Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.393/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_393/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Familiennachzug / Wiedererwägung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
25. März 2019 (VWBES.2019.56).

Sachverhalt:

A. 

A.C.________ (geb. 1956) ist türkische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1976 in
der Schweiz und ist mit B.C.________ verheiratet. Aus der Beziehung sind die
drei Kinder D.________ (geb. 1976), E.________ (geb. 1977) und F.________ (geb.
1978) hervorgegangen: D.________ lebt in der Türkei. E.________ ist Schweizer
Staatsbürgerin. F.________, der an Schizophrenie leidet, verfügt wie
A.C.________, die für ihn sorgt, über eine Niederlassungsbewilligung.
B.C.________ hielt sich von 1974 bis 2002 ebenfalls mit einer
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz auf; am 15. Februar 2002 meldete er
sich indessen in die Türkei ab. Er liess sich sein Guthaben bei der
Pensionskasse (Fr. 228'000.--, abzüglich Fr. 26'000.-- für die Steuern) und die
AHV-Beiträge (Fr. 114'000.--, abzüglich Fr. 24'000.-- für die
Altersversicherung in der Türkei) auszahlen. B.C.________ investierte das Geld
unter anderem in der Türkei in ein Haus; teilweise ging es durch schlechte
Beratung auch verloren.

B. 

A.C.________ und B.C.________ ersuchten wiederholt darum, dem Gatten den
Aufenthalt in der Schweiz wieder zu gestatten: Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn lehnte die entsprechenden Anträge am 12. Mai 2004 (Gesuch vom 27.
Oktober 2003) bzw. am 27. November 2015 (Gesuch vom 25. Februar 2015) ab. Es
begründete den letzten Entscheid damit, dass die bis zum 31. Dezember 2012
laufende Nachzugsfrist nicht eingehalten worden sei. Die geltend gemachten
Gründe, wonach der Sohn F.________ krank geworden sei und der Hilfe von beiden
Elternteilen bedürfe, überzeugten nicht. Die familiären Beziehungen könnten im
Übrigen gegebenenfalls auch in der Heimat gelebt werden. Das Migrationsamt des
Kantons Solothurn wies Gesuche (vom 29. Juni 2018 bzw. 17. Dezember 2018) um
eine Wiedererwägung seines Entscheids am 17. September 2018 bzw. am 30. Januar
2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen die letzte Verfügung gerichtete
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn blieb am 25. März
2019 ohne Erfolg. Es bestünden - so die Begründung der Vorinstanz - keine neuen
Elemente, die eine Wiedererwägung bzw. eine abweichende Beurteilung
rechtfertigen könnten.

C. 

A.C.________ beantragt sinngemäss vor Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und ihrem Ehegatten wieder
den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Sie sei heute völlig überfordert
mit der alleinigen Pflege des schizophrenen Sohns; zudem sei bei ihr ein
Hirntumor festgestellt worden, der regelmässige Kontrollen und Behandlungen im
Inselspital erforderlich mache.

Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragen,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) hat sich - als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde - nicht
vernehmen lassen.

Das Ehepaar C.________ legt in einem Schreiben vom 3. Juni 2019 noch einmal
dar, dass die Situation für alle Beteiligten äusserst stressintensiv sei und
diese nur dadurch entspannt werden könne, dass B.C.________ die beantragte
Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Der Gehirntumor von A.C.________ mache im
Übrigen eine Operation im Oktober bzw. November 2019 notwendig.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegenstand des
kantonalen Verfahrens bildete ursprünglich ein potentieller Anspruch auf
Familiennachzug des Gatten zu seiner hier niederlassungsberechtigten Ehefrau
und dem kranken Sohn (Art. 43 AIG [SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019: AuG).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist der Entscheid über ein
entsprechendes Wiedererwägungsgesuch (bzw. ein entsprechendes neues Gesuch) vor
Bundesgericht ebenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten anzufechten.

1.2. Da das Bundesgericht grundsätzlich nur über Anspruchs-, indessen nicht
über Ermessensbewilligungen entscheiden kann, ist auf die Frage nicht weiter
einzugehen, ob gegebenenfalls eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG (i.V.m. Art. 35 VZAE [SR 142.201]) zur erleichterten Wiederzulassung
von ausländischen Personen, die im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung gewesen sind, erteilt werden könnte, oder die
Anwesenheit des Ehegatten als Rentner infrage käme (Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25
VZAE). Es ist mangels Zuständigkeit dem Bundesgericht verwehrt, der
Beschwerdeführerin - wie sie dies beantragt - mitzuteilen, ob "allenfalls ein
Gesuch um Wiedererteilung des Aufenthalts aus humanitären Gründen Aussicht auf
Erfolg haben könnte". Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm
nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S.
286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
interkantonalem Recht (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht ist zudem an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte
Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.).

2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt den gesetzlichen
Begründungsvoraussetzungen kaum: Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich
appellatorisch, was sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat; sie
setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz - entgegen ihrer
Begründungspflicht (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG) - nicht weiter auseinander. Die
Beschwerdeführerin kritisiert zwar die Sachverhaltsfeststellung bzw. die
Beweiswürdigung, legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt in klar unhaltbarer Weise ermittelt oder gewürdigt hätte (vgl. BGE
144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.). Eine entsprechende "appellatorische" Begründung genügt im
bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/
Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG
mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Widerruf und das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung beenden eine
bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung; sie wirken pro futuro, indem ab der
Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit die
Anwesenheit in der Schweiz (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt
nach Art. 10 Abs. 1 AIG) nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann indessen
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden.
Unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch
bezeichnet wird, muss sich die kantonale Behörde dann förmlich damit befassen,
wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind oder unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29
Abs. 1 und 2 BV) fliessende Grundsätze dies gebieten: Danach besteht eine
behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, "wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn
der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand" (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; Urteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E.
4.2).

3.2. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft
erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht
bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE
136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch oder als neues Gesuch bezeichnet wird (vgl. Urteil 2C_170
/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob ein solches materiell zu
behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei
Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein
anderer Ausgang des Verfahrens ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E.
2.2.1 S. 181 f.; Urteile 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_335/2009 vom
12. Februar 2010 E. 2.1). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf
Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird; die
betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten
Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem
ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf
rechtfertigt, die Situation neu zu prüfen (Urteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019
E. 4 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall kein Bundes (verfassungs) recht
verletzt, wenn sie die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Familiennachzug des
Gatten bzw. dem entsprechenden Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat: Das
Verwaltungsgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die
Beschwerdeführerin bereits in den früheren Verfahren, welche zu den
unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügungen Anlass gegeben haben,
geltend gemacht hatte, ihr Sohn sei aus gesundheitlichen Gründen auf beide
Elternteile angewiesen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die
Pflege ihres schizophrenen Sohns stark belastet ist, war bereits zu diesem
Zeitpunkt bekannt gewesen. Es ist denkbar, dass die Betreuung einer auf diese
Weise erkrankten Person zu einer Überforderung wird, die auch im Rahmen einer
Wiedererwägung relevant sein kann. Eine solche Veränderung der Belastung ist
zum massgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufgezeigt, die Betreuung des Sohnes im
dargetanen Umfang war bereits früher Gegenstand des Verfahrens. Die
Beschwerdeführerin selbst leidet gemäss den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen an einem meist gutartigen Hirntumor. Im von der
Vorinstanz zugrunde gelegten Arztzeugnis ist aber nicht die Rede davon, dass
dieser - über Routinekontrollen hinaus - behandelt werden muss. Die
Beschwerdeführerin befindet sich sodann bereits seit 1999 in psychiatrischer
Behandlung, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung
der Situation ausgegangen werden kann. In Übereinstimmung mit der Auffassung
der Vorinstanz liegt gesamthaft gesehen zum massgeblichen Zeitpunkt noch keine
hinreichende, zusätzliche Belastung im Sinne eines neuen entscheidwesentlichen
Elements vor, das es rechtfertigen würde, dem Gatten, der sich vor Jahren in
die Türkei abgemeldet hat, den Familiennachzug zu gestatten. Die
Beschwerdeführerin bringt im Rahmen eines Novums vor, sie müsse sich nunmehr
einer Operation unterziehen lassen. Eine in diesem Zusammenhang mögliche
Änderung der Belastungs- und Betreuungssituation müsste im Rahmen eines
kantonalen Verfahrens überprüft werden (vgl. hernach E. 4.2).

4.2. Die Beschwerdeführerin hat den negativen Nachzugsentscheid in Rechtskraft
erwachsen lassen; auch die Entscheide über ihre Wiedererwägungsgesuche sind -
abgesehen von jenem vom 30. Januar 2019 - unangefochten rechtskräftig geworden,
ohne dass entscheidwesentliche neue Elemente vorgebracht worden wären. Dass die
Beschwerdeführerin sich subjektiv heute "völlig überfordert" fühlt, ist
menschlich nachvollziehbar, doch war sie bereits früher stark belastet, da die
Krankheit des Sohns vorbestand; es liegt hierin ebenfalls kein wesentliches
neues Element. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nicht in
derart grundlegender Weise verschlechtert, dass ein Nachzug des Gatten als
zwingend nötig erschiene; anders kann es sich allenfalls künftig infolge
zusätzlicher Belastungen verhalten. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 macht die
Beschwerdeführerin geltend, im Oktober oder November 2019 operiert zu werden.
Dabei handelt es sich um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges
Novum (vgl. hiervor E. 4.1), das zum Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs
gemacht werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. die Urteile 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom
28. Mai 2015 E. 1.4, je mit Hinweisen).

4.3. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin sich
während Jahren jeweils mit ihrem Sohn für 5 Monate in der Heimat aufhält und
der Ehegatte seinerseits für 90 Tage in die Schweiz kommt, womit die familiäre
Beziehung über rund 8 Monate gelebt und die Beschwerdeführerin durch ihren
Gatten unterstützt werden kann, obwohl dieser die Schweiz bereits 2002
freiwillig verlassen hat und sich somit seit rund 17 Jahren wieder in der
Heimat aufhält. Allfällige IV-Leistungen würden der Beschwerdeführerin und
ihrem Sohn in die Türkei ausbezahlt - zumindest behaupten sie nichts anderes -,
weshalb das Familienleben auch in der Heimat gepflegt werden kann, nachdem die
Ehegatten in der Türkei über ein Haus verfügen und zudem einer ihrer Söhne dort
wohnt.

5.

5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht, soweit die
Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist. Ob dem Gatten eine Bewilligung
als Rentner erteilt werden könnte, haben - wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.2)
- auf ein entsprechendes Gesuch hin die kantonalen Behörden zu entscheiden.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar