Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.402/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_402/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

C.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion, Abteilung Alkohol und Tabak, Route de la Mandchourie 25,
2800 Delsberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tabaksteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11.
März 2019 (A-2187/2018).

Sachverhalt:

A. 

Die C.________ GmbH bezweckt unter anderem den Handel mit sowie die
Verarbeitung von Waren aller Art und bietet in diesem Rahmen (legalen) Cannabis
an. Am 22. Februar 2017 wandte sich die Oberzolldirektion, Sektion Tabak- und
Biersteuer, an die Hersteller und Händler von Cannabisprodukten zu Rauchzwecken
und wies unter anderem darauf hin, dass Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt
von unter 1 % gemäss Betäubungsmittelgesetz nicht als psychotrop wirksam
gälten, Cannabisprodukte zu Rauchzwecken aber als Tabakersatzprodukte gemäss
Tabaksteuergesetz (Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung
[TStG]; SR 641.31) zu versteuern seien. Sie gewähre unpräjudiziell bis zum 30.
April 2017 eine einmalige und nicht erstreckbare Frist für eine nachträgliche
Deklaration bisher unversteuerter Cannabisprodukte, welche gleichzeitig als
strafbefreiende Selbstanzeige gemäss Verwaltungsstrafrecht des Bundes gelte.

B. 

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 erhob die Oberzolldirektion gegenüber der
C.________ GmbH auf den von letzterer deklarierten Cannabisblüten der Marke
"D.________" für den Zeitraum August und September 2017 zum Tarif für
Feinschnitttabak Tabaksteuern in der Höhe von Fr. 2'028.80. Die dagegen
erhobene Einsprache erwies sich gemäss Einspracheentscheid der
Oberzolldirektion vom 27. Februar 2018 als erfolglos. Die gegen letzteren
gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.
März 2019 abgewiesen.

C. 

Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 erhebt die C.________ GmbH (Beschwerdeführerin)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit
dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019
aufzuheben und festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem
Label "D.________" vermarkteten Hanfblüten (auch Cannabisblüten genannt) der
Tabaksteuer von 12 % (als anderer Rauchtabak gemäss Anhang IV TStG)
unterliegen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.
März 2019 in der Rechtssache A-2187/2018 und das Verfahren zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 it. a und Art. 90 BGG). Vorliegend geht es nicht um eine
Zollveranlagung aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware (Art. 83
lit. l BGG), sondern um die Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die
von der Oberzolldirektion veranlagte Besteuerung von Cannabisblüten abstützen
lässt (vgl. Urteil 2C_343/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin stellt unter anderem ein Feststellungsbegehren. Das
Bundesgericht entscheidet jedoch grundsätzlich reformatorisch (Art. 107 Abs. 2
BGG), weshalb ein Rechtsbegehren in der Sache zu stellen ist. Ein
Feststellungsbegehren ist vor Bundesgericht nur zulässig, wenn an der
Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse
besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil
gewahrt werden kann (Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1.4.1 - 1.4.3
mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 II 49). Vorliegend verlangt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und aus der
Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie die Besteuerung des betroffenen
Cannabisprodukts "D.________" zum Steuertarif für anderen Rauchtabak als
Feinschnitttabak anstrebt. Das Feststellungsbegehren ist deshalb vorliegend als
Leistungsbegehren zu behandeln. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist unter dieser Voraussetzung grundsätzlich einzutreten.

2. 

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. willkürlich
oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133
III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf
Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil
2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1). Eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1
BGG) ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein
appellatorische Kritik geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
265 ff.; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

3.

3.1. In der Hanfpflanze (Cannabis sativa bzw. Cannabis indica) finden sich
zahlreiche Cannabinoide. Bei dem für die abhängigkeitserzeugende Wirkung
zuständigen Cannabinoid handelt es sich um Tetrahydrocannabinol (THC). Ein
weiteres, in grösseren Mengen in der Hanfplanze vorkommendes Cannabinoid ist
Cannabidiol (CBD). Im Gegensatz zu THC weist Cannabidiol keine
abhängigkeitserzeugende Wirkung auf. CBD-haltige Produkte mit einem THC-Gehalt
von unter 1 % gelten nicht als Betäubungsmittel bzw. werden nicht von den
Verboten gemäss schweizerischer Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst und sind
somit legal (Art. 2 lit. a, Art. 2a und Art. 8 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG; SR
812.121]; Anhang 5 Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom
30. Mai 2011 [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]; vgl. auch Bundesamt für Gesundheit
BAG, Produkte mit Cannabidiol (CBD), Überblick und Vollzugshilfen; Stand 5.
Juli 2019, <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/
sucht-und-gesundheit/cannabis.html>, besucht am 18. Dezember 2019). Sogenannte,
legale, CBD-Produkte werden in vielfältiger Form vermarktet, beispielsweise als
CBD-Blüten (Hanf- bzw. Cannabisblüten), CBD-Zigaretten, Shisha-Tabak, Liquide
für E-Zigaretten, Öle, Tinkturen, Lebensmittel und Kosmetika (Bundesamt für
Gesundheit BAG, Produkte mit Cannabidiol (CBD), Überblick und Vollzugshilfen,
Stand 5. Juli 2019, <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/
sucht-und-gesundheit/cannabis.html>, besucht am 18. Dezember 2019).

3.2. Vorliegend geht es um Cannabisblüten der Marke "D.________", welche
unbestrittenermassen zum Rauchen in einer Pfeife oder anderen Rauchgeräten oder
zum Verdampfen mittels Vaporizer angeboten werden. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, dass dieses konkrete CBD-Produkt der Tabaksteuer unterliegt,
macht jedoch geltend, es sei nicht der Steuertarif für Feinschnitttabak gemäss
Anhang III zum TStG, sondern jener für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak
gemäss Anhang IV zum TStG anwendbar.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche bzw. unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie habe weder jemals Zubehörartikel zum
Selberdrehen von Zigaretten angeboten noch propagiert, dass Cannabisblüten der
Marke "D.________" mittels selbstgedrehter Zigaretten konsumiert werden
sollten. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin sowohl im Einspracheverfahren
wie auch vor Bundesverwaltungsgericht die Cannabisblüten der Marke "D.________"
jeweils mit einer Mindestgrösse von 7 mm und maximalen Grösse von 70 mm
beschrieben. Im vorinstanzlichen Urteil findet sich dazu keine Feststellung.
Allerdings ist im gesamten bisherigen Verfahren diese Beschreibung auch nie von
den Behörden in Frage gestellt worden, obwohl die Anwendung des Steuertarifs,
insbesondere für Feinschnitttabak, Streitgegenstand ist. Feinschnitttabak wird
im Wesentlichen über seine Grösse definiert (dazu unten E. 4.2). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die vorliegend betroffenen Cannabisblüten eine Grösse
von mindestens 7 mm bis maximal 70 mm aufweisen. Auf die Sachverhaltsrüge ist
nicht weiter einzugehen, denn sie erweist sich, wie nachfolgend dargelegt wird,
als nicht entscheidrelevant.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips im
Steuerrecht sowie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 der
Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (kurz
Tabaksteuerverordnung [TStV]; SR 641.311).

4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 TStG erhebt der Bund eine Steuer "auf Tabakfabrikaten
sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte)." Laut
Abs. 2 derselben Bestimmung werden die Begriffe "Tabakfabrikate und
Ersatzprodukte [werden] in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969
näher festgelegt." Eine nähere Umschreibung des Steuerobjekts findet sich
bereits in Art. 4 Abs. 1 TStG mit dem Randtitel "I. Gegenstand der Steuer",
wonach der Steuer (lit. a) "die im Inland gewerbsmässig hergestellten,
verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate" und
(lit. c) "Ersatzprodukte" unterliegen, wobei (Art. 4 Abs. 3 TStG) als
"verbrauchsfertig" Tabakfabrikate gelten, "die bis zum Verbrauch keinem
weiteren, gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen." Nicht der
Tabaksteuer unterliegt "Rohmaterial", wobei bezüglich der näheren Festlegung
dieses Begriffs ebenfalls auf die Tabaksteuerverordnung verwiesen wird (Art. 13
Abs. 5 TStG).

In Art. 2 TStV werden unter dem Titel "Tabakfabrikate" "Zigarren" (Abs. 2),
"Zigaretten" (Abs. 3), "Rauchtabak" (Abs. 4), "Feinschnitttabak" (Abs. 5) und
"Wasserpfeifentabak" (Abs. 6) aufgeführt. Als Rauchtabak gilt unter anderem
(Abs. 4 lit. a) "geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in
Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum
Rauchen eignet." Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem (Abs. 5
lit. a) "mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von
weniger als 1,2 mm aufweisen; oder" (Abs. 5 lit. b) "höchstens 25
Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm
aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für
diesen Zweck bestimmt ist." Als Feinschnitttabak (Abs. 6) "gilt auch
Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100."

Als "Ersatzprodukte" gelten laut Art. 3 Abs. 1 TStV "Erzeugnisse, die nicht
oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate
verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden
müssen." Nicht als Ersatzprodukte gelten dagegen (Abs. 2 lit. a) "elektronische
Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren sowie
deren Bestandteile", sowie (Abs. 2 lit. b) bei Swissmedic registrierte Produkte
zur Rauchentwöhnung."

Unter den Begriff "Rohmaterial" fallen laut Art. 1 Abs. 1 lit. b TStV unter
anderem "teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie
bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist."

Die Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer ist in Art. 10 TStG geregelt, wobei
bezüglich des Tarifs Art. 11 Abs. 1 TStG auf die Anhänge I bis IV zum TStG
verweist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b TStG werden Feinschnitttabak und
Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises
besteuert. Der entsprechende Steuertarif gemäss Anhang III TStG beträgt Fr.
38.-- je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 80.-- je kg.
Für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für
Kau- und Schnupftabak wird die Steuer laut Art. 10 Abs. 1 lit. c TStG in
Prozenten des Kleinhandelspreises bemessen, wobei der Tarif gemäss Anhang IV
lit. a für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate
(Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) 12 % des Kleinhandelspreises
beträgt.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gesetzgeber habe in Art. 2 Abs.
5 TStV den Feinschnitttabak detailliert über die Schnittbreite von weniger 1,2
mm definiert. Die Grösse der Cannabisblüten der Marke "D.________", selbst wenn
der Schnitt der Cannabisblüte als Schnittbreite angenommen werde, sei ein
Vielfaches von 1,2 mm, sodass die Voraussetzungen für Feinschnitttabak nicht
erfüllt seien. Der Gesetzgeber habe die Kategorie des Feinschnitttabaks klar
vom "anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak" abgegrenzt. Pfeifentabak werden
gemäss letztgenannter Kategorie besteuert, obwohl er einfacher als
Cannabisblüten durch den Konsumenten weiter verkleinert werden könne. Werde der
Vorinstanz gefolgt, müsse auch Pfeifentabak als Feinschnitttabak besteuert
werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-882/2016 vom 6. April
2017 entschieden, dass Wasserpfeifentabak mangels gesetzlicher Grundlage nicht
als Feinschnitttabak besteuert werden dürfe bzw. der Verordnungsgeber mit Art.
2 Abs. 6 TStV sein gesetzgeberisches Ermessen überschritten habe. Vorliegend
bestehe keine genügende, gesetzliche Grundlage, um Cannabisblüten der Marke
"D.________" wie Feinschnitttabak (und damit wesentlich höher) zu besteuern.

4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, zwar sei weder im TStG noch in der TStV
festgehalten, zu welchem Steuersatz Tabakersatzprodukte zu besteuern seien.
Bereits aus der Bezeichnung "Ersatzprodukte" ergebe sich jedoch, dass diese zu
jenem Satz zu besteuern seien, der für das Produkt gelte, welches sie
(Ersatzprodukte) ersetzen. Zwar gehe es nicht um Cannabis-Zigaretten, doch die
häuigste Konsumform von Cannabisblüten sei das Rauchen mittels selbstgedrehten
Zigaretten. Zwar müssten die Cannabisblüten dafür mit einem sogenannten Grinder
noch zerkleinert werden, doch dies sei einfach möglich. Cannabisblüten würden
wie Feinschnitttabak verwendet. Soweit die Cannabisblüten vaporisiert würden,
würde der Konsum demjenigen von Wasserpfeifentabak entsprechen, welcher
ebenfalls wie Feinschnittabak besteuert werde.

4.5. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV beinhalten das
Legalitätsprinzip im Steuerrecht. Sowohl im Bereich der bundesrechtlichen
Abgaben und Steuern als auch der Steuern von Kantonen und Gemeinden herrschen
erhöhte Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186
mit Hinweisen; 139 II 460 E. 2.1 S. 462 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_687/2014
vom 28. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss diesem strengen
Legalitätsprinzip verlangt das Erfordernis der Normstufe, dass die Besteuerung
in jedem Fall eine rechtsatzmässige und formellgesetzliche Grundlage aufweist.
Aufgrund des Erfordernisses der Normdichte müssen zudem der Kreis der
Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den
Grundzügen im formellen Gesetz geregelt sein (BGE 144 II 454 E. 3.4 S. 461; 142
II 182 E. 2.2.1 S. 186; 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 I 142 E. 3.1 S. 144 f.;
Urteile 2C_1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.4.1; 2C_687/2014 vom 28. August
2015 E. 3.2). Damit soll auch sichergestellt werden, dass den rechtsanwendenden
Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen
Steuerpflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2 S.
186 f.; 136 II 149 E. 5.1 S. 157; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; Urteil 2C_1044/2014
vom 26. November 2015 E. 2.4.1).

4.6. Demzufolge ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das TStG und die TStV in
Bezug auf Cannabisblüten der Marke "D.________" dem Legalitätsprinzip im
Steuerrecht gerecht werden. Cannabisblüten sind weder im TStG noch in der TStV
erwähnt. Der Verordnungsgeber hat in Art. 2 Abs. 5 TStV Feinschnitttabak klar
anhand der Schnittbreite definiert. Bereits aufgrund der grammatikalischen
Auslegung ergibt sich, dass das vorliegend betroffene CBD-Produkt, unabhängig
vom Tabakgehalt, nicht dieselbe Aufmachung bzw. dieselben Eigenschaften besitzt
wie Feinschnitttabak. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_343/2018 vom
11. Oktober 2018 (E. 4.5 und 4.6) entschieden, dass Wasserpfeifentabak, gerade
weil er nicht dieselbe Aufmachung bzw. Eigenschaften ("caractéristiques") wie
Feinschnitttabak aufweise, nicht wie solcher besteuert werden könne und eine
fehlende, gesetzliche Grundlage konstatiert. Ersatzprodukte müssen wenn schon
demjenigen Steuertarif unterworfen werden, der auf diejenigen Tabakprodukte
Anwendung findet, denen sie (die Ersatzprodukte) nach der Aufmachung und den
Eigenschaften am nächsten stehen. Dass ein Ersatzprodukt, wenn es verändert
wird, z. B. verkleinert, auch noch wie ein anderes Tabakprodukt konsumiert
werden kann, kann nicht entscheidend sein. Andernfalls würde die durch Art. 10
Abs. 1 TStG vorgegebene Struktur verändert. Die vorliegend betroffenen
Cannabisblüten der Marke "D.________" sind deshalb nach dem Steuertarif für
anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c und Anhang
IV TStG zu besteuern.

4.7. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber noch vor der Ausfällung des Urteils
2C_343/2018, allerdings erst für Sachverhalte, welche sich zeitlich nach
demjenigen ereignet haben, welcher dem genannten Urteil zugrunde lag, die
gesetzlichen Grundlagen in dem Sinne angepasst haben, dass Wasserpfeifentabak
wie Feinschnitttabak besteuert wird, ändert daran nichts. Mit der
entsprechenden Revision des TStG vom 17. März 2017 (in Kraft sei 1. September
2017) wurde der Wasserpfeifentabak ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 lit. b TStG
und den Anhang III zum TStG aufgenommen und damit bewusst dem gleichen, hohen
Steuertarif wie Feinschnitttabak unterworfen (AS 2017 4041 ff.). Gemäss der
entsprechenden Botschaft hatte die Einfuhr von Wasserpfeifentabak stark
zugenommen. Es sollte vermieden werden, dass Jugendliche auf den günstigeren
und nicht minder gesundheitsschädlichen Wasserpfeifentabak umsteigen und
ausserdem das Steuersubstrat gesichert werden (Botschaft vom 17. Juni 2016 zur
Änderung des Tabaksteuergesetzes, BBl 2016 5153 ff., 5156, 5159 f.). Die
Änderung bezweckte demnach neben der gesundheitspolitisch begründeten Lenkung
des Konsums auch die Verhinderung der Erosion des Steuersubstrats. Diese beiden
Gesichtspunkte stehen jedoch bei der Besteuerung der vorliegend betroffenen
Cannabisblüten nicht im Vordergrund. Es ist notorisch, dass es sich dabei nicht
um ein Massenprodukt handelt und vorderhand nicht damit zu rechnen ist, dass
Tabakkonsumenten in grosser Zahl auf Cannabisblüten der vorliegenden Art
umsteigen, sodass eine erhebliche Erosion des Steuersubstrats zu befürchten
wäre. Die gesundheitlichen Folgen des Konsums von CBD-Cannabisblüten sind zudem
aktuell noch zu wenig bekannt, wie sich aus einer bei den Akten liegenden
Studie von Sucht Schweiz ergibt (ZOBEL/NOTARI/SCHNEIDER/RUDMANN, Cannabidiol
(CBD) : analyse de situation, Januar 2019, <https://www.bag.admin.ch/bag/de/
home/suche.html#Cannabidiol>, besucht am 18. Dezember 2019). Demnach steht das
Ergebnis der grammatikalischen Auslegung vorliegend auch im Einklang mit der
historischen und teleologischen Auslegung. Weder die Ansicht des historischen
Gesetzgebers noch eine zweckgerichtete Auslegung würden es vorliegend
erfordern, die Cannabisblüten der Marke "D.________" gleich wie
Feinschnitttabak zu besteuern, wobei eine solche Auslegung wie gesagt bereits
am klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 TStV scheitern würde.

5. 

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2187/2018 vom 11. März 2019 ist
demzufolge aufzuheben und die Oberzolldirektion ist im Sinne eines
reformatorischen Entscheides anzuweisen, die Cannabisblüten der Marke
"D.________" gemäss dem Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. c und Anhang IV TStG zu besteuern.

6. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens, da die Oberzolldirektion eigene,
wirtschaftliche Interessen verfolgt, derselben aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
4 BGG). Mangels professioneller Vertretung der Beschwerdeführerin ist für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2019 wird aufgehoben und die Oberzolldirektion wird angewiesen, die
streitbetroffenen Cannabisblüten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu
besteuern.

2. 

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.-- werden
der Oberzolldirektion auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto