Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.410/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_410/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Urs Vögele,

gegen

Gemeinderat U.________,

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 14. März 2019 (WBE.2018.454).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (geb. 1945) bewirtschaftete in der Steuerperiode 2012 in
U.________/AG zusammen mit seiner Gattin B.A.________ geb. C.________
selbständig erwerbend ein landwirtschaftliches Heimwesen. Er war unter anderem
Eigentümer der beiden am Ort gelegenen, dem landwirtschaftlichen Gewerbe
angehörenden Grundstücke Nr. xxx (erworben 1993) und yyy (erworben 2004), die
beide je mehrheitlich der Bauzone (W2), im Übrigen der Landwirtschaftszone
zugewiesen waren. Der Halt der Parzellen betrug zuletzt 1'136 bzw. 725 m2. Am
16. Juli 2012 veräusserte der Steuerpflichtige die beiden Grundstücke zum Preis
von Fr. 681'600.-- bzw. Fr. 435'000.--. Die örtliche Steuerkommission
berücksichtigte bei Vornahme der Veranlagung zur Steuerperiode 2012 einen
Gesamterlös von Fr. 1'116'600.-- und Buchwerte von Fr. 1'805.-- bzw. Fr. 0.--
(da eine Ersatzbeschaffung erfolgt war). Dies führte zu einem Buchgewinn von
Fr. 1'114'795.--. Nach Abzug des AHV-Beitrags von 9,7 Prozent ergab sich ein
Kapitalgewinn von noch Fr. 1'006'660.--, den die Steuerkommission zulasten der
Eheleute als steuerbare Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufrechnete
(Veranlagungsverfügung vom 4. Mai 2016). Die Einsprache blieb erfolglos
(Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016).

1.2. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, hob
den Einspracheentscheid mit Entscheid vom 21. September 2017 auf. Es wies die
Sache zur Prüfung zurück, ob die Grundstücke im Zeitpunkt des Verkaufs für die
landwirtschaftliche Nutzung geeignet gewesen seien. Die örtliche
Steuerkommission verneinte dies im zweiten Rechtsgang und wies die Einsprache
erneut ab (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2018). Dagegen gelangten die
Eheleute wiederum an das Spezialverwaltungsgericht. Dieses hiess den Rekurs
gut. Es setzte das steuerbare Einkommen betragsmässig fest und wies die
Steuerkommission einzig noch an, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.
Ausschlaggebend hierfür war, dass das Spezialverwaltungsgericht zur Auffassung
gelangt war, die beiden Parzellen befänden sich im Anwendungsbereich von Art. 2
Abs. 3 BGBB und hätten als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von § 27
Abs. 4 StG/AG zu gelten (Entscheid vom 25. Oktober 2018).

1.3. Das Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) erhob Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, die dessen 2. Kammer mit Entscheid
WBE.2018.454 vom 14. März 2019 guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die
örtliche Steuerkommission zurückwies.

Der Tenor ging dahin, die Bebaubarkeit der beiden schmalen Parzellen in ihrer
ursprünglichen Form sei beschränkt gewesen, weshalb der Steuerpflichtige im
Jahr 2004 zur Arrondierung (durch Kauf des zweiten Grundstücks) und später zur
Zusammenlegung und Neuparzellierung geschritten sei. Der Ankauf im Jahr 2004
habe nicht dazu dienen sollen, die Bewirtschaftung zu steigern, sondern die
Überbaubarkeit zu ermöglichen. Dies äussere sich auch im Preis von Fr.
253'400.--, den der Steuerpflichtige für den Ankauf aufgeworfen habe.
Gleichzeitig habe die Stammparzelle eine Nutzungsänderung erfahren. Beide
Grundstücke gehörten, so das Verwaltungsgericht, unstreitig dem
landwirtschaftlichen Gewerbe an, was Art. 2 Abs. 3 BGBB ausschliesse und zur
Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB führe. Seit 2004 seien sie aber nicht
mehr dauerhaft für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt gewesen und habe
die mögliche Bebauung im Vordergrund gestanden.

Entsprechend habe es sich um keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne
von § 27 Abs. 4 StG/AG mehr handeln können. Es lägen ohnehin keine
Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 61 Abs. 1
und Art. 64 BGBB vor, was dem Steuerpflichtigen mit Blick auf die langjährige
gesetzwidrige Praxis der kantonalen Landwirtschaftsbehörden allerdings nicht
anzulasten sei. Klar sei mithin, dass der erzielte Gewinn mit der
Einkommenssteuer (und nicht mit der Grundstückgewinnsteuer) zu erfassen sei,
während einstweilen noch unklar sei, ob der Gewinn gemäss § 45 Abs. 1 lit. f
StG/ AG getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst werden
könne. Zur abschliessenden Abklärung sei die Sache an die Steuerkommission
zurückzuweisen.

1.4. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erheben die Steuerpflichtigen beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 25.
Oktober 2018 dadurch rechtskräftig werde.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere von einem
Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht soll sich der Konzeption nach nur einmal mit derselben
Angelegenheit befassen müssen und diese hierbei abschliessend beurteilen können
(BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366). Die (Einheits-) Beschwerde ist daher
grundsätzlich nur gegen Entscheide zulässig, die das Verfahren ganz oder
teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide gemäss Art. 90 und 91 BGG).
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur
Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde lediglich unter
den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben. Dieser Bestimmung zufolge
ist die Beschwerde (nur) zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (lit. a; BGE
144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 142 V
26 E. 1.1 S. 28).

2.2. Will die beschwerdeführende Person einen Zwischenentscheid anfechten, hat
sie darzutun, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung gegeben sind, es sei
denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28;
141 III 80 E. 1.2 S. 81).

2.3. Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss,
weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE
144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der
Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die
öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts einen anfechtbaren (Quasi-)
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im
Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter
den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Fehlen diese
Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des
Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu
gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist - entgegen der Unterinstanz - der Auffassung, es lägen
keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG/AG bzw.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG vor, weshalb der realisierte
Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen sei. Noch unklar sei
hingegen, ob § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG zum Tragen
komme. Aus diesem Grund wies es die Sache zur weiteren Untersuchung des
Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die örtliche Steuerkommission zurück.

3.2. Die Steuerpflichtigen gehen auf die sich stellenden Verfahrensfragen
(vorne E. 2.3) mit keinem Wort ein, auch wenn eine entsprechende Rüge- und
Begründungsobliegenheit herrscht (vorne E. 2.2). Vielmehr legen sie ausführlich
ihre Auffassung zu der ihres Erachtens richtigen Auslegung und Anwendung des
harmonisierten Steuerrechts dar, ohne aber zumindest beiläufig aufzuzeigen,
weshalb entweder ein (Quasi-) Endentscheid (Art. 90 BGG) oder zumindest die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen. Selbst wenn
berücksichtigt wird, dass die Beschwerde von einem Nichtjuristen erstellt
wurde, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind
(Urteil 2C_324/2019 vom 4. April 2019 E. 2.4), genügt die Eingabe den
gesetzlichen Anforderungen offenkundig nicht.

3.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht weisen sie immerhin darauf hin, dass die
Vorinstanz auf die ihr unterbreitete Beschwerde des KStA/AG nicht hätte
eintreten dürfen. Auch darin ist ihnen nicht zu folgen. Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG;
BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31) hatte das Spezialverwaltungsgericht im Entscheid vom
25. Oktober 2018 den Rekurs gutgeheissen und festgehalten, die Grundstücke
unterlägen Art. 2 Abs. 3 BGBB, sodass sie als landwirtschaftlich zu gelten
hätten. Die Rückweisung erfolgte einzig noch zur Vornahme der
Steuerausscheidung, was nichts daran ändert, dass das Spezialverwaltungsgericht
einen (Quasi-) Endentscheid fällte. Dass das KStA/AG diesen vor dem
Verwaltungsgericht bestreiten durfte, steht ausser Frage.

3.4. Mit Blick auf die fehlende Begründung zur Anfechtbarkeit des
vorinstanzlichen Entscheids (Art. 42 Abs. 2 BGG) erübrigen sich weitere
Darlegungen. Die Steuerpflichtigen sind immerhin darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht in der Sache selbst nur teilweise entschieden hat (Aspekt
des "Ob"), während der Aspekt des "Wie" (Art. 11 Abs. 5 StHG) an die
Unterinstanz übertragen wurde. Es lag damit kein (Quasi-) Endentscheid vor. Ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ist nicht
ersichtlich, ebenso wenig wie mit Recht gesagt werden könnte, mit einem
Sachentscheid im bundesgerichtlichen Verfahren lasse sich ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren
durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher