Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.406/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_406/2019

Urteil vom 25. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Andermatt,

Regierungsrat des Kantons Uri,

handelnd durch die Justizdirektion des Kantons Uri.

Gegenstand

Beherbergungsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 29. März 2019 (OG V 18 24).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Offene Dorfgemeinde Andermatt/UR stimmte am 28. Oktober 2010 einem
neuen Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und
Realp (nachfolgend "Tourismusreglement" oder "TR") zu. Dieses Reglement sollte
den Tourismus in den drei Gemeinden auf eine neue Grundlage stellen. Es sieht
unter anderem vor, dass die drei Gemeinden eine Beherbergungsgebühr erheben.
Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (2C_951/2010; "Andermatt I") wies das Bundesgericht
die Beschwerde eines Ferienwohnungseigentümers gegen die Einführung dieser
Beherbergungsgebühr ab, soweit es darauf eintrat. Das Reglement trat in der
Einwohnergemeinde Andermatt am 1. Juli 2011 in Kraft. Am 23. Oktober 2011 wurde
es revidiert und u.a. der Abgabesatz pro m2 Nettowohnfläche für Ferienwohnungen
von Fr. 20.-- auf Fr. 14.-- gesenkt.

A.b. Das Tourismusreglement bezweckt, die nachhaltige Entwicklung des Tourismus
in den betroffenen Gemeinden zu fördern (Art. 1 Abs. 1 TR). Dazu leisten diese
Gemeindebeiträge in der Richtgrösse von Fr. 150.-- pro Einwohner und Jahr (Art.
25 Abs. 1 TR). Die Erträge aus den Gemeindebeiträgen sind für den
Tourismusbetrieb und die Tourismusförderung zu verwenden (Art. 26 TR). Zudem
veranlagen und erheben die Gemeinden eine Beherbergungsgebühr sowie eine
Tourismusabgabe und überwachen deren Verwendung (Art. 3 lit. c-e TR). Die 
Beherbergungsgebühr ist unter anderem zu bezahlen für die zur Verfügungstellung
von Räumlichkeiten für die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben (Hotels,
Gasthäuser, Pensionen etc.) und in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und
Ferienhäusern (Art. 4 Abs. 2 lit. a und lit. c TR). Abgabepflichtig ist, wer
Räumlichkeiten für die Übernachtung zur Verfügung stellt oder diese zu
Wohnzwecken selbst nutzt (Art. 5 TR). Der Ertrag aus den Beherbergungsgebühren
ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen der Benützer der
Beherbergungsangebote zu verwenden. Unter anderem sind mit den
Beherbergungsgebühren touristische Dienste, Infomationen aller Art,
Veranstaltungen, der Bau und der Betrieb touristischer Anlagen sowie die
Planung und die Entwicklung von Angeboten zu finanzieren (Art. 15 TR).

A.c. Nebst der Beherbergungsgebühr sieht das Tourismusreglement auch vor, dass
die Gemeinden eine Tourismusabgabeerheben (Art. 16 TR). Abgabepflichtig sind
alle selbständig erwerbenden natürlichen Personen und juristischen Personen mit
Sitz oder Betriebsstätten inklusive Geschäftsadressen in den betroffenen
Gemeinden, soweit ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit aus dem
Tourismus direkten oder indirekten Nutzen zieht (Art. 17 TR). Zu den
Abgabepflichtigen gehören insbesondere Inhaber und Inhaberinnen von
Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben (Art. 17 Abs. 2 lit. a TR). Der Ertrag
aus der Tourismusabgabe ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen von
tourismusnahen Unternehmen und Beherbergungsbetrieben zu verwenden. Unter
anderem sind mit der Tourismusabgabe die Auslagen für das Marketing zu
bestreiten (Art. 24 TR).

A.d. Die Beherbergungsgebühren wie auch die Tourismusabgaben werden von den
betroffenen Gemeinden veranlagt, die Gebührenerträge fliessen aber der
B.________ GmbH zu, welche für die Gemeinden die kommunalen Aufgaben im Bereich
des Tourismus wahrnimmt (Art. 28 TR).

B.

A.________ ist Eigentümer des auf der Parzelle Nr. xxx gelegenen Ferienhauses
in Andermatt/UR. Am 28. Oktober 2013 legte der Gemeinderat von Andermatt
gegenüber A.________ die Beherbergungsgebühren für das Jahr 2011 auf Fr. 860.75
und für die Jahre 2012 und 2013 auf je Fr. 1'475.60 fest und stellte ihm diese
Beträge in Rechnung. Hiergegen führte er erfolglos Beschwerde bis an das
Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2016 (2C_523/
2015; "Andermatt II") abwies, soweit es darauf eintrat.

C. 

Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 22. Juli 2015, 30. März 2016 und 1.
Dezember 2017 legte die Einwohnergemeinde Andermatt/UR gegenüber A.________ die
Beherbergungsgebühren für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 betreffend die
Liegenschaft Nr. xxx auf Fr. 1'475.00 (2014, 2015) beziehungsweise Fr. 1'470.00
(2016, 2017) fest und stellte ihm diese Beträge in Rechnung. Dagegen führte er
in drei separaten Eingaben Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons
Uri. Dieser vereinigte die Verfahren und wies die Rechtsmittel mit Entscheid
vom 29. Mai 2018 ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Uri, verwaltungsrechtliche Abteilung, welches das
Rechtsmittel mit Urteil vom 29. März 2019 abwies.

D. 

Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das letztgenannte
Urteil sei aufzuheben und der Abgabesatz der Beherbergungsgebühr pro m2
Nettowohnfläche für Ferienwohnungen sei von Fr. 14.-- auf höchstens Fr. 10.--
zu senken. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und lud die Vorinstanzen zur Vernehmlassung ein. Die Einwohnergemeinde
Andermatt/UR beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten
sei. Die Justizdirektion - für den Regierungsrat - verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Uri verzichtet auf eine
einlässliche Vernehmlassung und verweist auf seine Ausführungen im
angefochtenen Entscheid. Ergänzend weist es darauf hin, dass die
buchhalterischen Überlegungen des Beschwerdeführers auf einer unzulässigen
Aufteilung der Personalkosten und des übrigen Aufwands der B.________ GmbH
beruhen. Die Berechnungen des Beschwerdeführers betreffend die Mittelverwendung
der Erträge der Beherbergungsgebühren seien deshalb nicht geeignet, die
tatsächliche Situation korrekt wiederzugeben.

Mit Eingabe vom 8. August 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest und reicht eine Korrektur seiner Berechnungen zur Mittelverwendung der
Erträge aus den Beherbergunsgebühren ein.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als
Abgabepflichtiger, dessen Anträge vorinstanzlich abgewiesen wurden, zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und das kantonale und
interkantonale sowie das kommunale Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Der
Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet indessen nur insofern einen
eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler
verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder kantonaler Bestimmungen
zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d BGG) geltend gemacht wird. Abgesehen
davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem und kommunalem
Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht als solches prüfen, sondern
lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht
verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und c BGG; BGE 142 V 94 E. 2 S. 236; 141 I 36
E. 5.4 S. 43). Im Zentrum steht dabei die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung (BGE
144 V 111 E. 3 S. 112).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst verschiedentlich eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe die
Erfolgsrechnungen der B.________ GmbH nicht basierend auf alle darin
enthaltenen Zahlen und deren Zweckbindung geprüft. In diesem Zusammenhang habe
die Vorinstanz insbesondere seine zahlenmässigen Darstellungen betreffend die
Mittelverwendung der Erträge der Beherbergungsgebühr ignoriert, indem sie auf
ihren, nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaften, früheren
rechtskräftigen Entscheid verwies. Überdies habe ihm die Vorinstanz zu Unrecht
ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Mittelverwendung der
Erträge der Tourismusabgabe abgesprochen.

2.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III
65 E. 5.2 S. 70). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.3. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass sich die Vorinstanz
mit den Berechnungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und diese mit den
eigenen buchhalterischen Überlegungen vergleicht (E. 5b ff. des angefochtenen
Urteils). Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz dabei leiten lässt,
sind nachvollziehbar. Dass sich die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Zahlen der
Erfolgsrechnung der B.________ GmbH für das Jahr 2017 detailliert äussert, ist
unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Zudem ist
anzufügen, dass die Frage, wie detailliert die Mittelverwendung vom Gericht
überprüft werden muss, keine Frage des rechtlichen Gehörs ist, sondern vielmehr
Gegenstand einer Rüge in der Sache darstellt (hinten E. 4.2 ff.). Die
Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) somit nicht verletzt, indem sie sich nicht einzeln und
detailliert zu jeder seiner zahlenmässigen Darstellungen geäussert hat.

2.4. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Prüfung
der Mittelverwendung der Erträge der Beherbergungsgebühr teilweise auf ihre
Ausführungen in einem den Beschwerdeführer betreffenden ähnlichen Verfahren
verweist, ist aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Annahme der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3), dass sich die tatsächliche
Situation seither nicht wesentlich verändert habe, zulässig und stellt deshalb
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Zudem ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer ebendiesen Entscheid der Vorinstanz bis
vor das Bundesgericht angefochten hat (Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember
2016; "Andermatt II"). Dass die damaligen Überlegungen der Vorinstanz seines
Erachtens falsch sein sollen, hätte er somit bereits in diesem Verfahren
hinreichend substanziiert rügen müssen.

2.5. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem
sie ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Mittelverwendung
der Erträge der Tourismusabgabe abgesprochen habe. Einerseits ist der
Beschwerdeführer, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, hinsichtlich der
Tourismusabgabe nicht abgabepflichtig, weshalb er nicht unmittelbar in seinen
eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Andererseits war es betreffend
die Überprüfung der zweckgebundenen Mittelverwendung der Erträge der
Beherbergungsgebühr ausreichend, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den
Erfolgsrechnungen der B.________ GmbH hatte. Es geht im vorliegenden Verfahren
nicht um eine Rechnungslegungsprüfung der Buchhaltung der B.________ GmbH,
sondern einzig darum zu prüfen, ob hinreichend Gewähr dafür besteht, dass die
Erträge der Beherbergungsgebühr nicht zweckwidrig verwendet werden. Hierfür ist
die Überprüfung anhand der Erfolgsrechnung ausreichend (hinten E. 4.3).

3. 

3.1.

Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die dem
Beschwerdeführer auferlegte kommunale Beherbergungsgebühr. Der Beschwerdeführer
rügt primär, dass der Gebührenertrag der Beherbergungsgebühr zweckwidrig für
die Deckung von Ausgaben der Tourismusförderung verwendet werde. Die
Überprüfung der Mittelverwendung einer Gebühr ist eine Tatfrage (Urteile
2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 5.5; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.
5.3; "Andermatt II"); die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz kann das
Bundesgericht nur dann korrigieren, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig
herausstellen würden (vorne E. 1.3). Wie es sich damit verhält, ist unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tourismusabgabrecht
zu prüfen.

3.2. Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass es sich bei der
streitgegenständlichen Beherbergungsgebühr nach gesetzlicher Konzeption um eine
Kostenanlastungssteuer handelt. Diese wird natürlichen und juristischen
Personen für das zur Verfügungstellen von Räumlichkeiten für die Übernachtung
(vgl. zum Abgabekreis Art. 4 und Art. 5 TR) deshalb auferlegt, weil sie zu den
tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung
stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (sog. einfache Gruppenäquivalenz). In
Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch, der für eine
Kausalabgabe kennzeichnend ist. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die
betreffenden Steuerpflichtigen von den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens
generell stärker profitieren als andere ("abstrakte Nutzennähe") bzw. dass sie
als hauptsächlicher Verursacher derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe")
(BGE 124 I 289 E. 3b S. 291 f; Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 4.1;
MARTIN KOCHER, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen, 2018, S. 505
f. Rz. 1347).

3.3. Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die
streitgegenständliche Beherbergungsgebühr nur solange qualifiziert werden, als
sie ausschliesslich ihrem Kostenanlastungszweck, dem Tourismusbetrieb (vorne
Sachverhalt lit. A.b), dient und nicht zur Finanzierung der Tourismusförderung
(insbesondere Tourismuswerbung) oder zur Finanzierung allgemeiner
Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag
der ordentlichen Steuern, oder wie hier auch aus der Tourismusabgabe, die der
Tourismusförderung dient (vorne Sachverhalt lit. A.c), bestritten werden
(Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Fehlt es am Kriterium der
Zweckgebundenheit, nähert sich die erhobene Kostenanlastungssteuer einer
allgemeinen Aufenthaltssteuer, was unter den Gesichtspunkten der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 90 I 86 E. 4 S. 95) nicht
angeht (zum Ganzen Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2).

3.4. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der zweckgebundenen Verwendung der
Erträge der Beherbergungsgebühr gilt auch das Kostendeckungsprinzip (Urteil
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1; "Andermatt II"). Das
Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE
141 I 105 E. 3.3.2 S. 108).

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Mittel aus der
Beherbergungsgebühr zweckfremd, das heisst nicht ausschliesslich für den
Tourismusbetrieb, sondern teils auch für die Tourismusförderung verwendet
werden. Er argumentiert buchhalterisch anhand der Zahlen der Erfolgsrechnung
der B.________ GmbH, dass mit den Erträgen aus der Beherbergungsgebühr auch die
finanziellen Defizite im Bereich der Tourismusförderung, insbesondere im
Bereich Marketing, mitfinanziert würden. Dies verletze den Grundsatz des
Kostendeckungsprinzips und sei deshalb verfassungswidrig.

4.2. Ob das Kriterium der Zweckbindung erfüllt ist, entscheidet sich
prinzipiell aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Gebührenerträge. Anspruch
auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe besteht jedoch nur, wenn mehr als nur
ein geringfügiger Teil der Beherbergungsgebühren in gesetzwidriger Weise
verwendet worden ist (BGE 125 I 449 E 3b/aa S. 454 f.; Urteil 2C_1051/2017 vom
15. April 2019 E. 5.2).

4.3. Die Vorinstanz prüfte die Mittelverwendung der Beherbergungsgebühr anhand
der Erfolgsrechnung der B.________ GmbH für das Jahr 2017 und kam zum Ergebnis,
dass deren Ertrag nicht für die Tourismusförderung verwendet werde (E. 5 lit. d
und lit. e des angefochtenen Entscheids). Diese Vorgehensweise ist
verfassungsrechtlich haltbar (vorne E. 1.2) und nicht zu beanstanden. Mit der
Erfolgsrechnung erfüllt die B.________ GmbH jährlich ihre gesetzlichen
Rechnungslegungspflichten. Aus der Erfolgsrechnung gehen mithin die notwendigen
rechtlich relevanten Informationen hervor, die für die Überprüfung der
Mittelverwendung nötig sind.

4.4. Im angefochtenen Entscheid stimmt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
insoweit zu, als dass sie anerkennt, dass im Bereich der Tourismusförderung
zwar ein Defizit von Fr. 275'001.05 vorhanden sei, dieses jedoch mit den
Mitteln aus dem kantonalen Tourismusgesetz (Fr. 294'025.--), den Einnahmen aus
der Tourismusabgabe (ca. Fr. 96'000.--) und den Gemeindebeiträgen (insgesamt
Fr. 268'950.--; davon seien zu verwenden für die Tourismusförderung Fr.
200'000) gedeckt werden könne, ohne dass hierfür auf die Erträge der
Beherbergungsgebühr zurückgegriffen werden müsse (E. 5 lit. d f. des
angefochtenen Entscheids). Mit diesen zusätzlichen Mitteln resultiere sogar ein
Überschuss im Bereich der Tourismusföderung, mit welchem auch ein wesentlicher
Teil der Personalkosten (gesamthaft Fr. 907'417.79) bezahlt werden könne (E. 5
lit. e des angefochtenen Entscheids). Der Miteinbezug dieser
Dritteinnahmequellen für die Finanzierung von Aufwendungen im Bereich der
Tourismusförderung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.5. Eine Aufteilung der einzelnen Personalaufwände auf die Bereiche
Tourismusbetrieb bzw. Tourismusförderung unterlässt die Vorinstanz, führt
jedoch im Rahmen ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass der Personalaufwand,
aufgrund der weitgehend dualen Funktionen der einzelnen Arbeitsstellen der
B.________ GmbH, nicht auf die einzelnen Bereiche Tourismusförderung und
Tourismusbetrieb aufgeteilt werden könne. Solche duale Funktionen -
Arbeitsstellen die sowohl Aufgaben im Bereich Tourismusbetrieb wie auch im
Bereich Tourismusföderung wahrnehmen - seien gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als tourismusbetriebsdienend anerkannt und lägen im
wohlverstandenen Interesse des gesamten Kurorts. Mitunter würden solche
Arbeitsstellen deshalb nicht alleine für die ortsansässige Bevölkerung
unterhalten, was zur Rechtfertigung der Verwendung von Einnahmen aus der
Beherbergungsgebühr zur Abgeltung dieser Aufwände bereits ausreiche.

4.6.

4.6.1. Dieser Argumentation der Vorinstanz widerspricht der Beschwerdeführer.
Er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die Personalkosten von Fr. 907'417.79
willkürlich (Art. 9 BV) nicht vollständig in die Berechnungen hinsichtlich die
zweckgebundene Verwendung der Beherbergungsgebühren miteinbezogen habe. Er
vertritt die Auffassung, dass der Miteinbezug der Personalkosten gemäss seinen
buchhalterischen Überlegungen aufzeige, dass im Bereich der Tourismusförderung
ein Defizit von Fr. 254'976.-- bestehe, welches nur durch die
verfassungswidrige zweckentfremdete Verwendung der Erträge aus der
Beherbergungsgebühr gedeckt werden könne, was eine Verletzung des
Kostendeckungsprinzips nach sich ziehe.

4.6.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung, indem er die
angefangene Berechnung der Vorinstanz weiterführt und eine Aufteilung der
Personalkosten vornimmt. Hierzu verweist er auf den Geschäftsbericht der
B.________ GmbH, aus welchem sich ergebe, dass bei der B.________ GmbH 14
Personen mit einer gesamthaften Anzahl Stellenprozente von 1110% angestellt
seien. Auf diese Stellenprozente sei der Personalaufwand von Fr. 907'417.79 zu
verteilen, wobei zu berücksichtigen sei, ob die entsprechenden Personen im
Bereich Tourismusförderung oder Tourismusbetrieb tätig seien. Gemäss dem
Geschäftbericht der B.________ GmbH seien fünf Personen im Umfang von 460
Stellenprozente im Bereich Marketing, PR, Sales und Produktmanagement
angestellt. Dieser Personalaufwand diene eindeutig der Tourismusförderung,
weshalb er nicht mit den Erträgen aus der Beherbergungsgebühr abgegolten werden
dürfe. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass auch die Personalkosten
des Tourismusdirektors sowie die allgemeinen administrativen Bereiche der
B.________ GmbH (HR, Finanzen und Administration) zumindest teilweise der
Tourismusförderung dienen. Deshalb weist er jeweils die Hälfte dieser
Stellenprozente ebenfalls dem Personalaufwand des Bereichs Tourismusförderung
zu. Er kommt dadurch zum Ergebnis, dass 575 Stellenprozente der B.________ GmbH
(von insgesamt 1110 Stellenprozente) der Tourismusförderung zuzurechnen seien.
Dies entspreche einem gesamten Personalaufwand von ca. Fr. 469'826.--, der
nicht durch die Erträge aus der Beherbergungsgebühr finanziert werden dürfe.

4.6.3. Der Beschwerdeführer geht schliesslich von einem Personalaufwand im
Bereich Tourismusförderung von Fr. 450'000.-- aus und rechnet diesen Aufwand
zum von den Parteien unbestrittenen Defizit von Fr. 275'001.05 hinzu und
addiert zusätzlich noch die Hälfte des "übrigen betrieblichen Aufwands" im
Umfang von Fr. 120'000.--. Aufgrund dieser Rechnung entstehe ein gesamthaftes
Defizit im Bereich Tourismusförderung von Fr. 845'001.-. Eine Gegenüberstellung
dieses Betrags mit den von der Vorinstanz ins Feld geführten Gemeindebeiträgen
(Fr. 200'000.--), den Mitteln aus dem kantonalen Tourismusgesetz (Fr.
294'025.--) sowie den Erträgen aus der Tourismusabgabe (Fr. 96'000.--) ergebe
schliesslich ein definitives Defizit im Bereich der Tourismusförderung von Fr.
254'976.--.

4.7.

4.7.1. Die vorstehenden Überlegungen des Beschwerdeführers sind teilweise
nachvollziehbar, vermögen aber die vorinstanzliche Prüfung der Mittelverwendung
nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vorne E. 1.2) erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdeführer blendet bei seinen Überlegungen die Rechtsnatur der
Kostenanlastungssteuer aus. Als Abgabepflichtiger der Beherbergungsgebühr steht
er zu den tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren
Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen (vorne E. 3.2). Hierzu zählen unter
anderem die Aufwendungen für den Betrieb eines zeitgemässen Tourismusbüros
inklusive der hierfür benötigten Personalressourcen (BGE 102 Ia 143 E. 3 S.
148; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.4). Sodann kann die B.________
GmbH willkürfrei den ganzen Gemeindebeitrag für das Marketing verwenden. Gemäss
den Ausführungen der Vorinstanz schreibt Art. 26 TR keine
Aufteilungsverpflichtung zwischen Tourismusförderung und Tourismusbetrieb vor.
Die Berechnungen der Vorinstanz, in welchen sie nur 75% der Gemeindebeträge zur
Deckung des Marketings verwendet hat, basiert somit auf einer hypothetischen
Annahme. Faktisch hätte sie bei den Berechnungen die ganzen Gemeindebeiträge
für die Deckung des Marketings verwenden können, zumal der Beschwerdeführer
keine willkürliche Auslegung von Art. 26 TR durch die Vorinstanz bemängelt.
Nach den Berechnungen der Vorinstanz ergibt sich daher im Bereich der
Tourismusförderung ein Überschuss von Fr. 383'974.--, der zur Deckung der
Personalkosten verwendet werden kann.

4.7.2. Wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt, unterlässt die Vorinstanz
eine exakte Quantifizierung des Personal- und Betriebsaufwandes des Bereichs
Tourismusförderung. Umgekehrt geht aber entgegen seiner Darstellung aus dem
Geschäftsbericht der B.________ GmbH nicht klar hervor, wie diese Aufwände
aufzuteilen sind. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit
zuzustimmen, als dass es für die Überprüfung der zweckgebundenen
Mittelverwendung durchaus wünschenswert wäre, eine klarer gegliederte
Spartenrechnung zu haben. Dies würde eine bessere Zuteilung des Personal- und
übrigen Betriebsaufwands auf die beiden Bereiche Tourismusbetrieb und
Tourismusförderung erlauben. Allerdings ist vorliegend die Argumentation der
Vorinstanz plausibel, dass die einzelnen Tätigkeiten des Personals der
B.________ GmbH nicht klar voneinander abgegrenzt werden können, da dem
überwiegenden Teil des Personals eine duale Funktion zukommt (vorne E. 4.5).
Angesichts der Rechtsnatur einer Kostenanlastungssteuer lassen sich solche
Doppelbenützungen (Personal ist sowohl im Bereich Tourimusbetrieb wie auch in
der Tourismusförderung tätig) nie gänzlich vermeiden und sind deshalb in einem
gewissen Rahmen hinzunehmen (vgl. Urteile 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E.
4.4; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 5.5). Aufgrund der gewissen
buchhalterischen Unschärfe, die wegen solchen Doppelbenützungen zwangsläufig
mit derartigen Gesamtabrechnungen von Kostenanlastungssteuern verbunden sind
und des gewissen Spielraums, der den Kantonen und Gemeinden in diesem Bereich
zusteht (vorne E. 3.1), kann vorliegend aber noch nicht von einer
verfassungswidrigen Zweckverwendung gesprochen werden.

4.8. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundes
(verfassungs) recht (Art. 9 BV) verletzt hat, indem sie nach der Prüfung der
Mittelverwendung der Beherbergungsgebühr anhand der Erfolgsrechnung der
B.________ GmbH festgestellt hat, dass unter Einbezug sämtlicher Mittelzuflüsse
im Bereich Tourismusförderung ein Überschuss bestehe, mit welchem ein
wesentlicher Teil der Personalkosten gedeckt werden könne. Dieses Vorgehen ist
unter Berücksichtigung der dualen Funktion, die ein Grossteil des Personals der
B.________ GmbH ausübt, verfassungsrechtlich haltbar. Der Entscheid der
Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Ausgabe von befristeten
Gutscheinen ("Bonuskartenprogramm") zum Bezug von preislich reduzierten
touristischen Angeboten im Einzugsgebiet des Kurorts nicht mit der Rechtsnatur
einer Kostenanlastungssteuer vereinbar sei. Er argumentiert sinngemäss, dass
die Abgabepflichtigen gezwungen werden, die Gutscheine zu "kaufen", was in
Ermangelung einer hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV)
widerrechtlich sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Gutscheine
eine direkte Rückvergütung der eingeforderten Beherbergungsgebühr darstellen.
Die Gutscheine seien ein Wertpapier und beinhalten ein Schuldversprechen der
Gemeinde, dass diese beim Einlösen des Gutscheins den entsprechenden
Gutscheinbetrag leisten werde. Mithin hätten die Gutscheine einen direkten
monetären Gegenwert, weshalb er diese anlässlich der Gebührenveranlagung
"kaufen" müsse. Er führt überdies aus, dass die Mehrheit der Gutscheine nicht
eingelöst werde, was dazu führe, dass die Gemeinde einen zusätzlichen Ertrag
aus der Beherbergungsgebühr erziele, mit welchem gesetzeswidrig auch Aufwände
der Tourismusförderung bezahlt werden würden. Dies stelle eine Verletzung des
Kostendeckungs- (vorne E. 3.4) wie auch des Äquivalenzprinzips dar, weshalb die
Höhe der Beherbergungsgebühr angemessen zu reduzieren sei.

5.2. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeits-prinzip und
das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben und bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten
muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den
sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs. Innerhalb dieser Grenzen verfügen die kantonalen Gesetzgeber
und Gerichte über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 f. S.
66 f.; MARTIN KOCHER, a.a.O., S. 478 Rz. 1269).

5.3. Beim gerügten Bonuskartenprogramm geht es um die konkrete Mittelverwendung
der Erträge aus der Beherbergungsgebühr. Ob diese Mittelverwendung dem
gesetzlich vorgeschriebenen Zweck entspricht, ist eine Rechtsfrage (BGE 102 Ia
143 E. 2c S. 146; Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2017 E. 5.5)

5.4. Art. 15 des Tourismusreglements schreibt vor, dass der Ertrag aus den
Beherbergungsgebühren vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen der Benützer
der Beherbergungsangebote zu verwenden sei. Unter anderem seien mit den
Beherbergungsgebühren touristische Dienste, Informationen aller Art,
Veranstaltungen, der Bau und der Betrieb touristischer Anlagen sowie die
Planung und die Entwicklung von Angeboten zu finanzieren.

5.5. Gestützt auf die vorgenannte Bestimmung des Tourismusreglements weist die
Vorinstanz darauf hin, dass der Aufwand, den die Gutscheine bei den Gemeinden
auslösen, direkt den abgabepflichtigen Personen als Benützer der touristischen
Infrastruktur zu Gute komme. Sie können beispielsweise einen vergünstigten
Skipass oder eine vergünstige E-Bike-Miete beziehen. Gleichzeitig diene der
ausgelöste Aufwand auch unmittelbar der Finanzierung der touristischen
Infrastruktur des Kurorts, da die Betreiber der touristischen
Infrastrukturanlagen im Umfang des Gutscheinwerts einen zusätzlichen Ertrag
generieren. Inwieweit das Bonuskartenprogramm deshalb eine zweckwidrige
Verwendung der Beherbergungsgebühren darstellen soll, ist für die Vorinstanz
nicht ersichtlich (E. 4 lit. b des angefochtenen Entscheids).

5.6.

5.6.1. Das zentrale Merkmal einer Kostenanlastungssteuer ist, dass ihr im
Vergleich zu einer Kausalabgabe keine direkte staatliche Gegenleistung
gegenübersteht (vorne E. 3.2). Sofern sich deshalb das Bonuskartenprogramm als
eine zweckmässige Ertragsverwendung aus der Erhebung der Beherbergungsgebühr
erweist, gehen die Argumente des Beschwerdeführers fehl, wonach den Bonuskarten
ein direkter Leistungsaustausch ("Kauf" bzw. Schuldversprechen mit
Wertpapiercharakter) zwischen den Gebührenpflichtigen und der Gemeinde zu
Grunde liege (vorne E. 5.1).

5.6.2. Aufgrund der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 106 Abs. 1 KV/UR
[SR 131.214]) verfügen die Gemeinden bei der Ausgestaltung von
Kostenanlastungssteuern im Rahmen des übergeordneten Rechts über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1,
"Andermatt II"). Auch Art. 15 TR räumt der Gemeinde ein grosses Ermessen ein,
in welcher Art und Weise sie die Erträge der Beherbergungsgebühr verwenden
will. Einzige Bedingung ist, dass die Erträge im Interesse und zum Nutzen der
Benützer der Beherbergungsangebote verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist
es verfassungsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz argumentiert, dass die
Gutscheine direkt den Abgabepflichtigen zu Gute kommen, da sie dadurch
verbilligte Tourismusangebote des Kurorts beziehen können (E. 4 lit. b des
angefochtenen Entscheids).

5.6.3. Sachverhaltsergänzend (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist überdies zu
berücksichtigen, dass sich aus den kantonalen Vorakten ergibt, dass das
Bonuskartenprogramm ursprünglich auf eine Vereinbarung zwischen dem Verein
C.________ und den Gemeinden des Kurorts zurückgeht, was als zusätzliches Indiz
dafür zu werten ist, dass die Gutscheine im Interesse der Abgabepflichtigen
sind. Dass der Beschwerdeführer die Gutscheine persönlich nicht nutzt, ist
aufgrund der Rechtsnatur der Kostenanlastungssteuer (vorne E. 3.2) unerheblich.

5.6.4. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich beim gerügten
Bonuskartenprogramm um eine zweckmässige Verwendung der Erträge aus der
Beherbergungsgebühr handle, erweist sich nach dem Dargelegten als
verfassungsrechtlich haltbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
das Bonuskartenprogramm somit mit der Rechtsnatur der Kostenanlastungssteuer
vereinbar.

5.7. Hinsichtlich der Rüge, dass die Gemeinde durch die nicht eingelösten
Gutscheine einen unzulässigen Gewinn aus der Beherbergungsgebühr erziele, ist
es zwar zutreffend, dass sich der Aufwand im Verwaltungszweig Tourismusbetrieb
reduziert, wenn nicht sämtliche Gutscheine wie vorbudgetiert eingelöst werden.
Vor dem Hintergrund, dass der Bereich Tourismusförderung selbsttragend ist
(vorne E. 4), führt dies jedoch im Umkehrschluss nicht dazu, dass ein
allfälliger Überschuss aus dem Bonuskartenprogramm automatisch zweckwidrig für
die Tourismusförderung verwendet wird. Eine Verletzung des Kostendeckungs- oder
Äquivalenzprinzips (vorne E. 3.4 und E. 5.2) liegt deshalb nicht vor.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Höhe des Abgabesatzes
der Beherbergungsgebühr von Fr. 14.-- pro m2 Nettowohnfläche sowohl im
Vergleich zu den zu deckenden Kosten, als auch im Vergleich zu den Kurtaxen
anderer Kurorte übermässig sei. Zudem führe die gegenwärtige
Berechnungsgrundlage der Beherbergungsgebühr zu einer verfassungsrechtlich
nicht haltbaren Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) zwischen
Ferienwohnungseigentümern und Beherbergungsbetrieben.

6.2. Zur Höhe und Bemessungsart der Beherbergungsgebühr der Gemeinde Andermatt/
UR hat sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich geäussert (Urteile
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1 ff. "Andermatt II"; 2C_951/2010 vom 5.
Juli 2011 E. 2.4; "Andermatt I") und dazu einerseits festgehalten, dass die
Höhe einer Kostenanlastungssteuer primär ein politischer Entscheid sei (Urteil
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1; "Andermatt II") und dass andererseits
die Bemessungsart der Beherbergungsgebühr anhand der Nettowohnfläche ein
sachlich vertretbarer Anknüpfungspunkt sei (Urteil 2C_523/2015 vom 21 Dezember
2016 E. 6.1 ff.; "Andermatt II"). Vor diesem Hintergrund erachtete das
Bundesgericht die Abgabehöhe von dazumal noch Fr 20.-- pro m2 Nettowohnfläche
zwar als hoch, betrachtete die damit verbundene finanzielle Belastung für die
Eigentümer von Ferienwohnungen jedoch als verfassungsrechtlich haltbar (Urteil
2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E. 2.5; "Andermatt I").

6.3. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend weder eine zweckwidrige
Mittelverwendung der Erträge aus der Beherbergungsgebühr festgestellt werden
konnte, noch dass das Bonuskartenprogramm als verfassungswidrig zu
qualifizieren ist, hat sich an der tatsächlich anzutreffenden Situation in der
Gemeinde Andermatt/UR im Vergleich zu derjenigen im Zeitpunkt der vorgenannten
Urteile des Bundesgerichts nichts wesentliches verändert. Der Abgabesatz der
Beherbergungsgebühr von Fr. 14.-- pro m2 Nettowohnfläche erweist sich folglich
als nach wie vor verhältnismässig. Bezüglich den rechtlichen Ausführungen wird
deshalb auf die vorgenannten Urteile des Bundesgerichts verwiesen (Urteile
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1 ff.; "Andermatt II"; 2C_951/2010 vom
5. Juli 2011 E. 2.3 ff.; "Andermatt I").

6.4. Zur gerügten Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) von
Ferienwohnungseigentümern und Beherbergungsbetrieben in der Gemeinde Andermatt/
UR hat sich das Bundesgericht ebenfalls schon einlässlich geäussert (Urteil
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.4 f.; "Andermatt II"). Im Vergleich zur
damals zu beurteilenden Situation stützt sich der Beschwerdeführer auf neues
statistisches Zahlenmaterial des Bundesamts für Statistik, dass die von ihm
behauptete Ungleichbehandlung belegen soll.

6.5. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt,
wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu
verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den
herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen
dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE
144 I 113 E. 5.1.1 S. 115; BGE 143 I 361 E. 5.1 S. 367).

6.6. Hinsichtlich der Berechnung der Beherbergungsgebühr sieht das
Tourismusreglement bei Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben
unterschiedliche Berechnungsgrundlagen vor. Die Beherbergungsgebühr wird bei
Beherbergungsbetrieben anhand einer Pauschalgebühr pro vorhandenem Zimmer
berechnet, unabhängig von den konkreten Belegungszahlen. Die Pauschalgebühr
richtet sich dabei nach dem konkreten Zimmerpreis, der für eine Übernachtung
verlangt werden würde (Art. 7 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a-c TR). Im Gegensatz
dazu bemisst sich die Beherbergungsgebühr für Ferienwohnungen anhand der
jeweiligen Nettowohnfläche (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TR).

6.7. Das Tourismusreglement knüpft somit bei der Berechnung der
Beherbergungsgebühr sowohl bei den Beherbergungsbetrieben, wie auch bei den
Ferienwohnungen, auf deren abstrakte volle und nicht an die tatsächliche
Auslastung an, sieht aber unterschiedliche Berechnungsgrundlagen vor. Aufgrund
der unterschiedlichen Benützungsstruktur von Beherbergungsbetrieben und
Ferienwohnungen hat dies das Bundesgericht als mit dem Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) vereinbar erachtet (Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016
E. 6.5; "Andermatt II").

6.8. Entgegen diesen klaren, vom Bundesgericht als verfassungsrechtlich haltbar
qualifizierten (Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.4 f.; "Andermatt
II"), gesetzlichen Vorgaben des Tourismusreglements, basieren die Berechnungen
des Beschwerdeführers auf der effektiven jährlichen Auslastung. Er vergleicht
zunächst die tatsächliche Anzahl Logiernächte in Ferienwohnungen mit derjenigen
in Beherbergungsbetrieben. Er dividiert im Anschluss die von den
Beherbergungsbetrieben bzw. von den Ferienwohnungseigentümern effektiv bezahlte
Gebührensumme durch die Anzahl Logiernächte und kommt zum Ergebnis, dass die
Ferienwohnungsbesitzer pro Logiernacht eine dreimal höhere Beherbergungsgebühr
bezahlen müssen als die Hotelbetriebe.

6.9. Diese Berechnungen des Beschwerdeführers greifen aufgrund der
anderslautenden gesetzlichen Berechnungsgrundlage zu kurz und vermögen nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer vermag, trotz dem Vorbringen von neuem
statistischen Zahlenmaterial, keine stichhaltigen Argumente vorzubringen, die
dazu geeignet wären, die früheren Überlegungen des Bundesgerichts als überholt
darzustellen. Die damaligen Erwägungen sind deshalb nach wie vor zutreffend
(Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.4 f.; "Andermatt II"). Eine
rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) zwischen den
Ferienwohnungseigentümern und den Beherbergungsbetrieben liegt deshalb nicht
vor.

6.10. Im Zusammenhang mit seiner Rüge der Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) bringt der Beschwerdeführer zudem
vor, dass die Höhe der streitgegenständlichen Beherbergungsgebühr auch im
Vergleich mit anderen Kurorten unverhältnismässig hoch sei. Diese Rüge ist
unbegründet. Aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten in den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ferienorten können die Sachverhalte nicht
miteinander verglichen werden, weshalb keine rechtsungleiche Behandlung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegen kann.

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
abzuweisen.

7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Obergericht des Kantons
Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn