Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.403/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_403/2019

Urteil vom 5. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 20. März 2019 (VB.2019.00092).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1978) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete
am 2. Mai 2003 die im Kanton Schaffhausen niederlassungsberechtigte Portugiesin
B.________ (geb. 1984). A.________ erhielt in der Folge am 23. Juli 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Die Eheleute trennten
sich im Juli 2003, worauf A.________ den Kanton Schaffhausen verliess und einen
Kantonswechsel nach Zürich beantragte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (im
Folgenden: "Migrationsamt") entsprach dem Gesuch und erteilte ihm am 21.
November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA. Am 24. Juni 2008 wurde die
Ehe A.________-B.________ geschieden.

A.b. Das Migrationsamt stellte A.________ am 10. Juli 2008 eine normale
Aufenthaltsbewilligung aus, welche es letztmals bis zum 22. Juli 2016
verlängerte. Zwei Gesuche von A.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung lehnte das Migrationsamt im Hinblick auf dessen
finanzielle Situation ab. Am 17. Februar 2015 verwarnte es ihn in diesem
Zusammenhang (39 Verlustscheine über Fr. 67'243.25). Im Jahr "2009/2010" will
der Beschwerdeführer in der Heimat seine "langjährige Freundin" C.________
geheiratet haben; mit dieser hatte er vor der Heirat von B.________ in der
Heimat zusammengelebt. Die Familie umfasst drei Kinder: D.________ (geb. 19.
März 2004), E.________ (geb. 13. November 2006) und F.________ (geb. 14. Mai
2010).

B.

B.a. Nachdem die Schulden von A.________ trotz der Verwarnung weiter
angestiegen waren, lehnte das Migrationsamt es am 29. August 2017 ab, dessen
Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu verlängern (Art. 62 Abs. 1 lit c AIG
[in der Fassung vom 19. Juni 2015]; bis 1. Januar 2019: AuG) : A.________ habe
- so die Begründung - in den Jahren 2006 bis 2014 fortwährend Schulden
angehäuft; er erscheine seit Jahren nicht gewillt, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Er habe bis anhin keine Anstrengungen für eine
wirksame Schuldensanierung erkennen lassen und sei seinen finanziellen
Pflichten mutwillig nicht nachgekommen; die Nichtverlängerung der Bewilligung
sei im Hinblick auf die engen Beziehungen von A.________ zum Kosovo
verhältnismässig.

B.b. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg: Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 9. Januar 2019 die Ansicht
des Migrationsamts und hielt zudem fest, dass A.________ in der Heimat eine
Parallelbeziehung gepflegt habe, aus der drei Kinder hervorgegangen seien; er
habe insofern falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen
und damit einen zusätzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid der
Sicherheitsdirektion am 20. März 2019.

C.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung
eines rechtskonformen Verfahrens an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Eventuell sei ihm die Aufenthaltsbewilligung in Gutheissung seines
Verlängerungsgesuchs vom 9. Juni 2016 zu erteilen und auf eine Wegweisung aus
der Schweiz zu verzichten. A.________ macht geltend, dass sein Anspruch auf
rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei; im Übrigen
fehle es für die Verschuldung an der erforderlichen Mutwilligkeit; nur das
letzte Kind F.________ sei seine Tochter, die anderen Kinder stammten nicht von
ihm ab.

Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
verzichten auf eine Vernehmlassung bzw. beantragen unter Hinweis auf die
Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich als beschwerdebefugte
Bundesbehörde nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 8. Mai 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hält sich seit
rund 17 Jahren in der Schweiz auf und kann sich damit gestützt auf BGE 144 I
266 ff. in vertretbarer Weise auf einen bedingten Bewilligungsanspruch aus dem
Recht auf Schutz seines Privatlebens berufen (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV).
Ob die Bewilligung zu Recht nicht verlängert wurde, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (Urteil 2C_730/2018 vom
20. März 2019 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer sich für seinen
Rechtsanspruch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft) stützt, ist
hierauf nicht weiter einzugehen, da er seinen Standpunkt diesbezüglich nicht
weiter begründet. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art.
42, Art. 82 lit.a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 BGG), ist
die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm
nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S.
286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
interkantonalem Recht (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht ist zudem an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

2.2. Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend, was er bereits im kantonalen
Verfahren vorgebracht hat; er setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz -
entgegen seiner qualifizierten Begründungspflicht (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - nur am Rande auseinander. Dies gilt etwa insofern, als er Auszüge aus
seiner Eingabe an die Vorinstanz über Seiten hinweg (S. 8 bis 11) in die
Rechtsschrift kopiert hat, ohne sich dabei vertieft und sachbezogen mit den
diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Er
kritisiert zwar die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, legt
jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in klar unhaltbarer
Weise ermittelt oder gewürdigt hätte (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit
Hinweisen; 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Eine
solche als "appellatorisch" bezeichnete Begründung genügt im
bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger
/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42
BGG). Es wird im Folgenden nur auf jene Ausführungen eingegangen, die der
Beschwerdeführer rechtsgenügend vorbringt.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden,
indem erst die Sicherheitsdirektion zur Begründung der Nichtverlängerung der
Bewilligung auf den Widerrufsgrund des täuschenden Verhaltens (Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG) Bezug genommen habe. Zudem sei seinen Beweisanträgen (DNA-Analyse)
bezüglich der potentiellen Parallelehe und den in der Heimat geborenen Kindern
zu Unrecht nicht entsprochen worden. Die Einwände überzeugen nicht:

3.1. Das Migrationsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur
beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Bewilligung und der polizeilichen
Einvernahme vom 24. Januar 2017 zu äussern. In dieser hatte er erstmals
eingeräumt, bereits kurz nach der Scheidung im Kosovo wieder seine frühere
Partnerin geheiratet und mit dieser drei "gemeinsame" Kinder zu haben. Am 5.
Oktober 2018 forderte die Sicherheitsdirektion ihn auf, die Geburtsdaten der
drei bisher verschwiegenen, im Kosovo lebenden Kinder offenzulegen. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer gestützt hierauf Anlass gehabt hätte, sich zu seiner
offenkundig bewilligungsrelevanten und erklärungsbedürftigen (Parallel-)
Beziehung im Kosovo sowie zur Existenz der ausserehelichen Kinder zu äussern
bzw. gegebenenfalls nachzufragen, warum deren Geburtsdaten eingeholt würden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde indessen nur knapp nicht verletzt; in
der Regel sollte beim Abstellen auf einen zusätzlichen Widerrufsgrund dem
Betroffenen von Amtes wegen Gelegenheit gegeben werden, sich auch zu diesem vor
allen Instanzen äussern zu können. Da im vorliegenden Fall zwei Widerrufsgründe
bestanden und das Vorliegen des einen von allen Instanzen bejaht wurde, konnte
vorliegend darauf verzichtet werden, das rechtliche Gehör für den anderen noch
ausdrücklich zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht
haben beide Widerrufsgründe als erfüllt erachtet (Mutwillige Veschuldung [Art.
62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; SR 142.201; vormals
Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE] und falsche bzw. täuschende Angaben [Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG]), wobei die Frage nach der Parallelbeziehung für den Widerrufsgrund
der mutwilligen Verschuldung nicht entscheidwesentlich war.

3.2.

3.2.1. Das Verwaltungsgericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung das
Dossier auch für hinreichend instruiert erachten und auf das Einholen weiterer
Unterlagen - insbesondere eines Vaterschaftstests für die während der in der
Schweiz getrennt gelebten Ehe im Kosovo geborenen Kinder - willkürfrei
verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 2C_339/2018
vom 16. November 2018 E. 5). Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
(Art. 90 AIG) am Beschwerdeführer gewesen, zumindest ansatzweise darzutun,
warum er davon ausgeht, die beiden älteren Kinder stammten von einem Dritten
ab, zumal er seine frühere Lebenspartnerin 2009/2010 geheiratet haben will. Er
erhob diesen Einwand - ohne weitere Begründung - erstmals vor dem
Verwaltungsgericht.

3.2.2. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme am 24. Januar 2017,
dass die Beziehung mit seiner kosovarischen Gattin keine grösseren Probleme
stelle ("gut laufe") und er sie und die Kinder regelmässig während den Ferien
bzw. in Monaten ohne Arbeit in der Heimat besuche. Er erklärte dabei wörtlich:
"Wir haben zusammen drei Kinder". Im Nichtverlängerungsverfahren sprach der
Beschwerdeführer jeweils ebenfalls von den "gemeinsamen Kindern"; er deutete
dabei nicht an, nur der Vater der letztgeborenen F.________ zu sein. Für den
ebenfalls bejahten Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft ist die
Vaterschaft der Kinder im Übrigen ohne Belang. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch rechtsgenügend: Es
war ihm ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid zu verstehen und
diesen sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 136 I 229 E.
5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E.
3.2.2). Auch insofern liegt keine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 BV).

4.

Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
zumindest einen der beiden Widerrufsgründe erfüllt:

4.1.

4.1.1. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass das Verschweigen eines
Kindes ohne entsprechende Befragung durch die Migrationsbehörden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein nicht ausreicht, um den
Widerrufsgrund der falschen Auskunft bzw. der Täuschung (Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG) zu erfüllen (E. 4 des angefochtenen Entscheids; BGE 142 II 265 E. 3.2 S.
266 f.; Urteil 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Im vorliegenden Fall
wiesen indessen zusätzliche Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer in
der Heimat mit seiner früheren Partnerin eine Parallelbeziehung zu seiner
hiesigen Ehe pflegte: Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie und die
Kinder regelmässig - teilweise auch während mehrerer Wochen - in der Heimat; er
war mit seiner heutigen Ehegattin bereits vor der Ehe mit B.________ liiert;
die eheliche Verbindung mit seiner portugiesischen Ehefrau in der Schweiz wurde
umgekehrt nur knappe drei Monate gelebt, in der Folge indessen noch formell
aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer kommt schliesslich für die Kosten der
Familie in der Heimat mit Fr. 700.-- pro Monat auf.

4.1.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf den für das Bundesgericht von der
Vorinstanz verbindlich und willkürfrei festgestellten Sachverhalt (vgl. Art.
105 BGG; vorstehende E. 2.2) eine Parallelbeziehung in der Heimat gelebt,
obwohl er und seine Gattin in der Schweiz gleichzeitig den Migrationsbehörden
gegenüber wiederholt versicherten, den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen zu
wollen, sobald eine geeignete Wohnung gefunden sei. Die zwei älteren Kinder
wurden in dieser Zeit geboren. Der Beschwerdeführer sprach - wie bereits
dargelegt - immer von "gemeinsamen" Kindern; erst im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht war von einem unbekannten Dritten die Rede, welcher der
biologische Vater der zwei älteren Kinder sein soll. Ohne genauere Angaben
dazu, um wen es sich dabei handelte, was seine Ehefrau wissen musste, war die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
nicht gehalten, DNA-Analysen vornehmen zu lassen, zumal sich die Kinder im
Kosovo und nicht in der Schweiz befinden. Eine DNA-Analyse rechtfertigt sich
erst, wenn eine minimale Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der vermutete
Vater nicht der biologische Vater sein kann. Auf den zweiten Widerrufsgrund
(mutwillige Schuldenwirtschaft) hat die Frage nach der Vaterschaft der beiden
Kinder im Übrigen keinen Einfluss.

4.2.

4.2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gibt die bundesgerichtliche
Praxis bezüglich der mutwilligen Verschuldung zutreffend wieder (E. 3 des
angefochtenen Entscheids; vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2
und 3). Es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen. Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 verzeichnete der
Beschwerdeführer 52 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'668.30. Hinzu
kommen weitere offene Betreibungsverfahren, bei denen - so die Vorinstanz, an
deren Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht gebunden ist (Art. 105 Abs. 2
BGG) - davon ausgegangen werden kann, dass sie berechtigterweise geltend
gemacht wurden. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung sind 15 neue
Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 22'054.70 eingeleitet
worden, wovon 11 Betreibungsverfahren über Fr. 16'571.35 in einer Pfändung oder
der Ausstellung weiterer Verlustscheine endeten bzw. zu einem weiteren
Verfahren zur Befriedigung nach Verwertung führte.

4.2.2. Das Verwaltungsgericht räumt ein, dass bei einer Lohnpfändung unter
Umständen zusätzliche Schulden dazu kommen können und die Verschuldung aufgrund
neuer in Betreibung gesetzter Verlustscheine zwar tatsächlich auch etwas tiefer
hätte angesetzt werden können; der Beschwerdeführer legte indessen in keiner
Weise dar, inwiefern dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Primär obliegt es
zwar der Behörde abzuklären, ob eine Mutwilligkeit vorliegt (vgl. Urteil 2C_27/
2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind
allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die
Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere
erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1
S. 439 mit Hinweis). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund
der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand
sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der
strittige Tatbestand liege vor (vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen
Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden
Gegenbeweis zu erbringen (vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E.
3.2).

4.3.

4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich bezüglich der
Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft in appellatorischer Kritik bzw. einer
bloss allgemein gehaltenen appellatorischen Bestreitung (vgl. vorstehende E.
2.2). Entgegen seiner Mitwirkungspflicht tut der Beschwerdeführer nicht dar,
wie es um seine finanziellen Verhältnisse tatsächlich bestellt ist. Er
behauptet, die Annahmen im angefochtenen Entscheid träfen nicht zu, unterlässt
es aber zu belegen, wieviele Schulden er hat, welche Verlustscheine zu neuen
geführt haben und wann sowie zu welchem Zweck er die jeweiligen Schulden
eingegangen ist. Ein Abzahlungsplan liegt ebenfalls nicht vor. Der
Beschwerdeführer bestreitet, seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung eine
zusätzliche Verschuldung eingegangen zu sein, er führt indessen nicht aus, dass
und inwiefern die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als offensichtlich
unhaltbar zu gelten hätte; er belegt seine Würdigung der Umstände - entgegen
seinen verfahrensrechtlichen Pflichten - auch nicht weiter.

4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Schuldenlast während mehrerer Jahre
stetig angestiegen ist: Für den Zeitraum von Oktober 2009 bis August 2014
bestanden 14 (noch) offene Betreibungen über Fr. 38'176.35 und für den Zeitraum
von Dezember 2006 bis März 2014 44 Verlustscheine in der Höhe von Fr.
67'243.25. Zum Zeitpunkt des Rekursentscheids lagen insgesamt 52 offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'668.30 vor. Der Beschwerdeführer tut
entgegen seiner qualifizierten Begründungspflicht nicht dar, dass und inwiefern
diese Feststellungen willkürlich wären. Soweit zur Verhinderung der Verjährung
mehrere Verlustscheine für dieselbe Schuld ausgestellt worden sein sollten,
wäre es an ihm gewesen, dies nicht nur zu behaupten, sondern zahlenmässig
detailliert zu belegen. Niemand kann die tatsächlichen finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers besser kennen als er selber.

4.3.3. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer "mutwillig"
- d.h. selbstverschuldet bzw. grob fahrlässig - seine Verschuldung eingegangen
ist bzw. nicht abgebaut, sondern erhöht hat, ist die entsprechende
Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig: Der Beschwerdeführer ist in
einem relativ geringen Arbeitspensum im Baugewerbe tätig. Unbestrittenermassen
ging er teilweise auch in den Sommermonaten keiner Erwerbstätigkeit nach; dies
steht mit den von ihm geltend gemachten saisonalen Schwankungen im Baugewerbe
im Widerspruch, sind doch die Sommermonate der für die Bauarbeiten am
geeignetsten erscheinende Zeitpunkt.

4.3.4. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der gesunde und noch
junge Beschwerdeführer sein Arbeitspotential nicht voll ausgeschöpft und seine
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf seine Auslandsaufenthalte
eingeschränkt hat. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Fr. 20'000.-- für
eine Operation seiner Mutter aufgenommen zu haben, belegt er dies wiederum
nicht (ärztliches Zeugnis usw.), sodass auch diesbezüglich nicht erstellt bzw.
belegt ist, zu welchem Zweck er das Darlehen tatsächlich aufgenommen hat.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als
verhältnismässig gelten kann. Dies ist der Fall: Die Ehegattin lebt mit den
drei gemeinsamen Kindern im Kosovo. Der Beschwerdeführer hält sich - gestützt
auf eine lediglich drei Monate dauernden Ehe - seit bald 16 Jahren in der
Schweiz auf. Im Hinblick auf seine Verschuldung und das bloss geringe
Arbeitspensum, das er nie ernstlich versucht hat, heraufzusetzen, ist er
wirtschaftlich hier nur unvollständig integriert. Er hat - trotz der zeitlichen
Möglichkeiten - nie versucht, sein Einkommen durch eine zusätzliche Tätigkeit
in einem anderen, nicht saisonbedingten Gewerbe zu ergänzen. Soweit er in
diesem Zusammenhang einwendet, dass ein Branchenwechsel für ihn unzumutbar
wäre, begründet er dies nicht weiter; immerhin hat er in der Heimat das
Gymnasium abgeschlossen, was ihm erlauben dürfte, sich beruflich auch
anderweitig orientieren zu können. Mit den sozio-kulturellen Verhältnissen in
seiner Heimat ist er gestützt auf seine regelmässigen Besuche im Kosovo nach
wie vor bestens vertraut. Der Beschwerdeführer hat die lebensprägenden
Jugendjahre in der Heimat verbracht und ging - vor der Einreise in die Schweiz
- dort verschiedenen Aktivitäten nach. Der Beschwerdeführer wird das
Familienleben zu seiner Kernfamilie in der Heimat einfacher pflegen können als
grenzüberschreitend besuchsweise von der Schweiz aus. Gestützt auf sein
bisheriges Verhalten (zusätzliche Verschuldung nach der Verwarnung) ist nicht
absehbar, dass er seine Schulden bei einem weiteren Verbleib im Land
tatsächlich innert vernünftiger Frist wird abbauen können. Die von ihm hier
gesammelten Erfahrungen werden ihm auch in seiner Heimat dienlich sein. Der
Umstand, dass der Arbeitsmarkt im Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz,
spricht nicht gegen den Vollzug seiner aufenthaltsbeendenden Massnahme, besteht
doch auch in seiner Heimat Bedarf an Baufachleuten.

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Ergänzend kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 20. März 2019 und im
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom
9. Januar 2019 verwiesen werden.

6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar