Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.397/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_397/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin de Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing,

gegen

Stadt Bülach,

v.d. Abteilung Bevölkerung und Sicherheit.

Gegenstand

Waffenerwerbsschein,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 7. März 2019 (VB.2018.00139).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1981) stellte am 29. Juni 2015 bei der Stadtpolizei Bülach ein
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für zwei Handfeuerwaffen und
eine Faustfeuerwaffe zu jagdlichen und sportlichen Zwecken. Die Stadt Bülach
wies das Gesuch am 31. Juli 2015 mit der Begründung ab, dass A.________ die
Bedingungen für den Erwerb eines Waffenerwerbsscheins nicht erfülle.

Ein an das Statthalteramt des Bezirks Bülach gerichteter Rekurs gegen die
Verfügung vom 31. Juli 2015 blieb erfolglos (Entscheid vom 13. Oktober 2015).
Die gegen diesen Entscheid vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eingereichte Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein
massgeblicher Verdacht der Drittgefährdung bestehe (Urteil vom 5. April 2017).

B.

Am 12. Mai 2017 erhob A.________ "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" an das
Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2018
gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück,
nachdem es in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und eine mangelhafte Begründung festgestellt hatte (Urteil
2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4).

In der Folge forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den
Sachverhalt zu ergänzen, sowie Stellung zu nehmen zur Sendung B.________ vom
26. April 2017 und zum Interview in der Zeitung C.________ vom 29. April 2017.
Am 20. April 2018 folgte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung. Am 7. März
2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Am 3. Mai 2018 entschied das Bundesgericht im Strafverfahren 6B_997/2017 wegen
Betrug und Verstoss gegen das Waffengesetz. Es bestätigte darin die
Verurteilung von A.________ wegen versuchten Betrugs betreffend den Verkauf von
30 Tonnen Schweizer Bienenhonig, der nicht aus der Schweiz stammte. In Bezug
auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz hob es die
Verurteilung auf.

C.

A.________ erhebt am 20. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 7. März 2019. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der
Waffenerwerbsschein sei ihm zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 hiess der Präsident der zweiten
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren gut und gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt
Benjamin Leupi-Landtwing als Rechtsbeistand bei (Verfügung 2C_397/2019 vom 7.
Mai 2019). Am 17. Mai 2019 hat A.________ seine Beschwerde ergänzt.

Das Verwaltungsgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt Bülach hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines
kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in
der die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 82 lit.
a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und drang dort
mit seinen Anträgen nicht durch. Er ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 100 BGG) ist
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art.
42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht
publ. in: BGE 143 II 87]). Die Verletzung von Grundrechten prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete
Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E.
9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober
2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich
unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE
136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2
[nicht publ. in: BGE 143 II 87]).

3.

3.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will,
benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR
514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen,
die

a) "das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte
Person vertreten werden;

c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe
gefährden;

d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im
Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist."

3.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer der
Hinderungsgrund einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG vorliege.

Die genannte Bestimmung ist im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Demnach
hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die
missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (vgl. Urteile 2C_158/2011
vom 29. September 2011 E. 3.1; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Ob
Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs.
2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person
insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (vgl.
Urteile 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010
E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Dabei hat die zuständige
Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b
und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der
Waffe zu treffen (vgl. Urteile 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/
2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2).
Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten
Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein
(vgl. Urteile 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2; 2C_158/2011 vom 29.
September 2011 E. 3.5; 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4). Weil die
Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG
präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden
Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete
Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit
für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen
(vgl. MICHAEL BOPP, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar
Waffengesetz, 2017, N. 16 zu Art. 8 WG; Urteil 2C_93/2007 vom 3. September 2007
E. 5.2).

3.3. Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer
Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vornehmlich
auf die in der Fernsehsendung vom 26. April 2017 aufgezeichneten Begebenheiten
abgestützt:

Der Beschwerdeführer habe, nachdem er von einem Journalisten der Sendung
B.________ mit Vorwürfen zu seinem Geschäftsgebaren bei der Fahrzeugvermietung
konfrontiert worden war, eine Sturmmaske angezogen, mit Gewalt versucht, ihm
den Mietvertrag für einen Lieferwagen zu entreissen, ihn daraufhin "im Namen
des Volkes" verhaften lassen wollen und dann die Polizei gerufen.

4.

4.1. Da der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Sendung B.________ handle
es sich um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel, dem ein
Beweisverwertungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegenstehe, ist eingangs zu
prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, den Beitrag der Sendung B.________
ihrer Beurteilung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der
Beitrag mit versteckter Kamera und unter widerrechtlicher Nennung seines Namens
erfolgt sei, weshalb die Sendung in Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
ausgestrahlt wurde. Ein Abstützen auf diesen Beitrag zur Beurteilung einer
durch missbräuchliche Verwendung von Waffen ausgehenden Drittgefahr sei
folglich unzulässig.

Das öffentliche Prozessrecht enthält im Gegensatz zum Strafprozessrecht keine
explizite Norm zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweismittel (vgl.
Teichmann/Weiss, Die Verwertbarkeit von Observationen durch Privatdedektive im
Verfahrensrecht, in: ZBJV 2019, S. 151). Das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung jedoch festgehalten, dass auch im öffentlichen Verfahrensrecht
ein Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel gilt, welches
jedoch keine absolute Wirkung hat (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385; 143 II 443 E.
6.3 S. 452; 139 II 7 E. 6.4 S. 10, 139 II 95 E. 3.1 S. 100; Teichmann/Weiss,
a.a.O. S. 152).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Sendung B.________ um
ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel handle, geht fehl. Zunächst ist
festzuhalten, dass die Sendung nicht mittels versteckter Kamera erfolgte,
sondern der Journalist den Beschwerdeführer vor sichtbar laufender Kamera
befragte. Hervorzuheben ist ferner, dass die Nennung seines Namens in der
fraglichen Sendung in keinem Zusammenhang mit der Erstellung dieses Beitrags
stand. Selbst wenn darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte läge,
würde dies kein Beweisverwertungsverbot begründen. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, dass Reporter
von B.________ schon im Jahre 2003 wegen Verletzung von Art. 179bis StGB
(Aufnehmen fremder Gespräche) und Art. 179quater StGB (Verletzung des Geheim-
oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) vom Bundesgericht schuldig gesprochen
wurden. Mangels Substantiierung, inwiefern diese Verurteilungen für den
vorliegenden Fall von Belang sind, ist auf die entsprechende Rüge nicht weiter
einzugehen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie ausschliesslich auf die in der Sendung
B.________ aufgezeichneten Begebenheiten abgestellt und insbesondere darauf
verzichtet hatte, zu prüfen, ob der Journalist sich durch den Beschwerdeführer
bedroht gefühlt habe.

Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe
vor Bundesgericht nun explizit anerkennt, die in der Sendung B.________
maskierte Person gewesen zu sein. Auf die in der ersten Eingabe geltend
gemachten Rügen, es handle sich bei dieser Person um einen "familiären
Bekannten", ist insofern nicht weiter einzugehen.

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Das Bundesgericht prüft in diesem Zusammenhang nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137
II 353 E. 5.1 S. 356; 134 II 244 E. 2.2 S. 246;). Dass die von der Vorinstanz
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 4.2 S. 234; BGE 136 III
552 E. 4.2 S. 560). Fehlt es mithin an einer genügenden Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen, so kann auf die Rügen nicht weiter eingegangen
werden (BGE 140 III 264 S. 267).

Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen sind unbegründet. Der
Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern weitere Beweiserhebungen,
insbesondere eine Sichtung des der Sendung B.________ zugrunde liegenden
Filmmaterials oder das Einholen eines Arztzeugnisses zu entscheiderheblichen
Erkenntnissen geführt hätte. Zudem zeigt er nicht auf, inwieweit die Vorinstanz
bei der Würdigung der in der Sendung aufgezeichneten Begebenheiten in Willkür
verfallen wäre, sondern beschränkt sich darauf, seine Würdigung an die Stelle
jener der Vorinstanz zu setzen.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Vorliegen des Hinderungsgrundes einer Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs.
2 lit. c WG bejaht.

4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich angesichts des
sich vor laufender Kamera als TV-Journalisten zu erkennen gebenden
vermeintlichen Kunden in einer Stresssituation befunden habe, ist seinen
Ausführungen nichts entgegenzusetzen. Dies vermag seine Reaktion jedoch nicht
zu rechtfertigen. So kann er insbesondere nichts zu seinen Gunsten daraus
ableiten, dass er dem Journalisten nicht in einer noch gefährlicheren Weise
näher getreten ist und dass dieser keine Strafanzeige gegen ihn erhoben hat.
Ausschlaggebend ist auch nicht, ob sich der Journalist tatsächlich bedroht
gefühlt hat, sondern wie das durch den Beschwerdeführer an den Tag gelegte
Verhalten objektiv zu bewerten ist. Die Würdigung der Vorinstanz, das
Überstülpen einer Sturmhaube (sog. Dreiloch-Balaclava), die insbesondere im
militärischen und polizeilichen Einsatz zum Schutz der Identität verwendet
wird, habe bedrohlich gewirkt und zur Eskalation der Situation beigetragen, ist
nicht zu beanstanden.

4.3.2. Der Beschwerdeführer geht zudem fehl, wenn er aus der Tatsache, dass er
die Polizei gerufen hat, den Tatbeweis für erbracht hält, dass er die
bestehende Rechtsordnung respektiere und von ihm keine Gefahr ausgehe. Die vor
kurzem vor Bundesgericht erfolgte Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten
Betrugs bezeugt das Gegenteil: der Beschwerdeführer scheint weiterhin Mühe zu
bekunden, sich an die Gesetze zu halten (allerdings ohne Gewalt-Gefährdung).

4.3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe kein Konnex
zwischen einem vermeintlich drittgefährdenden Verhalten und der Gefahr einer
künftigen, missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Zu prüfen ist vorliegend
insofern noch, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine sachlich begründbare
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Drittgefährdung mit einer Waffe
nahelegt.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die besondere Zuverlässigkeit, die von
Waffenträgern erwartet wird, im Wesentlichen deswegen abgesprochen, weil er der
Kritik eines Journalisten im Zusammenhang mit seinem Geschäftsgebaren mit
Aggressivität bzw. dem Aufbau einer Drohkulisse anstatt mit sachlichen
Argumenten begegnet ist. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die ihm
vorgeworfene Verhaltensweise, insbesondere das versuchte Entreissen des
Mietvertrages und das Festhalten des Journalisten sind Ausdruck eines
Reaktionsmusters, das befürchten lässt, dass der Beschwerdeführer in
Stresssituationen nicht fähig ist, sorgfältig und verantwortungsbewusst mit
Waffen umzugehen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 5.2 S. 72; MICHAEL BOPP, in: Nicolas
Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 15 zu Art. 8).

4.3.4. Fehl geht schliesslich auch die Rüge, die Vorinstanz habe keine
Risikoprognose zur missbräuchlichen Verwendung einer Waffe durchgeführt. Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass er seine (impulsive) Aggressivität nicht
unter Kontrolle habe und deshalb von einem ausreichenden Mass an
Wahrscheinlichkeit der Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
auszugehen sei. Diese Würdigung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der
Beschwerdeführer im legalen Besitz verschiedener Waffen ist, die weder zu
Beanstandungen Anlass gegeben hätten noch gegen den Journalisten der Sendung
B.________ eingesetzt worden seien.

Die Vorinstanz durfte in diesem Zusammenhang insbesondere auch die in der
Vergangenheit gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen
berücksichtigen. Aktenkundig ist, dassein Eintrag im Strafregister wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln vom 11. Februar 2010 im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um Erteilung des Waffenerwerbsscheins bestanden hatte (Art. 105
Abs. 2 BGG). Zudem hat das Bundesgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen versuchten Betrugs bestätigt (vgl. Urteil 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018).
Wenn zwar diese Verurteilungen nicht direkt einschlägig sind für die
Beurteilung einer möglichen Drittgefährdung durch die Verwendung von Waffen, so
offenbaren sie jedoch eine Tendenz des Beschwerdeführers, es mit der Wahrung
der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen. Da im Zeitpunkt des Urteils
der Vorinstanz der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs definitiv geworden
war, dringt der Beschwerdeführer auch nicht mit der Rüge durch, die durch die
EMRK bzw. den UNO-Pakt II garantierte Unschuldsvermutung sei verletzt worden.

4.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine
Verteidigungsrechte dadurch beschnitten worden seien, dass ihm im
vorinstanzlichen Verfahren kein Rechtsbeistand zugeordnet worden sei. Die
Vorinstanz hat die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit der
Begründung abgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben
aufzeigten, dass er in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren selbst zu
wahren. Insoweit der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substantiierter
Weise darlegt, inwiefern diese Würdigung willkürlich ist, ist auf diese Rüge
nicht weiter einzugehen.

4.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz insbesondere
gestützt auf den Beitrag in der Sendung B.________ zu Recht festgestellt hat,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine potentielle Drittgefährdung durch
eine missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG begründe. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung des
Waffenerwerbsscheines sind gegeben.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend wäre der unterliegende Beschwerdeführer demnach
grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hat
jedoch mit Verfügung vom 7. Mai 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutgeheissen. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benjamin
Leupi-Landtwing, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus