Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.413/2019
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2C_413/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Claudio Wellington,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 6. April 2019 (B 2018/218).

Erwägungen:

1. 

Die 1960 geborene türkische Staatsangehörige A.A.________ reiste am 23. Juni
1990 zu ihrem Ehemann B.A.________, einem Landsmann, in die Schweiz ein und
wurde in dessen Asylgesuch mit aufgenommen. Das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute Staatssekretariat für Migration SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung
vom 25. Februar 1992 ab, anerkannte aber die Flüchtlingseigenschaft der
Ehegatten und nahm sie vorläufig auf. In den Status der Flüchtlingseigenschaft
wurden in der Folge auch die gemeinsamen Kinder aufgenommen. Diese sind heute
volljährig und verfügen mehrheitlich über eine Aufenthaltsbewilligung.

Seit 2003 ersuchten A.A.________ und ihr Ehemann mehrmals vergeblich um
Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Ein letztes derartiges
Gesuch stellte A.A.________ am 2. August 2017. Das Migrationsamt des Kantons
St. Gallen wies es am 26. Februar 2018 ab und lehnte es ab, den Fall dem
Staatssekretariat zu unterbreiten. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an
das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos,
und die gegen dessen Entscheid vom 18. September 2018 erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. April 2019
ab.

A.A.________ hat am 6. Mai 2019 beim Bundesgericht gegen diesen
verwaltungsgerichtlichen Entscheid Beschwerde eingereicht (Datum der
Rechtsschrift 3. Mai 2019). Sie ersucht darum, das Gesuch um Erteilung einer
humanitären Aufenthaltsbewilligung einer erneuten vertieften Prüfung zu
unterziehen und die bisher offene Rechtsfrage einer dauerhaften Verlängerung
einer als Provisorium konzipierten vorläufigen Aufnahme einer abschliessenden
rechtlichen Klärung zuzuführen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist anerkannter Flüchtling; anders als Personen,
denen Asyl gewährt wurde (Art. 60 Abs. 1 AsylG), verleiht dieser Status keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Ersucht wird um eine humanitäre
Aufenthalts-, d.h. eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
Aus dieser Norm lässt sich kein Bewilligungsanspruch ableiten (BGE 137 II 345
E. 3.2.1 S. 348 e contrario, wobei in Bezug auf eine derartige Bewilligung
zusätzlich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG zum Tragen
kommt). Als Anspruchsgrundlage käme höchstens (der allerdings nicht angerufene,
s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG) Art. 8 EMRK in Betracht, welcher jeder Person das
Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer
Korrespondenz einräumt. Würde die Verweigerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung und die daraus folgende Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahme eine
Person an der Ausübung dieser Grundrechte hindern, kann sich für die Behörde
eine Pflicht zur und für den betroffenen Ausländer ein Recht auf Erteilung der
Bewilligung ergeben (vgl. BGE 144 I 1 E. 6.1 S. 12 f., 266 E. 3.3 und 3.4 S.
272 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat den Status der vorläufig Aufgenommenen. Dieser (s.
zu dessen Ausgestaltung Art. 85, 85a und 86 AIG) bleibt durch den angefochtenen
Entscheid unberührt, eine Beendigung (Art. 84 AIG) und damit eine Entfernungs-
bzw. Fernhaltemassnahme sind nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin kann
namentlich ihren Wohnort im Kanton St. Gallen beibehalten und ist dort zur
Erwerbstätigkeit berechtigt. Inwiefern sie durch die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung an der Wahrnehmung ihres Rechts auf Familien- oder
Privatleben gehindert würde, ist nicht ersichtlich. Damit aber kann sie aus
Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Bewilligung und damit
einen entsprechenden blossen Statuswechsel ableiten bzw. lässt sich ein solcher
Anspruch nicht in vertretbarer Weise geltend machen (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1
S. 332). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Bewilligungsverweigerung ist vorliegend nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
offensichtlich unzulässig.

2.3. Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung
hat, ist sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen
betroffen (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185), weshalb sie zur
subsidiären Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst nicht berechtigt ist.

2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann damit
schon wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller