Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.389/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_389/2019

Urteil vom 30. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

Beschwerdeführer,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch A.A.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 19. März 2019 (VB.2019.00030).

Erwägungen:

1.

A.A.________, 1982 geborener Staatsangehöriger von Montenegro, lebt seit 1993
in der Schweiz und hat die Niederlassungsbewilligung. Am 27. Dezember 2009
heiratete er in der Heimat eine Landsfrau, mit welcher zusammen er eine Tochter
B.A.________ (geb. 18. Januar 2010) und einen Sohn C.A.________ (geb. 20. Juni
2011) hat. Die Ehefrau ersuchte am 10. März 2016 für sich und die Kinder um
eine Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde am 6. Juli 2016 vom Migrationsamt
des Kantons Zürich abgewiesen, verbunden mit der Wegweisung, wogegen im Kanton
vergeblich Rechtsmittel ergriffen wurden (zuletzt Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2017); die diesbezügliche
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_634/2017 vom 14. August 2018
ab.

Zwei Wochen nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils (am 29. August 2018)
ersuchte A.A.________ wiederum um Familiennachzug, nurmehr für die zwei Kinder.
Das Migrationsamt entsprach dem Gesuch für den Sohn C.A.________, nicht jedoch
für die Tochter B.A.________. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 18. Dezember 2018). Vater und
Tochter gelangten dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem
Begehren, den Nachzug auch für die Tochter zu bewilligen; zudem ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch bzw. das Gesuch
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'560.-- aufgefordert, verbunden
mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung. Die Betroffenen
ersuchten am 1. Februar 2019 darum, den Kostenvorschuss in (nicht näher
bezifferten) Raten bezahlen zu dürfen, welchem Gesuch das Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 insofern entsprach, als ihnen
gestattet wurde, die Kaution in zwei Raten zu Fr. 1'280.-- zu bezahlen, die
erste bis spätestens 1. März, die zweite bis spätestens 1. April 2019, wobei
die Fristen nicht weiter erstreckbar seien. Am 15./16. Februar 2019 beantragten
sie Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 600.--, welches Gesuch am 18. Februar
2019 abgewiesen wurde. Am 3. März 2019 ersuchten sie um Aufschub der ersten
Rate, um das Geld bei Bekannten ausleihen zu können. Zahlungen gingen in der
Folge nicht ein.

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. März 2019 trat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziff. 1), wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (erneut) ab (Dispositiv Ziff. 2) und auferlegte die
Gerichtskosten von Fr. 1'060.-- A.A.________ und B.A.________ unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte (Dispositiv Ziff. 3 und 4).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2019
beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, es sei die
verwaltungsgerichtliche Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich
auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und beschränken.
Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in
gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG),
mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene
Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im
Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich
Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I
36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit und Art und Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

2.2. Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses angefochten. Dass die Säumnis bei der Vorschusszahlung zum
Nichteintreten führt, wird nicht bemängelt. Hingegen machen die
Beschwerdeführer geltend, ihnen hätte die unentgeltliche Rechtspflege und damit
Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt werden müssen. Sie
berufen sich dazu auf § 16 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG (welcher als solcher
für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht relevant ist). Mit
Ausführungen zu Art. 47 AuG, Art. 75 VZAE sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
wollen sie begründen, warum dem Nachzugsgesuch für die Tochter entsprochen
werden müsse, sodass die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
aussichtslos sei. Sie behaupten, das Verwaltungsgericht habe mit seiner
gegenteiligen Einschätzung Art. 29 BV verletzt. Damit erheben sie an sich eine
zulässige Rüge. Zu fragen ist indessen, ob sie unter den konkreten Umständen
des Falles damit zu hören sind.

2.3. Das Verwaltungsgericht hat sich in E. 2 seiner Nichteintretensverfügung
vom 19. März 2019 mit der Frage der Aussichtslosigkeit und der Rechtsmässigkeit
einer Kostenvorschusserhebung unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
befasst; es lehnte es dabei ab darauf zurückzukommen, was schon zuvor in der
Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 erkannt worden war. Die Beschwerdeführer
haben diesen Zwischenentscheid, der Grundlage für die nunmehr angefochtene
Nichteintretensverfügung ist, nicht beim Bundesgericht angefochten, was unter
dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei den hier herrschenden
Gegebenheiten zulässig gewesen wäre (vgl. 139 V 600). Da der Zwischenentscheid
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Kostenvorschusserhebung nicht unter Art. 92 BGG fällt, waren sie allerdings zur
Beschwerdeerhebung nicht verpflichtet, und der Zwischenentscheid ist - an sich
- noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

Vorliegend haben die - rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführer nicht bloss
auf eine mögliche Anfechtung der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019
verzichtet. Vielmehr haben sie durch ihre Vorkehrungen vom 1. und 15./16.
Februar sowie vom 3. März 2019 (Ratenzahlungs- bzw. entsprechende
Fristverlängerungsbegehren) die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie die Kostenvorschusspflicht implizit anerkannt und trotz der Bereitschaft
zu Ratenzahlungen weder bis zum 1. März 2019 (Zeitpunkt zur Leistung einer
ersten Rate) noch später die geringste Zahlung vorgenommen. Unter diesen
Umständen ist es widersprüchlich, erst jetzt, nach Ergehen des angedrohten und
voraussehbaren Nichteintretensentscheids, die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu bestreiten. Unter diesen Umständen erscheint eine nachträgliche
Anfechtung des Zwischenentscheids vom 22. Januar 2019 gestützt auf Art. 93 Abs.
3 BGG nicht geboten; da sich die Beschwerdeführer zu dieser hier nicht auf der
Hand liegenden Eintretensvoraussetzung nicht äussern (s. vorne E. 2.1 zweiter
Absatz), ist die Beschwerde unzulässig.

Dass das Verwaltungsgericht in der Endverfügung den Zwischenentscheid vom 22.
Januar 2019 ausdrücklich bestätigt hat, öffnet für sich den Weg zu einer
diesbezüglichen Beschwerde nicht neu, da nicht dieser Passus im Endentscheid
für das Verpassen der Zahlungsfrist kausal war, das Nichteintreten sich dadurch
nicht bestreiten lässt und es mithin insofern an einem schutzwürdigen Interesse
an der Anfechtung der Verfügung vom 19. März 2019 fehlt (Art. 89 Abs. 1 lit. c
BGG). Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung zur
Kostenauflage in der angefochtenen Nichteintretensverfügung führt, ist dies
zusätzlich bedingt durch die Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde aus
verfahrensrechtlichen Gründen (Nichtleistung des Vorschusses), wozu die
Rechtsschrift keine Begründung enthält.

2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Beschwerde erschien aussichtslos, sodass dem auch für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltlliche Rechtspflege
nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65
und 66 Abs. 1 sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller