Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.387/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_387/2019

Urteil vom 14. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer II, vom 21. März 2019 (II 2018 95).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben Wohnsitz
in Kanada. Betreffend die Steuerperiode 2014 ging die Steuerverwaltung des
Kantons Schwyz (KSTV/SZ) von einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Eheleute
in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz aus. Zudem berücksichtigte sie, wie den
Akten zu entnehmen ist, für die Zwecke des Steuersatzes ein Erwerbseinkommen
aus kanadischer Quelle ("Ranch mit Bed & Breakfast") von Fr. 50'000.--. Am 27.
März 2018 (Postversand) veranlagte sie die Eheleute zur Steuerperiode 2014. Die
Veranlagungsverfügungen gingen mit A-Post an die von den Eheleuten mitgeteilte
inländische Zustelladresse (D.A.________, U.________/LU), von wo aus die Post
monatlich "zusammenfassend" nach Kanada weitergeleitet wird.

1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben mit Schreiben vom 2. Mai 2018, das sie der
kanadischen Post am 3. Mai 2018 übergaben und das am 9. Mai 2018 bei der
Schweizerischen Post eintraf, Einsprache. Am 3. Mai 2018 versandten sie ihre
Einsprache zudem per E-Mail an die KSTV/SZ. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2018
trat die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons
Schwyz auf die Einsprache - mangels gewahrter Frist - nicht ein. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, wies die dagegen gerichtete
Beschwerde der Eheleute mit Entscheid II 2018 95 vom 21. März 2019 ab. Es
erkannte im Wesentlichen, es sei von einer Zustellung der
Veranlagungsverfügungen am 29. März 2018 auszugehen. Die Einsprachefrist sei
mithin deutlich - nämlich um neun Tage - überschritten worden, zumal der
Ehemann, der den Beruf eines Managers ausübe und in der Schweiz aufgewachsen
sei, mit dem hiesigen Recht vertraut sein müsse. Die Eingabe per E-Mail habe
unbeachtlich zu bleiben. Ein Fristwiederherstellungsgrund sei nicht vorgebracht
worden.

1.3. Die Eheleute erheben mit Eingabe vom 29. April 2019 (Eingang beim
Bundesgericht) sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen
aufzuzeigen, auf welcher rechtlichen Grundlage das von ihnen bestrittene
Erwerbseinkommen von Fr. 50'000.-- aufgerechnet werden könne. Die versäumte
Frist sei ihnen wiederherzustellen. Die Begründung geht dahin, dass die
versäumte Einsprachefrist anerkannt sei, dass das angebliche Erwerbseinkommen
aus kanadischer Quelle aber "nie erwirtschaftet" worden sei. Die verpasste
Frist sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Mutter des Steuerpflichtigen
am 3. August 2018 verstorben sei und die vorangehende Zeit eine
ausserordentlich starke emotionale Belastung hervorgerufen habe.

1.4. Die Steuerpflichtigen haben auf Anordnung des Abteilungspräsidenten ein
inländisches Zustellungsdomizil bezeichnet (Art. 39 Abs. 3 BGG [SR 173.110]. Im
Übrigen hat der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter von
Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102
Abs. 1 BGG, abgesehen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hatte einzig zu entscheiden, ob die Einsprachebehörde
bundesrechtskonform zum Schluss gelangt war, dass die Einsprachefrist versäumt
und gleichzeitig kein Fristwiederherstellungsgrund vorgebracht worden sei. Der
Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen
Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder
geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).
Entsprechend ist es dem Bundesgericht von vornherein benommen, über die
Rechtmässigkeit der Aufrechnung zu befinden. Soweit die Steuerpflichtigen sich
zur materiellen Seite äussern, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

2.2. Die Steuerpflichtigen erheben zwar Beschwerde, sie anerkennen gleichzeitig
aber, die seinerzeitige Einsprachefrist versäumt zu haben. Streitig kann nur
die Wiedereinsetzung in den früheren Stand vor der Einsprachebehörde sein. Die
Vorinstanz hat hierzu festgestellt, die Steuerpflichtigen hätten bezüglich der
versäumten Einsprachefrist keinen Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht.
Diese tatsächlichen Ausführungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Die Steuerpflichtigen berufen sich
im bundesgerichtlichen Verfahren nun allerdings darauf, dass die Mutter des
Ehemannes am 3. August 2018 verstorben sei, was mit einer vorangehenden starken
emotionaler Belastung verbunden gewesen sei (vorne E. 1.3). Nachdem sie dies
vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht hatten und sich auch nicht sagen
lässt, erst der vorinstanzliche Entscheid habe hierzu Anlass gegeben, handelt
es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 35 E. 2.1 S.
40). Der potentielle Entschuldigungsgrund wäre bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorzubringen gewesen (Art. 133 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung
mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG bzw. § 151 Abs. 4, gegebenenfalls
in Verbindung mit § 166 Abs. 4 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9.
Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]). Vor Bundesgericht hat er aus den
genannten Gründen unbeachtlich zu bleiben.

2.3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten zu erfolgen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens an sich den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit
Blick auf die besonderen Umstände kann davon abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG). Dem Kanton Schwyz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher