Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.412/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_412/2019

Urteil vom 13. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,

Beschwerdegegnerin,

Einwohnergemeinde Meggen,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bättig.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1.
April 2019 (7H 19 37).

Sachverhalt:

A.

Die Einwohnergemeinde Meggen schrieb im offenen Verfahren die allgemeinen
Schreinerarbeiten für die Sanierung und Erweiterung der Schulanlage in der
Gemeinde Meggen aus. Es gingen neun Angebote ein. Am 30. Januar 2019 erteilte
die Einwohnergemeinde (nachfolgend auch: Vergabestelle) den Zuschlag der
A.________ AG.

B.

Das Kantonsgericht Luzern hob mit Urteil vom 1. April 2019 in Gutheissung einer
Beschwerde der zweitplatzierten Bewerberin B.________ AG den Zuschlagsentscheid
auf und erteilte den Zuschlag für die ausgeschriebenen Schreinerarbeiten der
B.________ AG zum Nettopreis von Fr. 888'755.25 inkl. MWST.

Zur Begründung führte das Kantonsgericht im Wesentlichen aus, eine
Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Offerte sei in einem
Vergabeverfahren wie dem in Frage stehenden regelmässig ein schwerer
Formfehler, welcher zum Ausschluss des Angebotes führen müsse. Vorliegend sei
nicht bewiesen, dass die Empfängerin des Zuschlages der Vergabestelle
(A.________ AG) ihr Angebot innert der in der Ausschreibung bezeichneten Frist
bis zum 10. Januar 2019, 11:30 Uhr, eingereicht habe. Die Folgen dieser
Beweislosigkeit trage die A.________ AG. Das Angebot dieser Gesellschaft sei
daher zu Unrecht berücksichtigt worden. Der Zuschlag sei daher statt der
A.________ AG neu (im Sinne eines reformatorischen Entscheids) direkt der
B.________ AG zu erteilen, deren Angebot im Verfahren vor der Vergabestelle auf
Platz zwei gelegen habe.

C.

Am 6. Mai 2019 erhob die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie
beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April
2019 sei der Zuschlagsentscheid der Vergabestelle vom 30. Januar 2019 zu
bestätigen bzw. eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter stellt die A.________ AG den Antrag, es sei "die
Rechtswidrigkeit des Urteils des Kantonsgerichts [...] vom 01. April 2019 zu
prüfen".

Einem seitens der A.________ AG gestellten Gesuch um superprovisorische
Massnahmen wurde mit Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 insofern
entsprochen, als angeordnet wurde, dass bis zu weiterem Entscheid ein
Vertragsschluss zu unterbleiben habe.

Im Rahmen eines Schriftenwechsels, welcher zu einem Gesuch der A.________ AG um
aufschiebende Wirkung durchgeführt wurde, teilten die Einwohnergemeinde Meggen
und die B.________ AG mit, dass sie am 23. April 2019 untereinander den
ausgeschriebenen Auftrag abgeschlossen hätten.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab.

Das Kantonsgericht Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
B.________ AG stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Meggen verzichtete zunächst darauf, in
der Sache Stellung zu nehmen.

Die A.________ AG beantragt replikweise, es sei die Rechtswidrigkeit des
Zuschlages der Vorinstanz und des Vertragsabschlusses mit der
Beschwerdegegnerin festzustellen. Ferner stellt sie in der Replik den Antrag,
selbst im Falle ihres Unterliegens seien die gesamten Prozesskosten der
Vergabestelle aufzuerlegen und anzuordnen, dass die Vergabestelle die
Parteientschädigung zu übernehmen habe. Im Übrigen hält die A.________ AG an
ihren Beschwerdeanträgen fest.

Die Einwohnergemeinde Meggen stellt mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 das
Begehren, der mit der Replik gestellte "ergänzende Antrag der
Beschwerdeführerin" sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
B.________ AG bekräftigt mit ihrer Duplik ihren Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 hält die A.________ AG an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer form- und fristgerechten
Eingabe (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen ein kantonal
letztinstanzliches, beim Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbares,
verfahrensabschliessendes Urteil (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).

1.2.

1.2.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der öffentlichen
Beschaffungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt und der geschätzte Wert des zu vergebenden
Auftrages den massgeblichen Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen
Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) erreicht (Art. 83 lit. f BGG). Die beiden
Voraussetzungen - wovon hier die zweite offensichtlich gegeben ist und keiner
weiteren Erörterung bedarf (vgl. Art. 1 lit. a und b der Verordnung des
Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom
22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [AS 2017 7267] sowie Art. 1 lit.
a und b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021
[SR 172.056.12]) - müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 14 E. 1.2 S. 20
f.; 133 II 396 E. 2.1 S. 398; Urteil 2C_919/2014 / 2C_920/2014 vom 21. August
2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 II 307).

Bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss es sich um eine
Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts handeln (BGE 134
II 192 E. 1.3 S. 195). Die Beschwerdeführerin hat die Erfüllung der
Voraussetzung des Vorliegens einer "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung"
darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; 141 II 113 E. 1.2
S. 116 f.; 133 II 396 E. 2.2 S. 399). Die entsprechende Voraussetzung ist
restriktiv zu handhaben (BGE 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147). Die Anwendung
rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine
Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch
nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln,
deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht
her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S.
21; 141 II 113 E. 1.4.1 S. 118 f.). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht,
dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4,
397 E. 1.2 S. 399 f.; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als Grundsatzfrage stelle sich
vorliegend die Frage, "ob es der Vorinstanz - Kantonsgericht Luzern - gestattet
ist, ohne Not und Begründung bzw. willkürlich von der Sachverhaltsfeststellung
der Vergabestelle abzuweichen".

Es liegt auf der Hand, dass eine kantonale Beschwerdeinstanz im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens gegen eine Verfügung über den Zuschlag im Vergabeverfahren
nicht ohne Not und Begründung oder in willkürlicher Weise von der
Sachverhaltsfeststellung der Vergabestelle abweichen darf (vgl. zur Bedeutung
des Willkürverbots [Art. 9 BV] im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung
anstelle vieler BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 137 III
226 E. 4.2 S. 234; sowie hinten E. 2.2 und E. 3.1.2). Insofern stellt die von
der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage keine Rechtsfrage dar, deren
Beantwortung mit Unsicherheiten verbunden ist und die angesichts ihrer
Bedeutung einer Beantwortung durch das Bundesgericht bedarf.

Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht somit nach Art. 83
lit. f Ziff. 2 BGG unzulässig und ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
(Art. 119 BGG).

1.3.1. Da der Vertrag mit der von der Vorinstanz bestimmten
Zuschlagsempfängerin (bzw. der Beschwerdegegnerin) bereits vor der
Beschwerdeerhebung - am 23. April 2019 - abgeschlossen wurde, ist der
Beschwerdeantrag auf Aufhebung des entsprechenden Zuschlages nicht zulässig und
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil 2C_384/2016 vom 6. März
2017 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 I 177; Urteil 2D_2/2013 vom 18. Juni
2013 E. 1.2). Hingegen kann die Beschwerdeführerin, die mit einer Offerte an
der Ausschreibung teilgenommen und ursprünglich den Zuschlag erhalten hat, aber
nach dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden ist, die Feststellung
der Rechtswidrigkeit des Zuschlages an die Beschwerdegegnerin beantragen. Dies
erlaubt ihr gegebenenfalls die Geltendmachung von Schadenersatz (Art. 18 Abs. 2
der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche
Beschaffungswesen [IVöB]; Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den Binnenmarkt [BGBM; SR 943.02]; Art. 115 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.2.2
S. 317; 132 I 86 E. 3 S. 88 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin zur
vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 115 BGG
sowie Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 I
177).

1.3.2. Vor Bundesgericht sind neue Rechtsbegehren, die nicht bereits vor der
Vorinstanz gestellt wurden, nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sodann hat
nach Art. 42 Abs. 1 BGG die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100
BGG) einzureichende Beschwerde die Begehren zu enthalten. Nach Ablauf der
Beschwerdefrist können Begehren nur (ganz oder teilweise) zurückgezogen, aber
nicht geändert oder ergänzt werden. Das gilt auch für nachträglich gestellte
Eventualanträge (BGE 134 IV 156 E. 1.7 S. 162), sofern sie sich nicht in einem
teilweisen Rückzug der anfänglich gestellten Anträge erschöpfen (Urteil 2C_384/
2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 143 I 177).

Die Beschwerdeführerin hat vorliegend mit ihrem Subeventualantrag, die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils sei zu prüfen, sinngemäss bereits
mit der Beschwerdeschrift die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
vorinstanzlichen Zuschlages beantragt. Dieser Feststellungsantrag ist zulässig
(BGE 132 I 86 E. 3). Er ist insbesondere nicht als neues Begehren im Sinne von
Art. 99 Abs. 2 BGG zu qualifizieren, da er in der Sache nicht über den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgeht.

Hingegen kann auf den erst mit der Replik gestellten Antrag auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit des Vertragsschlusses mit der Beschwerdegegnerin nicht
eingetreten werden. Denn zum einen bildete der Abschluss des zivilrechtlichen
Beschaffungsvertrages keinen Gegenstand des vorinstanzlichen
verwaltungsrechtlichen Verfahrens (vgl. Urteil des VGer ZH VB.2015.00238 vom 3.
Dezember 2015 E. 6.5.2). Zum anderen wurde der diesbezügliche
Feststellungsantrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1
BGG) gestellt.

2.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist
damit die Rüge der Missachtung von Gesetzes- und Konkordatsrecht wie der
Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB). Ebenfalls nicht selbständig gerügt werden kann die
Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes
und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes. Diesen Grundsätzen
kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2C_969
/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.1; 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1
[nicht publ. in: BGE 140 I 285]; 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.5;
2C_85/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.1). Hingegen ist die Rüge einer
willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da
die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125
II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.4 [nicht publ.
in: BGE 143 I 177]; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3; 2C_1196/2013 vom
21. Februar 2013 E. 1.5).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie
auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten beruhen (Art. 118 Abs. 2
i.V.m. Art. 116 BGG), namentlich wenn sie willkürlich sind.

Ob ein angefochtener Entscheid verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin
verletzt, prüft das Bundesgericht nur, soweit eine entsprechende Rüge
vorgebracht und begründet worden ist. In ihrer Eingabe muss die
Beschwerdeführerin darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern
verletzt worden sind (sog. Rügeprinzip; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen; Urteil 2C_315/2013 vom 18. September
2014 E. 3 [nicht publ. in: BGE 140 I 252]). Beruft sich die Beschwerdeführerin
auf das Willkürverbot (Art. 9 BV), muss sie anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
willkürlich, d.h. unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 393 E.
6 S. 397). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 172 E. 4.3.1 S.
177; 137 I 1 E. 2.4 S. 5, mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, im Zusammenhang mit der Frage nach der
Rechtzeitigkeit ihres Angebotes habe die Vorinstanz das Offertöffnungsprotokoll
und eine explizite Bestätigung der Vergabestelle, wonach das Angebot der
Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt sei, ohne Begründung ausser Acht
gelassen. Damit habe die Vorinstanz nicht nur den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, sondern auch den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.

3.1.

3.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c S.
34, mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen
Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4;
139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ferner, dass die Behörde alle
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2).

3.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine
entsprechende Sachverhaltsrüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 144 V 50
E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.2).

3.2. Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Urteil zur Frage der
Rechtzeitigkeit des in Frage stehenden Angebots, zwar behaupte die
Beschwerdeführerin, eine Mitarbeiterin ihres Unternehmens (C.________) habe die
Sendung am Abend des 9. Januar 2019 bei der Gemeindeverwaltung Meggen
eingeworfen. Entscheidend sei aber, dass auf dem Angebotskuvert der
Beschwerdeführerin ein von der Vergabestelle angebrachter Eingangsvermerk
(Stempel der Gemeinde Meggen) mit Eingangsdatum vom 11. Januar 2019 figuriere.
Damit werde die Einreichung der Offerte innert der Frist bis zum Donnerstag,
10. Januar 2019, 11:30 Uhr, verneint. Daran nichts ändern könne der oberhalb
des Stempels der Gemeinde Meggen angebrachte handschriftliche Vermerk
"Briefkasten Gemeinde wird am Abend nicht geleert!". Denn wenn der
verwaltungseigene Briefkasten jeweils am Folgetag geleert worden wäre, hätte -
so die Vorinstanz - das Angebot der Beschwerdeführerin, wenn es wie behauptet
am Abend des 9. Januar 2019 in den Briefkasten gelegt worden wäre, mit dem
Eingangsstempel vom 10. Januar 2019 versehen werden müssen. Letzteres sei aber
nicht der Fall.

Die Vorinstanz führte zudem aus, der Umstand, dass zwei Personen die Offerten
am 11. Januar 2019 um 9:00 Uhr geöffnet und das diesbezügliche Protokoll
unterzeichnet hätten, enthebe die einzelnen Anbieterinnen nicht von ihrer
Pflicht, im Bedarfsfall die Rechtzeitigkeit der Angebotseingabe zu beweisen.
Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass auf dem Offertöffnungsprotokoll
als Eingabetermin der 10. Januar 2019, 12:00 Uhr, vermerkt sei. Letzteres
bedeute eine Abweichung von einer halben Stunde zur massgebenden Ausschreibung
(10. Januar 2019, 11:30 Uhr) und zeige, dass im Zusammenhang mit der
vorliegenden Offertöffnung kaum von einer strikten Prüfung der gesetzlichen
Bedingungen gesprochen werden könne.

3.3.

3.3.1. Mit den genannten, hier zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen hat
die Vorinstanz in einer der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht
genügenden Weise dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht nicht von der
Rechtzeitigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Insbesondere brachte die Vorinstanz mit dem genannten Hinweis, wonach die
Öffnung der Offerten und die Unterzeichnung des Öffnungsprotokolls durch zwei
Personen nicht ausschlaggebend seien, zum Ausdruck, dass sie das
Offertöffnungsprotokoll (und den Umstand, dass die Offerte der
Beschwerdeführerin in diesem Protokoll unbestrittenermassen vermerkt ist),
nicht als Beweis für die Rechtzeitigkeit des Angebots erachtet. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich daher nicht behaupten, die
Vorinstanz habe das Offertöffnungsprotokoll in gehörsverletzender Weise nicht
gewürdigt.

3.3.2. Nicht mit Erfolg vertreten lässt sich auch der Standpunkt, die
Vorinstanz habe Sinn und Tragweite des vorliegenden Offertöffnungsprotokolls
offensichtlich verkannt, indem sie es nicht als Beweis für die Rechtzeitigkeit
des Angebots der Beschwerdeführerin genügen liess:

Zwar macht die Beschwerdeführerin in diesem Kontext geltend, nach § 14 des
Gesetzes [des Kantons Luzern] über die öffentlichen Beschaffungen vom 19.
Oktober 1998 (öBG; SRL 733) dürften nur fristgerecht eingegangene Angebote
geöffnet werden, weshalb die beiden die Offertöffnung durchführenden Personen
mit ihren Unterschriften auf dem Offertöffnungsprotokoll die Rechtzeitigkeit
der Offerteinreichung bezeugen würden. Damit stösst die Beschwerdeführerin aber
schon deshalb ins Leere, weil unter dem beschränkten Aspekt der Willkür (vgl.
E. 2.1 hiervor) nicht ersichtlich ist, dass § 14 öBG die Öffnung nicht
rechtzeitig eingegangener Offerten verbietet. Die Bestimmung sieht zwar vor,
dass die Auftraggeberin die Angebote durch wenigstens zwei Beauftragte öffnen
lässt, und an der Offertöffnung teilnehmen darf, wer im offenen oder selektiven
Verfahren ein Angebot eingereicht hat (§ 14 Abs. 1 öBG). Darüber hinaus ist
aber in dieser Bestimmung lediglich statuiert, dass über die Offertöffnung ein
von den Beauftragten der Auftraggeberin zu unterzeichnendes Protokoll
aufzunehmen ist (§ 14 Abs. 2 öBG).

Wie gesehen, würdigte die Vorinstanz das Offertöffnungsprotokoll auch unter
Hinweis darauf, dass darin eine falsche Frist zur Einreichung der Offerten
angegeben ist, als nicht stichhaltig für die Frage der Rechtzeitigkeit des
Angebots der Beschwerdeführerin. Es ist nicht näher dargetan und auch nicht
ersichtlich, inwiefern dies willkürlich sein sein sollte.

3.4.

3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe eine
explizite Bestätigung der Vergabestelle, wonach das Angebot der
Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt sei, in Verletzung der
Begründungspflicht und unter willkürlicher Beweiswürdigung nicht in ihre
Beurteilung mit einbezogen, rügt sie eine ungenügende Berücksichtigung von
Ausführungen, welche die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung an die
Vorinstanz gemacht hat. Diese Ausführungen der Vergabestelle werden im
angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst (E. 4.1 Abs. 3 des angefochtenen
Urteils) :

"Die Vergabestelle führt aus, die Liste der Angebote sei nach Eingang der
Offerte der A.________ AG nicht mit dem Computer nachgeführt und nochmals
ausgedruckt worden. Das Erfassen von Angeboten mit handschriftlichem Vermerk
sei üblich, wenn ein solches spät, aber noch rechtzeitig eintreffe. Es gebe
auch keine gesetzliche Vorschrift, die solches verbieten würde. Dass auf dem
Zustellkuvert des Angebots der Datumsstempel vom 11. Januar 2019 angebracht
sei, rühre daher, dass auf der Gemeindeverwaltung Meggen der Briefkasten
jeweils um 07.30 Uhr geleert würde und normalerweise keine weitere Leerung bis
zum Folgetag stattfinde."

3.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht die Rede davon
sein, dass die Vorinstanz diese Ausführungen bei ihrer Beurteilung in
gehörsverletzender und willkürlicher Weise übergangen hätte. Zwar brachte die
Vergabestelle mit den genannten Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren zum
Ausdruck, dass das Angebot der Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach
rechtzeitig war. Darin kann aber kein Beweismittel für die Rechtzeitigkeit
dieser Offerte erblickt werden, da die Ausführungen in der Vernehmlassung der
Vergabestelle eine blosse Behauptung einer Verfahrensbeteiligten bildeten.

Die erwähnten Vorbringen der Vergabestelle betreffen im Übrigen zum einen die
Frage, ob die handschriftliche Erfassung des Angebots der Beschwerdeführerin
durch die Vergabestelle für die verspätete Einreichung dieses Angebots spricht
(was nach Ansicht der Vergabestelle zu verneinen ist), und zum anderen die
Relevanz des Eingangsvermerks auf dem Angebotskuvert mit dem Datum vom 11.
Januar 2019. Beides wurde von der Vorinstanz in einer den
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genügenden Art und ohne Willkür
gewürdigt:

So erklärte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, eine handschriftliche
Erfassung eines Angebots sei zwar gesetzlich möglich und üblich, wenn ein
solches spät, aber noch rechtzeitig eintreffe. Es sei indessen vorliegend kaum
erklärbar (und damit ein Indiz für eine verspätete Offertstellung), dass eine
andere, am 10. Januar 2019 um 11:00 Uhr am Schalter der Gemeindeverwaltung
abgegebene Offerte (diejenige der D.________ AG) elektronisch erfasst worden
sei, wogegen dies bei der Offerte der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.

Ferner hat die Vorinstanz den von der Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung im
kantonalen Gerichtsverfahren erwähnten handschriftlichen Vermerk "Briefkasten
Gemeinde wird am Abend nicht geleert!" auf dem Angebotskuvert - wie (in E. 3.2)
hiervor festgehalten - nicht für ausreichend befunden, um gestützt darauf auf
einen Einwurf der Offerte am Abend des 9. Januar 2019 zu schliessen. Vielmehr
hat die Vorinstanz diesen Vermerk - in Verbindung mit dem Stempel der Gemeinde
Meggen mit dem Eingangsdatum vom 11. Januar 2019 - als Hinweis auf eine
verspätete Einreichung der Offerte der Beschwerdeführerin gewertet. Dies ist
unter Willküraspekten nicht zu beanstanden.

3.5. Die Vorinstanz hat in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der
bei der Beschwerdeführerin für die Offerte Verantwortlichen (E.________ und
F.________) und auf eine Befragung der angeblich mit dem Einwurf der Sendung
betrauten Mitarbeiterin (C.________) verzichtet. Die Beschwerdeführerin
beanstandet diese antizipierte Beweiswürdigung nicht in einer der
Substanziierungsobliegenheit (vgl. E. 2.2 und E. 3.1.2 hiervor) genügenden
Weise, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.

4.

Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten (vgl. E. 1.2.2). Die gleichzeitig erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. E. 1.3).

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG) und hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG). Die Einwohnergemeinde Meggen hat, wiewohl sie sich durch einen
Anwalt vertreten liess, keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da das
streitbetroffene Projekt mit ihrem amtlichen Wirkungskreis zusammenhängt (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Bei diesen Kosten- und Entschädigungsfolgen bliebe es selbst unter
Berücksichtigung des erst mit der Replik gestellten Antrages der
Beschwerdeführerin, im Falle ihres Unterliegens seien die gesamten
Prozesskosten vollumfänglich der Vergabestelle aufzuerlegen und sei diese
Behörde zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Selbst wenn
dieser Antrag prinzipiell zulässig wäre, wäre er abzuweisen:

Zur Begründung dieses Antrages macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, der
Vertrag zwischen der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin sei verfrüht
abgeschlossen und die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht rechtzeitig über
diesen Vertragsschluss informiert worden. Diese Begründung erscheint aber nicht
als stichhaltig, da nicht substanziiert dargetan ist, dass die
Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde bei einem späteren
Vertragsschluss oder bei früherer Information über das Zustandekommen des
Auftrages mit der Beschwerdegegnerin nicht erhoben hätte.

Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Grund für das vorliegende
Beschwerdeverfahren auch nicht darin zu sehen, dass die Vergabestelle den
Sachverhalt falsch dargestellt hätte. Denn nach dem Gesagten kann namentlich
die Unterzeichnung des Offertöffnungsprotokolls durch zwei von der
Vergabestelle beauftragte Personen nicht als behördliche Bestätigung der
Rechtzeitigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin betrachtet werden (vgl. E.
3.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hatte damit auch unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten (vgl. Art. 9 BV) zu keinem Zeitpunkt
berechtigten Anlass, darauf zu vertrauen, dass ihr das verspätete Einreichen
ihres Angebots nicht entgegengehalten würde.

Es sind nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich, welche vorliegend in Bezug
auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens
eine Abweichung vom Unterliegerprinzip gebieten würden. Mit Blick auf das
Ausgeführte besteht im Übrigen auch kein Anlass zu einer Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat der B.________ AG für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Wettbewerbskommission WEKO schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König