Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.392/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_392/2019

Urteil vom 24. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 28. März 2019 (B 2019/8).

Sachverhalt:

A. 

Der 1986 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina,
heiratete am 5. Dezember 2014 in C.________ die 1991 geborene Schweizerin
B.________. In der Folge erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzuges
eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 10. Februar 2018 beantragte B.________ beim Kreisgericht C.________
Eheschutzmassnahmen. Gemäss einer Einigung der Ehegatten, welche anlässlich
einer Eheschutzverhandlung vom 4. April 2018 zustande kam und von welcher das
Kreisgericht Vormerk nahm, lebten die Eheleute seit dem 31. Juli 2017 getrennt.

B.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen die Aufenthaltsbewilligung A.________s und wies ihn unter Ansetzung
einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus
der Schweiz weg.

Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 abgewiesen.

Mit Urteil vom 28. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2019
beantragt A.________ beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 28. März 2019 sowie der Entscheid des Sicherheits- und
Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2018 seien
aufzuheben, von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen und
seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht ein.

Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration verzichtet
auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E.
1.1.1 S. 148).

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Auf dieses Recht kann er sich aber nicht in
vertretbarer Weise berufen:

Nach der neueren Rechtsprechung kann es zwar bei einer längeren bewilligten,
aber noch unter zehnjährigen Aufenthaltsdauer und zugleich vorliegender
besonders ausgepräger Integration (in sozialer, sprachlicher, beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht) den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen, wenn eine Aufenthaltsbewilligung nicht
erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff., mit Hinweisen). Abgesehen
davon, dass sich der Beschwerdeführer nur verhältnismässig kurze Zeit in der
Schweiz aufgehalten hat, macht er aber nicht in hinreichend substantiierter
Weise eine besonders ausgeprägte Integration im Sinne dieser Rechtsprechung
geltend.

Der Beschwerdeführer beruft sich freilich in vertretbarer Art auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG;
SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer), was für das Eintreten auf die Beschwerde
unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob dieser
Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen
Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist
auf die Beschwerde - vorbehältlich E. 1.2 und 1.3 hiernach - einzutreten.

1.2. Verfahrensgegenstand bildet vor dem Bundesgericht wegen des
Devolutiveffekts ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.
März 2019; die anderen kantonalen Entscheide gelten in diesem Rahmen inhaltlich
als mitangefochten (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104, 177 E. 1.3 S. 180 f.).
Soweit vorliegend die Aufhebung des Entscheides des Sicherheits- und
Justizdepartements vom 6. Dezember 2018 beantragt wird, ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.3. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Diese ist nach Ergehen des
angefochtenen Urteils mit Ablauf der Gültigkeitsdauer bis zum 1. Januar 2020
erloschen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung richtet, ist sie deshalb dahin zu interpretieren, dass
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wird.

1.4. Gegen den Wegweisungsentscheid steht einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Art. 113 ff. BGG),
soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige
Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im
Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil
2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3, mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen
müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Der Beschwerdeführer erhebt im
Zusammenhang mit der Wegweisung keine spezifischen Rügen, die nicht bereits im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung behandelt werden könnten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es
über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substantiierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139
I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist
substantiiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_202/2018
vom 19. Juli 2019 E. 2.2; 2C_807/2018 vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/
2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III
552 E. 4.2 S. 560). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141
IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f., mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer eingereichte
Erklärung seiner Ehefrau zum Zusammenleben datiert auf den 25. April 2019 und
ist somit nach dem angefochtenen Urteil vom 28. März 2019 entstanden. Folglich
stellt diese ein echtes Novum dar und ist im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 AIG.

3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG)
haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen
zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für
das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das
Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (["Integrationsklausel"]; vgl.
BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S.
119), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]). Solche
wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.2.

3.2.1. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante Ehegemeinschaft
liegt nach der Rechtsprechung vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S.
231). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist dabei auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE
140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117
ff.; Urteile 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.1; 2C_202/2018 vom 19.
Juli 2019 E. 3.3; 2C_683/2017 vom 18. Juli 2018 E. 2.2).

3.2.2. Wohnten die Eheleute drei Jahre zusammen, kann sich - bei Vorliegen
entsprechender Indizien - die Frage stellen, ob die Eheleute lediglich der Form
halber zusammenwohnten und die Dauer der Wohngemeinschaft deshalb in Beachtung
des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) nicht bzw. nicht
vollumfänglich berücksichtigt werden kann (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116). Der
Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt infolge Rechtsmissbrauches nämlich
insbesondere dann, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnten
(vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116; Urteil 2C_682/2016 vom 14. September 2017
E. 2.1).

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde bildet aber dieser
Rechtsmissbrauchsvorbehalt nicht die einzige Schranke für eine Anrechnung eines
Zusammenwohnens der Ehegatten trotz fehlenden Ehewillens: Nach gefestigter
Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Ehegemeinschaft auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist,
insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft
vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen
Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten
erloschen ist (Urteile 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; 2C_903/2018
vom 29. April 2019 E. 3.2; 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.2.2; 2C_137/
2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.4).

3.3.

3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise
angenommen, dass die Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Aufnahme der
Ehegemeinschaft in der Schweiz am 5. Dezember 2014 zu laufen begann und sie
drei Jahre danach endete.

3.3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs.
1 BGG; E. 2.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung erst Ende
März 2018 verlassen. Würde allein auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abgestellt, wäre damit das Erfordernis der
dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zwar
erfüllt. Indessen war der Beschwerdeführer nach den grundsätzlich verbindlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2
hiervor) bereits im November 2017 auf Wohnungssuche. Aufgrund dieser
Wohnungssuche ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ehewille
mindestens eines der Ehegatten bereits vor dem 5. Dezember 2017 erloschen ist
und die Ehegemeinschaft dementsprechend nicht im massgebenden Sinne während
drei Jahren bestand (vgl. E. 3.2.2 hiervor).

Am hier gezogenen Schluss können die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts
ändern. Denn was der Beschwerdeführer zur genannten Wohnungssuche vorträgt,
deckt sich mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und erschöpft
sich in einer rein appellatorischen Kritik an der Sachverhaltsdarstellung der
Vorinstanz. Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die als blosse
Wiederholung des bei der Vorinstanz Vorgetragenen erscheinende Behauptung, das
Ehepaar habe bis zum 10. Februar 2018, als die Ehefrau das Eheschutzgesuch
eingereicht und konkrete Trennungsabsichten geäussert habe, das Ehebett geteilt
(vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3.3. Da schon die Wohnungssuche des Beschwerdeführers im November 2017 darauf
schliessen lässt, dass bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist nur mehr eine
faktische Wohngemeinschaft gegeben war, erscheint es vorliegend nicht als
rechtserheblich bzw. entscheidwesentlich, ob in der anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 4. April 2018 erzielten Einigung richtigerweise der
31. Juli 2017 als Trennungsdatum vermerkt worden ist. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dem Abstellen auf das letztere
Datum den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die Beweise willkürlich
gewürdigt, stösst er deshalb von vornherein ins Leere.

Der Beschwerdeführer zeigt sodann trotz der ihn treffenden qualifizierten
Begründungspflicht (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.2 hiervor) nicht
substantiiert auf, inwiefern sich aus vorgelegten "Zeugenberichten" in Bezug
auf die Frage des Vorhandenseins eines gemeinsamen Ehewillens etwas anderes
ergeben soll, als aufgrund der erwähnten Wohnungssuche anzunehmen ist. Mit
ihren Ausführungen, wonach die "Zeugenberichte" keine Aussage über den
Charakter der Beziehung und den Ehewillen zulassen würden und ein (behauptetes)
gemeinsames Auftreten gegenüber Verwandten sowie Bekannten für die Frage nach
dem Bestand des Ehewillens irrelevant sei, erklärte die Vorinstanz im Übrigen
sinngemäss und in jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbarer Weise, dass sich
diese Berichte und die vorgelegten Fotos nicht auf rechtserhebliche Umstände
beziehen bzw. sich aus ihnen keine rechtserheblichen Tatsachen ableiten lassen.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz - wie von ihm behauptet - tatsächlich erfolglos eine Einvernahme von
Zeugen bzw. eine Befragung von Auskunftspersonen (wie namentlich der Ehefrau)
beantragt hätte. Es lässt sich daher entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht annehmen, die Vorinstanz habe in gehörsverletzender
Weise angebotene Beweismittel, die sich auf rechtserhebliche Tatsachen
beziehen, nicht abgenommen.

3.3.4. Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten in bundesrechtskonformer Weise
einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint.

3.4. Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, er habe aufgrund seiner sehr
guten Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung dieses Standpunktes
bringt er aber im Einzelnen nichts vor, was er nicht bereits bei der Vorinstanz
vorgetragen hätte. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach bei Fehlen einer dreijährigen
Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine erfolgreiche
Integration für sich allein grundsätzlich keinen Aufenthaltsanspruch nach Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (E. 4 des angefochtenen Entscheids;
vgl. dazu Urteile 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.3.2; 2C_857/2013 vom 4.
Oktober 2013 E. 4.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Dass seine
soziale Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland stark gefährdet wäre, macht
der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht auf substantiierte Weise -
geltend. Zwar behauptet er, in Bosnien habe er seine Brücken abgebrochen und
alle Beziehungen aufgegeben, so dass er dort nur Besucher sei. Wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat, vermag dies aber namentlich angesichts
der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der Gesellschaft und Sprache seines
Heimatlandes keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland zu begründen.

3.5. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die
beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach, soweit
darauf einzutreten ist, unbegründet und abzuweisen.

Angesichts dieses Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 2A.235/2002 vom
17. Oktober 2002 E. 5) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König