für ein Fahrzeug
(Fr. 1'800.--), Abschreibungen (Fr. 1'000.--) und Spesen (Fr. 2'400.--)
beinhaltete. Die Veranlagungsbehörde führte unter anderem aus, dass der Aufwand
von Fr. 69'404.-- bereits in der Buchhaltung der Gemeinschaftspraxis verbucht
sei sowie die von Dr. A.________ zusätzlich bezahlten Leistungen
geschäftsmässig nicht begründet und somit steuerlich nicht abzugsfähig seien.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde nach einer am 25.
April 2016 durchgeführten Einspracheverhandlung mit Entscheid vom 19. Juni 2017
ab. Die Veranlagungsbehörde begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass aufgrund der erheblichen Unterschiede im Detailgrad der Rechnungen der
Gesellschaft an die Gemeinschaftspraxis einerseits und an Dr. A.________
andererseits die Leistungen der Gesellschaft für Dr. A.________ weder
nachgewiesen noch glaubhaft seien. Sodann sei der Aufwand bereits vollständig
in der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis enthalten. Der Aufwand von Fr. 69'404
sei nicht geschäftsmässig begründet und stelle eine nicht steuerlich
abzugsfähige Kapitaleinlage in die Gesellschaft dar.

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 gelangte Dr. A.________ an das
Steuergericht des Kantons Solothurn. Die Veranlagungsbehörde liess sich mit
Eingabe vom 7. September 2017 vernehmen, worauf Dr. A.________ am 31. Oktober
2017 replizierte und weitere Beilagen einreichte. Mit Urteil vom 25. März 2019
hiess das Steuergericht das Rechtsmittel gut. Es hielt den Betrag von Fr.
69'404.--, den die Gesellschaft für ihre Dienstleistungen Dr. A.________ in
Rechnung gestellt hatte, als aus steuerlicher Sicht geschäftsmässig begründet
und liess ihn im Rahmen der Einkommenssteuer zum Abzug zu. Im Wesentlichen
begründete es sein Urteil damit, dass Dr. A.________ diese aufwandbegründenden,
steuermindernden Tatsache durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der
monatlichen Rechnungen der Gesellschaft habe nachweisen können. Sodann hätten
die Steuerbehörden nicht nachgewiesen, dass die umstrittenen Dienstleistungen
nicht erbracht worden und der diesbezügliche Aufwand nicht entstanden wäre.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt das Steueramt
an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts
vom 25. März 2019 betreffend die direkte Staats- und Bundessteuer für die
Steuerperiode 2014. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdegegners in der
Steuerperiode 2014 sei entsprechend dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017
für die direkte Bundessteuer auf Fr. 191'500.-- und für die direkte
Staatssteuer auf Fr. 190'714.-- festzusetzen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während das Steuergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde, verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hat sich mit Eingabe vom
7. Juni 2019 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86
Abs. 2 BGG; Art. 110 BGG; vgl. Urteile 2C_40/2017 und 2C_41/2017 vom 5. Oktober
2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 II 661; 2C_491/2007 vom 30. April 2008 E.
1.3). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), da dem Steueramt ein Beschwerderecht
gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG und Art. 73
Abs. 2 StHG zukommt (vgl. Urteile 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1; 2C_49/2018
und 2C_70/2018 vom 23. April 2019 E. 1.4; 2C_843/2016 und 2C_844/2016 vom 31.
Januar 2019 E. 1.2.2). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Vorinstanz in
zulässiger Weise über die direkte Bundes- und Staatssteuer ein Urteil gefällt.
Unter diesen Umständen und im Lichte der ständigen Rechtsprechung darf das
Steueramt in derselben Eingabe sowohl gegen die direkte Bundessteuer als auch
gegen die direkte Staatssteuer ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BGE 142 II 293
E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; Urteile 2C_170/2019 vom 19.
September 2019 E. 1.2; 2C_564/2017 vom 4. April 2019 E. 1.1). Auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

3.

Die Vorinstanz hält die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unabhängig von den
durch den Beschwerdegegner am 31. Oktober 2017 in seiner Replik eingereichten
Beweismittel als erwiesen an (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdegegner habe als selbständig Erwerbstätiger die entsprechenden
monatlichen Rechnungen und die Gesamtabrechnung der Gesellschaft aufbewahrt und
beigebracht (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz folgt der
Argumentation des Beschwerdegegners, wonach die Dienstleistungen der
Gesellschaft auf Vertrauen basiert hätten und detaillierte Rapporte nicht
vorlägen, da die Dienstleistungen täglich am Ort der Praxis erbracht worden
seien. Im Weiteren sei es auch nie relevant gewesen, wie viel Aufwand im Rahmen
des Heimlieferservices für die einzelnen Patientinnen und Patienten angefallen
sei, da die Leistungen zugunsten des Beschwerdegegners und der medizinischen
Praxisassistentinnen erbracht und den einzelnen Patientinnen und Patienten
nicht verrechnet worden seien (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Auch die
Höhe der Fahrzeugkosten der Gesellschaft und das Datum der einmaligen Zahlung
am 9. Dezember 2014 mit anschliessender Lohnauszahlung am 12. Dezember 2014
seien nicht derart zu würdigen, dass Zweifel an den Leistungen an den
Beschwerdegegner aufkämen (vgl. E. 3.7 f. des angefochtenen Urteils). Die
Zweifel der Veranlagungsbehörde würden daran nichts ändern. Sie habe nicht
nachweisen können, dass die umstrittenen Dienstleistungen der Gesellschaft
nicht erbracht worden und die diesbezüglichen Aufwände nicht entstanden seien
(vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils). Folglich habe der Beschwerdegegner
durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der monatlichen Rechnungen der
Gesellschaft den Aufwand als steuermindernde Tatsache nachweisen können (vgl.
E. 3.10 des angefochtenen Urteils).

4.

4.1. Die vom Steueramt gestellten Rechtsbegehren gelten in gleicher Weise für
die direkte Bundes- und Staatssteuer. Vorliegend stellen sich für beide
direkten Steuern die gleichen Rechtsfragen, da es sich bei der Regelung des
steuerlichen Abzugs von geschäftsmässig begründeten Kosten der selbständigen
Erwerbstätigkeit um eine zwischen der direkten Bundes- und Staatssteuer
harmonisierte Regelung handelt (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 DBG; Art. 10
Abs. 1 StHG; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom
1. Dezember 1985 des Kantons Solothurn [Steuergesetz, StG SO; BGS 614.11]; zur
vertikalen Steuerharmonisierung vgl. auch BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II
65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 3; 2C_263/2018
vom 11. Februar 2019 E. 2). Indessen betrifft die vorliegende Angelegenheit
nebst der Beweislastverteilung im Steuerrecht insbesondere die Frage der
willkürfreien Sachverhaltsfeststellung, weshalb die nachfolgenden Erwägungen
sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkte Staatssteuer
gleichermassen massgebend sind.

4.2. Macht die steuerpflichtige Person einen Abzug vom steuerbaren Einkommen
geltend und bleiben die Tatsachen unbewiesen, die den Abzug begründen sollen,
ist zum Nachteil der steuerpflichtigen Person vom Nichtbestehen dieser
Tatsachen auszugehen. Die Folgen einer Beweislosigkeit eines zum Abzug
gebrachten Aufwands hat folglich die steuerpflichtige Person zu tragen, da im
Steuerrecht als Ausfluss aus Art. 8 ZGB der Grundsatz gilt, dass jene Partei
den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen
Sachverhalt einen Vorteil für sich ableiten will (vgl. Urteile 2C_265/2018 vom
19. August 2019 E. 4.2; 2C_1087/2018 vom 29. Juli 2019 E. 4.1). In diesem Sinne
trägt die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die objektive Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672;
133 II 153 E. 4.3 S. 158; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.). Im Fall einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ist die steuerpflichtige Person mithin für die
tatsächlichen Elemente der geschäftsmässig oder berufsmässig begründeten Kosten
objektiv beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; Urteile 2C_295/2018
vom 6. Februar 2019 E. 4.1; 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16. Juli 2013 E.
3.3 f.; 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2).

4.3. Vorliegend ist nicht die Frage massgebend, ob Zweifel an der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bestehen. Vielmehr ist umstritten, ob dem
von der Gesellschaft an den Beschwerdegegner in Rechnung gestellten Betrag von
Fr. 69'404.-- eine Leistung gegenübersteht und der Beschwerdegegner den Aufwand
von Fr. 69'404.-- im Rahmen seiner Einkommenssteuer steuerlich abziehen kann.
Für die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies Folgendes: Sobald in 
tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen ist, dass die Gesellschaft die an den
Beschwerdegegner fakturierten Leistungen erbracht hat, ist in rechtlicher
 Hinsicht danach zu fragen, ob die Aufwände - hier aufgrund eines Zusammenhangs
zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners - geschäftsmässig
begründet sind und steuerlich abgezogen werden können. Die Frage, ob ein
Aufwand steuerlich abgezogen werden kann, hat insofern eine tatsächliche
(Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche
(geschäftsmässige Begründetheit) Komponente. Die steuerpflichtige Person ist
lediglich für die tatsächliche Komponente (objektiv) beweisbelastet. Während
das Bundesgericht die zur Ermittlung der Tatsachen angewendete
Beweislastverteilung als Rechtsfrage mit freier Kognition prüft (vgl. E. 5.3.2
hiernach), beurteilt es die Beweiswürdigung zwecks Ermittlung des Sachverhalts
mit eingeschränkter Kognition (vgl. E. 5.1 und E. 5.3.3 hiernach; BGE 130 III
321 E. 5 S. 327; Urteile 2C_682/2018 vom 14. Mai 2019 E. 3.3.1 f.; 2C_307/2015
vom 13. Oktober 2015 E. 4.2 i.f.). Die Rechtsfrage der geschäftsmässigen
Begründetheit überprüft das Bundesgericht wiederum mit freier Kognition (vgl.
E. 5.4 hiernach).

5.

Das Steueramt beanstandet eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche
Sachverhaltsermittlung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei mit Blick auf
verschiedenste Tatsachen und Beweismittel unhaltbar. Eine willkürfreie
Beweiswürdigung hätte zum Ergebnis, dass die von der Gesellschaft dem
Beschwerdegegner in Rechnung gestellten Leistungen nicht nachgewiesen seien.
Würde die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei feststellen, wäre der vom
Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand der Gesellschaft - im Rahmen der
rechtlichen Würdigung - nicht steuerlich abziehbar, was zu einem höheren Saldo
der Erfolgsrechnung und einem höheren steuerbaren Reingewinn geführt hätte. Aus
diesem Grund wirke sich die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
auf den Ausgang des Verfahrens aus.

5.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt
werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; zur
Rechtsverletzung nach Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 95 BGG und Art. 97 BGG vgl.
Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 f. zu
Art. 97). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet
willkürlich (vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Rügt
die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4
S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

5.2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die Kosten in der
Höhe von Fr. 69'404.-- für nachgewiesen halte, da der Beschwerdegegner durch
die Eingabe der Gesamtabrechnung und der monatlichen Rechnungen der
Gesellschaft den Aufwand habe beweisen können (vgl. E. 3.10 des angefochtenen
Urteils). Deshalb kann nachfolgend offen bleiben, ob eine allfällige
vorinstanzliche Berücksichtigung der Beilagen, die der Beschwerdegegner nach
Ablauf der vorinstanzlichen Beschwerdefrist mit seiner Replik vom 31. Oktober
2017 eingereicht hat, gegen ein allfälliges Novenverbot verstösst, oder ob der
Beschwerdegegner erst mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung des Steueramts
vom 7. September 2017 dazu veranlasst worden wäre, die Beilagen einzureichen.
Insoweit die Beilagen dennoch vorinstanzlich beachtet werden und novenrechtlich
zulässig wären, berücksichtigt die Vorinstanz diese Beilagen jedenfalls nur um
Zweifel an der generellen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auszuräumen (vgl.
E. 3.4 i.f. des angefochtenen Urteils). Sie leitet aus diesen aber nicht ab,
dass von der Gesellschaft zugunsten des Beschwerdegegners erbrachte Leistungen
in der Steuerperiode 2014 nachgewiesen würden. Hierzu wären die Beilagen
ohnehin nicht geeignet:

5.2.1. Die Bestätigungen der Gemeinschaftspraxis und der belieferten
Institutionen, wonach der Bruder des Beschwerdegegners Medikamente (für den
Beschwerdegegner) an seine Patientinnen und Patienten ausliefere und auch
Retouren entgegennehme, stammen alle aus dem Jahr 2017. Inhaltlich bestätigen
sie keine Leistungen aus dem Jahr 2014. Gleiches gilt für die eingereichten,
beispielhaften Rechnungen des Beschwerdegegners an seine Patientinnen und
Patienten. Zwar stammen drei Rechnungen aus dem Jahr 2014, indes ergeben sich
daraus weder Lieferungen von Medikamenten noch eine Leistung der Gesellschaft.
Sämtliche Rechnungen weisen lediglich die an die Patientinnen und Patienten
fakturierten Medikamente aus, ohne auf einen Lieferservice oder eine andere
Leistung der Gesellschaft hinzudeuten.

5.2.2. Der Beschwerdegegner vertritt im Weiteren die Auffassung, das Steueramt
wisse aufgrund der vorinstanzlichen Rekursschrift, dass er seit Kenntnisnahme
des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2017 Tagesrapporte führe und diese mit
der Replik einreichen werde. Die Rapporte erstelle er, da die Einsprache mit
der Begründung abgewiesen worden sei, die monatlichen Rechnungsbelege der
Gesellschaft seien zu wenig detailliert und daher nicht aussagekräftig. Mittels
Tagesrapporten im Jahr 2017 könne die Arbeitssituation im Jahr 2014 abgebildet
werden, wenn sich bei der Tätigkeit des Beschwerdegegners während dieser Zeit
keine Veränderung ergeben habe. Eine solche Veränderung habe nicht
stattgefunden. Sodann sei die Führung von Tagesrapporten nicht zwingend
Bestandteil einer ordnungsgemässen Buchführung, zumal die durch die
Gesellschaft erbrachten Leistungen nicht direkt an die Patientinnen und
Patienten verrechnet würden.

Der Auffassung des Beschwerdegegners ist nicht zu folgen. Insoweit die
Tagesrapporte aus novenrechtlicher Sicht überhaupt zu berücksichtigen sind,
sagen die Rapporte aus dem Jahr 2017 über die erbrachten Leistungen in der
Steuerperiode 2014 nichts aus. Den Rapporten kommt die gleiche Beweiskraft zu,
wie der Behauptung des Beschwerdegegners, die Arbeitssituation hätte sich
zwischen den Jahren 2014 und 2017 nicht verändert. Ein aussagekräftiger
Nachweis für allenfalls erbrachte Leistungen der Gesellschaft in der
Steuerperiode 2014 lässt sich daraus jedenfalls nicht entnehmen.

5.2.3. Insoweit der Beschwerdegegner mit der vorinstanzlichen Replik vom 31.
Oktober 2017 aus der Sicht des Novenrechts überhaupt zulässige Beilagen
eingereicht hat, bringt das Steueramt in seiner Beschwerde damit zu Recht vor,
dass diese Beilagen nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden.

5.3. Damit ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche
Sachverhaltsermittlung lediglich auf die durch den Beschwerdegegner
eingereichte Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen der Gesellschaft
stützt. Diese hat der Beschwerdegegner nach Einreichung der Steuererklärung für
die Steuerperiode 2014 beigebracht, nachdem die Veranlagungsbehörde mit
Schreiben vom 1. Oktober 2015 weitere Unterlagen unter anderem im Zusammenhang
mit dem geltend gemachten Aufwand von Fr. 69'404.-- verlangt hat. Mit Schreiben
vom 10. März 2017 forderte die Veranlagungsbehörde erneut weitere Beweismittel
wie die Verträge zwischen der Gesellschaft und der Gemeinschaftspraxis
einerseits sowie der Gesellschaft und dem Beschwerdegegner andererseits, die
Ausweise über die Fakturierungsgrundsätze und die Zahlungsbelege sowie Details
zu den Monatszahlungen ein. Der Beschwerdegegner hat neben den bereits
erwähnten Beilagen der Replik vom 31. Oktober 2017 (vgl. E. 5.2 hiervor) indes
keine weiteren Unterlagen eingereicht.

5.3.1. Gegen die Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen bringt das
Steueramt vor, dass die Monatsrechnungen an die Gemeinschaftspraxis detailliert
seien und teilweise ungerade Rappenbeträge enthielten, während dem
Beschwerdegegner pauschale Beträge ohne genauere Aufschlüsselungen in Rechnung
gestellt worden seien. Sodann habe der Beschwerdegegner die Rechnungen der
Gesellschaft - obwohl monatlich mit einer 15-tätigen Zahlungsfrist ausgestellt
- erst am 9. Dezember 2014 gesamthaft beglichen. Per 12. Dezember 2014 habe die
Gesellschaft an den Bruder des Beschwerdegegners einen Betrag in der Höhe von
Fr. 50'000.-- als Lohn ausbezahlt, wobei dieser gleichentags einen Betrag von
Fr. 25'000.-- in die Pensionskasse eingezahlt habe. Aufgrund dieser zeitlichen
Nähe sei davon auszugehen, dass eine Fakturierung und die danach erfolgte
Überweisung zugunsten der Gesellschaft nur erfolgt seien, um die Auszahlung
eines Lohns an den Bruder des Beschwerdegegners mit anschliessendem Einkauf in
die Pensionskasse zu ermöglichen. Die Veranlagungsbehörde habe den
Beschwerdegegner mehrfach aufgefordert, die notwendigen Belege zur Überprüfung
des Aufwands von Fr. 69'404.-- einzureichen. Diese habe er auch während des
Einsprache- und darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens nicht beibringen können.

5.3.2. Gestützt auf die ins Verfahren eingebrachten Beweismittel kommt die
Vorinstanz zunächst zum Schluss, die Veranlagungsbehörde habe nicht
nachgewiesen, dass die umstrittenen Dienstleistungen von der Gesellschaft nicht
erbracht worden und die diesbezüglichen Aufwände beim Beschwerdegegner nicht
entstanden seien (vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils). Vorliegend haben die
kantonalen Steuerbehörden im Rahmen ihrer subjektiven Beweislast die
notwendigen Dokumente beim Beschwerdegegner verlangt (vgl. E. 5.3 hiervor). Der
Beschwerdegegner hätte die (berechtigten) Zweifel der Steuerbehörden
auszuräumen, indem er die steuermindernden, aufwandbegründenden Tatsachen
mittels genüglicher Beweismittel nachweist. Die vorinstanzliche Formulierung,
die Veranlagungsbehörde hätte nicht nachgewiesen, dass die umstrittenen
Dienstleistungen nicht erbracht worden und die diesbezüglichen Aufwände nicht
entstanden seien, würde zwar die Verteilung der objektiven Beweislast verletzen
(vgl. E. 4.2 hiervor). Im Ergebnis beruht die Sachverhaltsfeststellung indes
auf einer korrekten Beweilslastverteilung, da die Vorinstanz davon ausgeht,
dass der Beschwerdegegner durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der
monatlichen Rechnungen der Gesellschaft den Aufwand habe beweisen können (vgl.
E. 3.10 des angefochtenen Urteils). Es stellt sich mithin lediglich die Frage,
ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheint.

5.3.3. Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass aufgrund
der Beweise keine Zweifel an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bestünden
(vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Dies mag zwar zutreffen, zumal der
Gemeinschaftspraxis detaillierte Rechnungen ausgestellt worden sind. Jedoch ist
es nicht massgebend, ob keine Zweifel an der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft bestehen. Entscheidend ist vorliegend, ob die Gesellschaft an den
Beschwerdegegner Leistungen erbracht hat. Hierzu stellt die Vorinstanz auf die
eingereichte Gesamtabrechnung und auf die monatlichen Rechnungen der
Gesellschaft ab und folgert, der Beschwerdegegner habe dadurch die
entsprechende steuermindernde Tatsache nachgewiesen (vgl. E. 3.10 des
angefochtenen Urteils). In einer Konstellation, in der eine Person im Rahmen
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Leistungen von einer Gesellschaft bezieht,
an der sie massgebend beteiligt ist, ist sie in besonderem Masse für eine klare
buchhalterische Abgrenzung und Leistungsdokumentation verantwortlich. Die
Vorinstanz verkennt in unhaltbarer Weise, dass durch die blosse Fakturierung
eines Betrags eine damit zusammenhängende Gegenleistung grundsätzlich nicht
bewiesen werden kann, auch wenn regelmässig eine Vermutung hierfür bestehen
dürfte. In der vorliegenden Angelegenheit indes, in der der Beschwerdegegner im
Umfang von 50 % an der behaupteterweise leistungserbringenden Gesellschaft
beteiligt ist, es sich beim Angestellten der behaupteten Leistungserbringerin
um den Bruder des Beschwerdegegners handelt, die Rechnung an die
Gemeinschaftspraxis inhaltlich und betraglich erhebliche Unterschiede zu jenen
an den Beschwerdegegner aufweisen sowie - trotz monatlichen Rechnungen -
lediglich eine einmalige Zahlung erfolgt ist, können eine Gesamtabrechnung und
die monatlichen Rechnungen der Gesellschaft keine von ihr erbrachten Leistungen
an den Beschwerdegegner nachweisen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist
sich im Lichte dieser Umstände als willkürlich.

5.3.4. An diesem Ergebnis vermögen auch die vorinstanzlichen Erwägungen nichts
zu ändern, wonach die Auszahlung eines Lohns dafür spreche, dass der Bruder des
Beschwerdegegners eine Arbeitsleistung erbracht habe und die Gesellschaft ihrem
statutarischen Zweck nachlebe (vgl. E. 3.8 des angefochtenen Urteils) sowie das
Geschäftsmodell des Beschwerdegegners und der Gesellschaft nicht absonderlich
seien (vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils). Diesen Erwägungen steht zwar
nicht grundsätzlich etwas entgegen, sie deuten aber auch in keiner Weise darauf
hin, dass die Gesellschaft dem Beschwerdegegner in tatsächlicher Hinsicht
Leistungen erbracht hätte. Mangels aussagekräftiger Beweismittel wie
beispielsweise Verträgen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen sowie
Quittungen für Retouren oder Auslieferungen fehlen die Tatsachen, die die
Leistungen der Gesellschaft an den Beschwerdegegner nachweisen würden. Die
Folge dieser Beweislosigkeit ist vom Beschwerdegegner zu tragen.

5.4. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die sich
lediglich auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Gesamtabrechnung und
monatlichen Rechnungen der Gesellschaft stützt, im Lichte der Umstände der
vorliegenden Angelegenheit als willkürlich und damit offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Nach dem Dargelegten erübrigt sich, auf die
Rechtsfrage der geschäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwands
von Fr. 69'404.-- einzugehen. Es mangelt bereits am Nachweis des tatsächlichen
Elements des steuerlich geltend gemachten Abzugs (vgl. E. 4.2 f. hiervor).

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundes- und
Staatssteuer als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil der
Vorinstanz vom 25. März 2019 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19.
Juni 2017 zu bestätigen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird gutgeheissen. Das
Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. März 2019 wird
aufgehoben. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 wird bestätigt.

2.

Die Beschwerde betreffend die direkte Staatssteuer des Kantons Solothurn wird
gutgeheissen. Das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. März
2019 wird aufgehoben. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 wird bestätigt.

3.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuergericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger