Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.386/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_386/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil VB.2018.00512 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung,

vom 6. März 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1972) ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er heiratete
am 7. Oktober 1994 eine Schweizerin; die Ehe wurde am 14. November 1995
geschieden, worauf die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (im Folgenden:
Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr
verlängerte.

A.b. Am 1. Juli 1997 heiratete A.________ in Rio de Janeiro die Schweizer
Bürgerin B.________ (geb. 1969). Er reiste am 1. Juli 2000 wieder in die
Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. Juli 2000 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilte. Per 30. Juni
2005 meldete sich B.________ nach Brasilien ab. Die Ehe A.________ und
B.________ soll im Jahr 2007 geschieden worden sein.

A.c. A.________ unterhielt eine aussereheliche Beziehung mit der chilenischen
Staatsbürgerin C.________. Aus der Beziehung gingen die beiden Kinder
C.D.________ (geb. 11. Mai 2004) und C.E.________ (geb. 8. Juni 2005) hervor.
Das Paar trennte sich im Jahr 2011. Der Sohn C.D.________ ist chilenischer
Staatsangehöriger, die Tochter C.E.________ brasilianische Staatsbürgerin;
beide verfügen wie ihre Mutter und ihr Vater über Niederlassungsbewilligungen
im Kanton Zürich.

A.d. A.________ lebt seit anfangs 2016 eine Beziehung mit der Schweizer
Bürgerin F.________; ihr gemeinsames Kind wurde am 18. März 2018 tot geboren.

B.

B.a. A.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Dabei ging
es in erster Linie um Strassenverkehrsdelikte. Am 25. Mai 2009 verurteilte die
Staatsanwaltschaft U.________ A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Blutalkoholgehalt von mindestens 1.24 Gewichtspromille) zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Am 8.
September 2009 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ in
diesem Zusammenhang.

B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A.________ am 30. Juni 2016
wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten (bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren). Im Anschluss hieran
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. April 2017 die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, die Schweiz zu
verlassen. Es begründete seine Verfügung damit, dass im Hinblick auf sein
Verhalten, welches Anlass zur letzten Verurteilung gegeben habe, und seinem
Benehmen schlechthin, ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestehe,
dass er die Schweiz verlasse. Die Beziehung zu seinen Kindern sei weder
affektiv noch wirtschaftlich eng und könne grenzüberschreitend gepflegt werden;
der Beschwerdeführer habe sich - im Hinblick auf seine Straffälligkeit - nicht
tadellos verhalten; es sei ihm zumutbar, sich in Brasilien eine neue Existenz
aufzubauen.

B.c. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen schlossen sich der Auffassung des
Migrationsamts am 20. Juni 2018 (Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion) bzw.
am 6. März 2019 (Verwaltungsgericht) an; gleichzeitig wiesen sie die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung jeweils wegen Aussichtslosigkeit
der Eingaben ab.

C. 

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 6. März 2019 vollständig aufzuheben und seine
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventuell sei er zu verwarnen
oder die Sache zur Anhörung der Kinder an die kantonalen Behörden
zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Er macht geltend, die
aufenthaltsbeendende Massnahme sei im Hinblick auf die Beziehung zu seinen
Kindern und das von ihm gelebte stabile Konkubinat mit der Schweizer Bürgerin
F.________ unverhältnismässig; am 18. März 2018 sei das erste gemeinsame Kind
aus dieser Beziehung tot geboren worden. Er lebe seit insgesamt 22 Jahren in
der Schweiz, wo sich sämtliche seiner familiären, beruflichen und sozialen
Beziehungen abspielten; zu Brasilien habe er keinen nennenswerten Bezug mehr;
er sei vielmehr in der Schweiz verwurzelt.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich verzichten darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde hat
sich nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 2. Mai 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1. 

Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da
grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (Art. 34 AIG; bis zum
1. Januar 2019: AuG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch das Urteil 2C_846/
2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich nach einem
Aufenthalt von über 22 Jahren in vertretbarer Weise auf den Schutz seines
Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE
144 I 266 E. 3 [Praxisänderung zum Privatleben] vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom
27. Mai 2019 E. 3.2.4); seine Kinder, zu denen er regelmässige Beziehungen
unterhalten will, und seine heutige Konkubinatspartnerin verfügen je über das
im Rahmen von Art. 8 EMRK erforderliche gefestigte Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen
wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des
Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das
Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Da auch alle übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 143 II 283 E.
1.2.2 S. 286). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm
nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2.
S. 286).

2.2.

2.2.1. Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise
sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S.
351 f.). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die
unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was
rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in
Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die
rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende
materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S.
68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf
Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil
2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2).

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid übt und der Auffassung der Vorinstanz lediglich seine
Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen
und Annahmen im angefochtenen Entscheid Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzen
würden, wird im Folgenden auf seine Darlegungen mangels rechtsgenügender
Begründung nicht weiter eingegangen (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53
zu Art. 42 BGG).

2.3. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der
angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Dazu muss das kantonale Gericht
materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und
erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten
(vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ist
hier nicht der Fall: Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung wurden durch sämtliche kantonalen Instanzen im Rahmen von
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 Ziff. 2
EMRK mit analoger Begründung bestätigt (vgl. die Urteile 2C_50/2017 vom 22.
August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht kann die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner
heutigen Arbeitsstelle im Folgenden nicht berücksichtigen, da diese der
Vorinstanz erst am 15. März 2019 und damit nach deren Entscheid vom 6. März
2019 zugestellt worden sind.

3.

3.1. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff.
1 EMRK (Art. 13 BV) gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies
gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zweck
entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig erscheint. Die individuellen Interessen des Betroffenen, im Land
verbleiben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass er die
Schweiz verlässt, sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK;
EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53;
BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). 

3.2.

3.2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Dies ist
praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet;
dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer stellt
nicht infrage, dass in seinem Fall der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Es liegt damit
hinsichtlich des Eingriffs in den Schutzbereich der Garantien von Art. 8 EMRK
(Art. 13 Abs. 1 BV) eine gesetzliche Grundlage vor, welche dem zulässigen Zweck
der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls
des Landes dient. Umstritten ist noch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs
(Art. 96 AIG) bzw. die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in
Bezug auf die aufenthaltsbeendende Massnahme (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47;
139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib
353 E. 3 S. 357 ff.).

3.2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene
Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) müssen verhältnismässig sein. Dabei
sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende
Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat
und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die
Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland;
(6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in
einen Drittstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien
 vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte
Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden
Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135
II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein
ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten
Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E.
4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.2.3. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Zu berücksichtigen ist dabei die Gefahr bzw. die
Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und die Natur der allenfalls dadurch
betroffenen Rechtsgüter (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Handelt es sich um
ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR
0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die
Beurteilung einfliessen (vgl. das Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5
mit Hinweisen). Die Bewährung des bedingten Strafvollzugs lässt - entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ohne Weiteres auf eine günstige Prognose
schliessen: Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei
einer ausdrücklich ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (vgl. das Urteil
2C_987/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.1). Das straf- und das
ausländerrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen:
Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund; strafrechtlich
geht es im Wesentlichen um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten
Verhaltens und die Reintegration der betroffenen Person in die hiesigen
Verhältnisse (vgl. Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit
zahlreichen Hinweisen).

4.

4.1. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer am 30.
Juni 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten (bedingt). Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. August 2014 kam es in der Gartenwirtschaft eines Restaurants in Zürich zu
einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Wirt, nachdem
dieser wegen eines mündlichen Streits (Abstand des Beschwerdeführers zu dessen
Auto) dem Servierpersonal Anweisung gegeben hatte, den Beschwerdeführer nicht
zu bedienen. Darauf gab dieser dem Wirt, der auf einer Gartenbank sitzend am
Essen war, eine Ohrfeige, ergriff das schwere Trinkglas, schüttete das
Mineralwasser über dessen Kopf und warf bzw. schlug ihm hernach das Glas an
diesen. Der Wirt erlitt zwei blutende Rissquetschwunden im Stirnbereich, welche
genäht werden mussten.

4.2. Das Obergericht hielt fest, dass nicht von einer "besonderen Brutalität"
ausgegangen werden könne, doch seien dem Wirt dennoch "nicht unerhebliche
Schmerzen" zugefügt worden. Die Tat des Beschwerdeführers sei eine "völlig
unbeherrschte und unverhältnismässige Reaktion aus einem nichtigen Anlass"
gewesen. Es sei ihm dabei nicht um das Recht auf Bewirtung, sondern um seinen
verletzten Stolz - die Macht des Wirts, ihn vor Ort und vor anderen Leuten als
unerwünscht zu erklären - gegangen, hätten sich doch andere Lokale ohne
Weiteres als Alternativen angeboten. Ein gewisses Mass an Frustrationsresistenz
müsse von jedem Bürger erwartet werden können. Das Vorgehen des
Beschwerdeführers habe als "skrupellos und egoistisch" zu gelten. "Wessen
Selbstwertgefühl durch einen derart nichtigen Anlass sogleich ins Bodenlose"
falle "und wer deshalb mit so unbeherrschter Wut" reagiere, dokumentiere, "dass
er in diesem Moment nur eine brutale Retorsionsmassnahme als gleichwertig und
angemessen" erachte.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer hat somit als Erwachsener eine Tat gegen Leib und
Leben begangen; das Strafmass liegt dabei deutlich über dem vom Bundesgericht
als relevant bezeichneten ausländerrechtlichen Rahmen von einem Jahr. Die
schwere Körperverletzung (auch im Versuch: BGE 144 IV 167 ff.) gehört zu den
Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) -, heute eine obligatorische
Landesverweisung nach sich zögen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Zwar sind die
entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem
1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch
den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen
Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB aufgeführten Taten in der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch
zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt
(BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 - 31; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.2).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz wertete als zusätzliches öffentliches Interesse daran,
dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, sein bisheriges Verhalten und die
nicht zu unterschätzende Gefahr, dass er gestützt auf seine "aufbrausende" Art
erneut ein wesentliches Rechtsgut verletzen könnte. Die entsprechende Annahme
ist gerechtfertigt und die Beweiswürdigung im Resultat nicht offensichtlich
unhaltbar, auch wenn die Begründung in einzelnen Punkten teilweise etwas zu
relativieren ist.

5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2009 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholgehalt von mindestens 1,24 Promille) mit
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr.
1'000.-- bestraft und am 8. September 2009 in diesem Zusammenhang
ausländerrechtlich verwarnt. Die entsprechende Tat liegt mehr als zehn Jahre
zurück und die Verwarnung wurde in einer Situation ausgesprochen, welche keinen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zugelassen hätte (vgl. Art. 63 AIG). Es
konnte demnach (auch altrechtlich) keine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2
AIG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung verfügt werden. Der
entsprechenden Verwarnung, welche viele Jahre zurückliegt, kommt in Bezug auf
den vorliegenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche
Bedeutung zu (so das Urteil 2C_126/ 2017 vom 7. September 2017 E. 6.6).

5.2.3. Im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr hat die Vorinstanz in ihrem
Entscheid auch Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer berücksichtigt, welche
eingestellt wurden oder mit einem Freispruch geendet haben (Körperverletzung;
mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung sowie mehrfache
Drohung). Dem Beschwerdeführer ist (wenn auch mit Nuancen) beizupflichten, dass
ein eingestelltes Strafverfahren nicht ohne Weiteres in die ausländerrechtliche
Beurteilung einbezogen werden darf: Nur sofern die Strafakten eindeutig den
Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das
ausländerrechtliche Verfahren relevant sind, können diese - nicht als
Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche
Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (vgl. das Urteil 2C_810/
2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen eingestellten bzw. mit einem Freispruch
endenden Verfahren enthält das angefochtene Urteil keine detaillierteren
Ausführungen, weshalb die betreffenden Vorkommnisse nicht weiter zu
berücksichtigen sind (Urteil 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).

5.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 19. September 2014 wegen eines
Blutalkoholgehalts von 0,54 Promille mit Fr. 600.-- gebüsst. Hinzu kamen im
gleichen Jahr zahlreiche Verurteilungen wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit: Deren Durchsicht ergibt, dass diese eher von
untergeordneter bis mittelschwerer Art waren, indessen in ihrer Häufigkeit (12
gemessene Überschreitungen in einem Jahr) - wie die Vorinstanz willkürfrei
annehmen durfte - darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer der Sicherheit
der anderen Verkehrsteilnehmer eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat,
was sich mit der Feststellung im Urteil des Obergerichts deckt, dass er seine
Interessen regelmässig vor jene anderer Personen stellt. Der angeschlagene
automobilistische Leumund fällt zu seinen Lasten ins Gewicht.

5.2.5. Neben dem Strafurteil vom 30. Juni 2016 spricht der Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 11. November 2014 für eine
gewisse Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers und eine damit verbundene
Wiederholungsgefahr: Aus der Begründung der KESB durfte die Vorinstanz -
zusammen mit der Beurteilung des Obergerichts hinsichtlich der Straftat vom 5.
August 2014 - darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch in der Familie
teils jähzornig, teils unverhältnismässig reagiert hat und seine Interessen den
Anliegen seiner Gattin und der Kinder regelmässig vorgehen liess: Die Kinder
und die Mutter seien - so die Verfügung - "traumatisiert" aus der Beziehung zum
Vater bzw. zum Gatten. Die Kinder würden die Kontakte zum Vater mehrheitlich
verweigern; so hätten in den letzten Monaten nur selten Besuche stattgefunden.
Die Erzählungen der Kinder in Bezug auf ihren Vater seien für die Abklärenden
"besorgniserregend" gewesen. Mit der Person des Beschwerdeführers seien für die
Kinder Gewalterfahrungen, Enttäuschung und Wut verbunden. Dem Vater falle es
schwer, die Bedürfnisse seiner Kinder wahrzunehmen, er stelle vielmehr die
seinen in den Vordergrund. Deswegen gestand die KESB dem Beschwerdeführer nur
ein beschränktes Besuchsrecht zu, gleichzeitig gab sie den Eltern und den
Kindern zur Beruhigung der Situation einen Beistand bei.

5.2.6. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich den beschränkten Grad der
Integration des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen
mitberücksichtigt: Der Beschwerdeführer musste seit Juli 2011 mit Unterbrüchen
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Per Ende Mai 2018 hat er
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 142'600.85 bezogen. Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug vom 24. Oktober 2016 bestehen gegen ihn 12
Verlustscheine in der Höhe von Fr. 19'000.40 und eine Betreibung über Fr.
10'726.95. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der
Beschwerdeführer bis zu seinem Urteil kaum ernsthafte Bestrebungen zur
Sanierung seiner finanziellen Situation unternommen habe, ist dies nicht
offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig, auch wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, sich immer wieder um Arbeit bemüht zu haben, um seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Der Beschwerdeführer wechselte
häufig seine - in der Regel zeitlich beschränkten - Arbeitsstellen und war
zwischendurch arbeitslos. Für die Unterhaltszahlungen an die Kinder mussten per
4. Juni 2018 Fr. 28'645.50 bevorschusst werden. Zwar hat der Beschwerdeführer
2016 eine Ausbildung als Pflegehelfer abgeschlossen, was ihm positiv
anzurechnen ist; dennoch fand er selbst im personalintensiven Tätigkeitsbereich
des Gesundheitswesens keine Anstellung. Während des Verfahrens vor der
Vorinstanz arbeitete er als ungelernter Bauarbeiter in einem
Temporärarbeitsverhältnis, wobei die Einsatzdauer auf drei Monate beschränkt
war. Zwar bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2018 keine
Sozialhilfe mehr, doch scheint seine berufliche Situation aufgrund seiner
Temporärarbeit nicht bereits derart stabilisiert, dass eine langfristige
Ablösung von der Sozialhilfe realistisch erscheint. Die Annahme der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer hier weder wirtschaftlich, beruflich noch sozial
seiner Anwesenheitsdauer entsprechend verwurzelt sei, ist nicht willkürlich.

6. 

Dem so umschriebenen öffentlichen Interesse (Rückfallgefahr, bisheriges
Verhalten in der Familie, Strafbarkeit wegen einer versuchten schweren
Körperverletzung usw.) ist das private Interesse des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen, im Hinblick auf seine lange Anwesenheit und die Beziehung
zu seinen hier niedergelassenen Kindern bzw. zu seiner Schweizer Partnerin, im
Land verbleiben zu können.

6.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erstmals
1994 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist sei, wobei er ungefähr
zwei Jahre hier gelebt habe, bevor er das Land wieder verliess. Als er am 1.
Juli 2000 erneut zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, sei
er bereits 28 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit seine Kindheit
und die Jugendjahre in Brasilien verbracht. Er spreche Portugiesisch, und es
könne davon ausgegangen werden, dass er - auch wenn er nicht oft in Brasilien
gewesen sein sollte - nach wie vor mit der dortigen Kultur vertraut sei und
sich dort entsprechend rasch wieder zurechtfinden werde; er könne neue
Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte (auch zu dort lebenden Verwandten)
wiederaufnehmen. Zwar verfüge er - geteilt mit seiner Gattin - über das
Sorgerecht über die beiden Kinder, doch stünden diese unter der Obhut der
Mutter. Das Sorgerecht gebiete keinen Aufenthalt in der Schweiz; der Anspruch
auf persönlichen Umgang (Art. 273 Abs. 1 ZGB; "Besuchsrecht") mit den Kindern
könne besuchsweise und über die elektronischen Kommunikationsmittel
wahrgenommen werden. Auch diesbezüglich sei die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich. Er pflege weder enge
affektive noch wirtschaftliche Beziehungen zu seinen Kindern; im Übrigen habe
er sich hier nicht tadellos verhalten (vgl. BGE 144 I 91 ff. mit Hinweisen).

6.2.

6.2.1. Die entsprechende Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden: Zwar
leben die Mutter, eine psychisch angeschlagene Schwester (bipolare Störung) und
gewisse entferntere Familienangehörige in der Schweiz, doch haben die
Beziehungen zu diesen, den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, regelmässig
seine Interessen in den Vordergrund zu stellen und zu einer gewissen
Gewaltbereitschaft in der Familiengemeinschaft und in den sozialen Kontakten zu
neigen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer am 29. März
2017 bestätigt, dass er seine Kinder jedes zweite Wochenende sehe, was der
beschränkten Besuchsrechtsregelung der KESB entspricht. Dass sich seine
Beziehungen zu den Kindern grundlegend vertieft und verändert hätten, belegt
der Beschwerdeführer nicht und kann nicht bereits daraus abgeleitet werden,
dass der Beistand erklärt hat, dass die Kinder in regelmässigen Gesprächen sich
inzwischen in dem Sinn äusserten, dass ihnen der Kontakt zu ihrem Vater wichtig
sei und sie ihn gern besuchten. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, das
verbesserte Verhältnis und ein damit verbundenes tatsächlich grosszügiger
gelebtes Besuchsrecht zu belegen.

6.2.2. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Anhörung vom 29. März 2017, dass
er in Brasilien die Primar- und Sekundarschule besucht habe und dort noch
Verwandte (Tante) und insbesondere Halbgeschwister von ihm lebten, mit denen er
ab und zu über Facebook Kontakt habe. Der Beschwerdeführer hat in Brasilien
auch im Telekommunikationsbereich gearbeitet. Unter diesen Umständen, ist es
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, er könne die
entsprechenden Beziehungen in der Heimat intensivieren und verfüge damit über
ein soziales Beziehungsnetz, das ihm die Integration in der Heimat erleichtern
könne. Als berufliche Möglichkeit bei einer Rückkehr hat der Beschwerdeführer
angegeben, dass er in seinem Heimatland "vielleicht die Möglichkeit hätte etwas
mit Sprachen zu machen". Im Übrigen dürften ihm die in der Schweiz erworbenen
Kenntnisse (Ausbildung als Pflegehelfer SRK) bei der Suche einer Arbeitsstelle
auch in Brasilien nützlich sein. Im Hinblick auf die Schwere seiner Tat war es
nicht nötig, ihn erst noch zu verwarnen; das Migrationsamt konnte ohne
Rechtsverletzung direkt die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Bei einer
Bewährung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ist schliesslich eine spätere
Rückkehr in die Schweiz nicht zum Vornherein ausgeschlossen, sollte er
dannzumal über einen nachzugsrechtlichen Rechtsanspruch zu seiner heutigen
Partnerin verfügen (vgl. das Urteil 2C_989/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.5.3
mit weiteren Hinweisen).

7.

7.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm von der Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht wegen
"Aussichtslosigkeit" verweigert worden sei. Das Bundesgericht hat die
entsprechende Frage, welche der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend zum
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, somit nicht weiter zu
prüfen. Der Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden Antrag gestellt und
nicht begründet, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht oder
(qualifiziert) kantonales Verfahrensrecht verletzt hätte.

7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht für diesen
Fall, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Da
das Bundesgericht gewisse Ausführungen der Vorinstanz relativieren musste, kann
seine Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos gelten; dem Gesuch des
bedürftigen Beschwerdeführers ist deshalb zu entsprechen (Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Babak Fargahi, Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem ein Honorar von Fr.
2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar